Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 R 5702/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 195/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die am 1977 geborene Klägerin besuchte bis zur 9. Klasse die Kirchbergschule E., eine Grund- und Hauptschule, welche sie mit dem Abschlusszeugnis der Hauptschule vom 16. Juni 1993 mit der Gesamtnote ausreichend (4,0) verließ. Bereits zuvor hatte sie im Oberlinhaus in Freudenstadt, einer Einrichtung des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Württemberg, in der Zeit vom 5. bis 7. April 1993 ein Kurzpraktikum in drei verschiedenen Praxisbereichen (Textil und Bekleidung, Internat, Agrarwirtschaft und Gartenbau) absolviert, das zur Befürwortung eines Förderungslehrgangs zur Erlangung der Ausbildungsreife geführt hatte (vgl. Praktikumsprotokoll vom 22. April 1993). Weil ein entsprechender Lehrgangsplatz zunächst nicht freigeworden war, erfolgte in Abstimmung mit der Reha-Beratung des Arbeitsamts (ArbA) Pforzheim eine Aufnahme in das einjährige Berufsvorbereitungsjahr an der Johanna-Wittum-Schule in Pforzheim, das die Klägerin mit dem Abschlusszeugnis vom 29. Juni 1994 und damit dem Nachweis eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes beendete. Vom 22. August 1994 bis 28. Juli 1995 nahm die Klägerin an dem im Oberlinhaus in Freudenstadt in Internatsform durchgeführten Förderungslehrgang, einer auf Kosten des ArbA Nagold geförderten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, teil, der sich auf Empfehlung des Oberlinhauses (vgl. auch Entwicklungsbericht vom 22. Dezember 1994) ein weiterer Förderungslehrgang in der Zeit vom 11. September 1995 bis 3. August 1996 anschloss. Da eine Ausbildung im schützenden Rahmen für erforderlich gehalten wurde, erfolgte auch die von der Klägerin in der Zeit vom 9. September 1996 bis 20. Juli 1999 wiederum auf Kosten des ArbA Nagold durchlaufene berufsfördernde Bildungsmaßnahme zur Hauswirtschaftstechnischen Helferin im Oberlinhaus in Freudenstadt; die Abschlussprüfung beendete die Klägerin mit der Gesamtnote befriedigend (Zeugnis vom 27. Juli 1999).
Nach dem Bezug von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit (21. Juli bis 14. September 1999) stand die Klägerin ab 15. September 1999 in einem zunächst bis zum 14. Februar 2000 befristeten Arbeitsverhältnis als Altenpflegehelferin im Seniorenzentrum Haus Edelberg in Pfinztal; dieses endete noch vor Ablauf der Probezeit durch Arbeitgeberkündigung mit dem 31. Dezember 1999. Nachdem die Klägerin auch in der Folgezeit nicht in einen behindertengerechten Arbeitsplatz vermittelt werden konnte, bewilligte das ArbA Pforzheim nach erneuter Arbeitslosmeldung zum 1. Januar 2000 eine betriebliche Trainingsmaßnahme beim Hotel am Theater in Pforzheim in der Zeit vom 4. Februar bis 30. März 2000. Mit Wirkung vom 1. Juni 2000 wurde die Klägerin als Praktikantin in der Pflege in der Residenz Ambiente in Pforzheim befristet bis 31. Mai 2001 eingestellt; auch dieses Praktikantenverhältnis wurde noch innerhalb der Probezeit durch den Arbeitgeber zum 31. Oktober 2000 gekündigt. Am 2. November 2000 trat die Klägerin als Telefonistin für telefonische Umfragen bei der Fa. Telefonmarketing St. J. in R. ein; wegen Geschäftsaufgabe musste das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2001 beendet werden.
Vom 9. Januar bis 10. Juni 2002, 13. Juni 2002 bis 5. Januar 2003, 15. Januar bis 2. Juli 2003 sowie 7. Juli 2003 bis 31. Januar 2004 bezog die Klägerin erneut Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Während dieser Zeit stellte sie im Mai 2002 beim ArbA Pforzheim wegen Knie- und Hüftgelenksbeschwerden sowie einer Allergie gegen Putzmittel einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die die Klägerin daraufhin am 15. Juli 2002 untersuchende Ärztin beim ArbA Dr. T. vertrat im Gutachten vom 24. Juli 2002 die Auffassung, dass diese körperlich leichte Tätigkeiten noch vollschichtig verrichten könne, wobei nur einfachere Arbeiten, die ohne Zeitdruck ausgeübt werden könnten, in Frage kämen und eine genaue Arbeitsanleitung bei jeglicher beruflichen Tätigkeit erforderlich sei; Arbeiten, welche eine gefestigte Persönlichkeitsstruktur erforderten, seien auszuschließen. Ein zuvor eingeholtes psychologisches Gutachten vom 9. Juli 2002 hatte ergeben, dass die Klägerin mit einer Umschulung in den kaufmännischen Bereich überfordert sei, jedoch an eine Teilqualifikation in diesem Bereich mit besonderen Lernhilfen und Unterstützung gedacht werden könne. Das ArbA Pforzheim führte darauf in der Zeit vom 16. bis 19. September 2002 eine Kurz-Arbeitserprobung im Berufsförderungswerk Schömberg durch; ausweislich der dortigen psychologischen Begutachtung bestand von der Begabung und Motivation eine Eignung für eine kaufmännische Umschulung unterhalb des Kammerniveaus, z.B. als Bürohelferin, wobei eine stationäre Rehabilitationsvorbereitung empfohlen wurde. In der Zeit vom 15. Januar bis 2. Juli 2003 nahm die Klägerin darauf im Beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrum Karlsbad-Langensteinbach an einem Rehabilitationsvorbereitungslehrgang teil; der Abschlussbericht vom 10. Juli 2003 kam zum Ergebnis, dass aufgrund der gezeigten Leistungsfähigkeiten und des Verhaltens der Klägerin derzeit weder eine Ausbildung zur "Büropraktikerin/Bürofachkraft" noch eine Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, vielmehr lediglich die Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme zur Einarbeitung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt empfohlen werden könne. Zwischenzeitlich hatte sich der Vater der Klägerin, der seinerzeit ein privates Arbeitsvermittlungsbüro betrieb, entschlossen, diese in seinem Unternehmen einzustellen. Zur Vorbereitung hierauf erfolgte in der Zeit vom 28. Oktober 2003 bis 16. Juli 2004 im Berufsförderungswerk Bad Wildbad eine individuelle Arbeitsplatzqualifizierung, während der die Klägerin mehrere Praktika u.a. im väterlichen Betrieb absolvierte. Im Abschlussbericht vom 13. September 2004 wurde vermerkt, die Klägerin habe die Hilfestellungen nicht in der Weise nutzen können, dass eine uneingeschränkte Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfolgreich wäre. Darauf wurde der Klägerin eine Trainingsmaßnahme im väterlichen Unternehmen in der Zeit vom 9. November bis 23. Dezember 2004 angeboten. Zu einer Festanstellung kam es in der Folgezeit jedoch nicht.
Ab 1. Januar 2005 bezog die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. In dieser Zeit wurde die Klägerin von Dr. T. erneut begutachtet; in dem nach Aktenlage erstatteten Gutachten vom 14. Dezember 2005 gelangte die Ärztin zum Ergebnis, dass bei der Klägerin eine Leistungsfähigkeit von täglich weniger als drei Stunden bestehe und aufgrund der Schwere der Einschränkungen aus ärztlicher Sicht eine Eingliederung in eine Werkstatt für behinderte Menschen zu empfehlen sei. Ab April 2006 bezog die Klägerin Grundsicherungsleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Die im Mai 2002 beantragten Teilhabeleistungen wurden von der Agentur für Arbeit Pforzheim durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 11. Dezember 2006 abgelehnt, weil die Klägerin mitgeteilt habe, dass sie in eine Werkstatt für behinderte Menschen nicht aufgenommen werden wolle.
Zwischenzeitlich hatte die Klägerin bei der Beklagten am 31. Januar 2006 unter Hinweis auf das Gutachten der Dr. T. vom 14. Dezember 2005 einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gestellt. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Di ... Dieser diagnostizierte im Gutachten vom 22. März 2006 eine leichtergradige intellektuelle Minderbegabung als Folge einer Oligophrenie; die Klägerin sei aufgrund der vorhandenen Leistungsdefizite den heutigen Anforderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht gewachsen und zu einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nicht in der Lage. Dieser Beurteilung stimmte die Prüfärztin Dr. Sch. in ihrer Stellungnahme vom 29. März 2006 zu. Durch Bescheid vom 5. April 2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil bei der Klägerin zwar seit 28. Mai 1977 eine volle Erwerbsminderung bestehe, die erforderliche Wartezeit von zwanzig Jahren jedoch nicht erfüllt sei. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass sich eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes erst Mitte des Jahres 2005 durch Zunahme der Funktionseinschränkungen am Stütz- und Bewegungsapparat, insbesondere der Hüftgelenke, der Knie, Hände und Finger, ergeben habe und aufgrund der hierdurch bedingten Schmerzzustände auch psychische Veränderungen mit schneller Ermüdbarkeit sowie Konzentrations- und Merkstörungen eingetreten seien. Dr. Sch. verblieb in ihrer Stellungnahme vom 1. August 2006 bei ihrer früheren Beurteilung. Darauf erging der zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2006.
Deswegen hat die Klägerin am 16. November 2006 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Sie hat, u.a. unter Bezugnahme auf das von ihr vorgelegte Zeugnis des St. J., erneut geltend gemacht, dass es erst Mitte des Jahres 2005 zu einer deutlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gekommen sei. Das SG hat sachverständige Zeugenauskünfte bei dem Facharzt für Orthopädie Dr. De. und dem Facharzt für Innere Medizin Dr. Eulenburg eingeholt; während Dr. De. (Schreiben vom 16. März 2007) auf seinem Fachgebiet eine täglich mehr als sechsstündige Leistungsfähigkeit der Klägerin bejaht hat, hat sich Dr. Eulenburg (Schreiben vom 22. März 2007) wegen der nur einmaligen Vorstellung der Klägerin in seiner Praxis zu einer Leistungsbeurteilung nicht in der Lage gesehen. Das SG hat von der Agentur für Arbeit Pforzheim die Reha- und die Arbeitslosengeld II-Leistungsakten beigezogen. In der nichtöffentlichen Sitzung vom 10. Oktober 2007 hat es die Klägerin persönlich angehört; auf die Niederschrift vom selben Tage wird verwiesen. Das SG hat ferner von dem das Unternehmen Haus Edelberg Dienstleistungsgesellschaft für Senioren mbH vertretenden Rechtsanwalt Mayer sowie von der Residenz Ambiente die Auskünfte vom 31. Oktober 2007 sowie vom 25. Februar, 8. März und 10. Juni 2008 erhoben. In der nichtöffentlichen Sitzung vom 14. Mai 2008 hat es außerdem den Heimleiter des Seniorenzentrums Haus Edelberg W. Ob., St. J. sowie den Vater der Klägerin H. D. als Zeugen vernommen; auf die Niederschrift vom 14. Mai 2008 wird Bezug genommen. Mit Urteil vom 12. Dezember 2008 hat das SG die Klage abgewiesen; in den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die bei der Klägerin im Vordergrund stehende Minderbegabung bestehe seit Geburt, ohne dass sich eine wesentliche Verschlimmerung im Gesundheitszustand feststellen lasse. Die Klägerin habe nach Beendigung ihrer Ausbildung zur Hauswirtschafterin nur in drei Arbeitsverhältnissen gestanden, nämlich kurzzeitig als Altenpflegehelferin und als Praktikantin sowie ferner als Telefonistin im Call-Center des Zeugen J.; das dortige Anforderungsprofil habe den Kernkompetenzen einer Telefonistin (Erteilen von Auskünften, Büro- und Verwaltungsarbeiten, Korrespondenz, Postbearbeitung, Telefondienst) und damit auch den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Arbeitsbedingungen nicht entsprochen.
Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 17. Dezember 2008 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 13. Januar 2009 beim Landessozialgericht eingelegte Berufung. Sie hat geltend gemacht, Call-Center, wie das vom Zeugen J. betriebene, gebe es zu Tausenden. Der Zeuge habe die Arbeitsstelle der Agentur für Arbeit gemeldet gehabt; sie selbst sei auf das Stellenangebot bei den dort aufgestellten Computern gestoßen. Gegenüber dem Jahr 2001 müsse bei ihr eine gesundheitliche Veränderung eingetreten sein mit inzwischen verstärkt vorliegendem kindlichem Verhalten sowie Vergesslichkeit und mangelnder Konzentrationsfähigkeit. Dr. T., welche auch ein psychologisches Gutachten ausgewertet habe, habe im Juli 2002 aufgrund einer persönlich vorgenommenen Untersuchung noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes festgestellt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 5. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2006 zu verurteilen, der Klägerin ab 1. Januar 2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Sie hat eine Proberechnung - ausgehend von einem am 31. Dezember 2005 eingetretenen Leistungsfall - vorgelegt.
Der Senat hat Dr. Wi., Facharzt für Neurologie sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Sachverständigen bestellt. Im Gutachten vom 6. Mai 2009 hat der Sachverständige eine leichtgradige intellektuelle Minderbegabung sowie außerhalb seines Fachgebiets eine Hüftfehlstellung beidseits mit Verdacht auf beiderseitige Hüftgelenksarthrose und eine Kniefehlform links diagnostiziert. Er ist zum Ergebnis gelangt, dass die Klägerin aufgrund der leichten intellektuellen Minderbegabung keine Tätigkeiten verrichten könne, die in irgendeiner Form Anspruch an Konzentration und Aufmerksamkeit stellten, und ebenso wenig Tätigkeiten, die mit komplexen Steuerungsvorgängen verbunden seien; erforderlich sei eine klar strukturierte, eng umrissene Aufgabe ohne Zeitdruck oder Schichtarbeit. Leidensgerecht wären lediglich Tätigkeiten, wie sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen angeboten würden. Das 2002 erhobene Gutachten der Dr. T. sei in seiner Leistungseinschätzung den tatsächlichen Möglichkeiten der Klägerin nicht gerecht geworden.
Zur weiteren Darstellung wird auf die beigezogenen Reha- und Arbeitslosengeld II-Leistungsakten der Agentur für Arbeit Pforzheim, die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Streitgegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG) ist allein der Bescheid vom 5. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2006. Nicht umstritten ist dagegen der Kontenklärungsbescheid vom 24. Februar 2006; dem diesbezüglich erhobenen Widerspruch der Klägerin, der sich auf die Vormerkung der Zeit vom 28. Mai bis 21. August 1994 als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (anstatt als Zeit der Schulausbildung) richtete, hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 8. August 2006 sinngemäß abgeholfen. Die Klägerin hat indessen keinen Anspruch auf die im vorliegenden Verfahren allein streitbefangene Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Maßgeblich ist vorliegend das ab 1. Januar 2001 für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltende Recht (eingeführt durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827)). Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI (in der Fassung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554)) bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie (1.) voll erwerbsgemindert sind, (2.) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen) und (3.) vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2 a.a.O.). Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI voll erwerbsgemindert sind auch Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art und Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können (Nr. 1 a.a.O.), und Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt (Nr. 2 a.a.O.). Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich (vgl. § 43 Abs. 4 SGB VI) um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind: (1.) Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, (2.) Berücksichtigungszeiten, (3.) Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen worden ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nach Nr. 1 oder 2 a.a.O. liegt, (4.) Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung. Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben müssen, verlängert sich ferner um Ersatzzeiten und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 1. Januar 1992 (§ 241 Abs. 1 SGB VI). Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren ist nach § 43 Abs. 5 SGB VI nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (vgl. hierzu §§ 53, 245 SGB VI). Eine weitere Ausnahmeregelung besteht für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind; diese haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren mit Beitragszeiten oder Ersatzzeiten erfüllt haben (§ 43 Abs. 6 SGB VI i.V.m. §§ 50 Abs. 2, 51 Abs. 1 und 4 SGB VI; vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der Wartezeitregelung Bundessozialgericht (BSG) BSGE 78, 163, 166 f. = SozR 3-2600 § 44 Nr. 6).
Einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vermag die Klägerin nicht durchzusetzen. Zwar ist sie nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VI; auch liegen die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI zum Zeitpunkt des von der Klägerin beanspruchten Rentenbeginns vor. Allerdings scheitert ihr Begehren am Erfordernis der Wartezeit von zwanzig Jahren (§ 43 Abs. 6 SGB VI); bis zum 31. Dezember 2005, dem Monat vor dem beanspruchten Rentenbeginn (vgl. hierzu § 99 Abs. 1 SGB VI, § 122 Abs. 2 Satz 2 SGB VI), sind lediglich 11 Jahre und fünf Kalendermonate mit Beitragszeiten (§§ 50 Abs. 2, 51 Abs. 1 SGB VI) belegt. Die oben bezeichneten Ausnahmetatbestände der §§ 53, 245 SGB VI scheiden ersichtlich von vornherein aus. Auch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI i.V.m. § 51 Abs. 1 SGB VI), die sie bereits im Juli 1999 mit dem Ende ihrer beruflichen Ausbildung zur Hauswirtschaftstechnischen Helferin erfüllt gehabt hatte, kommt der Klägerin nicht zugute, weil sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund ihrer seit der Geburt bestehenden Behinderung nie in der Lage gewesen ist, eine regelmäßige Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten.
Rentenrechtlich relevanter Maßstab für die Fähigkeit der Versicherten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sind die konkreten Bedingungen des Arbeitsmarktes; an diesen Bedingungen sind Leistungsvermögen und Umsetzungsfähigkeit zu messen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 14; ferner BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 10). Da auch im Arbeitsförderungsrecht auf die üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes verwiesen wird (vgl. § 119 Abs. 5 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch), kann zur Auslegung die dortige Rechtsprechung mit herangezogen werden (vgl. BSG, Urteile vom 5. November 1980 - 4 RJ 71/79 - und vom 30. Juni 1980 - 4 RJ 47/80 - (beide juris); BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 14). Zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes rechnet auch der Umfang der Arbeitsleistung; dieser entspricht den allgemeinen Bedingungen des Arbeitsmarktes, wenn Arbeitsplätze für eine derartige Tätigkeit mit den vorhandenen Einschränkungen in einer beachtlichen Zahl vorhanden sind, der eine entsprechende Übung entnommen werden kann (vgl. BSGE 44, 164, 172 = SozR 4100 § 134 Nr. 3; BSGE 46, 244, 29 = SozR 4100 § 168 Nr. 7; ferner BSG, Urteil vom 5. November 1980 a.a.O.). Eine Erwerbsfähigkeit der Klägerin im vorgenannten Sinne liegt indessen nicht vor.
Ganz im Vordergrund der Gesundheitsstörungen der Klägerin steht das psychiatrische Fachgebiet. Die Klägerin leidet nach den übereinstimmenden Diagnosen des Sachverständigen Dr. Wi. sowie des Dr. Di., dessen Rentengutachten vom 22. März 2006 vom Senat urkundenbeweislich zu verwerten ist, an einer leichtgradigen intellektuellen Minderbegabung, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angeboren ist; die testpsychologische Auswertung von Dr. Wi. hat im Mehrfachwahl-Wortschatz-Test einen Intelligenzquotienten von 81 ergeben. Die mittlerweile 32-jährige Klägerin zeigt - wie im Übrigen von ihrem Prozessbevollmächtigten selbst dargestellt (vgl. Schriftsatz vom 25. Februar 2009) - ein altersuntypisches kindliches Verhalten. Diese Retardierung in der Persönlichkeitsentwicklung verbunden mit nur bedingter Kritikfähigkeit ihrem eigenen Leistungsvermögen gegenüber haben sowohl Dr. Wi. als auch Dr. Di. hervorgehoben; die Aufmerksamkeit und Konzentration der Klägerin sind behinderungsbedingt erheblich beeinträchtigt. Beide Gutachter haben aus der mit hoher Sicherheit angeborenen Behinderung der Klägerin und den daraus resultierenden Einschränkungen ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit sowie den damit einhergehenden Verhaltensauffälligkeiten den nachvollziehbaren Schluss gezogen, dass diese aufgrund des dadurch bedingten ganz erheblich beeinträchtigten Leistungsvermögens zu einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nicht in der Lage ist.
Entgegen dem klägerischen Berufungsvorbringen hat sich das bei der Klägerin zu beobachtende Zustandsbild auch nicht erst nach der gutachtlichen Untersuchung durch Dr. T. im Juli 2002 in verstärktem Maße entwickelt, sondern war bereits seinerzeit und auch schon weit davor vorhanden; schon im Befundbogen vom 15. Juli 2002 hat die Ärztin des ArbA den kindlichen - mit ungewöhnlichen Verhaltensweisen gepaarten - Eindruck der Klägerin ausdrücklich hervorgehoben. Bereits während des in der Zeit vom 5. bis 7. April 1993 im Oberlinhaus in Freudenstadt durchgeführten Kurzpraktikums war die große Unreife sowie ein stark verbesserungswürdiges Arbeitsverhalten der Klägerin aufgefallen, weshalb seinerzeit die Teilnahme an einem Förderungslehrgang zur Erlangung der Ausbildungsreife befürwortet worden war (vgl. Praktikumsprotokoll vom 22. April 1993). Die Hauptschule konnte die Klägerin - bei mangelhaften Noten in Mathematik, Physik/Chemie und Biologie sowie dem mit der 8. Klasse abgeschlossenen Pflichtfach Technik - im Juni 1993 wohl nur wegen der guten Note in Musik erfolgreich verlassen. Im Entwicklungsbericht vom 2. Dezember 1994 zu dem ab 22. August 1994 besuchten ersten Förderungslehrgang am Oberlinhaus war die damals 17-jährige Klägerin als zu kindlich unreif und noch nicht ausbildungsreif beurteilt worden; der Entwicklungsbericht vom 22. Dezember 1995 zu dem am 11. September 1995 begonnenen zweiten Förderungslehrgang hatte für eine Ausbildung wegen der Unselbständigkeit der Klägerin einen beschützenden und unterstützenden Rahmen empfohlen. Das kindhafte, unselbständige, nicht altersgemäße Verhalten der Klägerin ist überdies immer wieder in Aktenvermerken der Reha-Beratung und der Berufsberatung des ArbA Pforzheim (z.B. vom 3. Mai und 18. Juni 1993, 20. Januar, 3. Februar und 14. April 1994, 28. Februar 1995, 23. Januar, 3. April und 28. Juli 1996) festgehalten worden. Dem Ausbildungszeugnis des Oberlinhauses Freudenstadt vom 20. Juli 1999 zum Abschluss der berufsfördernden Bildungsmaßnahme zur Hauswirtschaftstechnischen Helferin ist, worauf der Sachverständige Dr. Wi. zu Recht hingewiesen hat, zu entnehmen, dass die Klägerin zwar am Abschluss ihrer Ausbildung "interessiert" gewesen sei, letztlich in der Ausbildungsgruppe aber lediglich "mitgetragen" worden ist.
Im erlernten Beruf sowie in verwandten beruflichen Tätigkeiten konnte die Klägerin im Übrigen nie Fuß fassen. Den Anforderungen in den kurzfristigen Beschäftigungen als Altenpflegehelferin im Seniorenzentrum Haus Edelberg in Pfinztal (15. September bis 31. Dezember 1999) sowie als Praktikantin in der Pflege in der Residenz Ambiente in Pforzheim (1. Juni bis 31. Oktober 2000) war die Klägerin offenkundig nicht gewachsen; beide Arbeitsverhältnisse wurden vorzeitig noch während der Probezeit beendet. Dass die Klägerin als Altenpflegehelferin keine Eigeninitiative entfalten konnte, nicht in der Lage war, Zusammenhänge zu erkennen, und selbst für einfachste Arbeiten, z.B. Hol- und Bringdienste, überfordert war, ergibt sich eindrucksvoll aus der Zeugenvernehmung des Heimleiters Ob. in der nichtöffentlichen Sitzung des SG vom 14. Mai 2008; Überforderung war nach dem Schreiben des Rechtsanwalts Mayer vom 31. Oktober 2007 auch der dem Betriebsrat im Rahmen seiner Anhörung mitgeteilte Kündigungsgrund. Alles spricht dafür, dass dies auch für die ebenfalls noch in der Probezeit beendete Tätigkeit als Praktikantin in der Pflege gegolten hat; zwar erfolgte die Arbeitgeberkündigung ohne Angabe von Gründen, wobei aber nach der Auskunft der Residenz Ambiente vom 10. Juni 2008 für die Kündigung vermutlich verhaltensbedingte Gründe ausschlaggebend waren. Solche Gründe können sich indes, wie das SG zu Recht ausgeführt hat, nur auf die Leistungsfähigkeit der Klägerin bezogen haben; ihr heiteres, kindlich-freundliches Wesen wird fast durchweg in allen aktenkundigen Unterlagen beschrieben. Auch die aufgrund des Antrags der Klägerin auf Teilhabeleistungen vom 2. Mai 2002 durchgeführten Maßnahmen brachten keinerlei Fortschritte. Der Abschlussbericht des Beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrums Karlsbad-Langensteinbach vom 10. Juli 2003 zu dem in der Zeit vom 15. Januar bis 2. Juli 2003 durchgeführten stationären Rehabilitationsvorbereitungslehrgang für kaufmännische Berufe kam zum Ergebnis, dass die Klägerin selbst bei intensiver individueller Betreuung nicht die hinreichende intellektuelle Befähigung für eine Ausbildung auf dem Niveau einer Büropraktikerin/Bürofachkraft mitbringe; aufgrund der gezeigten Leistungsfähigkeiten und des Verhaltens konnte seinerzeit weder eine Ausbildungsteilnahme noch eine Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern nur die Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme zur Einarbeitung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt empfohlen werden, nach deren positivem Verlauf auch erst die Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfolgen könne. Eine solche Eingliederung konnte indessen auch in der Folgezeit nicht stattfinden. Im Abschlussbericht des Berufsförderungswerks Bad Wildbad vom 13. September 2004 über die von der Klägerin in der Zeit vom 28. Oktober 2003 bis 16. Juli 2004 durchlaufene Maßnahme, die der individuellen Qualifizierung für den im Unternehmen ihres Vaters avisierten Arbeitsplatz dienen sollte, sind erneut das nicht altersgemäße Verhalten sowie auffallende Konzentrationsschwankungen beschrieben; aufgrund dieser bei der Klägerin zu beobachtenden besonderen sozialen Situation, die sie daran hinderte, die Hilfestellung seitens des Maßnahmeträgers zu nutzen, wurde vom Berufsförderungswerk eine uneingeschränkte Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht für erfolgversprechend gehalten. Eine Festanstellung im Unternehmen des Vaters der Klägerin H. D. kam letztlich - wie dessen Zeugenvernehmung vor dem SG ergeben hat - aus all den genannten Gründen nicht zustande. Die dort gezeigten groben Fehler im Arbeitsablauf der von der Klägerin verlangten leichten kaufmännischen Tätigkeiten - z.B. Telefondienst mit dem Aufschreiben von Name, Telefonnummer des Anrufers und der Uhrzeit auf eine Liste, einfache Arbeiten in Word am Computer, Ablagearbeiten, Scannen, Kopieren, Verwalten von Terminen im Outlook - machten nach den Bekundungen des Vaters der Klägerin eine Einstellung sinnlos.
Aus all dem ergibt sich, dass bei der Klägerin - trotz der von fachkundiger Seite zahlreich unternommenen Versuche zu ihrer besonderen Unterstützung und Förderung bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt - nie ein entsprechendes Entwicklungspotential vorhanden war. Daran ändert - wie das SG zutreffend hervorgehoben hat - auch die rund einjährige Tätigkeit der Klägerin bei der Fa. Telefonmarketing St. J. nichts. Diese Tätigkeit beschränkte sich ausweislich der Bekundungen des Zeugen J. im Termin vom 14. Mai 2008 darauf, an potentielle Kunden, deren Adressen der Zeuge von Weingütern erhalten hatte, am Telefon genau vorgegebene Fragen zu stellen und die entsprechenden Antworten festzuhalten; bei Kaufinteresse hatte sie indes das Gespräch weiterzugeben. Die dort gestellten Anforderungen waren ganz offenkundig, wie auch die eigenen Äußerungen des die Klägerin zum Untersuchungstermin beim Rentengutachter Dr. Di. begleitenden Vaters H. D. ergeben haben, sehr gering. Die Klägerin konnte sich im Übrigen weder im Rahmen ihrer Anhörung vor dem SG in der nichtöffentlichen Sitzung vom 10. Oktober 2007 noch anlässlich ihrer Untersuchung beim Sachverständigen Dr. Wi. am 9. April 2009 an nähere Einzelheiten zu den Kundenbefragungen erinnern.
Die dargestellten erheblichen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit der Klägerin resultieren aus der bei ihr sowohl vom Sachverständigen Dr. Wi. als auch vom Rentengutachter Dr. Di. diagnostizierten, von Geburt an bestehenden leichten intellektuellen Minderbegabung; ihre Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Aufgrund ihrer Behinderung sind bei der Klägerin nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dr. Wi. Tätigkeiten ausgeschlossen, die in irgendeiner Form Anspruch an Aufmerksamkeit und Konzentration stellen, ferner sind Tätigkeiten, die mit komplexen Steuerungsvorgängen verbunden sind, Tätigkeiten unter Zeitdruck (wie Akkord- und Fließbandarbeiten) und Tätigkeiten im Schichtbetrieb nicht sowie der Verkehr mit Publikum nur eingeschränkt möglich; es kommen überhaupt nur Tätigkeiten in Betracht, die lediglich einen sehr geringen Anspruch an die intellektuelle Leistungsfähigkeit stellen und in ihrem Aufgabenumfang klar strukturiert und umrissen sind. Bereits diese Einschränkungen qualitativer Art (vgl. hierzu auch BSG, Urteile vom 19. August 1997 - 13 RJ 13/95 - und vom 6. Mai 1998 - B 13 RJ 79/97 R - (beide juris)) sind so erheblich, dass selbst bei der Annahme eines mindestens sechsstündigen Leistungsvermögens das Spektrum einfacher Bürotätigkeiten oder das weite Feld hauswirtschaftstechnischer Arbeiten ausscheiden würde, und auch sonst kein Arbeitsfeld denkbar ist, an dem die Klägerin in einem Betrieb noch einsetzbar wäre (vgl. hierzu auch BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 9; BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004 - B 5 RJ 48/03 R - (juris)).
Dies sieht die Klägerin im Ergebnis selbst so, wenngleich sie meint, die dargestellten gravierenden Leistungseinschränkungen seien erst seit dem Gutachten der Dr. T. vom 14. Dezember 2005, frühestens jedoch seit 2003 oder 2004 vorhanden. Dem steht jedoch der oben referierte Entwicklungsverlauf der Klägerin entgegen, der nie merkliche Fortschritte gezeigt hat und dem keine Zäsur hin zur einer Verschlimmerung des Zustandsbildes zu irgendeinem Zeitpunkt entnommen werden kann; die nur einfachste Anforderungen stellende Tätigkeit als Telefonistin bei der Fa. Telefonvermittlung St. J., bei der sie anscheinend zur vollen Zufriedenheit des Zeugen J. gearbeitet hat (vgl. auch das Zeugnis vom 26. Januar 2002), erlaubt deshalb hier keinen gegenteiligen Schluss. Zu Recht hat bereits das SG, das sich im Übrigen von der Klägerin einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte, darauf hingewiesen, dass diese Arbeitsplatzbedingungen mit klar strukturierten und überschaubaren Aufgaben bedarf, welche zudem von stressfreier und verständnisvoller Umgebung geprägt sind, solche Arbeitsplatzbedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt indessen in mehr als vereinzelter Zahl nicht vorkommen. Um einen derartigen Einzelfall muss es sich bei der vorgenannten Arbeit bei der Fa. Telefonvermittlung J. gehandelt haben. Weder könnte die Klägerin mit Blick auf das bei ihr zu beachtende positive und negative Leistungsbild dem bereits vom SG unter Hinweis auf die Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit (http://berufenet.arbeitsagentur.de) beschriebenen Anforderungsprofil im Beruf der Telefonistin, für deren Ausübung im Übrigen üblicherweise eine kaufmännische Ausbildung gefordert wird (vgl. a.a.O.), genügen noch demjenigen in einer Tätigkeit als Call-Center-Agentin. Die Call-Center-Agentinnen (vgl. a.a.O.), die für diese Tätigkeit in Lehrgängen unterschiedlicher Dauer geschult werden, sind sowohl im Inbound-Bereich als auch im Outbound-Bereich tätig. Im Inbound-Bereich nehmen sie Kundenanrufe entgegen, erteilen Auskünfte, führen Beratungsgespräche und nehmen Bestellungen und Reklamationen an, protokollieren zudem Sachverhalte und erarbeiten bei Bedarf Problemlösungen; der jeweilige Aufgabenschwerpunkt ist vom angebotenen Produkt bzw. von der angebotenen Dienstleistung abhängig. Im Outbound-Bereich sind sie vor allem im Verkauf von Waren und Dienstleistungen und in der Neukundengewinnung (Akquisition) tätig; gefordert sind neben Ausdauer, Beharrlichkeit, Durchsetzungsfähigkeit und einer ausgeprägten Erfolgsorientierung eine hohe Frustrationstoleranz und Stressresistenz. Im Mittelpunkt der Arbeit von Call-Center-Agentinnen steht in jedem Fall der direkte Kontakt zum Kunden. Den vorbeschriebenen Anforderungen wäre die Klägerin indessen bereits mit Rücksicht auf die bei ihr zu beachtenden qualitativen Leistungseinschränkungen nie gewachsen gewesen; zutreffend hat das SG dargelegt, dass sie aufgrund ihrer Behinderung nicht einmal einem im väterlichen Betrieb individuell angepassten Arbeitsplatz im Rahmen einer entsprechenden Qualifizierungsmaßnahme zugeführt werden konnte. Die allerorten beschriebenen Umsetzungsprobleme der Klägerin und die Ungenauigkeit beim Arbeiten sowie die ständig benötigte Hilfe und Kontrolle wurden im Übrigen schon im Entwicklungsbericht des Oberlinhauses in Freudenstadt vom 22. Dezember 1995 auch für den praktischen Arbeitsbereich der Agrarwirtschaft und des Gartenbaus beschrieben, darüber hinaus aber auch eine Überforderung der Klägerin für Arbeiten im Freien aufgezeigt, sodass die vom Sachverständigen Dr. Wi. lediglich angedachten Tätigkeiten im Landschaft- und Gartenbau, für die aufgrund der angeborenen Hüftgelenksfehlbildungen beiderseits sowie der linksseitigen Kniescheibenfehlbildung ohnehin eine Einsatzfähigkeit nicht gegeben ist, von vornherein ausscheidet.
Dr. Wi. hat nach allem aufgrund des Zustandsbildes der Klägerin, das von Geburt an besteht, zu Recht der ursprünglichen Leistungseinschätzung der Dr. T. im Gutachten vom 24. Juli 2002, die seinerzeit - im Übrigen bei weitgehend mit den Leistungsbeurteilung des Sachverständigen Dr. Wi. übereinstimmenden qualitativen Einschränkungen - von einem vollschichtigen Leistungsvermögen der Klägerin ausgegangen war, widersprochen. Diese Ärztin hat ihre Beurteilung - bei im Wesentlichen gleichgebliebenen Diagnosen - denn auch im Gutachten vom 14. Dezember 2005 revidiert, indem sie nunmehr zu einer unter dreistündigen Leistungsfähigkeit der Klägerin gekommen ist. Diese ganz erhebliche Leistungseinschränkung der Klägerin hat auch die Prüfärztin der Beklagten Dr. Sch., deren Stellungnahmen vom 29. März und 1. August 2006 ebenso wie die vorbezeichneten Gutachten der Dr. T. urkundenbeweislich zu verwerten sind, bejaht. Nach allem ist der Senat der Überzeugung, dass das Restleistungsvermögen der Klägerin aufgrund ihrer von Geburt an bestehenden Behinderung in der streitbefangenen Zeit eine nennenswerte Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erlaubt hat und dies von Anfang an der Fall war. Die Klägerin ist demnach von Geburt an als voll erwerbsgemindert zu betrachten. Der gegenteiligen Auffassung des behandelnden Orthopäden Dr. De., der im Übrigen auf seinem Fachgebiet von einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen ausgegangen ist, kann in Anbetracht der erheblichen Leistungseinschränkungen der Klägerin auf psychiatrischem Fachgebiet nicht gefolgt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Die am 1977 geborene Klägerin besuchte bis zur 9. Klasse die Kirchbergschule E., eine Grund- und Hauptschule, welche sie mit dem Abschlusszeugnis der Hauptschule vom 16. Juni 1993 mit der Gesamtnote ausreichend (4,0) verließ. Bereits zuvor hatte sie im Oberlinhaus in Freudenstadt, einer Einrichtung des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Württemberg, in der Zeit vom 5. bis 7. April 1993 ein Kurzpraktikum in drei verschiedenen Praxisbereichen (Textil und Bekleidung, Internat, Agrarwirtschaft und Gartenbau) absolviert, das zur Befürwortung eines Förderungslehrgangs zur Erlangung der Ausbildungsreife geführt hatte (vgl. Praktikumsprotokoll vom 22. April 1993). Weil ein entsprechender Lehrgangsplatz zunächst nicht freigeworden war, erfolgte in Abstimmung mit der Reha-Beratung des Arbeitsamts (ArbA) Pforzheim eine Aufnahme in das einjährige Berufsvorbereitungsjahr an der Johanna-Wittum-Schule in Pforzheim, das die Klägerin mit dem Abschlusszeugnis vom 29. Juni 1994 und damit dem Nachweis eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes beendete. Vom 22. August 1994 bis 28. Juli 1995 nahm die Klägerin an dem im Oberlinhaus in Freudenstadt in Internatsform durchgeführten Förderungslehrgang, einer auf Kosten des ArbA Nagold geförderten berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, teil, der sich auf Empfehlung des Oberlinhauses (vgl. auch Entwicklungsbericht vom 22. Dezember 1994) ein weiterer Förderungslehrgang in der Zeit vom 11. September 1995 bis 3. August 1996 anschloss. Da eine Ausbildung im schützenden Rahmen für erforderlich gehalten wurde, erfolgte auch die von der Klägerin in der Zeit vom 9. September 1996 bis 20. Juli 1999 wiederum auf Kosten des ArbA Nagold durchlaufene berufsfördernde Bildungsmaßnahme zur Hauswirtschaftstechnischen Helferin im Oberlinhaus in Freudenstadt; die Abschlussprüfung beendete die Klägerin mit der Gesamtnote befriedigend (Zeugnis vom 27. Juli 1999).
Nach dem Bezug von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit (21. Juli bis 14. September 1999) stand die Klägerin ab 15. September 1999 in einem zunächst bis zum 14. Februar 2000 befristeten Arbeitsverhältnis als Altenpflegehelferin im Seniorenzentrum Haus Edelberg in Pfinztal; dieses endete noch vor Ablauf der Probezeit durch Arbeitgeberkündigung mit dem 31. Dezember 1999. Nachdem die Klägerin auch in der Folgezeit nicht in einen behindertengerechten Arbeitsplatz vermittelt werden konnte, bewilligte das ArbA Pforzheim nach erneuter Arbeitslosmeldung zum 1. Januar 2000 eine betriebliche Trainingsmaßnahme beim Hotel am Theater in Pforzheim in der Zeit vom 4. Februar bis 30. März 2000. Mit Wirkung vom 1. Juni 2000 wurde die Klägerin als Praktikantin in der Pflege in der Residenz Ambiente in Pforzheim befristet bis 31. Mai 2001 eingestellt; auch dieses Praktikantenverhältnis wurde noch innerhalb der Probezeit durch den Arbeitgeber zum 31. Oktober 2000 gekündigt. Am 2. November 2000 trat die Klägerin als Telefonistin für telefonische Umfragen bei der Fa. Telefonmarketing St. J. in R. ein; wegen Geschäftsaufgabe musste das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 2001 beendet werden.
Vom 9. Januar bis 10. Juni 2002, 13. Juni 2002 bis 5. Januar 2003, 15. Januar bis 2. Juli 2003 sowie 7. Juli 2003 bis 31. Januar 2004 bezog die Klägerin erneut Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Während dieser Zeit stellte sie im Mai 2002 beim ArbA Pforzheim wegen Knie- und Hüftgelenksbeschwerden sowie einer Allergie gegen Putzmittel einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die die Klägerin daraufhin am 15. Juli 2002 untersuchende Ärztin beim ArbA Dr. T. vertrat im Gutachten vom 24. Juli 2002 die Auffassung, dass diese körperlich leichte Tätigkeiten noch vollschichtig verrichten könne, wobei nur einfachere Arbeiten, die ohne Zeitdruck ausgeübt werden könnten, in Frage kämen und eine genaue Arbeitsanleitung bei jeglicher beruflichen Tätigkeit erforderlich sei; Arbeiten, welche eine gefestigte Persönlichkeitsstruktur erforderten, seien auszuschließen. Ein zuvor eingeholtes psychologisches Gutachten vom 9. Juli 2002 hatte ergeben, dass die Klägerin mit einer Umschulung in den kaufmännischen Bereich überfordert sei, jedoch an eine Teilqualifikation in diesem Bereich mit besonderen Lernhilfen und Unterstützung gedacht werden könne. Das ArbA Pforzheim führte darauf in der Zeit vom 16. bis 19. September 2002 eine Kurz-Arbeitserprobung im Berufsförderungswerk Schömberg durch; ausweislich der dortigen psychologischen Begutachtung bestand von der Begabung und Motivation eine Eignung für eine kaufmännische Umschulung unterhalb des Kammerniveaus, z.B. als Bürohelferin, wobei eine stationäre Rehabilitationsvorbereitung empfohlen wurde. In der Zeit vom 15. Januar bis 2. Juli 2003 nahm die Klägerin darauf im Beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrum Karlsbad-Langensteinbach an einem Rehabilitationsvorbereitungslehrgang teil; der Abschlussbericht vom 10. Juli 2003 kam zum Ergebnis, dass aufgrund der gezeigten Leistungsfähigkeiten und des Verhaltens der Klägerin derzeit weder eine Ausbildung zur "Büropraktikerin/Bürofachkraft" noch eine Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, vielmehr lediglich die Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme zur Einarbeitung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt empfohlen werden könne. Zwischenzeitlich hatte sich der Vater der Klägerin, der seinerzeit ein privates Arbeitsvermittlungsbüro betrieb, entschlossen, diese in seinem Unternehmen einzustellen. Zur Vorbereitung hierauf erfolgte in der Zeit vom 28. Oktober 2003 bis 16. Juli 2004 im Berufsförderungswerk Bad Wildbad eine individuelle Arbeitsplatzqualifizierung, während der die Klägerin mehrere Praktika u.a. im väterlichen Betrieb absolvierte. Im Abschlussbericht vom 13. September 2004 wurde vermerkt, die Klägerin habe die Hilfestellungen nicht in der Weise nutzen können, dass eine uneingeschränkte Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfolgreich wäre. Darauf wurde der Klägerin eine Trainingsmaßnahme im väterlichen Unternehmen in der Zeit vom 9. November bis 23. Dezember 2004 angeboten. Zu einer Festanstellung kam es in der Folgezeit jedoch nicht.
Ab 1. Januar 2005 bezog die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. In dieser Zeit wurde die Klägerin von Dr. T. erneut begutachtet; in dem nach Aktenlage erstatteten Gutachten vom 14. Dezember 2005 gelangte die Ärztin zum Ergebnis, dass bei der Klägerin eine Leistungsfähigkeit von täglich weniger als drei Stunden bestehe und aufgrund der Schwere der Einschränkungen aus ärztlicher Sicht eine Eingliederung in eine Werkstatt für behinderte Menschen zu empfehlen sei. Ab April 2006 bezog die Klägerin Grundsicherungsleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Die im Mai 2002 beantragten Teilhabeleistungen wurden von der Agentur für Arbeit Pforzheim durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 11. Dezember 2006 abgelehnt, weil die Klägerin mitgeteilt habe, dass sie in eine Werkstatt für behinderte Menschen nicht aufgenommen werden wolle.
Zwischenzeitlich hatte die Klägerin bei der Beklagten am 31. Januar 2006 unter Hinweis auf das Gutachten der Dr. T. vom 14. Dezember 2005 einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gestellt. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Di ... Dieser diagnostizierte im Gutachten vom 22. März 2006 eine leichtergradige intellektuelle Minderbegabung als Folge einer Oligophrenie; die Klägerin sei aufgrund der vorhandenen Leistungsdefizite den heutigen Anforderungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht gewachsen und zu einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nicht in der Lage. Dieser Beurteilung stimmte die Prüfärztin Dr. Sch. in ihrer Stellungnahme vom 29. März 2006 zu. Durch Bescheid vom 5. April 2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, weil bei der Klägerin zwar seit 28. Mai 1977 eine volle Erwerbsminderung bestehe, die erforderliche Wartezeit von zwanzig Jahren jedoch nicht erfüllt sei. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass sich eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes erst Mitte des Jahres 2005 durch Zunahme der Funktionseinschränkungen am Stütz- und Bewegungsapparat, insbesondere der Hüftgelenke, der Knie, Hände und Finger, ergeben habe und aufgrund der hierdurch bedingten Schmerzzustände auch psychische Veränderungen mit schneller Ermüdbarkeit sowie Konzentrations- und Merkstörungen eingetreten seien. Dr. Sch. verblieb in ihrer Stellungnahme vom 1. August 2006 bei ihrer früheren Beurteilung. Darauf erging der zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2006.
Deswegen hat die Klägerin am 16. November 2006 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Sie hat, u.a. unter Bezugnahme auf das von ihr vorgelegte Zeugnis des St. J., erneut geltend gemacht, dass es erst Mitte des Jahres 2005 zu einer deutlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes gekommen sei. Das SG hat sachverständige Zeugenauskünfte bei dem Facharzt für Orthopädie Dr. De. und dem Facharzt für Innere Medizin Dr. Eulenburg eingeholt; während Dr. De. (Schreiben vom 16. März 2007) auf seinem Fachgebiet eine täglich mehr als sechsstündige Leistungsfähigkeit der Klägerin bejaht hat, hat sich Dr. Eulenburg (Schreiben vom 22. März 2007) wegen der nur einmaligen Vorstellung der Klägerin in seiner Praxis zu einer Leistungsbeurteilung nicht in der Lage gesehen. Das SG hat von der Agentur für Arbeit Pforzheim die Reha- und die Arbeitslosengeld II-Leistungsakten beigezogen. In der nichtöffentlichen Sitzung vom 10. Oktober 2007 hat es die Klägerin persönlich angehört; auf die Niederschrift vom selben Tage wird verwiesen. Das SG hat ferner von dem das Unternehmen Haus Edelberg Dienstleistungsgesellschaft für Senioren mbH vertretenden Rechtsanwalt Mayer sowie von der Residenz Ambiente die Auskünfte vom 31. Oktober 2007 sowie vom 25. Februar, 8. März und 10. Juni 2008 erhoben. In der nichtöffentlichen Sitzung vom 14. Mai 2008 hat es außerdem den Heimleiter des Seniorenzentrums Haus Edelberg W. Ob., St. J. sowie den Vater der Klägerin H. D. als Zeugen vernommen; auf die Niederschrift vom 14. Mai 2008 wird Bezug genommen. Mit Urteil vom 12. Dezember 2008 hat das SG die Klage abgewiesen; in den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, die bei der Klägerin im Vordergrund stehende Minderbegabung bestehe seit Geburt, ohne dass sich eine wesentliche Verschlimmerung im Gesundheitszustand feststellen lasse. Die Klägerin habe nach Beendigung ihrer Ausbildung zur Hauswirtschafterin nur in drei Arbeitsverhältnissen gestanden, nämlich kurzzeitig als Altenpflegehelferin und als Praktikantin sowie ferner als Telefonistin im Call-Center des Zeugen J.; das dortige Anforderungsprofil habe den Kernkompetenzen einer Telefonistin (Erteilen von Auskünften, Büro- und Verwaltungsarbeiten, Korrespondenz, Postbearbeitung, Telefondienst) und damit auch den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Arbeitsbedingungen nicht entsprochen.
Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 17. Dezember 2008 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 13. Januar 2009 beim Landessozialgericht eingelegte Berufung. Sie hat geltend gemacht, Call-Center, wie das vom Zeugen J. betriebene, gebe es zu Tausenden. Der Zeuge habe die Arbeitsstelle der Agentur für Arbeit gemeldet gehabt; sie selbst sei auf das Stellenangebot bei den dort aufgestellten Computern gestoßen. Gegenüber dem Jahr 2001 müsse bei ihr eine gesundheitliche Veränderung eingetreten sein mit inzwischen verstärkt vorliegendem kindlichem Verhalten sowie Vergesslichkeit und mangelnder Konzentrationsfähigkeit. Dr. T., welche auch ein psychologisches Gutachten ausgewertet habe, habe im Juli 2002 aufgrund einer persönlich vorgenommenen Untersuchung noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes festgestellt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 5. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2006 zu verurteilen, der Klägerin ab 1. Januar 2006 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Sie hat eine Proberechnung - ausgehend von einem am 31. Dezember 2005 eingetretenen Leistungsfall - vorgelegt.
Der Senat hat Dr. Wi., Facharzt für Neurologie sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Sachverständigen bestellt. Im Gutachten vom 6. Mai 2009 hat der Sachverständige eine leichtgradige intellektuelle Minderbegabung sowie außerhalb seines Fachgebiets eine Hüftfehlstellung beidseits mit Verdacht auf beiderseitige Hüftgelenksarthrose und eine Kniefehlform links diagnostiziert. Er ist zum Ergebnis gelangt, dass die Klägerin aufgrund der leichten intellektuellen Minderbegabung keine Tätigkeiten verrichten könne, die in irgendeiner Form Anspruch an Konzentration und Aufmerksamkeit stellten, und ebenso wenig Tätigkeiten, die mit komplexen Steuerungsvorgängen verbunden seien; erforderlich sei eine klar strukturierte, eng umrissene Aufgabe ohne Zeitdruck oder Schichtarbeit. Leidensgerecht wären lediglich Tätigkeiten, wie sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen angeboten würden. Das 2002 erhobene Gutachten der Dr. T. sei in seiner Leistungseinschätzung den tatsächlichen Möglichkeiten der Klägerin nicht gerecht geworden.
Zur weiteren Darstellung wird auf die beigezogenen Reha- und Arbeitslosengeld II-Leistungsakten der Agentur für Arbeit Pforzheim, die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Streitgegenstand des Verfahrens (§ 95 SGG) ist allein der Bescheid vom 5. April 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2006. Nicht umstritten ist dagegen der Kontenklärungsbescheid vom 24. Februar 2006; dem diesbezüglich erhobenen Widerspruch der Klägerin, der sich auf die Vormerkung der Zeit vom 28. Mai bis 21. August 1994 als berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (anstatt als Zeit der Schulausbildung) richtete, hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 8. August 2006 sinngemäß abgeholfen. Die Klägerin hat indessen keinen Anspruch auf die im vorliegenden Verfahren allein streitbefangene Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Maßgeblich ist vorliegend das ab 1. Januar 2001 für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltende Recht (eingeführt durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827)). Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI (in der Fassung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554)) bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie (1.) voll erwerbsgemindert sind, (2.) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen) und (3.) vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2 a.a.O.). Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI voll erwerbsgemindert sind auch Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art und Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können (Nr. 1 a.a.O.), und Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt (Nr. 2 a.a.O.). Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich (vgl. § 43 Abs. 4 SGB VI) um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind: (1.) Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, (2.) Berücksichtigungszeiten, (3.) Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen worden ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nach Nr. 1 oder 2 a.a.O. liegt, (4.) Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung. Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben müssen, verlängert sich ferner um Ersatzzeiten und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 1. Januar 1992 (§ 241 Abs. 1 SGB VI). Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren ist nach § 43 Abs. 5 SGB VI nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (vgl. hierzu §§ 53, 245 SGB VI). Eine weitere Ausnahmeregelung besteht für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind; diese haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren mit Beitragszeiten oder Ersatzzeiten erfüllt haben (§ 43 Abs. 6 SGB VI i.V.m. §§ 50 Abs. 2, 51 Abs. 1 und 4 SGB VI; vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der Wartezeitregelung Bundessozialgericht (BSG) BSGE 78, 163, 166 f. = SozR 3-2600 § 44 Nr. 6).
Einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vermag die Klägerin nicht durchzusetzen. Zwar ist sie nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VI; auch liegen die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI zum Zeitpunkt des von der Klägerin beanspruchten Rentenbeginns vor. Allerdings scheitert ihr Begehren am Erfordernis der Wartezeit von zwanzig Jahren (§ 43 Abs. 6 SGB VI); bis zum 31. Dezember 2005, dem Monat vor dem beanspruchten Rentenbeginn (vgl. hierzu § 99 Abs. 1 SGB VI, § 122 Abs. 2 Satz 2 SGB VI), sind lediglich 11 Jahre und fünf Kalendermonate mit Beitragszeiten (§§ 50 Abs. 2, 51 Abs. 1 SGB VI) belegt. Die oben bezeichneten Ausnahmetatbestände der §§ 53, 245 SGB VI scheiden ersichtlich von vornherein aus. Auch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI i.V.m. § 51 Abs. 1 SGB VI), die sie bereits im Juli 1999 mit dem Ende ihrer beruflichen Ausbildung zur Hauswirtschaftstechnischen Helferin erfüllt gehabt hatte, kommt der Klägerin nicht zugute, weil sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund ihrer seit der Geburt bestehenden Behinderung nie in der Lage gewesen ist, eine regelmäßige Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten.
Rentenrechtlich relevanter Maßstab für die Fähigkeit der Versicherten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit sind die konkreten Bedingungen des Arbeitsmarktes; an diesen Bedingungen sind Leistungsvermögen und Umsetzungsfähigkeit zu messen (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 14; ferner BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 10). Da auch im Arbeitsförderungsrecht auf die üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes verwiesen wird (vgl. § 119 Abs. 5 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch), kann zur Auslegung die dortige Rechtsprechung mit herangezogen werden (vgl. BSG, Urteile vom 5. November 1980 - 4 RJ 71/79 - und vom 30. Juni 1980 - 4 RJ 47/80 - (beide juris); BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 14). Zu den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes rechnet auch der Umfang der Arbeitsleistung; dieser entspricht den allgemeinen Bedingungen des Arbeitsmarktes, wenn Arbeitsplätze für eine derartige Tätigkeit mit den vorhandenen Einschränkungen in einer beachtlichen Zahl vorhanden sind, der eine entsprechende Übung entnommen werden kann (vgl. BSGE 44, 164, 172 = SozR 4100 § 134 Nr. 3; BSGE 46, 244, 29 = SozR 4100 § 168 Nr. 7; ferner BSG, Urteil vom 5. November 1980 a.a.O.). Eine Erwerbsfähigkeit der Klägerin im vorgenannten Sinne liegt indessen nicht vor.
Ganz im Vordergrund der Gesundheitsstörungen der Klägerin steht das psychiatrische Fachgebiet. Die Klägerin leidet nach den übereinstimmenden Diagnosen des Sachverständigen Dr. Wi. sowie des Dr. Di., dessen Rentengutachten vom 22. März 2006 vom Senat urkundenbeweislich zu verwerten ist, an einer leichtgradigen intellektuellen Minderbegabung, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angeboren ist; die testpsychologische Auswertung von Dr. Wi. hat im Mehrfachwahl-Wortschatz-Test einen Intelligenzquotienten von 81 ergeben. Die mittlerweile 32-jährige Klägerin zeigt - wie im Übrigen von ihrem Prozessbevollmächtigten selbst dargestellt (vgl. Schriftsatz vom 25. Februar 2009) - ein altersuntypisches kindliches Verhalten. Diese Retardierung in der Persönlichkeitsentwicklung verbunden mit nur bedingter Kritikfähigkeit ihrem eigenen Leistungsvermögen gegenüber haben sowohl Dr. Wi. als auch Dr. Di. hervorgehoben; die Aufmerksamkeit und Konzentration der Klägerin sind behinderungsbedingt erheblich beeinträchtigt. Beide Gutachter haben aus der mit hoher Sicherheit angeborenen Behinderung der Klägerin und den daraus resultierenden Einschränkungen ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit sowie den damit einhergehenden Verhaltensauffälligkeiten den nachvollziehbaren Schluss gezogen, dass diese aufgrund des dadurch bedingten ganz erheblich beeinträchtigten Leistungsvermögens zu einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nicht in der Lage ist.
Entgegen dem klägerischen Berufungsvorbringen hat sich das bei der Klägerin zu beobachtende Zustandsbild auch nicht erst nach der gutachtlichen Untersuchung durch Dr. T. im Juli 2002 in verstärktem Maße entwickelt, sondern war bereits seinerzeit und auch schon weit davor vorhanden; schon im Befundbogen vom 15. Juli 2002 hat die Ärztin des ArbA den kindlichen - mit ungewöhnlichen Verhaltensweisen gepaarten - Eindruck der Klägerin ausdrücklich hervorgehoben. Bereits während des in der Zeit vom 5. bis 7. April 1993 im Oberlinhaus in Freudenstadt durchgeführten Kurzpraktikums war die große Unreife sowie ein stark verbesserungswürdiges Arbeitsverhalten der Klägerin aufgefallen, weshalb seinerzeit die Teilnahme an einem Förderungslehrgang zur Erlangung der Ausbildungsreife befürwortet worden war (vgl. Praktikumsprotokoll vom 22. April 1993). Die Hauptschule konnte die Klägerin - bei mangelhaften Noten in Mathematik, Physik/Chemie und Biologie sowie dem mit der 8. Klasse abgeschlossenen Pflichtfach Technik - im Juni 1993 wohl nur wegen der guten Note in Musik erfolgreich verlassen. Im Entwicklungsbericht vom 2. Dezember 1994 zu dem ab 22. August 1994 besuchten ersten Förderungslehrgang am Oberlinhaus war die damals 17-jährige Klägerin als zu kindlich unreif und noch nicht ausbildungsreif beurteilt worden; der Entwicklungsbericht vom 22. Dezember 1995 zu dem am 11. September 1995 begonnenen zweiten Förderungslehrgang hatte für eine Ausbildung wegen der Unselbständigkeit der Klägerin einen beschützenden und unterstützenden Rahmen empfohlen. Das kindhafte, unselbständige, nicht altersgemäße Verhalten der Klägerin ist überdies immer wieder in Aktenvermerken der Reha-Beratung und der Berufsberatung des ArbA Pforzheim (z.B. vom 3. Mai und 18. Juni 1993, 20. Januar, 3. Februar und 14. April 1994, 28. Februar 1995, 23. Januar, 3. April und 28. Juli 1996) festgehalten worden. Dem Ausbildungszeugnis des Oberlinhauses Freudenstadt vom 20. Juli 1999 zum Abschluss der berufsfördernden Bildungsmaßnahme zur Hauswirtschaftstechnischen Helferin ist, worauf der Sachverständige Dr. Wi. zu Recht hingewiesen hat, zu entnehmen, dass die Klägerin zwar am Abschluss ihrer Ausbildung "interessiert" gewesen sei, letztlich in der Ausbildungsgruppe aber lediglich "mitgetragen" worden ist.
Im erlernten Beruf sowie in verwandten beruflichen Tätigkeiten konnte die Klägerin im Übrigen nie Fuß fassen. Den Anforderungen in den kurzfristigen Beschäftigungen als Altenpflegehelferin im Seniorenzentrum Haus Edelberg in Pfinztal (15. September bis 31. Dezember 1999) sowie als Praktikantin in der Pflege in der Residenz Ambiente in Pforzheim (1. Juni bis 31. Oktober 2000) war die Klägerin offenkundig nicht gewachsen; beide Arbeitsverhältnisse wurden vorzeitig noch während der Probezeit beendet. Dass die Klägerin als Altenpflegehelferin keine Eigeninitiative entfalten konnte, nicht in der Lage war, Zusammenhänge zu erkennen, und selbst für einfachste Arbeiten, z.B. Hol- und Bringdienste, überfordert war, ergibt sich eindrucksvoll aus der Zeugenvernehmung des Heimleiters Ob. in der nichtöffentlichen Sitzung des SG vom 14. Mai 2008; Überforderung war nach dem Schreiben des Rechtsanwalts Mayer vom 31. Oktober 2007 auch der dem Betriebsrat im Rahmen seiner Anhörung mitgeteilte Kündigungsgrund. Alles spricht dafür, dass dies auch für die ebenfalls noch in der Probezeit beendete Tätigkeit als Praktikantin in der Pflege gegolten hat; zwar erfolgte die Arbeitgeberkündigung ohne Angabe von Gründen, wobei aber nach der Auskunft der Residenz Ambiente vom 10. Juni 2008 für die Kündigung vermutlich verhaltensbedingte Gründe ausschlaggebend waren. Solche Gründe können sich indes, wie das SG zu Recht ausgeführt hat, nur auf die Leistungsfähigkeit der Klägerin bezogen haben; ihr heiteres, kindlich-freundliches Wesen wird fast durchweg in allen aktenkundigen Unterlagen beschrieben. Auch die aufgrund des Antrags der Klägerin auf Teilhabeleistungen vom 2. Mai 2002 durchgeführten Maßnahmen brachten keinerlei Fortschritte. Der Abschlussbericht des Beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrums Karlsbad-Langensteinbach vom 10. Juli 2003 zu dem in der Zeit vom 15. Januar bis 2. Juli 2003 durchgeführten stationären Rehabilitationsvorbereitungslehrgang für kaufmännische Berufe kam zum Ergebnis, dass die Klägerin selbst bei intensiver individueller Betreuung nicht die hinreichende intellektuelle Befähigung für eine Ausbildung auf dem Niveau einer Büropraktikerin/Bürofachkraft mitbringe; aufgrund der gezeigten Leistungsfähigkeiten und des Verhaltens konnte seinerzeit weder eine Ausbildungsteilnahme noch eine Vermittlung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, sondern nur die Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme zur Einarbeitung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt empfohlen werden, nach deren positivem Verlauf auch erst die Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfolgen könne. Eine solche Eingliederung konnte indessen auch in der Folgezeit nicht stattfinden. Im Abschlussbericht des Berufsförderungswerks Bad Wildbad vom 13. September 2004 über die von der Klägerin in der Zeit vom 28. Oktober 2003 bis 16. Juli 2004 durchlaufene Maßnahme, die der individuellen Qualifizierung für den im Unternehmen ihres Vaters avisierten Arbeitsplatz dienen sollte, sind erneut das nicht altersgemäße Verhalten sowie auffallende Konzentrationsschwankungen beschrieben; aufgrund dieser bei der Klägerin zu beobachtenden besonderen sozialen Situation, die sie daran hinderte, die Hilfestellung seitens des Maßnahmeträgers zu nutzen, wurde vom Berufsförderungswerk eine uneingeschränkte Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht für erfolgversprechend gehalten. Eine Festanstellung im Unternehmen des Vaters der Klägerin H. D. kam letztlich - wie dessen Zeugenvernehmung vor dem SG ergeben hat - aus all den genannten Gründen nicht zustande. Die dort gezeigten groben Fehler im Arbeitsablauf der von der Klägerin verlangten leichten kaufmännischen Tätigkeiten - z.B. Telefondienst mit dem Aufschreiben von Name, Telefonnummer des Anrufers und der Uhrzeit auf eine Liste, einfache Arbeiten in Word am Computer, Ablagearbeiten, Scannen, Kopieren, Verwalten von Terminen im Outlook - machten nach den Bekundungen des Vaters der Klägerin eine Einstellung sinnlos.
Aus all dem ergibt sich, dass bei der Klägerin - trotz der von fachkundiger Seite zahlreich unternommenen Versuche zu ihrer besonderen Unterstützung und Förderung bei der Eingliederung in den Arbeitsmarkt - nie ein entsprechendes Entwicklungspotential vorhanden war. Daran ändert - wie das SG zutreffend hervorgehoben hat - auch die rund einjährige Tätigkeit der Klägerin bei der Fa. Telefonmarketing St. J. nichts. Diese Tätigkeit beschränkte sich ausweislich der Bekundungen des Zeugen J. im Termin vom 14. Mai 2008 darauf, an potentielle Kunden, deren Adressen der Zeuge von Weingütern erhalten hatte, am Telefon genau vorgegebene Fragen zu stellen und die entsprechenden Antworten festzuhalten; bei Kaufinteresse hatte sie indes das Gespräch weiterzugeben. Die dort gestellten Anforderungen waren ganz offenkundig, wie auch die eigenen Äußerungen des die Klägerin zum Untersuchungstermin beim Rentengutachter Dr. Di. begleitenden Vaters H. D. ergeben haben, sehr gering. Die Klägerin konnte sich im Übrigen weder im Rahmen ihrer Anhörung vor dem SG in der nichtöffentlichen Sitzung vom 10. Oktober 2007 noch anlässlich ihrer Untersuchung beim Sachverständigen Dr. Wi. am 9. April 2009 an nähere Einzelheiten zu den Kundenbefragungen erinnern.
Die dargestellten erheblichen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit der Klägerin resultieren aus der bei ihr sowohl vom Sachverständigen Dr. Wi. als auch vom Rentengutachter Dr. Di. diagnostizierten, von Geburt an bestehenden leichten intellektuellen Minderbegabung; ihre Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar. Aufgrund ihrer Behinderung sind bei der Klägerin nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dr. Wi. Tätigkeiten ausgeschlossen, die in irgendeiner Form Anspruch an Aufmerksamkeit und Konzentration stellen, ferner sind Tätigkeiten, die mit komplexen Steuerungsvorgängen verbunden sind, Tätigkeiten unter Zeitdruck (wie Akkord- und Fließbandarbeiten) und Tätigkeiten im Schichtbetrieb nicht sowie der Verkehr mit Publikum nur eingeschränkt möglich; es kommen überhaupt nur Tätigkeiten in Betracht, die lediglich einen sehr geringen Anspruch an die intellektuelle Leistungsfähigkeit stellen und in ihrem Aufgabenumfang klar strukturiert und umrissen sind. Bereits diese Einschränkungen qualitativer Art (vgl. hierzu auch BSG, Urteile vom 19. August 1997 - 13 RJ 13/95 - und vom 6. Mai 1998 - B 13 RJ 79/97 R - (beide juris)) sind so erheblich, dass selbst bei der Annahme eines mindestens sechsstündigen Leistungsvermögens das Spektrum einfacher Bürotätigkeiten oder das weite Feld hauswirtschaftstechnischer Arbeiten ausscheiden würde, und auch sonst kein Arbeitsfeld denkbar ist, an dem die Klägerin in einem Betrieb noch einsetzbar wäre (vgl. hierzu auch BSG SozR 4-2600 § 43 Nr. 9; BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004 - B 5 RJ 48/03 R - (juris)).
Dies sieht die Klägerin im Ergebnis selbst so, wenngleich sie meint, die dargestellten gravierenden Leistungseinschränkungen seien erst seit dem Gutachten der Dr. T. vom 14. Dezember 2005, frühestens jedoch seit 2003 oder 2004 vorhanden. Dem steht jedoch der oben referierte Entwicklungsverlauf der Klägerin entgegen, der nie merkliche Fortschritte gezeigt hat und dem keine Zäsur hin zur einer Verschlimmerung des Zustandsbildes zu irgendeinem Zeitpunkt entnommen werden kann; die nur einfachste Anforderungen stellende Tätigkeit als Telefonistin bei der Fa. Telefonvermittlung St. J., bei der sie anscheinend zur vollen Zufriedenheit des Zeugen J. gearbeitet hat (vgl. auch das Zeugnis vom 26. Januar 2002), erlaubt deshalb hier keinen gegenteiligen Schluss. Zu Recht hat bereits das SG, das sich im Übrigen von der Klägerin einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte, darauf hingewiesen, dass diese Arbeitsplatzbedingungen mit klar strukturierten und überschaubaren Aufgaben bedarf, welche zudem von stressfreier und verständnisvoller Umgebung geprägt sind, solche Arbeitsplatzbedingungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt indessen in mehr als vereinzelter Zahl nicht vorkommen. Um einen derartigen Einzelfall muss es sich bei der vorgenannten Arbeit bei der Fa. Telefonvermittlung J. gehandelt haben. Weder könnte die Klägerin mit Blick auf das bei ihr zu beachtende positive und negative Leistungsbild dem bereits vom SG unter Hinweis auf die Berufsinformationen der Bundesagentur für Arbeit (http://berufenet.arbeitsagentur.de) beschriebenen Anforderungsprofil im Beruf der Telefonistin, für deren Ausübung im Übrigen üblicherweise eine kaufmännische Ausbildung gefordert wird (vgl. a.a.O.), genügen noch demjenigen in einer Tätigkeit als Call-Center-Agentin. Die Call-Center-Agentinnen (vgl. a.a.O.), die für diese Tätigkeit in Lehrgängen unterschiedlicher Dauer geschult werden, sind sowohl im Inbound-Bereich als auch im Outbound-Bereich tätig. Im Inbound-Bereich nehmen sie Kundenanrufe entgegen, erteilen Auskünfte, führen Beratungsgespräche und nehmen Bestellungen und Reklamationen an, protokollieren zudem Sachverhalte und erarbeiten bei Bedarf Problemlösungen; der jeweilige Aufgabenschwerpunkt ist vom angebotenen Produkt bzw. von der angebotenen Dienstleistung abhängig. Im Outbound-Bereich sind sie vor allem im Verkauf von Waren und Dienstleistungen und in der Neukundengewinnung (Akquisition) tätig; gefordert sind neben Ausdauer, Beharrlichkeit, Durchsetzungsfähigkeit und einer ausgeprägten Erfolgsorientierung eine hohe Frustrationstoleranz und Stressresistenz. Im Mittelpunkt der Arbeit von Call-Center-Agentinnen steht in jedem Fall der direkte Kontakt zum Kunden. Den vorbeschriebenen Anforderungen wäre die Klägerin indessen bereits mit Rücksicht auf die bei ihr zu beachtenden qualitativen Leistungseinschränkungen nie gewachsen gewesen; zutreffend hat das SG dargelegt, dass sie aufgrund ihrer Behinderung nicht einmal einem im väterlichen Betrieb individuell angepassten Arbeitsplatz im Rahmen einer entsprechenden Qualifizierungsmaßnahme zugeführt werden konnte. Die allerorten beschriebenen Umsetzungsprobleme der Klägerin und die Ungenauigkeit beim Arbeiten sowie die ständig benötigte Hilfe und Kontrolle wurden im Übrigen schon im Entwicklungsbericht des Oberlinhauses in Freudenstadt vom 22. Dezember 1995 auch für den praktischen Arbeitsbereich der Agrarwirtschaft und des Gartenbaus beschrieben, darüber hinaus aber auch eine Überforderung der Klägerin für Arbeiten im Freien aufgezeigt, sodass die vom Sachverständigen Dr. Wi. lediglich angedachten Tätigkeiten im Landschaft- und Gartenbau, für die aufgrund der angeborenen Hüftgelenksfehlbildungen beiderseits sowie der linksseitigen Kniescheibenfehlbildung ohnehin eine Einsatzfähigkeit nicht gegeben ist, von vornherein ausscheidet.
Dr. Wi. hat nach allem aufgrund des Zustandsbildes der Klägerin, das von Geburt an besteht, zu Recht der ursprünglichen Leistungseinschätzung der Dr. T. im Gutachten vom 24. Juli 2002, die seinerzeit - im Übrigen bei weitgehend mit den Leistungsbeurteilung des Sachverständigen Dr. Wi. übereinstimmenden qualitativen Einschränkungen - von einem vollschichtigen Leistungsvermögen der Klägerin ausgegangen war, widersprochen. Diese Ärztin hat ihre Beurteilung - bei im Wesentlichen gleichgebliebenen Diagnosen - denn auch im Gutachten vom 14. Dezember 2005 revidiert, indem sie nunmehr zu einer unter dreistündigen Leistungsfähigkeit der Klägerin gekommen ist. Diese ganz erhebliche Leistungseinschränkung der Klägerin hat auch die Prüfärztin der Beklagten Dr. Sch., deren Stellungnahmen vom 29. März und 1. August 2006 ebenso wie die vorbezeichneten Gutachten der Dr. T. urkundenbeweislich zu verwerten sind, bejaht. Nach allem ist der Senat der Überzeugung, dass das Restleistungsvermögen der Klägerin aufgrund ihrer von Geburt an bestehenden Behinderung in der streitbefangenen Zeit eine nennenswerte Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht erlaubt hat und dies von Anfang an der Fall war. Die Klägerin ist demnach von Geburt an als voll erwerbsgemindert zu betrachten. Der gegenteiligen Auffassung des behandelnden Orthopäden Dr. De., der im Übrigen auf seinem Fachgebiet von einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen ausgegangen ist, kann in Anbetracht der erheblichen Leistungseinschränkungen der Klägerin auf psychiatrischem Fachgebiet nicht gefolgt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
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