Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AL 288/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 3297/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. Mai 2009 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten noch über die Höhe und die Dauer des zu gewährenden Arbeitslosengelds (Alg).
Die 1946 geborene Klägerin meldete sich am 16. September 2003 arbeitslos und gab an, vom 1. November 2001 bis 31. März 2003 als Pflegekraft in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden zu haben. Nachdem der Arbeitgeber keine Arbeitsbescheinigung ausstellte und das Arbeitsgericht P. (ArbG) entschieden hatte, es habe mit diesem Arbeitgeber kein Arbeitsverhältnis vorgelegen (Urteil vom 18. Dezember 2003 - 2 Ca 363/03 -), lehnte die Beklagte den Antrag auf Alg wegen nicht erfüllter Anwartschaftszeit ab (Bescheid vom 16. April 2004). Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Dezember 2004 zurück.
Am 3. Januar 2005 hat die Klägerin zum Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat das ArbG mit Urteil vom 25. Januar 2006 (5 Ca 636/04) entschieden, dass ein Arbeitsverhältnis (mit einem anderen Arbeitgeber) bestanden habe. Nachdem eine Arbeitsbescheinigung sowie Lohnunterlagen vorgelegt wurden, hat die Beklagte mit Bescheid vom 5. Dezember 2006 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 22. Mai 2007 der Klägerin für die Zeit vom 16. September 2003 bis 12. Mai 2004 für 240 Tage Alg bewilligt in Höhe von wöchentlich 292,60 EUR für 2003 und 300,30 EUR für 2004. Gegen die Berechnung des Alg hat die Klägerin mit Schreiben vom 18. Juni 2007 Einwände erhoben und ausgeführt, es sei zu Unrecht statt einer 7-Tage-Woche eine 5-Tage-Woche sowie nur das Nettoentgelt anstatt Bruttoentgelt zugrunde gelegt worden. Ihr Kind sei nicht berücksichtigt worden. Ihr stehe Alg für mehr als acht Monate zu.
Mit Urteil vom 14. Mai 2009 hat das SG aufgrund mündlicher Verhandlung, an welcher die Klägerin nicht teilgenommen hat, die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das der Klägerin durch Postzustellungsurkunde am 20. Juni 2009 zugestellte Urteil verwiesen.
Am 21. Juli 2009 hat die Klägerin, nunmehr anwaltlich vertreten, Berufung eingelegt.
Durch gerichtliche Verfügung vom 18. August 2009 ist die damalige Bevollmächtigte auf die Versäumung der Berufungsfrist hingewiesen worden. Nach mehrfacher Verlängerung der Frist zur Stellungnahme hat die damalige Bevollmächtigte ihr Mandat niedergelegt. Mit Schreiben vom 5. November 2009 ist die Klägerin sodann auf die beabsichtigte Entscheidung des Senats durch Beschluss hingewiesen worden. Die ihr zunächst eingeräumte Frist zur Stellungnahme bis 9. Dezember 2009 ist auf ihren Antrag nochmals bis 20. Januar 2010 verlängert worden. Seither hat sich die Klägerin nicht mehr gemeldet.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. Mai 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Abänderung des Bescheids vom 5. Dezember 2006 in der Gestalt des Bescheids vom 22. Mai 2007 höheres Arbeitslosengeld über den 12. Mai 2004 hinaus zu zahlen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann nach Satz 2 der Bestimmung durch Beschluss ergehen; der Senat hat hiervon nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Beteiligten haben im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, sich zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss zu äußern.
Die Berufung der Klägerin ist zwar formgerecht im Sinne des § 151 Abs. 1 und 2 SGG eingelegt worden; sie ist jedoch unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig eingelegt worden ist.
Nach § 151 Absatz 1 SGG ist die Berufung binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG). Urteile, die - wie hier - verkündet worden sind, sind zuzustellen (§ 135 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG); zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO - (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG). Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach der Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt - hier also die Zustellung - fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG); fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (Abs. 3 a.a.O.). Vorliegend ist die Berufungsfrist versäumt, ohne dass Wiedereinsetzungsgründe gegeben sind.
Das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung (vgl. § 136 Abs. 1 Nr. 7 SGG i.V.m. § 66 SGG) versehene Urteil des SG vom 14. Mai 2009 ist der Klägerin am 20. Juni 2009 durch Postzustellungsurkunde wirksam zugestellt worden. Damit endete die Berufungsfrist (§ 151 Abs. 1 SGG) für die Klägerin am Montag, den 20. Juli 2009. Ihre Berufung ist jedoch ausweislich des Eingangsstempels erst am 21. Juli 2009 eingegangen.
Wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung kann der Klägerin auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Wiedereinsetzung ist (nur) zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine Verfahrensfrist einzuhalten (§ 67 Abs. 1 SGG). Dies ist dann der Fall, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt aufgewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 67 Rdnr. 3 m.w.N.). Gründe, welche die Klägerin schuldlos an einer rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert haben, sind nicht ersichtlich, hierzu hat die Klägerin auch nichts vorgetragen.
Eine Prüfung des klägerischen Begehrens in der Sache ist dem Senat mithin verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten noch über die Höhe und die Dauer des zu gewährenden Arbeitslosengelds (Alg).
Die 1946 geborene Klägerin meldete sich am 16. September 2003 arbeitslos und gab an, vom 1. November 2001 bis 31. März 2003 als Pflegekraft in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden zu haben. Nachdem der Arbeitgeber keine Arbeitsbescheinigung ausstellte und das Arbeitsgericht P. (ArbG) entschieden hatte, es habe mit diesem Arbeitgeber kein Arbeitsverhältnis vorgelegen (Urteil vom 18. Dezember 2003 - 2 Ca 363/03 -), lehnte die Beklagte den Antrag auf Alg wegen nicht erfüllter Anwartschaftszeit ab (Bescheid vom 16. April 2004). Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Dezember 2004 zurück.
Am 3. Januar 2005 hat die Klägerin zum Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat das ArbG mit Urteil vom 25. Januar 2006 (5 Ca 636/04) entschieden, dass ein Arbeitsverhältnis (mit einem anderen Arbeitgeber) bestanden habe. Nachdem eine Arbeitsbescheinigung sowie Lohnunterlagen vorgelegt wurden, hat die Beklagte mit Bescheid vom 5. Dezember 2006 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 22. Mai 2007 der Klägerin für die Zeit vom 16. September 2003 bis 12. Mai 2004 für 240 Tage Alg bewilligt in Höhe von wöchentlich 292,60 EUR für 2003 und 300,30 EUR für 2004. Gegen die Berechnung des Alg hat die Klägerin mit Schreiben vom 18. Juni 2007 Einwände erhoben und ausgeführt, es sei zu Unrecht statt einer 7-Tage-Woche eine 5-Tage-Woche sowie nur das Nettoentgelt anstatt Bruttoentgelt zugrunde gelegt worden. Ihr Kind sei nicht berücksichtigt worden. Ihr stehe Alg für mehr als acht Monate zu.
Mit Urteil vom 14. Mai 2009 hat das SG aufgrund mündlicher Verhandlung, an welcher die Klägerin nicht teilgenommen hat, die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das der Klägerin durch Postzustellungsurkunde am 20. Juni 2009 zugestellte Urteil verwiesen.
Am 21. Juli 2009 hat die Klägerin, nunmehr anwaltlich vertreten, Berufung eingelegt.
Durch gerichtliche Verfügung vom 18. August 2009 ist die damalige Bevollmächtigte auf die Versäumung der Berufungsfrist hingewiesen worden. Nach mehrfacher Verlängerung der Frist zur Stellungnahme hat die damalige Bevollmächtigte ihr Mandat niedergelegt. Mit Schreiben vom 5. November 2009 ist die Klägerin sodann auf die beabsichtigte Entscheidung des Senats durch Beschluss hingewiesen worden. Die ihr zunächst eingeräumte Frist zur Stellungnahme bis 9. Dezember 2009 ist auf ihren Antrag nochmals bis 20. Januar 2010 verlängert worden. Seither hat sich die Klägerin nicht mehr gemeldet.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14. Mai 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Abänderung des Bescheids vom 5. Dezember 2006 in der Gestalt des Bescheids vom 22. Mai 2007 höheres Arbeitslosengeld über den 12. Mai 2004 hinaus zu zahlen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann nach Satz 2 der Bestimmung durch Beschluss ergehen; der Senat hat hiervon nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Beteiligten haben im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, sich zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss zu äußern.
Die Berufung der Klägerin ist zwar formgerecht im Sinne des § 151 Abs. 1 und 2 SGG eingelegt worden; sie ist jedoch unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig eingelegt worden ist.
Nach § 151 Absatz 1 SGG ist die Berufung binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG). Urteile, die - wie hier - verkündet worden sind, sind zuzustellen (§ 135 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG); zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO - (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG). Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach der Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt - hier also die Zustellung - fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG); fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (Abs. 3 a.a.O.). Vorliegend ist die Berufungsfrist versäumt, ohne dass Wiedereinsetzungsgründe gegeben sind.
Das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung (vgl. § 136 Abs. 1 Nr. 7 SGG i.V.m. § 66 SGG) versehene Urteil des SG vom 14. Mai 2009 ist der Klägerin am 20. Juni 2009 durch Postzustellungsurkunde wirksam zugestellt worden. Damit endete die Berufungsfrist (§ 151 Abs. 1 SGG) für die Klägerin am Montag, den 20. Juli 2009. Ihre Berufung ist jedoch ausweislich des Eingangsstempels erst am 21. Juli 2009 eingegangen.
Wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung kann der Klägerin auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Wiedereinsetzung ist (nur) zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine Verfahrensfrist einzuhalten (§ 67 Abs. 1 SGG). Dies ist dann der Fall, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt aufgewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 67 Rdnr. 3 m.w.N.). Gründe, welche die Klägerin schuldlos an einer rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert haben, sind nicht ersichtlich, hierzu hat die Klägerin auch nichts vorgetragen.
Eine Prüfung des klägerischen Begehrens in der Sache ist dem Senat mithin verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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