Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 739/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 6002/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. September 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Kraftfahrzeughilfe.
Die 1959 geborene Klägerin, die an multipler Sklerose leidet und bei der ein Grad der Behinderung von 80 sowie eine außergewöhnliche Gehbehinderung festgestellt sind, arbeitet im Rahmen eines unbefristeten und ungekündigten Beschäftigungsverhältnisses als Erzieherin bzw. pädagogische Angestellte beim Jugendamt der Stadt Stuttgart. Vom Dienstherrn zur Verfügung gestellte Fahrzeuge für Dienstfahrten verfügen nicht über eine solche Ausstattung (z. B. Ladevorrichtung für einen Rollstuhl), die es der Klägerin ermöglichen würde, sie zu benutzen. Die Klägerin ist auf Grund ihres gesundheitlichen Zustandes für ihre berufliche Tätigkeit auch auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges mit Zusatzausstattung angewiesen. Deshalb benutzt sie für Dienstfahrten ihr Privatfahrzeug, wofür sie vom Arbeitgeber eine Vergütung erhält.
Die Klägerin erwarb im Jahr 2001, finanziert mittels Darlehensvertrag, einen Neuwagen der Firma DaimlerChrysler Mercedes-Benz Typ A 170 CDI (MB A 170), wobei Vertragsende des Darlehnsvertrags der 15. April 2004 war. Aus der Kontoübersicht der Beklagten vom 3. August 2006 ergibt sich, dass die Beklagte mit Bescheiden vom 2. Mai und 18. Mai 2001 Kosten für Zusatzgeräte übernommen hatte. Im Jahr 2004 erwarb die Klägerin ein Neufahrzeug der Firma DaimlerChrysler Mercedes-Benz Typ Vaneo 1,7 CDI (MB Vaneo), Erstzulassung 28. April 2004, wobei der Kaufpreis überwiegend durch Darlehen finanziert wurde (Darlehensvertrag vom 12. März 2004). Ein am 10. November 2004 gestellter Antrag ("Zuschuss für KFZ") wurde durch Bescheid vom 24. November 2004 abgelehnt.
Am 3. August 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten u. a. unter Vorlage eines Angebots zum Kauf eines Fahrzeuges DaimlerChrysler AG Typ Mercedes-Benz E 200 Kompressor (MB E 200) des Autohauses Trautwein GmbH die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe in Form einer Kraftfahrzeughilfe für behinderungsbedingte Zusatzausstattungen. Im Antrag gab sie an, der Leasingvertrag für den Vaneo laufe ab. Es sei ein behinderungsbedingter Wechsel erforderlich. Nach einem Telefonat mit der Sachbearbeiterin der Beklagten F. vom 15. August 2006, bei dem sie u. a. klarstellte, sie begehre nur die Bezuschussung behinderungsbedingt erforderlicher Zusatzausstattungen, legte sie noch ärztliche Äußerungen zu ihrem Gesundheitszustand vor. Am 17. August 2006 schloss die Klägerin einen Leasingvertrag mit der DaimlerChrysler Leasing-GmbH über einen MB E 200 mit einer Laufzeit von 60 Monaten und einer festgelegten Kilometerstrecke von 75.000 km. In dem der Leasingrate von 556,73 EUR zugrundeliegenden Kaufpreis ohne Umsatzsteuer von 37.228,50 EUR sind die Zusatzausstattungen enthalten. Eine Leasing-Sonderzahlung wurde nicht vereinbart.
Bei einem Telefonat mit der Hauptsachbearbeiterin M. vom 12. Oktober 2006 gab die Klägerin an, das bisherige Fahrzeug, der MB Vaneo, werde zurückgegeben, da der Leasingvertrag auslaufe und sie es aus behinderungsbedingten Gründen auch nicht mehr benutzen könne. Das neue Fahrzeug, ein MB E 200, werde ebenfalls mittels Leasing angeschafft. Das Fahrzeug werde nächste Woche geliefert. Der alte sowie der neue bereits abgeschlossene Leasingvertrag würden übersandt. Hierauf legte sie u. a. den Darlehensvertrag vom 12. März 2004, den Leasingvertrag vom 17. August 2006 und die Auftragsbestätigung vom 24. August 2006 (Zusatzausstattungen mit Preisen u. a. Parktronic-System 680 EUR, Standheizung/-Lüftung mit Fernbedienung 1295 EUR, verstellbarer Fahrersitz 800 EUR, Handyvorrüstung 515 EUR, Automatikgetriebe 1800 EUR, Sitzheizung 325 EUR, Heckdeckelfernschließung 460 EUR , insgesamt 5.875 EUR ) vor.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26. Oktober 2006 eine Kostenübernahme für die o. g. behinderungsbedingten Zusatzausstattungen ab, da eine Förderung nur bei Abschluss eines Kaufvertrages möglich sei, nicht jedoch bei Leasing, da dabei kein Eigentum am Fahrzeug erworben werde. Deshalb könnten auch keine Kosten für Zusatzausstattungen übernommen werden.
Einen weiteren Antrag der Klägerin vom 29. September 2006 auf Übernahme von Kosten für den Einbau einer Ladevorrichtung (Ladeboy) gemäß dem Kostenvoranschlag der Firma Rausch Technik GmbH vom 25. September 2006 gab die Beklagte mit Vorbescheid vom 15. November 2006 statt und sagte eine Kostenübernahme hierfür zu. Die Übernahme der Kosten der Ladevorrichtung, die nachträglich eingebaut und wieder entfernt werden kann, ist erfolgt.
Den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 26. Oktober 2006, mit dem sie geltend machte, das Fahrzeug MB E 200 könne nach Ablauf der Leasingzeit von ihr zum Restwert übernommen werden, weswegen der Abschluss eines Leasingvertrages einer Förderung nicht entgegenstehe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2007 zurück. Ein Anspruch auf Förderung der Beschaffung eines Kraftfahrzeuges im Wege des Leasing und auch ggf. benötigter Zusatzausstattungen besteht nicht. Erforderlich für die Förderung sei der käufliche Erwerb eines Fahrzeuges. Etwas anderes gelte nur, wenn der Leasingvertrag nicht nur eine bloße Kaufoption einräume, sondern der Erwerber die Verpflichtung eingegangen sei, das Kraftfahrzeug nach Ablauf der Frist zu übernehmen. In diesem Fall handle es sich nicht um ein Leasinggeschäft, sondern um einen verdeckten Abzahlungsverkauf. Eine solche Modalität gehe aus dem Leasingvertag jedoch nicht hervor.
Deswegen hat die Klägerin am 30. Januar 2007 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Sie hat geltend gemacht, auch bei einem Leasinggeschäft bestehe ein Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe. Bei einem fremdfinanzierten Kauf mittels Darlehen hätte sie auch kein Eigentum erworben, weswegen es sich um eine entsprechende Sachlage handle. Vorliegend habe sie sich für ein Leasinggeschäft entschieden, da dieses kostengünstiger und im Rahmen der Nutzungsdauer von 5 Jahren gerade im Hinblick auf den chronisch progredienten Verlauf ihrer Erkrankung flexibler sei. Im Übrigen würden Leasingfahrzeuge de facto oft trotz nicht vorhandener Kaufoption vom Leasingnehmer übernommen. Bei dem Telefonat vom 15. August 2006 mit der Sachbearbeiterin F. habe diese eine positive Entscheidung zugesagt und erklärt, ein Leasinggeschäft sei kein Problem. Wäre dies nicht geschehen, hätte sie das Fahrzeug gekauft und mittels Darlehen finanziert, wobei dann die Bank Eigentümerin geworden wäre. Im Übrigen sei das Fahrzeug für sie reserviert und könne sie es nach Ablauf des Leasingvertrages kaufen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, der Klägerin stehe die begehrte Leistung nicht zu. Nach den Bestimmungen der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) seien Leistungen nur bei Eigentumserwerb zu gewähren, nicht aber bei Leasinggeschäften, wenn diese nur eine Kaufoption enthielten. Hinweise für eine Verletzung von Beratungspflichten ergäben sich aus den Akten nicht. Hierzu hat sie Urteile der Sozialgerichte Koblenz (20. September 1995) sowie Hamburg (18. Juli 1991 und 15. November 2001) vorgelegt.
Mit Urteil vom 17. September 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen der KfzHV, insbesondere § 2 Abs. 1, seien nicht erfüllt, da Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges und der behinderungsbedingt erforderlichen Zusatzausstattung nur beim Kauf eines Fahrzeuges, nicht jedoch bei Leasinggeschäften zu gewähren seien. Außerdem bestehe auf die Leistung auch kein Anspruch auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ausführliche Begründung im Urteil des SG verwiesen. Gegen das am 15. Dezember 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22. Dezember 2008 Berufung eingelegt, mit welcher sie noch die Kosten von Zusatzausstattungen des Fahrzeuges, nämlich (Parktronic-System, Standheizung/-Lüftung mit Fernbedienung, verstellbarer Fahrersitz, Handyvorrüstung, Automatikgetriebe, Sitzheizung, Heckdeckelfernschließung von insgesamt 5.875 EUR) geltend macht. Nachdem der Wortlaut "Beschaffung" offen lasse, ob ein Fahrzeug gekauft werden müsse, sei damit auch das Leasing eines Fahrzeuges erfasst. Der Gesetzgeber habe die Art und Weise, wie das Kfz erlangt werde, offen gelassen. Auch dass die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs voraussetze, dass der behinderte Mensch nicht über ein Fahrzeug verfüge, zeige, dass es nicht auf das - fehlende - Eigentum ankomme. Beschaffung im Sinne der KfzHV umfasse auch das Zurverfügungstellen eines Fahrzeuges auf Grund schuldrechtlicher Verträge. Die von ihr gewählte Form genüge den Vorgaben des Gesetzgebers. Die Wahl der Form des Leasing beruhe auch auf der Tatsache, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtere. Aus dem Leasingvertrag könne sie ohne größeren Aufwand und finanziellen Verlust nach 5 Jahren ausscheiden. Ein Verkauf eines umgebauten Fahrzeuges wäre nur mit größerem Aufwand möglich. Die auf Grund des Leasingvertrages beanspruchten Leistungen entsprächen denen einen Kaufs. Im Übrigen habe ihr die Sachbearbeiterin der Beklagten telefonisch erklärt, auch das Leasen eines Fahrzeuges werde gefördert. Ferner müsse "gefragt werden", ob die geltend gemachten Kosten nicht ohne Einschränkung über § 7 KfzHV zu tragen seien. Soweit das SG den Kauf eines Fahrzeuges verlange, handle es sich um sachfremde Erwägungen, da es sich nicht um die Förderung von Vermögenserwerb oder Vermögensbildung des behinderten Menschen handle. Soweit das SG mit Hinweis auf Praktikabilitätsüberlegungen anführe, ein Leasingvertrag eigne sich für die nach der KfzHV vorgeschriebene Abrechnung der Kosten nicht, seien diese für die erforderlichen Einbauten und Umbauten aus den Rechnungen ersichtlich. Letztlich sei es die freie Entscheidung des behinderten Menschen, ob er für die Beschaffung das Leasing oder den Kauf wähle, was sich aus der Vertragsfreiheit und dem Selbstbestimmungsrecht ergebe. Der Gesetzeszweck erfordere keine Einschränkung.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. September 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2007 zu verurteilen, ihr Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Form von Kraftfahrzeugbeihilfe in Höhe von 5.875 EUR zu gewähren. Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich u. a. im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Diese hat keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen.
Gemäß § 9 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) kann die Rentenversicherung u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben haben den Zweck, den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und die Versicherten dadurch möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben einzugliedern. Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zählt gemäß § 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) auch die Kraftfahrzeughilfe nach der KfzHV. Nach § 2 der von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats verordneten und am 1. Oktober 1987 in Kraft getretenen KfzHV vom 28. September 1987, zuletzt geändert durch Art. 117 Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003, umfasst die Kraftfahrzeughilfe 1. Leistungen zur Beschaffung eines Kfz, 2. für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung und 3. zur Erlangung einer Fahrerlaubnis. Gemäß § 2 Abs. 2 KfzHV werden die Leistungen als Zuschüsse und nach Maßgabe des § 9 (Leistungen in besonderen Härtefällen) als Darlehen erbracht.
An der Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bestehen im Falle der Klägerin angesichts ihrer Erkrankung an multipler Sklerose und ihrer langjährigen versicherungspflichtigen Tätigkeit keine Zweifel. Es steht auch fest, dass die Klägerin zur Erreichung ihres Arbeitsplatzes und zur Ausübung ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist und auch die geltend gemachten Zusatzausstattungen benötigt.
Die Klägerin hat auch unwidersprochen mitgeteilt, dass aus Gründen ihrer Behinderung die weitere Nutzung des mittels eines Darlehens angeschafften Mercedes-Benz Typ Vaneo 1,7 CDI nicht länger möglich war und sie deshalb über kein Fahrzeug mehr verfügte, dessen Nutzung ihr zumutbar war i.S.d. § 4 KfzHV. Hiervon geht auch der Senat aus.
Entgegen der Auffassung des SG scheitert die begehrte Förderung der behinderungsbedingten Zusatzausstattung nicht schon daran, dass mit dem Begriff "Beschaffung" eines Kfz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KfzVH grundsätzlich und ausschließlich ein Kauf gemeint sein kann. Allerdings wird in den von der Beklagten vorgelegten Urteilen und in der Literatur ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Form des Leasing keine "Beschaffung" eines Kraftfahrzeuges i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 KfzHV darstellt (vgl. u. a. Kater in Kasseler Kommentar, Anhang 1 zu § 16 SGB VI Rdnr. 5, Wiegand, Handkommentar zum SGB IX § 33 Rdnr. 142, Benz in Die Berufsgenossenschaft 1999, 162, 164). Aus der Sicht des Senats zutreffend weisen aber Padé, ( Juris PK SGB VII § 40 Rdnr. 33) und Schadek (Berücksichtigung eines vorhandenen und Förderung eines neuen Leasingfahrzeugs im Rahmen der KfzHV, in Amtl Mitt. LVA Rheinprovinz 1989 S. 175 ff) darauf hin, dass das Gesetz und die Verordnung gerade nicht den Kauf eines Kfz zur Bedingung machen, denn sonst würde der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 1 Nr. 1 KfzHV nicht allgemein von Leistungen zur "Beschaffung", sondern einschränkend von Leistungen zum "Kauf" sprechen. Sieht man in der Beschaffung die Erlangung der unmittelbaren Verfügungsmöglichkeit über das Fahrzeug im Rahmen einer gewissen Beständigkeit, so kann dieses Ziel eben nicht nur durch den Kauf, sondern auch durch einen Leasingvertrag erreicht werden. Denn auch das durch den Leasingvertrag eingeräumte ausschließliche Nutzungsrecht des Leasingnehmers verschafft diesem die zur Erreichung des Rehabilitationsziels erforderliche Verfügbarkeit des Kfz.
Andererseits verkennt der Senat nicht, dass der Verordnungsgeber durch die Anknüpfung an den Kaufpreis als Bemessungsbetrag für den Zuschuss (§ 5 Abs. 1 KfzHV) und die Formulierung in § 10 KfzHV, dass die Leistungen vor dem Abschluss eines Kaufvertrags über das Kraftfahrzeug und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung beantragt werden sollen, bei der Abfassung der KfzHV als Regelfall den Kauf eines Kfz im Auge hatte. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Leasingvertrag einem finanzierten Kaufvertrag auch nicht deshalb gleichzustellen, weil bei einer darlehensweisen Finanzierung das Fahrzeug dem Darlehensgeber sicherungsübereignet wird. Der Käufer verpflichtet sich dem Verkäufer gegenüber, den Kaufpreis zu zahlen und das Eigentum zu erwerben. Den Kaufpreis beschafft er sich durch Aufnahme eines Darlehens. Im Rahmen der Sicherungsübereignung zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruches wird bereits ein Anwartschaftsrecht auf Rückübertragung des Eigentums bzw. Übertragung des Eigentums begründet und der Sicherungsgeber ist auch zur Rückzahlung des Darlehensbetrages mit der Folge des Übergangs des Eigentums des Kfz auf ihn verpflichtet.
Richtig ist schließlich auch, dass etwa für die - reine - Miete eines Kfz eine Förderung in der KfzHV nicht vorgesehen ist.
Bei dem von der Klägerin abgeschlossenen Leasingvertrag über das Fahrzeug mit der behinderungsbedingten Zusatzausstattung handelt es sich um einen Vertrag mit festgelegter Fahrstrecke (75.000 km für eine Laufzeit von 60 Monaten), wobei bei Beendigung des Leasingvertrags zwischen der Klägerin und dem Leasinggeber nur die Minder- oder Mehrfahrleistung nach Maßgabe der vertraglichen Regelung ausgeglichen wird. Nach Ablauf der Grundleasingzeit von 60 Monaten hat die Klägerin nach dieser Vertragsvariante weder einen Anspruch auf Übernahme des Fahrzeuges (was aus steuerlichen Gründen von vornherein ausgeschlossen ist), noch ist sie zum Eigentumserwerb verpflichtet. Es besteht nach den dem Senat vorliegenden vertraglichen Unterlagen auch keine rechtliche Bindung des Leasinggebers, der Klägerin das Fahrzeug in irgendeiner Form zur Übernahme anzubieten (anzudienen). Nach dem vorliegenden Vertrag mit festgelegter Fahrstrecke hat die Klägerin nach Ablauf der Leasingzeit auch keinerlei Ansprüche auf den aus dem Verkauf des Leasingfahrzeugs erzielten Erlös. Vielmehr wird das Fahrzeug vom Leasinggeber auf eigenes Risiko verkauft und der Kaufpreis verbleibt ihm in voller Höhe (vgl. Schadek aaO S. 177, 181).
Grundsätzlich sind Finanzierungsleasingverträge in der hier vereinbarten Form nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in erster Linie nach Mietrecht zu beurteilen (BGHZ 96, 103, 106 m.w.N.) Dem Zivilrecht ist die mietrechtliche Einordnung des Finanzierungsleasingvertrags durch die - allerdings nicht für den Privatverbraucher vorteilhafte - steuerliche Regelung vorgegeben, wonach der Leasinggeber rechtlich und wirtschaftlich Eigentümer des Leasinggegenstandes, hier des Kfz, ist und dieses dem Leasingnehmer gegen die Leasingraten zum Gebrauch überlässt. (vgl. BGHZ 178, 227 ff).
Diese vertragliche Gestaltung bereitet bei der Einordnung der Förderung von Leasingfahrzeugen - und hier insbesondere der Förderung der behinderungsbedingten Zusatzausstattung - in das Leistungsgefüge der KfzHV Schwierigkeiten. Die Klägerin begehrt insgesamt einen Zuschuss für die behinderungsbedingte Sonderausstattung in Höhe von 5.875 EUR netto; zuzüglich 16 % Umsatzsteuer ergibt dies einen Betrag von 6.815 EUR.
Der Senat entnimmt aber dem Leasingvertrag und den von der Klägerin im Klageverfahren vorlegten Unterlagen, dass der Leasinggeber dem Lieferanten für das Fahrzeug der Klägerin 42.981,48 EUR zuzüglich 120,00 EUR Zulassungskosten zu zahlen hatte. Der Betrag von 42.981,48 EUR ergab sich aus dem vom Lieferanten angebotenen Nettopreis des Fahrzeugs einschließlich der geltend gemachten Zusatzausstattung in Höhe von 41.170,00 EUR abzüglich einer "SB-Ermäßigung von 10 % aus 41.170,00 EUR" , Zwischensumme 37.053,00 EUR, zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (USt).
Der Leasingrate wurde als Kaufpreis der Betrag von 37.228,50 EUR netto zugrundegelegt und mangels einer Leasingsonderzahlung wurde dieser "Gesamtbasiswert" ohne USt zur Ermittlung der monatlichen Leasingrate mit dem Faktor 1,289 % multipliziert, sodass sich eine monatliche Leasingrate netto von 479,94 EUR errechnete, was einschließlich der USt eine monatliche Leasing-Rate von 556,73 EUR ergab. In dem Faktor 1,289 % ist nach dieser Vertragsgestaltung der somit nicht weiter aufschlüsselbare Gewinn des Leasinggebers enthalten (vgl. Schadek aaO S. 183).
Zieht man von dem Betrag von 37.228,50 EUR netto den ebenfalls um 10 % verminderten Aufwand (netto) für die behinderungsbedingte Sonderausstattung in Höhe von 5.287,50 EUR ab (31.941,00 EUR), so würde sich die Leasingrate (31.941,00 EUR mal 1,289 %) auf 411,72 EUR netto bzw. 477,59 EUR brutto belaufen. Mit anderen Worten, die von der Klägerin geltend gemachte behinderungsbedingte Sonderausstattung erhöht die monatliche Leasingrate nach den Berechnungen des Senats um 79,14 EUR. Hieraus ergibt sich aber umgerechnet auf die 60 Monate der Laufzeit lediglich ein Mehraufwand von 4.748,40 EUR (einschließlich USt), von dem der anteilige, aber nicht bezifferbare Gewinn des Leasinggebers noch abzuziehen wäre. Nachdem auch nach 60-monatiger Laufzeit sich in der Leasingrate der im Falle eines käuflichen Erwerbs errechnete Zuschuss für die behinderungsbedingte Sonderausstattung in Höhe von 6.815 EUR brutto auch nicht annähernd abbildet und nachdem die Klägerin nach Ablauf der 60 Monate Leasingzeit keine rechtlich begründete Position auf Übernahme des mit der Sonderausstattung in dieser Höhe versehenen Fahrzeugs hat, kommt die Förderung der Sonderausstattung des geleasten Fahrzeugs nicht - wie von der KfzHV beabsichtigt - ausschließlich der Klägerin, sondern in einem nicht geringem Umfang dem Leasinggeber zugute, der das Fahrzeug nach Vertragsende verwerten kann. Diese Überlegungen führen im Ergebnis zur Überzeugung des Senats, dass die Regelungen der KfzHV die Förderung von Leasingfahrzeugen nicht beinhalten.
Durch die - von der Beklagten vorgelegte - Rechtsprechung, nach der Leasinggeschäfte nicht nach der KfzHV zu fördern sind, hat sich der Verordnungsgeber auch nicht zu einer Änderung der KfzHV veranlasst gesehen.
Nachdem die Förderung von Leasingfahrzeugen keine rechtliche Grundlage in der KfzHV hat, führt auch der Vortrag der Klägerin, die Sachbearbeiterin der Beklagten habe ihr zugesagt, ein Leasinggeschäft stünde einer Förderung nicht entgegen, zu keiner anderen Beurteilung. Zwar entfalten nach der Rechtsprechung des BSG (vgl BSG SozR 4-4300 § 324 Nr 2 ) mündliche Zusagen bei der Ausübung des Ermessens eine Bindungswirkung. Dies gilt jedoch nicht in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen, für die nur eine schriftliche Zusicherung i.S.d. § 34 SGB X eine Bindungswirkung hervorruft.
Die Klägerin hat auch unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches keinen Anspruch auf die begehrte Leistung. Das SG hat die Voraussetzungen eines Herstellungsanspruches - insbesondere fehlerhafte Beratung und Möglichkeit des Ausgleiches des entstandenen Nachteils mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung - dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung an und sieht mit Verweis auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil von einer weiteren Darstellung der Gründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab. Ergänzend ist anzumerken, dass - abgesehen davon dass ein Beratungsfehler nicht bewiesen ist - der Tatbestand des Abschlusses eines Leasingvertrages nicht durch Unterstellung des Abschlusses eines Kaufvertrages im Wege eines Herstellungsanspruches ersetzt werden könnte. Da die Klägerin somit keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen hat, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Kraftfahrzeughilfe.
Die 1959 geborene Klägerin, die an multipler Sklerose leidet und bei der ein Grad der Behinderung von 80 sowie eine außergewöhnliche Gehbehinderung festgestellt sind, arbeitet im Rahmen eines unbefristeten und ungekündigten Beschäftigungsverhältnisses als Erzieherin bzw. pädagogische Angestellte beim Jugendamt der Stadt Stuttgart. Vom Dienstherrn zur Verfügung gestellte Fahrzeuge für Dienstfahrten verfügen nicht über eine solche Ausstattung (z. B. Ladevorrichtung für einen Rollstuhl), die es der Klägerin ermöglichen würde, sie zu benutzen. Die Klägerin ist auf Grund ihres gesundheitlichen Zustandes für ihre berufliche Tätigkeit auch auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges mit Zusatzausstattung angewiesen. Deshalb benutzt sie für Dienstfahrten ihr Privatfahrzeug, wofür sie vom Arbeitgeber eine Vergütung erhält.
Die Klägerin erwarb im Jahr 2001, finanziert mittels Darlehensvertrag, einen Neuwagen der Firma DaimlerChrysler Mercedes-Benz Typ A 170 CDI (MB A 170), wobei Vertragsende des Darlehnsvertrags der 15. April 2004 war. Aus der Kontoübersicht der Beklagten vom 3. August 2006 ergibt sich, dass die Beklagte mit Bescheiden vom 2. Mai und 18. Mai 2001 Kosten für Zusatzgeräte übernommen hatte. Im Jahr 2004 erwarb die Klägerin ein Neufahrzeug der Firma DaimlerChrysler Mercedes-Benz Typ Vaneo 1,7 CDI (MB Vaneo), Erstzulassung 28. April 2004, wobei der Kaufpreis überwiegend durch Darlehen finanziert wurde (Darlehensvertrag vom 12. März 2004). Ein am 10. November 2004 gestellter Antrag ("Zuschuss für KFZ") wurde durch Bescheid vom 24. November 2004 abgelehnt.
Am 3. August 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten u. a. unter Vorlage eines Angebots zum Kauf eines Fahrzeuges DaimlerChrysler AG Typ Mercedes-Benz E 200 Kompressor (MB E 200) des Autohauses Trautwein GmbH die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe in Form einer Kraftfahrzeughilfe für behinderungsbedingte Zusatzausstattungen. Im Antrag gab sie an, der Leasingvertrag für den Vaneo laufe ab. Es sei ein behinderungsbedingter Wechsel erforderlich. Nach einem Telefonat mit der Sachbearbeiterin der Beklagten F. vom 15. August 2006, bei dem sie u. a. klarstellte, sie begehre nur die Bezuschussung behinderungsbedingt erforderlicher Zusatzausstattungen, legte sie noch ärztliche Äußerungen zu ihrem Gesundheitszustand vor. Am 17. August 2006 schloss die Klägerin einen Leasingvertrag mit der DaimlerChrysler Leasing-GmbH über einen MB E 200 mit einer Laufzeit von 60 Monaten und einer festgelegten Kilometerstrecke von 75.000 km. In dem der Leasingrate von 556,73 EUR zugrundeliegenden Kaufpreis ohne Umsatzsteuer von 37.228,50 EUR sind die Zusatzausstattungen enthalten. Eine Leasing-Sonderzahlung wurde nicht vereinbart.
Bei einem Telefonat mit der Hauptsachbearbeiterin M. vom 12. Oktober 2006 gab die Klägerin an, das bisherige Fahrzeug, der MB Vaneo, werde zurückgegeben, da der Leasingvertrag auslaufe und sie es aus behinderungsbedingten Gründen auch nicht mehr benutzen könne. Das neue Fahrzeug, ein MB E 200, werde ebenfalls mittels Leasing angeschafft. Das Fahrzeug werde nächste Woche geliefert. Der alte sowie der neue bereits abgeschlossene Leasingvertrag würden übersandt. Hierauf legte sie u. a. den Darlehensvertrag vom 12. März 2004, den Leasingvertrag vom 17. August 2006 und die Auftragsbestätigung vom 24. August 2006 (Zusatzausstattungen mit Preisen u. a. Parktronic-System 680 EUR, Standheizung/-Lüftung mit Fernbedienung 1295 EUR, verstellbarer Fahrersitz 800 EUR, Handyvorrüstung 515 EUR, Automatikgetriebe 1800 EUR, Sitzheizung 325 EUR, Heckdeckelfernschließung 460 EUR , insgesamt 5.875 EUR ) vor.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 26. Oktober 2006 eine Kostenübernahme für die o. g. behinderungsbedingten Zusatzausstattungen ab, da eine Förderung nur bei Abschluss eines Kaufvertrages möglich sei, nicht jedoch bei Leasing, da dabei kein Eigentum am Fahrzeug erworben werde. Deshalb könnten auch keine Kosten für Zusatzausstattungen übernommen werden.
Einen weiteren Antrag der Klägerin vom 29. September 2006 auf Übernahme von Kosten für den Einbau einer Ladevorrichtung (Ladeboy) gemäß dem Kostenvoranschlag der Firma Rausch Technik GmbH vom 25. September 2006 gab die Beklagte mit Vorbescheid vom 15. November 2006 statt und sagte eine Kostenübernahme hierfür zu. Die Übernahme der Kosten der Ladevorrichtung, die nachträglich eingebaut und wieder entfernt werden kann, ist erfolgt.
Den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 26. Oktober 2006, mit dem sie geltend machte, das Fahrzeug MB E 200 könne nach Ablauf der Leasingzeit von ihr zum Restwert übernommen werden, weswegen der Abschluss eines Leasingvertrages einer Förderung nicht entgegenstehe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2007 zurück. Ein Anspruch auf Förderung der Beschaffung eines Kraftfahrzeuges im Wege des Leasing und auch ggf. benötigter Zusatzausstattungen besteht nicht. Erforderlich für die Förderung sei der käufliche Erwerb eines Fahrzeuges. Etwas anderes gelte nur, wenn der Leasingvertrag nicht nur eine bloße Kaufoption einräume, sondern der Erwerber die Verpflichtung eingegangen sei, das Kraftfahrzeug nach Ablauf der Frist zu übernehmen. In diesem Fall handle es sich nicht um ein Leasinggeschäft, sondern um einen verdeckten Abzahlungsverkauf. Eine solche Modalität gehe aus dem Leasingvertag jedoch nicht hervor.
Deswegen hat die Klägerin am 30. Januar 2007 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Sie hat geltend gemacht, auch bei einem Leasinggeschäft bestehe ein Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe. Bei einem fremdfinanzierten Kauf mittels Darlehen hätte sie auch kein Eigentum erworben, weswegen es sich um eine entsprechende Sachlage handle. Vorliegend habe sie sich für ein Leasinggeschäft entschieden, da dieses kostengünstiger und im Rahmen der Nutzungsdauer von 5 Jahren gerade im Hinblick auf den chronisch progredienten Verlauf ihrer Erkrankung flexibler sei. Im Übrigen würden Leasingfahrzeuge de facto oft trotz nicht vorhandener Kaufoption vom Leasingnehmer übernommen. Bei dem Telefonat vom 15. August 2006 mit der Sachbearbeiterin F. habe diese eine positive Entscheidung zugesagt und erklärt, ein Leasinggeschäft sei kein Problem. Wäre dies nicht geschehen, hätte sie das Fahrzeug gekauft und mittels Darlehen finanziert, wobei dann die Bank Eigentümerin geworden wäre. Im Übrigen sei das Fahrzeug für sie reserviert und könne sie es nach Ablauf des Leasingvertrages kaufen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, der Klägerin stehe die begehrte Leistung nicht zu. Nach den Bestimmungen der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) seien Leistungen nur bei Eigentumserwerb zu gewähren, nicht aber bei Leasinggeschäften, wenn diese nur eine Kaufoption enthielten. Hinweise für eine Verletzung von Beratungspflichten ergäben sich aus den Akten nicht. Hierzu hat sie Urteile der Sozialgerichte Koblenz (20. September 1995) sowie Hamburg (18. Juli 1991 und 15. November 2001) vorgelegt.
Mit Urteil vom 17. September 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen der KfzHV, insbesondere § 2 Abs. 1, seien nicht erfüllt, da Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges und der behinderungsbedingt erforderlichen Zusatzausstattung nur beim Kauf eines Fahrzeuges, nicht jedoch bei Leasinggeschäften zu gewähren seien. Außerdem bestehe auf die Leistung auch kein Anspruch auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die ausführliche Begründung im Urteil des SG verwiesen. Gegen das am 15. Dezember 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22. Dezember 2008 Berufung eingelegt, mit welcher sie noch die Kosten von Zusatzausstattungen des Fahrzeuges, nämlich (Parktronic-System, Standheizung/-Lüftung mit Fernbedienung, verstellbarer Fahrersitz, Handyvorrüstung, Automatikgetriebe, Sitzheizung, Heckdeckelfernschließung von insgesamt 5.875 EUR) geltend macht. Nachdem der Wortlaut "Beschaffung" offen lasse, ob ein Fahrzeug gekauft werden müsse, sei damit auch das Leasing eines Fahrzeuges erfasst. Der Gesetzgeber habe die Art und Weise, wie das Kfz erlangt werde, offen gelassen. Auch dass die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs voraussetze, dass der behinderte Mensch nicht über ein Fahrzeug verfüge, zeige, dass es nicht auf das - fehlende - Eigentum ankomme. Beschaffung im Sinne der KfzHV umfasse auch das Zurverfügungstellen eines Fahrzeuges auf Grund schuldrechtlicher Verträge. Die von ihr gewählte Form genüge den Vorgaben des Gesetzgebers. Die Wahl der Form des Leasing beruhe auch auf der Tatsache, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtere. Aus dem Leasingvertrag könne sie ohne größeren Aufwand und finanziellen Verlust nach 5 Jahren ausscheiden. Ein Verkauf eines umgebauten Fahrzeuges wäre nur mit größerem Aufwand möglich. Die auf Grund des Leasingvertrages beanspruchten Leistungen entsprächen denen einen Kaufs. Im Übrigen habe ihr die Sachbearbeiterin der Beklagten telefonisch erklärt, auch das Leasen eines Fahrzeuges werde gefördert. Ferner müsse "gefragt werden", ob die geltend gemachten Kosten nicht ohne Einschränkung über § 7 KfzHV zu tragen seien. Soweit das SG den Kauf eines Fahrzeuges verlange, handle es sich um sachfremde Erwägungen, da es sich nicht um die Förderung von Vermögenserwerb oder Vermögensbildung des behinderten Menschen handle. Soweit das SG mit Hinweis auf Praktikabilitätsüberlegungen anführe, ein Leasingvertrag eigne sich für die nach der KfzHV vorgeschriebene Abrechnung der Kosten nicht, seien diese für die erforderlichen Einbauten und Umbauten aus den Rechnungen ersichtlich. Letztlich sei es die freie Entscheidung des behinderten Menschen, ob er für die Beschaffung das Leasing oder den Kauf wähle, was sich aus der Vertragsfreiheit und dem Selbstbestimmungsrecht ergebe. Der Gesetzeszweck erfordere keine Einschränkung.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. September 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 26. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2007 zu verurteilen, ihr Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Form von Kraftfahrzeugbeihilfe in Höhe von 5.875 EUR zu gewähren. Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich u. a. im Wesentlichen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Diese hat keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen.
Gemäß § 9 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) kann die Rentenversicherung u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringen, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben haben den Zweck, den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und die Versicherten dadurch möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben einzugliedern. Zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zählt gemäß § 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) auch die Kraftfahrzeughilfe nach der KfzHV. Nach § 2 der von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats verordneten und am 1. Oktober 1987 in Kraft getretenen KfzHV vom 28. September 1987, zuletzt geändert durch Art. 117 Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003, umfasst die Kraftfahrzeughilfe 1. Leistungen zur Beschaffung eines Kfz, 2. für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung und 3. zur Erlangung einer Fahrerlaubnis. Gemäß § 2 Abs. 2 KfzHV werden die Leistungen als Zuschüsse und nach Maßgabe des § 9 (Leistungen in besonderen Härtefällen) als Darlehen erbracht.
An der Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bestehen im Falle der Klägerin angesichts ihrer Erkrankung an multipler Sklerose und ihrer langjährigen versicherungspflichtigen Tätigkeit keine Zweifel. Es steht auch fest, dass die Klägerin zur Erreichung ihres Arbeitsplatzes und zur Ausübung ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist und auch die geltend gemachten Zusatzausstattungen benötigt.
Die Klägerin hat auch unwidersprochen mitgeteilt, dass aus Gründen ihrer Behinderung die weitere Nutzung des mittels eines Darlehens angeschafften Mercedes-Benz Typ Vaneo 1,7 CDI nicht länger möglich war und sie deshalb über kein Fahrzeug mehr verfügte, dessen Nutzung ihr zumutbar war i.S.d. § 4 KfzHV. Hiervon geht auch der Senat aus.
Entgegen der Auffassung des SG scheitert die begehrte Förderung der behinderungsbedingten Zusatzausstattung nicht schon daran, dass mit dem Begriff "Beschaffung" eines Kfz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KfzVH grundsätzlich und ausschließlich ein Kauf gemeint sein kann. Allerdings wird in den von der Beklagten vorgelegten Urteilen und in der Literatur ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Form des Leasing keine "Beschaffung" eines Kraftfahrzeuges i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 KfzHV darstellt (vgl. u. a. Kater in Kasseler Kommentar, Anhang 1 zu § 16 SGB VI Rdnr. 5, Wiegand, Handkommentar zum SGB IX § 33 Rdnr. 142, Benz in Die Berufsgenossenschaft 1999, 162, 164). Aus der Sicht des Senats zutreffend weisen aber Padé, ( Juris PK SGB VII § 40 Rdnr. 33) und Schadek (Berücksichtigung eines vorhandenen und Förderung eines neuen Leasingfahrzeugs im Rahmen der KfzHV, in Amtl Mitt. LVA Rheinprovinz 1989 S. 175 ff) darauf hin, dass das Gesetz und die Verordnung gerade nicht den Kauf eines Kfz zur Bedingung machen, denn sonst würde der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 1 Nr. 1 KfzHV nicht allgemein von Leistungen zur "Beschaffung", sondern einschränkend von Leistungen zum "Kauf" sprechen. Sieht man in der Beschaffung die Erlangung der unmittelbaren Verfügungsmöglichkeit über das Fahrzeug im Rahmen einer gewissen Beständigkeit, so kann dieses Ziel eben nicht nur durch den Kauf, sondern auch durch einen Leasingvertrag erreicht werden. Denn auch das durch den Leasingvertrag eingeräumte ausschließliche Nutzungsrecht des Leasingnehmers verschafft diesem die zur Erreichung des Rehabilitationsziels erforderliche Verfügbarkeit des Kfz.
Andererseits verkennt der Senat nicht, dass der Verordnungsgeber durch die Anknüpfung an den Kaufpreis als Bemessungsbetrag für den Zuschuss (§ 5 Abs. 1 KfzHV) und die Formulierung in § 10 KfzHV, dass die Leistungen vor dem Abschluss eines Kaufvertrags über das Kraftfahrzeug und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung beantragt werden sollen, bei der Abfassung der KfzHV als Regelfall den Kauf eines Kfz im Auge hatte. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Leasingvertrag einem finanzierten Kaufvertrag auch nicht deshalb gleichzustellen, weil bei einer darlehensweisen Finanzierung das Fahrzeug dem Darlehensgeber sicherungsübereignet wird. Der Käufer verpflichtet sich dem Verkäufer gegenüber, den Kaufpreis zu zahlen und das Eigentum zu erwerben. Den Kaufpreis beschafft er sich durch Aufnahme eines Darlehens. Im Rahmen der Sicherungsübereignung zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruches wird bereits ein Anwartschaftsrecht auf Rückübertragung des Eigentums bzw. Übertragung des Eigentums begründet und der Sicherungsgeber ist auch zur Rückzahlung des Darlehensbetrages mit der Folge des Übergangs des Eigentums des Kfz auf ihn verpflichtet.
Richtig ist schließlich auch, dass etwa für die - reine - Miete eines Kfz eine Förderung in der KfzHV nicht vorgesehen ist.
Bei dem von der Klägerin abgeschlossenen Leasingvertrag über das Fahrzeug mit der behinderungsbedingten Zusatzausstattung handelt es sich um einen Vertrag mit festgelegter Fahrstrecke (75.000 km für eine Laufzeit von 60 Monaten), wobei bei Beendigung des Leasingvertrags zwischen der Klägerin und dem Leasinggeber nur die Minder- oder Mehrfahrleistung nach Maßgabe der vertraglichen Regelung ausgeglichen wird. Nach Ablauf der Grundleasingzeit von 60 Monaten hat die Klägerin nach dieser Vertragsvariante weder einen Anspruch auf Übernahme des Fahrzeuges (was aus steuerlichen Gründen von vornherein ausgeschlossen ist), noch ist sie zum Eigentumserwerb verpflichtet. Es besteht nach den dem Senat vorliegenden vertraglichen Unterlagen auch keine rechtliche Bindung des Leasinggebers, der Klägerin das Fahrzeug in irgendeiner Form zur Übernahme anzubieten (anzudienen). Nach dem vorliegenden Vertrag mit festgelegter Fahrstrecke hat die Klägerin nach Ablauf der Leasingzeit auch keinerlei Ansprüche auf den aus dem Verkauf des Leasingfahrzeugs erzielten Erlös. Vielmehr wird das Fahrzeug vom Leasinggeber auf eigenes Risiko verkauft und der Kaufpreis verbleibt ihm in voller Höhe (vgl. Schadek aaO S. 177, 181).
Grundsätzlich sind Finanzierungsleasingverträge in der hier vereinbarten Form nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in erster Linie nach Mietrecht zu beurteilen (BGHZ 96, 103, 106 m.w.N.) Dem Zivilrecht ist die mietrechtliche Einordnung des Finanzierungsleasingvertrags durch die - allerdings nicht für den Privatverbraucher vorteilhafte - steuerliche Regelung vorgegeben, wonach der Leasinggeber rechtlich und wirtschaftlich Eigentümer des Leasinggegenstandes, hier des Kfz, ist und dieses dem Leasingnehmer gegen die Leasingraten zum Gebrauch überlässt. (vgl. BGHZ 178, 227 ff).
Diese vertragliche Gestaltung bereitet bei der Einordnung der Förderung von Leasingfahrzeugen - und hier insbesondere der Förderung der behinderungsbedingten Zusatzausstattung - in das Leistungsgefüge der KfzHV Schwierigkeiten. Die Klägerin begehrt insgesamt einen Zuschuss für die behinderungsbedingte Sonderausstattung in Höhe von 5.875 EUR netto; zuzüglich 16 % Umsatzsteuer ergibt dies einen Betrag von 6.815 EUR.
Der Senat entnimmt aber dem Leasingvertrag und den von der Klägerin im Klageverfahren vorlegten Unterlagen, dass der Leasinggeber dem Lieferanten für das Fahrzeug der Klägerin 42.981,48 EUR zuzüglich 120,00 EUR Zulassungskosten zu zahlen hatte. Der Betrag von 42.981,48 EUR ergab sich aus dem vom Lieferanten angebotenen Nettopreis des Fahrzeugs einschließlich der geltend gemachten Zusatzausstattung in Höhe von 41.170,00 EUR abzüglich einer "SB-Ermäßigung von 10 % aus 41.170,00 EUR" , Zwischensumme 37.053,00 EUR, zuzüglich 16 % Umsatzsteuer (USt).
Der Leasingrate wurde als Kaufpreis der Betrag von 37.228,50 EUR netto zugrundegelegt und mangels einer Leasingsonderzahlung wurde dieser "Gesamtbasiswert" ohne USt zur Ermittlung der monatlichen Leasingrate mit dem Faktor 1,289 % multipliziert, sodass sich eine monatliche Leasingrate netto von 479,94 EUR errechnete, was einschließlich der USt eine monatliche Leasing-Rate von 556,73 EUR ergab. In dem Faktor 1,289 % ist nach dieser Vertragsgestaltung der somit nicht weiter aufschlüsselbare Gewinn des Leasinggebers enthalten (vgl. Schadek aaO S. 183).
Zieht man von dem Betrag von 37.228,50 EUR netto den ebenfalls um 10 % verminderten Aufwand (netto) für die behinderungsbedingte Sonderausstattung in Höhe von 5.287,50 EUR ab (31.941,00 EUR), so würde sich die Leasingrate (31.941,00 EUR mal 1,289 %) auf 411,72 EUR netto bzw. 477,59 EUR brutto belaufen. Mit anderen Worten, die von der Klägerin geltend gemachte behinderungsbedingte Sonderausstattung erhöht die monatliche Leasingrate nach den Berechnungen des Senats um 79,14 EUR. Hieraus ergibt sich aber umgerechnet auf die 60 Monate der Laufzeit lediglich ein Mehraufwand von 4.748,40 EUR (einschließlich USt), von dem der anteilige, aber nicht bezifferbare Gewinn des Leasinggebers noch abzuziehen wäre. Nachdem auch nach 60-monatiger Laufzeit sich in der Leasingrate der im Falle eines käuflichen Erwerbs errechnete Zuschuss für die behinderungsbedingte Sonderausstattung in Höhe von 6.815 EUR brutto auch nicht annähernd abbildet und nachdem die Klägerin nach Ablauf der 60 Monate Leasingzeit keine rechtlich begründete Position auf Übernahme des mit der Sonderausstattung in dieser Höhe versehenen Fahrzeugs hat, kommt die Förderung der Sonderausstattung des geleasten Fahrzeugs nicht - wie von der KfzHV beabsichtigt - ausschließlich der Klägerin, sondern in einem nicht geringem Umfang dem Leasinggeber zugute, der das Fahrzeug nach Vertragsende verwerten kann. Diese Überlegungen führen im Ergebnis zur Überzeugung des Senats, dass die Regelungen der KfzHV die Förderung von Leasingfahrzeugen nicht beinhalten.
Durch die - von der Beklagten vorgelegte - Rechtsprechung, nach der Leasinggeschäfte nicht nach der KfzHV zu fördern sind, hat sich der Verordnungsgeber auch nicht zu einer Änderung der KfzHV veranlasst gesehen.
Nachdem die Förderung von Leasingfahrzeugen keine rechtliche Grundlage in der KfzHV hat, führt auch der Vortrag der Klägerin, die Sachbearbeiterin der Beklagten habe ihr zugesagt, ein Leasinggeschäft stünde einer Förderung nicht entgegen, zu keiner anderen Beurteilung. Zwar entfalten nach der Rechtsprechung des BSG (vgl BSG SozR 4-4300 § 324 Nr 2 ) mündliche Zusagen bei der Ausübung des Ermessens eine Bindungswirkung. Dies gilt jedoch nicht in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen, für die nur eine schriftliche Zusicherung i.S.d. § 34 SGB X eine Bindungswirkung hervorruft.
Die Klägerin hat auch unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches keinen Anspruch auf die begehrte Leistung. Das SG hat die Voraussetzungen eines Herstellungsanspruches - insbesondere fehlerhafte Beratung und Möglichkeit des Ausgleiches des entstandenen Nachteils mit verwaltungskonformen Mitteln im Rahmen der gesetzlichen Regelung durch eine vom Gesetz vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung - dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung an und sieht mit Verweis auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil von einer weiteren Darstellung der Gründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab. Ergänzend ist anzumerken, dass - abgesehen davon dass ein Beratungsfehler nicht bewiesen ist - der Tatbestand des Abschlusses eines Leasingvertrages nicht durch Unterstellung des Abschlusses eines Kaufvertrages im Wege eines Herstellungsanspruches ersetzt werden könnte. Da die Klägerin somit keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen hat, weist der Senat die Berufung zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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