L 2 AS 32/10 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 5 AS 5670/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 32/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Übernahme der Unterkunftskosten bei Mietverhältnis zwischen Verwandten
Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 18. Dezember 2009 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis einschließlich 31. Mai 2010 Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 286,17 EUR monatlich zu leisten bzw. der Bewilligung zugrunde zu legen. Der Antrag wird im Übrigen abgelehnt. Die Beschwerde wird im Übrigen zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im Eilverfahren darüber, ob der Antragsgegner Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu gewähren hat.

Die am 1983 geborene Antragstellerin hat im Jahr 2005 in H ... ihren Berufsabschluss als Friseurin erworben und ist seit dem 1. April 2006 in H ... als Friseurin beschäftigt. Nach dem am 29. März 2006 schriftlich gefassten Arbeitsvertrag erhält sie einen Lohn von 400 Euro brutto und gegebenenfalls weitere Gratifikationen und Zuschläge wie Provisionen und sonstige Zulagen. Die Antragstellerin wohnte zu diesem Zeitpunkt in H ... in der U ...straße.

Die Antragstellerin beantragte erstmals am 22. Dezember 2008 bei dem Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Sie gab an, allein stehend zu sein. Zu ihren Kosten der Unterkunft und Heizung erklärte die Antragstellerin, dass sie für eine 44,50 qm große Wohnung mit zwei Räumen eine Kaltmiete in Höhe von 185,56 Euro sowie Heizkosten in Höhe von 51,17 Euro und weitere Nebenkosten in Höhe von 56,07 Euro monatlich zu zahlen habe. Die Antragstellerin legte eine Abtretungserklärung vom 14. Dezember 2008 vor, wonach ab dem 1. Januar 2009 die Kosten der Unterkunft und Heizung vom Antragsgegner an die Vermieter (ihre Mutter und ihren Stiefvater) zu zahlen sind. Die Antragstellerin verwies auf einen Mietvertrag, der unter dem 1. April 2008 unterzeichnet ist. Der Vertrag enthält neben den schon dargestellten Bedingungen zur Miethöhe unter anderem den Passus "Die Betriebskostenpauschalen beruhen in der Höhe auf Erfahrungswerten und übersteigen zur Zeit nicht die vom Saalekreis als angemessen erachteten pauschalierten Betriebs- und Heizkostenbeträge.". Die Antragstellerin hat nach einer Urkunde der Gemeinde Sch. vom 9. Dezember 2008 dort angegeben, seit dem 7. April 2008 in die Wohnung eingezogen zu sein. In den zum Antrag gereichten Kontoauszügen sind keine Mietzahlungen oder Abhebungen in gleicher Höhe zu erkennen. Zu ihrem Vermögen erklärte die Antragstellerin, dass ihr ein KFZ Ford Focus mit einem Alter von 10 Jahren bei einer Laufleistung von 114.413 Kilometern gehöre, für das monatlich 22,44 Euro Haftpflichtversicherung zu zahlen sind. Versicherungsnehmer ist der Ehemann ihrer Mutter. Auf ihrem Girokonto bestehe ein Guthaben in Höhe von 991,14 Euro. Weitere Vermögensanlagen besitze sie nicht. Die Antragstellerin legte sie eine Einkommensbescheinigung ihres Arbeitgebers (noch gerichtet an die Adresse U straße , H., erst ab Dezember 2008 ist auf den Lohnbescheinigungen die Adresse in Sch. vermerkt) für den Monat November 2008 vor, nach der die Antragstellerin brutto 458 Euro (Netto 405,88 Euro) erhielt. Die Auszahlung sei jeweils am 15. des Folgemonats fällig. Die Beschäftigung werde ab dem 1. Oktober 2005 ausgeübt und der Grundlohn sei monatlich gleich in Höhe von 401 Euro. Die Verkaufsprämie sei verschieden hoch. Zum Grundlohn zahle der Arbeitgeber 16 Euro Fehlgeldentschädigung und 13 Euro Kleidergeld.

Auf die Aufforderung des Antragsgegners, die Wohnkosten zu belegen, legte die Antragstellerin eine Quittungsliste im Original vor, wonach die Miete in Höhe von 292,80 Euro seit dem April 2008 monatlich bis Dezember 2008 bar gezahlt war. Den Empfang hatten die Mutter und ihr Ehemann abwechselnd quittiert. Mitarbeiter des Antragsgegners versuchten in der Folge erfolglos, die Antragstellerin zu Hause aufzusuchen. Dabei stellten sie fest, dass Klingel und Briefkasten mit dem Namen der Antragstellerin bezeichnet waren. Weitere Ermittlungen ergaben, dass die Antragstellerin bis zum 6. April 2008 in der U straße ... in H ... gemeldet gewesen war.

Mit vorläufigem Bescheid vom 10. März 2009 gewährte der Antragsgegner Leistungen ab dem 29. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2009 ohne Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Zur Ablehnung war angegeben, dass die Antragstellerin die Zahlung nicht nachgewiesen habe. Die Feststellung der Vertragsdurchführung erfolge über den Nachweis tatsächlicher Mietzahlungen. Quittungslisten seien nur eingeschränkt beweiskräftig. Erforderlich sei der Nachweis des Geldflusses.

Hiergegen erhob die Antragstellerin am 17. März 2009 Widerspruch: Da die Eltern seit ihrem 25. Lebensjahr nicht mehr für ihren Unterhalt zuständig seien, habe sie den Antrag auf Leistungen gestellt. Die Eltern könnten weder finanziell für sie einstehen noch wollten sie dies und ihr Einkommen reiche nicht aus. Daher sei die Ablehnung der Kostenerstattung für die Unterkunft unverständlich.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2009 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück: Die Antragstellerin habe die tatsächliche Zahlung der Miete nur durch eine Quittungsliste belegen wollen, was allein als Nachweis aber nicht ausreiche. Die Antragstellerin habe auch keine Kontoauszüge vorgelegt, aus denen sich die Zahlungen belegen ließen. Die Antragstellerin habe stattdessen dargelegt, dass sie sich zur Vorlage der Kontoauszüge nicht verpflichtet sehe. In diesem Zusammenhang ist seit dem 30. April 2009 Klage bei dem Sozialgericht Halle (SG) anhängig (S 5 AS 1970/09).

Auf einen Fortzahlungsantrag hin bewilligte der Antragsgegner mit Bescheid vom 20. Mai 2009 für den Zeitraum Juni 2009 bis November 2009 erneut vorläufige Leistungen in Höhe von 153,08 Euro monatlich ohne Kostenerstattung für Unterkunft und Heizung. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch.

Am 4. November 2009 beantragte die Antragstellerin erneut die Fortzahlung ohne Angabe von Änderungen außer dem Kontoguthaben in Höhe von nun 614,14 Euro.

Am 16. November 2009 hat die Antragstellerin bei dem SG um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht: Seit ihrem 25. Lebensjahr sei ihre Mutter nicht mehr verpflichtet, ihr Unterhalt zu gewähren. Dies sei ihr auch stets deutlich gemacht worden. Mit dem Ehemann der Mutter sei sie nicht verwandt. Ihre Mutter sei auf die Mietzahlungen angewiesen, da sie das Mehrfamilienhaus als Baustein zur Altersvorsorge nutze und die Wohnung im Fall der Nichtzahlungen der Miete anderweitig vermieten müsse. Zur Vorlage einer Einkommensteuererklärung sei die Mutter nicht verpflichtet. Im Übrigen verweise sie auf das Hauptsacheverfahren, welches beim SG unter dem Aktenzeichen S 5 AS 1970/09 anhängig sei. Es sei ihr nicht möglich, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Sie könne zurzeit nur über finanzielle Mittel in Höhe von 540 Euro monatlich verfügen. Hiermit könne sie nicht ihren gesamten Lebensunterhalt und die Miete zahlen. Es drohe der Verlust der Wohnung. Wie aus dem Schreiben der Vermieter hervorgehe, werde die Wohnung zum 31. Dezember 2009 gekündigt. Sie verweise auf das Schreiben der Vermieter vom 8. November 2009. Eine Liste mit quittierten Mietzahlungen reiche als Nachweis für die Zahlungen aus. In einem Erörterungstermin am 18. Dezember 2009 hat die Antragstellerin vor dem SG erklärt: Sie bewohne die Wohnung seit April 2008. Es handele sich um eine abgeschlossene Wohnung in einem Dreifamilienhaus. Ihre Eltern bewohnten davon zwei Wohneinheiten. Der Wohnungsstandard entspreche einer durchschnittlichen Wohnung. Seit Januar 2009 seien keine Zahlungen mehr von ihr geleistet worden. In 2008 sei der Mietvertrag nicht durchgeführt worden.

Der Antragsgegner hat beantragt, den Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen: Zu dem streitigen Sachverhalt sei bereits im August 2009 ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren angestrengt geworden, das von der Antragstellerin aber zurückgezogen worden sei. Die Antragstellerin habe keinen Nachweis darüber vorlegen können oder wollen, dass der von ihr mit der Mutter und deren Ehemann geschlossene Mietvertrag auch tatsächlich durchgeführt werde. Er gehe daher davon aus, dass tatsächlich noch nie eine Mietzahlung erfolgt sei. Die Antragstellerin habe selbst vorgetragen, dass die Mietzahlungen bis zu ihrem 25. Geburtstag am 29. Dezember 2008 mit den Unterstützungsleistungen ihrer Eltern verrechnet worden seien. Insoweit widerspräche dies dem Argument, dass die eingereichte Quittungsliste eine tatsächliche Zahlung der Mieter bis zum Dezember 2008 belegen solle. Vielmehr gehe aus diesem Vortrag hervor, dass auf Grund des Mietvertrages auch bis Dezember 2008 tatsächlich keine Mietzahlungen erfolgt seien. Daher stehe auch der geschuldete Mietzins in Frage. Darüber hinaus sei unklar, wie sich die Lebens- und Wohnsituation der Antragstellerin vor Abschluss des Mietvertrages am 1. April 2008 gestaltet habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Antragstellerin nicht zumindest einen Teil der angeblich geschuldeten Miete gezahlt habe, obwohl sie neben ihrem Einkommen von monatlich ca. 400 Euro noch knapp 150 Euro als Grundsicherung erhalte. Er gehe daher weiter davon aus, dass keine Kosten der Unterkunft und Nebenkosten zu berücksichtigen seien, da diese nicht nachgewiesen seien.

Mit Beschluss vom 18. Dezember 2009 hat das SG den Antragsgegner verpflichtet, vorläufig die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 286,17 Euro monatlich rückwirkend ab dem 1. Januar 2009 bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Kosten für Unterkunft und Heizung seien der Antragstellerin nach summarischer Prüfung tatsächlich entstanden. Sie habe für die Überlassung der von ihr allein bewohnten und abgeschlossenen Wohnung ab Januar 2009 keine Miete geleistet. Tatsächliche Aufwendungen lägen allerdings nicht nur dann vor, wenn die Miete bereits bezahlt sei. Vielmehr reiche es aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen Mietzinsforderung ausgesetzt sei. Es sei glaubhaft vorgetragen, dass es der Antragstellerin mit ihrem Einkommen und der Leistung des Antragsgegners nicht möglich sei, auch nur einen Teil der Miete zu zahlen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Mietvertrag möglicherweise nicht durchgeführt, aufgehoben oder zumindest erheblich modifiziert worden sei. Der Mietvertrag sei wirksam geschlossen worden. Eine eventuelle Rückdatierung habe keine Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren. Ab dem Vertragsschluss im April 2008 habe die Antragstellerin ihre Miete mittels Verrechnung mit der Unterhaltsleistung der Mutter erbracht. Dies sei mit der Quittungsliste glaubhaft vorgetragen. Darüber hinaus sei die Wohnung zum 31. Dezember 2009 gekündigt worden. Dies belege glaubhaft, dass die Antragstellerin einer nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt sei. Die von der Antragstellerin aufzubringenden Kosten seien als angemessen anzusehen. Die Antragstellerin habe auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Antragstellerin sei nicht zuzumuten, eine Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache würde dazu führen, dass ein Rechtsverlust eintreten würde. Es sei trotz teilweiser Verwandtschaft lebensfremd zu erwarten, dass die Vermieter die Wohnung für die Antragstellerin bis zum Abschluss des Rechtsstreites bereithalten. Aufgrund der außerordentlichen Kündigung drohe Wohnungslosigkeit, so dass eine Eilbedürftigkeit gegeben sei.

Am 22. Januar 2010 hat der Antragsgegner gegen den ihm am 23. Dezember 2009 zugestellten Beschluss Beschwerde erhoben und diese wie folgt begründet: Es liege bereits kein Anordnungsanspruch vor, da sich die Antragstellerin keinen Mietforderungen ausgesetzt sehe. Der Mietvertrag, wie er durch die Antragstellerin eingereicht worden sei, werde jedenfalls nicht tatsächlich durchgeführt. Es seien tatsächlich nie Mietzinszahlungen geflossen, was die Antragstellerin selbst einräume. Vielmehr seien Mietzahlungen in Höhe von 292,80 Euro monatlich mit einer der Antragstellerin zustehenden Unterhaltsverpflichtung in gleicher Höhe verrechnet worden. Die behauptete Zahlung der Miete könne nicht mit der Vorlage einer Quittungsliste glaubhaft gemacht werden, die einer Quittungsliste über erhaltene Unterhaltszahlungen in gleicher Höhe gegenüberstehe. Zudem sei der Vertrag darauf zu prüfen, ob er bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossen sei und sowohl in Gestaltung als auch in der Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden üblichen entspreche (Fremdvergleich). Das Bestehen eines solchen Mietvertrages werde weiterhin angezweifelt. Die Anpassung der Höhe der Miete an die Höhe des Unterhaltsanspruches lasse Zweifel darüber aufkommen, dass die Vertragsparteien ernsthaft in die Pflichten des Mietvertrages eintreten wollten. Es bestehe eher die Vermutung, dass der Mietvertrag nur mit dem Ziel abgeschlossen worden sei, die Kosten der Unterkunft über Sozialleistungen zu finanzieren. Dafür spreche auch, dass bisher kein Einkommensteuerbescheid der Eltern vorliege. Die mit Schreiben vom 8. November 2009 ausgesprochene Wohnungskündigung durch die Eltern der Antragstellerin mache nicht glaubhaft, dass sich die Antragstellerin tatsächlich einer wirksamen Miete ausgesetzt sehe. Die Kündigung sei zeitnah auf die Einlassungen des Antragsgegners im Verfahren erfolgt, dass bisher nur eine Androhung, aber keine Kündigung vorliege. Entgegen der Ansicht des SG liege auch kein Anordnungsgrund vor, da es nicht lebensfremd sei, dass die Eltern der Antragstellerin weiterhin kostenlose Wohnräume zur Verfügung stellen. Es sei nicht ersichtlich, dass ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung unzumutbar sei. Eine gegenwärtige Notlage sei nicht gegeben, da weder Zwangsvollstreckung noch Wohnungslosigkeit drohe. Bislang liege auch keine Nebenkostenabrechnung für die Unterkunft vor. Er gehe deshalb davon aus, dass der Antragstellerin tatsächlich gar keine Kosten entstehen.

Der Antragsgegner beantragt: den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 18. Dezember 2009 aufzuheben und den Antrag abzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass der Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf die Zeit bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnitts Ende Mai 2010 begrenzt wird.

Der Antragsgegner trage nichts Neues vor. Sie sehe sich nach wie vor Mietforderungen ausgesetzt und habe bereits mehrfach vorgetragen, dass sie mit ihrer Mutter und deren Ehemann einen Mietvertrag abgeschlossen habe. Ihnen gehöre das Mehrfamilienhaus zu gleichen Teilen. Die Vermietung an Angehörige stelle kein Problem dar, da entgegen der Ansicht des Antragsgegners das Mietverhältnis durchgeführt werde. Hierzu sei eine Quittungsliste erstellt worden, die in der Verfahrensakte vorliege. Eine Quittungsliste sei völlig ausreichend, um Zahlungen nachzuweisen. Die Einnahmen würden durch die Vermieter steuerlich geltend gemacht. Sie habe im Übrigen ein Privatdarlehen aufgenommen, um die für das Jahr 2009 aufgelaufenen Mietschulden von insgesamt 3.513,60 Euro zu begleichen. Diesen Betrag habe sie auch sofort an die Vermieter gezahlt.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 24. April 2010 Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen Sch. und des Zeugen S ... Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift verwiesen. Der Senat hat die Verfahrensakte des SG zum Az. S 5 AS 1970/09 beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen, die Gegenstand der Verhandlung und Entscheidungsfindung waren.

II.

Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss, § 176 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Beschwerde des Antragsgegners ist gegen einen Beschluss des SG statthaft (§ 172 SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG) und auch im Übrigen zulässig. Die Beschwerde ist nicht durch § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen. Nach dieser am 1. April 2008 in Kraft getretenen Vorschrift ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Hier wäre die Berufung zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750,00 Euro (vgl. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG) deutlich übersteigt.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG ist zum Teil begründet, so dass die Anordnung neu gefasst wird. Der Antragsgegner hat allerdings unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegenwärtig Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu erbringen.

Zutreffend hat das SG das Begehren der Antragstellerin als auf eine Regelungsanordnung gerichtet angesehen. Eine solche ist gemäß § 86b Abs. 2 SGG statthaft, weil in der Hauptsache keine reine Anfechtungsklage zu erheben war. Das Begehren der Antragstellerin ist gegen einen verwaltungsförmlichen Bewilligungsakt und auf höhere Leistungen gerichtet, so dass statthafte Klageart in der Hauptsache eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 und 4 SGG ist. Das Gericht der Hauptsache kann in diesem Fall gemäß § 86b Abs. 2 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder eine Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, weil sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung (ZPO) gelten entsprechend. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) und ein Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. mit § 920 Abs. 2 ZPO).

Nach der im Streitfall von Anfang an angezeigten Beweisaufnahme erscheint dem Senat gegenwärtig ein Anordnungsgrund glaubhaft. Ein solcher folgt daraus, dass der Antragstellerin bei andauernder Nutzung der Wohnräume ohne Kostenbeteiligung ein Verlust der Wohnung droht. Aus den Angaben der Antragstellerin und den Aussagen der Zeugen Sch. in der mündlichen Verhandlung geht zunächst hervor, dass die vergangene Kündigung keinen Bestand mehr hat. Die rückständige Miete für das Jahr 2009 ist durch die Antragstellerin getilgt und die Zeugen Sch erheben keine weiteren Ansprüche für die Vergangenheit. Damit entfällt ein Anordnungsgrund für die Vergangenheit, den das SG noch angenommen hat. Es kann offenbleiben, ob ein Nachholbedürfnis tatsächlich bestanden hat oder ob die Kündigung nur vorgeschoben war, um dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zum Erfolg zu verhelfen. Die Rückzahlung des Darlehens ist aktuell ebenfalls nicht ernsthaft zu besorgen. Das Darlehen ist spätestens am Ende des Jahres 2010 zurückzuzahlen. Die Antragstellerin kann insoweit das Hauptsacheverfahren abwarten. Eine erneute Kündigung ist noch nicht ausgesprochen. Allerdings geben die Antragstellerin und die Zeugen Sch. übereinstimmend an, dass die weitere Nichtzahlung der Miete die Problematik aufwirft, dass sich die Antragstellerin eine neue Unterkunft suchen müsste. Die Unterkunft wird nach dem glaubhaften Bekunden der Zeugen Sch ... auch nicht durch die verwandtschaftlichen Beziehungen dauerhaft zunächst kostenlos gewährt bzw. die Miete dauerhaft gestundet. Die Zeugen geben an, dass sie sich aus einer Vermietung günstige steuerliche Effekte versprechen und das Haus überdies Kosten verursacht, die sie dauerhaft nicht allein zu tragen bereit sind. Dies erscheint dem Senat unter Berücksichtigung der zurückliegenden, wenn auch niedrigeren, Kostenbeteiligung des Sohnes nachvollziehbar und glaubhaft. Aus dem Aussageverhalten und dem geäußerten Vorbehalt, dass sie sich durchaus der moralischen Probleme bewusst seien, ließ sich das Gegenteil nicht schließen. Die Auseinandersetzung mit den moralischen Problemen ist vielmehr lebensnah.

Ein Anordnungsanspruch auf Erstattung der Kosten der Unterkunft und Heizung ist nach § 22 Abs. 1 S. 1 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) gegeben.

Gemäß § 19 S. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II u. a. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Anspruch auf Erstattung der Unterkunftskosten ist daher nicht wie vom SG vorgenommen allein, sondern nur im Zusammenhang mit den weiteren Umständen der Hilfebedürftigkeit zu prüfen.

Die Antragstellerin ist eine erwerbsfähige Hilfebedürftige nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II, da sie das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze noch nicht erreicht hat, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Sie ist auch nicht nach den besonderen Bestimmungen der Vorschrift des § 7 SGB II von den Leistungen nach diesem Gesetzbuch ausgeschlossen.

Die Antragstellerin ist als hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II anzusehen. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Der monatliche Bedarf der Antragstellerin folgt zunächst aus der Höhe der Regelleistung, die nach § 20 Abs. 4 S. 3 SGB II i.V.m. der Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 S. 1 des SGB II für die Zeit ab dem 1. Juli 2009 359 Euro beträgt. Die Voraussetzungen für Sonder- bzw. Mehrbedarfe bestehen nicht.

Diesem Bedarf sind nach § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II i.V.m. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung hinzuzurechnen, soweit diese angemessen sind. Der Wortlaut der Regelung schränkt die Übernahme nicht auf die Kosten einer Miete oder andere rechtlich verfestigte Vertragsformen bzw. bestimmte Verbindlichkeiten ein. Die Kosten müssen nur durch die Nutzung als Unterkunft tatsächlich veranlasst sein, so dass ein Bedarf zu deren Deckung besteht. Dies liegt etwa vor, wenn der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 2009, Az. B 4 AS 37/08 R – Juris).

Die Antragstellerin ist nicht daran gehindert, mit den Angehörigen zivilrechtlich wirksam Verträge, insbesondere auch einen Mietvertrag über Wohnraum im Haus der Mutter zu vereinbaren. Ebenso ist der Nachweis daraus entstehender Kosten nicht grundsätzlich anders zu führen als der Nachweis unter Nichtverwandten. Grundsicherungsrechtlich ergeben sich auch keine besonderen Anforderungen an die Vertragsgestaltung. Insbesondere muss der Vertragsinhalt nicht dem aus dem Steuerrecht bekannten "Fremdvergleich" standhalten und dem gleichen, was üblicherweise unter Fremden vereinbart werden würde (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 2009, Az. B 4 AS 37/08 R – Juris). Bei Verträgen unter nahen Angehörigen kann der Grundsicherungsträger allerdings wegen der im Vergleich zu Fremden typischerweise höheren Gefahr des kollusiven Zusammenwirkens von Mieter und Vermieter zu seinen Lasten (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13. Mai 2009, Az. L 11 AS 177/09 B PKH – Juris) ein besonderes Augenmerk auf den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung der Kosten verwenden. Dies gilt allerdings nicht nur für Verträge unter Angehörigen, sondern ganz allgemein, wenn nach den Umständen des Falls Indizien gegen die Wirksamkeit bzw. Ernsthaftigkeit einer Vertragsgestaltung sprechen. Der Antragsgegner musste sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht allein auf die Vorlage von selbst gefertigten Urkunden verweisen lassen, sondern kann nach seinem Ermessen die Beweismittel nach § 21 Abs. 2 des Sozialgesetzgesetzbuches Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) wie die Anhörung von Beteiligten und Vernehmung von Zeugen nutzen. Gegebenenfalls können die Leistungen bei nicht genügender weiterer Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts dann auch vollständig oder teilweise versagt werden. Aus der Sicht des Senats hat die Antragstellerin aufgrund der – auch in der rechtlichen Bewertung des Anspruchs von Personen unter 25 Jahren falschen – Beratung durch Herrn L ... vorliegend zuwenig Bereitschaft gezeigt, der Behörde die tatsächlichen Motive und Umstände des Abschlusses des Mietverhältnisses mitzuteilen und durch Vorlage widersprüchlicher bzw. unter Umständen rückdatierter privater Urkunden weitere Zweifel am Geschehensablauf hervorgerufen.

Soweit sich wie hier die Frage nach der Wirksamkeit der Vertragsvereinbarung aufdrängt, muss dem auch das Gericht nachgehen. Das Gericht hat die Vertragsurkunden oder Quittungslisten ebenso nicht unbesehen hinzunehmen, sondern es ist – wie auch sonst – die tatsächliche Durchführung entscheidend (vgl. BSG, Urteil vom 7. Mai 2009, Az. B 14 AS 31/07 R – Juris; BSG, Urteil vom 3. März 2009, Az. B 4 AS 37/08 R – Juris). Dies folgt schon daraus, dass nach dem über § 202 SGG anwendbaren § 416 ZPO privat hergestellte Urkunden nicht den in ihnen dargestellten Sachverhalt, sondern nur die Erklärungen der Aussteller über den Sachverhalt bezeugen. Eine Quittungsliste belegt daher nicht, dass Zahlungen erfolgten. Allenfalls öffentliche Urkunden besitzen nach § 417 ZPO für die in ihnen dargestellten Tatsachen Beweiskraft. Hätte die Antragstellerin eine vernünftige rechtliche Beratung in Anspruch genommen, hätte sie dies auch erfahren.

Nach diesen Grundsätzen ist aus der Sicht des Senats erst im Ergebnis der Beweisaufnahme glaubhaft gemacht, dass der Antragstellerin tatsächlich Kosten für die Unterkunft und Heizung in Form einer wirksamen Abrede zur Zahlung einer Miete einschließlich weiterer Betriebskostenvorauszahlungen entstehen. Die Antragstellerin hat in für den Senat nachvollziehbarer Weise die Abläufe so geschildert, dass sie nach der Trennung von ihrem Lebensgefährten aus der gemeinsam genutzten Wohnung ausgezogen ist und sich sodann mit ihren Eltern auf den Einzug in die vormals vom Bruder genutzte Wohnung geeinigt hat. Es ist auch glaubhaft, dass sie diesen Wohnraum derzeit dauerhaft zu Wohnzwecken nutzt.

Es sind keine Motive sichtbar geworden, dass der Vertrag nur ein Scheingeschäft (§ 117 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB) oder sonst unwirksam ist, weil er etwa gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 Abs. 1 BGB). Ein nichtiges Scheingeschäft (§ 117 Abs. 1 BGB) läge vor, wenn die Vereinbarung in der nach außen erklärten Form von den Parteien tatsächlich nicht gewollt ist, weil die Willenserklärung gegenüber einem anderen mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird. So liegt es hier aber nicht, weil die Antragstellerin die Nutzung des Wohnraums tatsächlich gegen von ihr zu zahlendes Entgelt vornehmen will. Der Senat ist überzeugt, dass sich die Antragstellerin der Mutter und deren Ehemann gegenüber tatsächlich zur Zahlung von Miete verpflichtet hat und dies von den Zeugen Sch. ebenso gewollt ist. Es ist auch im Ergebnis der Beweisaufnahme deutlich geworden, dass die Antragstellerin und die Zeugen Sch bei Abschluss des Mietvertrages nicht allein die Zahlung durch den Grundsicherungsträger im Auge hatten und den Mietvertrag sittenwidrig folglich nur zu dem Zweck geschlossen haben, die der Miete entsprechende Erstattung vom Antragsgegner zu erhalten. Sittenwidrig wäre ein Rechtsgeschäft, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Darunter fallen solche privatrechtliche Vereinbarungen, die nach ihrem Gesamtcharakter in erster Linie darauf angelegt sind, Vermögensverhältnisse zum Schaden eines Trägers von Sozialleistungen und damit auf Kosten der Allgemeinheit zu regeln. Ein derartiger Vertrag rückt in die Nähe eines Vertrages zu Lasten Dritter und ist im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB wegen eines Verstoßes die guten Sitten nichtig. Ausschlaggebend für die Gesamtwürdigung sind Inhalt, Motiv und der Zweck der Vereinbarung. Ein Vertrag ist danach im Hinblick auf die Hilfe zum Lebensunterhalt als sittenwidrig anzusehen, wenn er in sittlich zu missbilligender Weise ausschließlich zu dem Zweck geschlossen wird, zu Lasten eines Sozialleistungsträgers eine ansonsten nicht bestehende Bedürftigkeit im Hinblick auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt entstehen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1982, Az. IVb ZR 333/81, BGHZ 86, 82; Urteil vom 21. März 1990, Az. IV ZR 169/89, BGHZ 111, 36). Subjektiv ist notwendig, dass die Beteiligten die zur Sittenwidrigkeit führenden Umstände kennen oder sich dieser Kenntnis grob fahrlässig verschließen. Unerheblich ist dann, dass den Beteiligten die Sittenwidrigkeit nicht bewusst ist und sie keine Absicht der Schädigung haben. Der Antragstellerin und den Zeugen Sch ... war durch den Herrn L. mitgeteilt, dass sie keine Erstattung durch den Grundsicherungsträger erlangen könnten, solange die Antragstellerin unter 25 Jahre alt war. Der Mietvertrag sollte aber – soweit stimmen die Angaben der Antragstellerin mit denen der Zeugen Sch ... überein – über die vollständige Rückreichung der Unterhaltszahlung sofort durchgeführt werden, um steuerrechtliche Berücksichtigung zu finden. Dies erscheint dem Senat glaubhaft, weil nach dem Steuerrecht Angehörigenmietverhältnisse zwar besonderen Regeln unterworfen werden, aber unter gewissen Umständen selbst bei gleichlaufender Unterhaltspflicht tauglich sind, steuerlich wirksame Effekte zu erzielen. Dass es den durch Herrn L ... beratenen Zeugen Sch ... auch tatsächlich um die Zahlung der Miete zu steuerrechtlichen Zwecken ging, wird durch die Bemühungen des Herrn L ... um die über ein Darlehen noch im Laufe des aktuellen Steuerjahres bewirkte Zahlung glaubhaft dokumentiert. Dass die Zeugen und die Antragstellerin damit für ihre Zwecke Sozialleistungen für die Kürzung ihrer Steuerschuld ausnutzen wollen, macht das Geschäft noch nicht sittenwidrig.

Mithin sind die Kosten der Unterkunft und Heizung in dem bereits vom SG ermittelten Umfang von 286,17 Euro der Berechnung des monatlichen Bedarfs zugrundezulegen (Grundmiete 185,56 Euro, Nebenkostenvorauszahlung 56,07 Euro und noch um die Energiekostenanteile von 6,63 Euro zu bereinigende Heizkostenvorauszahlungen von 51,17 Euro). Eine konkrete Nebenkostenabrechnung liegt nicht vor und ist nach Angaben der Antragstellerin nicht erstellt. Soweit dauerhaft keine Nebenkostenabrechnung erstellt wird, müsste die Antragstellerin, die alle zumutbaren Maßnahmen zur Verminderung der Hilfebedürftigkeit ergreifen muss, die Vorauszahlungen einbehalten können (vgl. BGH, Urteil vom 29. März 2006, Az.: VIII ZR 191/05 – Juris), so dass auch der Bedarf insoweit zunächst wegfällt. Der Antragsgegner muss die Antragstellerin gegebenenfalls zu dieser Handlung auffordern.

Die Antragstellerin verfügt nicht über Vermögen, das über den Freibetragsgrenzen des § 12 Abs. 2 SGB II liegt und von ihr zum Lebensunterhalt einzusetzen wäre.

Dem Bedarf sind weiter die Einkommensverhältnisse innerhalb der Bedarfsgemeinschaft gegenüberzustellen. Als Einkommen gelten gem. § 11 Abs. 1 SGB II alle Einnahmen im Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, wie eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Vorliegend sind die Lohnabrechnungen der Antragstellerin noch nicht eingereicht bzw. noch nicht erstellt, so dass das Einkommen vorläufig anhand der zuvor bezogenen Einkünfte auf 400 Euro netto (brutto 430 Euro) zu schätzen ist (§ 2 Abs. 7 der der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung -AlgII-V-). Hierzu rechnet sich auch noch das Trinkgeld, das die Antragstellerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung in Höhe von etwa 50 Euro monatlich erzielt. Diese tatsächlichen Einkommensverhältnisse sind der Bedarfsbetrachtung auch dann zugrundezulegen, wenn die Antragstellerin etwa wegen des sittenwidrig zu gering erscheinenden Lohns (bei einer 40-Stundenwoche entspricht der Grundlohn einem Stundenlohn von 2,50 Euro) einen höheren Lohnanspruch hätte. Von dem so 400 Euro übersteigenden Erwerbseinkommen ist der Erwerbstätigengrundfreibetrag von 100 Euro (§ 11 Abs. 1 S. 2 SGB II) nur abzusetzen, soweit er nicht durch die Aufwendungen nach § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 - 5 SGB II überschritten wird, § 11 Abs. 1 S. 3 SGB II. Der Antragsgegner nahm gemäß den Angaben der Antragstellerin zunächst eine Wegstrecke von 22 km für die tägliche Fahrt nach H ... an und gewährte dementsprechend einen Fahrtkostenabzug von 84,74 Euro monatlich. zu arbeiten. Insoweit wäre auch für die endgültige Bewilligung noch eine weitere Abrechnung der tatsächlichen Wegstrecken durch die Antragstellerin notwendig. Darüber hinaus ist die allgemeine Aufwendungspauschale von 15,33 Euro monatlich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2a AlgII-V und die Versicherungspauschale von 30 Euro (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 AlgII-V) zu berücksichtigen, so dass der Grundfreibetrag überschlägig überschritten war.

Das Einkommen ist noch um den aus dem Bruttoeinkommen von etwa 480 Euro zu errechnenden Freibetrag für Erwerbstätige gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 6 SGB II i.V.m. § 30 SGB II in Höhe von 76 Euro zu bereinigen.

Mithin vermindert sich die vorläufig anzurechnende Summe die Einkünfte um 209,07 Euro, so dass ein Betrag von etwa 240 Euro anrechenbar bleibt, der den Regelbedarf nicht deckt, so dass auch die Kosten der Unterkunft und Heizung noch zu übernehmen sind.

Der Beschluss des SG war antragsgemäß neu zu fassen. Die Anordnung nach § 86b SGG hat eine dem Hauptsacheverfahren vorgreifende Regelung zum Inhalt. Sie muss daher mit dem (möglichen) Klagezeitraum korrespondieren. Sind wie hier in der Hauptsache keine unbefristeten Dauerleistungen bzw. Dauerverwaltungsakte im Streit, ist der Klagezeitraum wie der Anrordnungszeitraum auf den Bewilligungsabschnitt zu begrenzen. Mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann einem Kläger nicht mehr zugesprochen werden, als er im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Im Übrigen ist zu bedenken, dass nicht unterstellt werden kann, dass die Antragstellerin einen Fortzahlungsantrag stellt und dass sich ihre Lebens-, Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse ständig ändern können.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die Hälfte ihrer außergerichtlichen Kosten in entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG zu erstatten.

Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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