S 30 EG 176/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
30
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 EG 176/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 20.08.2008 in Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 02.12.2008 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Elterngeldes.

Der 1967 geborene und mit einem Gewerbe für Auf- und Abbau von Messeständen tätige Kläger beantragte am 12.12.2007 beim Beklagten die Zahlung von Elterngeld wegen Erziehung seiner 10.2007 geborenen Tochter L. M. für die Lebensmonate 3 bis 11 und so-mit für den Zeitraum 31.12.2007 bis 30.09.2008. Mit vorläufigem Bescheid vom 04.03.2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit von 31.12.2007 bis 30.09.2008 ein Elterngeld in Höhe von monatlich EUR 659,27. Am 15.07.2008 beantragten der Kläger und seine Ehefrau die Neuaufteilung der Bezugszeiträume für das Elterngeld in dem Sin-ne, dass der Kläger nun auch bis Dezember 2008 Elterngeld erhalten solle. Gleichzeitig wurde der vom Finanzamt München IV am 30.04.2008 erlassene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vorgelegt. Daraufhin erging am 20.08.2008 ein endgültiger Bescheid, der dem Kläger Elterngeld für die Lebensmonate 3 bis 14 seiner Tochter und demgemäß für den Zeitraum 31.12.2007 bis 30.12.2008 zusprach. Die Höhe wurde mit monatlich EUR 467,67 festgesetzt und die Erstattung einer Überzahlung in Höhe von EUR 1.532,80 gefordert.

Mit seinem Widerspruch will der Kläger für die Berechnung des Elterngeldes aus dem Jahr 2006 nur die Monate November und Dezember und ansonsten die Einkünfte aus den ersten zehn Monaten des Jahres 2007 entsprechend einer bereits vorgelegten vorläufigen Gewinnermittlung gelten lassen, weil auch für Selbstständige das Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes maßgeblich sei. Auf Anfrage des Beklagten teilte der Kläger mit, dass er seinen Gewerbebetrieb seit einigen Jahren ununterbrochen ausübe. Der Beklagte wies ihn darauf hin, dass in diesem Falle der letzte ab-geschlossene Veranlagungszeitraum maßgeblich sei und nicht die zwölf Monate vor der Geburt des Kindes. Der Kläger hielt an dem Begehren fest, das Elterngeld auf der Basis des Einkommens in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt seines Kindes berechnen zu lassen. Dies sei auch deshalb günstiger, weil er im Kalenderjahr 2006 eine Steuer-rückstellung habe bilden müssen, die seinen prognostizierten Gewinn enorm geschmälert habe. 2007 habe er hingegen bewusst viel gearbeitet, um ein hohes Elterngeld zu erhalten. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2008 zurück. Zur Begründung zitierte er § 2 Abs. 9 S. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG), der nach kontinuierlich ausgeübter selbstständiger Tätigkeit anstelle der regel-mäßig (insbesondere bei Elternteilen in abhängiger Beschäftigung) heranzuziehenden Einkünfte in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes die Zugrundelegung der Einkünfte aus dem letzten Veranlagungszeitraum gebietet, für den ein Einkommensteuerbescheid erlassen wurde. Der Kläger habe seine selbstständige Tätigkeit durchgehend ausgeübt. Eine Wahlmöglichkeit bezüglich des Bemessungszeitraums bestehe nicht.

Die Klage hiergegen beanstandet den gewinnmindernden Ansatz einer Ansparabschreibung nach § 7 g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Es handele sich um "aus-schließlich steuerlich bezogene Möglichkeiten, die letztendlich ohne jegliche Auswirkung im Hinblick auf die real vorliegenden Gewinne ausmachten".

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 20.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2008 zur Zahlung von Elterngeld auf der Basis eines Einkommens ohne Abzug einer Ansparabschreibung gemäß § 7 g Abs. 3 EStG zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat die Akten des Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht beim zuständigen Gericht erhoben und ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage auch statthaft.

Die Klage erweist sich jedoch in der Sache als unbegründet. Die angegriffenen Bescheide entsprechen der gesetzlichen Vorschrift des § 2 BEEG. Zutreffend hat der Beklagte Abs. 9 S. 1 der Vorschrift angewendet, wonach wegen kontinuierlicher Ausübung der gewerblichen Tätigkeit sowohl in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes als auch im letzten steuerlich abgeschlossen Veranlagungszeitraum anstelle des regulären Bemessungszeitraums der zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes das Einkommen angesetzt wird, das im Steuerbescheid für diesen letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranla-gungszeitraum vor der Geburt des Kindes ausgewiesen ist. Dies ist vorliegend das Jahr 2006.

Wie bei vielen anderen dem erkennenden Gericht vorgelegten Streitfragen zur Berechnung des Elterngeldes besteht auch bei der Bezugnahme auf den Zeitraum, in dem das relevante Einkommen eines selbstständig oder freiberuflich tätigen Elternteils erzielt wor-den ist, kein Wahlrecht im Sinne einer Optimierung des Elterngeldes. Die vom Gesetz getroffene Differenzierung zwischen abhängig Beschäftigten und selbstständig tätigen Personen ist von Verwaltung und Gerichtsbarkeit nicht nur zwingend anwendbar, sondern auch unschwer als völlig sachgerecht zu erkennen. Abhängig beschäftigte Personen können jeweils wenige Tage nach Abschluss eines Arbeitsmonats eine Entgeltbescheinigung vorliegen, aus der die Einkünfte und die darauf erhobenen Steuern und Sozialabgaben bereits im Wesentlichen abschließend dokumentiert sind. Typisch ist auch, dass die Schwangerschaft wegen der vertraglich garantierten Kontinuität des Einkommens und wegen des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Ergebnis keine nennenswerten Einbußen am Entgelt bewirkt. Ganz anders ist die Lage bei Selbstständigen und Freiberuflern. Bei ihnen ist die Dokumentation von Einnahmen und Betriebsausgaben deutlich schwieriger, sie ist immer erst etwas zeit versetzt nach den tatsächlichen Geldbewegungen möglich, und sie unterliegt mehr zufälligen Schwankungen. Auch wird die werdende Mutter in den letzten Monaten der Schwangerschaft ganz typischerweise etwas weniger Geschäftserlöse, Honorare usw ... erzielen können als beim regelmäßigen Verlauf ihrer Berufstätigkeit. Die Steuerbelastung des Einkommens hängt außerdem noch von verschiedenen steuerrechtlichen Faktoren ab, insbesondere vom Ergebnis der bei Elternpaaren typischen Zusammenveranlagung von Eheleuten. Von daher hat der Gesetzgeber gut daran getan, bei fortlaufender Ausübung der Selbstständigkeit die Bezugnahme auf den letzten bereits steuerrechtlich gewürdigten und etwas weiter in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vorzuschreiben.

Der Kläger kann nicht verlangen, dass seine Einkünfte und seine Steuerbelastung für das Jahr 2006 abweichend vom Bestandteil gewordenen Steuerbescheid für dieses Jahr betrachtet werden. Die Bildung von Rücklagen ist eine steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit, die im aktuellen Jahr die Steuerpflicht mindert. Entsprechend wird die Rücklage im Jahr ihrer Auflösung als zusätzlicher Gewinn betrachtet und führt zu einer erhöhten Steuerpflicht. Wenn nicht von vornherein ausschließlich fiktive Vorgänge unterstellt wer-den, handelt es sich bei der Bildung einer Rücklage ganz real um das Ansparen von Geldern, die gegenwärtig weder für Investitionen noch für Konsum zur Verfügung stehen und somit den Gewinn tatsächlich mindern. Im umgekehrten Sinne erhöht die Auflösung einer solchen Rücklage den finanziellen Spielraum für Investitionen und Konsum genau derselben Weise wie eine zusätzliche Zahlung von dritter Seite. Es kann nicht angehen, einerseits zur Minderung von Steuerlasten legale Gestaltungsmöglichkeiten wahrzunehmen und diese dann andererseits zur Erhöhung des Elterngeldes ausblenden zu wollen. Die Unterschiedlichkeit der Behandlung von Ansparrücklagen in aufeinander folgenden Kalenderjahren ist nicht mit den besonderen Schwankungen des Einkommens aus Selbstständigkeitdigkeit zu vergleichen, die laut Bundessozialgericht (BSG Urteil vom 03.12.2009, B 10 EG 2/09 R) eine Ausnahme vom Ansatz des letzten verbeschiedenen Veranlagungszeitraums notwendig machen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Rechtskraft
Aus
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