Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 25 U 1032/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Der Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2007 wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass es sich bei dem Unfall vom 23. Juni 2007 um einen Arbeitsunfall infolge einer versicherten Tätigkeit handelt. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger wegen der Folgen dieses Unfalls die gesetzlich zustehenden Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erbringen. 4. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Unfalls vom 23. Juni 2007 als Versicherungsfall.
Der Kläger erlitt am 23. Juni 2007 einen Unfall an der H-H-Grundschule, als er der Künstlerin Frau E N half, Bilder im Schulflur anzubringen. Dabei rutschte er in einer Höhe von rund 140 cm von einer Leiterstufe ab und zog sich einen Fersentrümmerbruch zu. Die Künstlerin Frau N führte seit Oktober 2006 ein künstlerisches Projekt mit Kindern der Schule im Rahmen des Unterrichts durch, das durch das so genannte Quartiersmanagement über das Bezirksamt M getragen und mit Mitteln der "Sozialen Stadt" finanziert wurde.
Mit Bescheid vom 18. Juli 2007 lehnte die Beklagte eine Entschädigung wegen der Folgen dieses Unfalls ab, da es sich nicht um eine versicherte Tätigkeit gehandelt habe. Der Unfall habe sich weder im Rahmen eines regulären Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII) ereignet, noch lägen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 SGB VII – so genannter "Wie-Beschäftigter" - vor. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine weisungsgebundene Tätigkeit für die H-H-Grundschule, die einem Beschäftigungsverhältnis gleichzusetzen wäre. Auch die Tätigkeit für Frau E N als selbständige Unternehmerin (freie Künstlerin), für die im Übrigen keine Zuständigkeit der Unfallkasse Berlin bestehen würde, wäre nicht einer Tätigkeit aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ähnlich. Die Tätigkeit stelle sich vielmehr als eine im Rahmen sozialer Beziehungen übliche Gefälligkeit dar, die der Kläger als Kollege, Freund und Mitbewohner der Frau N erledigt habe.
Hiergegen legte der Kläger über seine Verfahrensbevollmächtigte mit am 16. August 2007 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben Widerspruch ein. Es läge ein Versicherungstatbestand gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 10 a SGB VII vor, da er unentgeltlich für die H-H-Grundschule tätig gewesen sei, und zwar mit Einwilligung der Schulleiterin Frau Sch. Der Hausmeister habe aus gesundheitlichen Gründen nicht als Mithelfender für das Anbringen der Bilder zur Verfügung gestanden, so dass Frau N mit der Schulleiterin vereinbart hatte, dass er - der Kläger - helfe, die Bilder anzubringen. Eine schriftliche Bestätigung der Schulleiterin Frau Sch wurde überreicht.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2007 zurück. Es könne vorliegend nicht von einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 10 a SGB VII ausgegangen werden. Der Kläger habe nach seinen eigenen Angaben für die Mithilfe 16 Euro pro Stunde von Frau N erhalten, die das für das Projekt zur Verfügung stehende Honorar mit ihm geteilt habe. Es sei vor diesem Hintergrund nicht erkennbar, dass es der ausdrückliche Wille des Klägers gewesen wäre, nur ehrenamtlich und unentgeltlich für die Schule tätig zu werden.
Am 27. November 2007 erhob der Kläger über seine Prozessbevollmächtigte Klage vor dem Sozialgericht Berlin. Es könne dahin stehen, ob er für seine Mithilfe 16 Euro pro Stunde von Frau N erhalten habe, da seine Tätigkeit jedenfalls gemäß § 2 Absatz 2 SGB VII versichert gewesen sei. Im Hinblick auf Frau N sei seine Hilfestellung als eine ihrem Unternehmen dienende Tätigkeit anzusehen. Bereits eine geringfügige und kurze Hilfe sei ausreichend, um entsprechenden Versicherungsschutz zu begründen. Weiterhin habe seine Tätigkeit dem Willen der Unternehmerin Frau N entsprochen, könne ihrer Art nach von Arbeitnehmern verrichtet werden und sei unter arbeitnehmerähnlichen Umständen vorgenommen worden, so dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Versicherung gemäß § 2 Absatz 2 SGB VII auch dann erfüllt wären, wenn er von Frau N keine Vergütung erhalten hätte. Jedenfalls habe es sich nicht um eine übliche Gefälligkeit auf privater Ebene gehandelt. Im Übrigen sei es zu der Vereinbarung eines Honorars von 16 Euro pro Stunde erst nach dem Unfall gekommen, und zwar als Ausgleich für den anlässlich des Unfalls erlittenen Schaden. Ursprünglich habe die Tätigkeit eine unentgeltliche Hilfeleistung sein sollen. Als sich dann später wegen unvorhergesehener Mehrarbeiten herausgestellt habe, dass auch für Frau N keine weiteren Honorarmittel zur Verfügung standen, habe auch er kein Geld für seine Mithilfe erhalten. In der Annahme, noch eine Zahlung zu erhalten, habe er sich zuvor etwas missverständlich ausgedrückt. Zur weiteren Begründung wurde ein Schreiben der Frau L, Bezirksamt M von Berlin - Stadtteilmanagement - vom 1. August 2007 eingereicht.
Durch Beschluss vom 18. Juli 2008 hat das Gericht die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gemäß § 75 Absatz 2, 2. Alternative Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu dem Verfahren notwendig beigeladen.
Der Kläger beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2007 aufzuheben,
2. festzustellen, dass es sich bei dem Unfall vom 23. Juni 2007 um einen Arbeitsunfall infolge einer versicherten Tätigkeit handele,
3. die Beklagte bzw. die Beigeladene zu verurteilen, ihm wegen der Folgen dieses Unfalls die gesetzlich zustehenden Leistungen aus der Unfallversicherung zu erbringen-
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Zur Begründung bezieht sich die Beklagte im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend führt sie aus, sie könne sich nicht des Eindrucks erwehren, dass die Angaben des Klägers zu einer etwaigen Entlohnung richtungsleitend seien. Seine Angaben gegenüber der Krankenkasse vom 4. Juli 2007 seien keineswegs missverständlich formuliert. Er habe dort ausdrücklich angegeben, 16 Euro pro Stunde erhalten zu haben. Das Schreiben der Frau L, wonach bei dem Projekt "Wandmalerei" unvorhergesehene Mehrarbeiten angefallen seien, die ehrenamtlichen Tätigkeiten entsprechen würden, vermöge für den Kläger keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz zu begründen. Sofern die zur Verfügung gestellten Mittel tatsächlich nicht ausgereicht haben sollten und Frau N und der Kläger auf eigene Rechnung tätig geworden sein sollten, hätte sich gerade auch darin das unternehmerische Risiko verwirklicht, dem jeder Selbständige bei der Ausführung eines Auftrags unterlegen ist. Keinesfalls könne hieraus die Annahme abgeleitet werden, der Kläger sei gemeinsam mit Frau N für die Schule ehrenamtlich tätig geworden. Es werde beantragt, die Schulleiterin Frau Sch und die Mitarbeiterin des Bezirksamtes M, Frau L, sowie Frau N als Zeugen zu hören.
Die Beigeladene hatte schriftlich vorgetragen, sie sei zwar gemäß §§ 121 und 136 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII) in Verbindung mit ihrer Satzung der für Frau N als Unternehmerin in Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit als Künstlerin die zuständige Unfallversicherungsträgerin. Gemäß § 133 Absatz 1 SGB VII könne der Kläger auch zum Kreis der versicherten Personen gehören. Es bestehe jedoch keine schriftliche Vereinbarung zwischen Frau N und dem Kläger, die die Annahme eines solchen Beschäftigungsverhältnisses belegen würden. Die Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse gebe keine Hinweise auf das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1 SGB VII.
Die Kammer hat Beweis erhoben, indem sie in dem Termin zur mündlichen Verhandlung die Künstlerin Frau N und die Schulleiterin Frau Sch als Zeuginnen gehört hat.
Die Gerichts- und Verwaltungsakten haben im Termin vorgelegen und sind erörtert worden. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des übrigen Inhalts wird auf sie Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Ein Feststellungsinteresse des Klägers hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 2 ergibt sich aus § 55 Absatz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Klage ist auch begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; denn das streitgegenständliche Ereignis stellt einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung dar, der durch die Beklagte entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu entschädigen ist.
Gemäß § 8 Absatz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit.
Der Kläger stand bei der Tätigkeit, die zum Unfall führte, zwar nicht nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 SGB VII oder nach § 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wohl aber nach § 2 Absatz 1 Nr. 10a SGB VII.
Der Unfall vom 23. Juni 2007 stand nicht unter dem Versicherungsschutz der Beigeladenen.
Diesbezüglich bestehen lediglich Anhaltspunkte für eine Versicherung nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 SGB VII als so genannter "Wie-Beschäftigter". Ob eine Person wie ein Beschäftigter tätig geworden ist, richtet sich schon nach dem Wortlaut der Formulierung im Kern nach den Kriterien für eine Beschäftigung. § 2 Absatz 2 SGB VII will jedoch aus sozialpolitischen und rechtssystematischen Gründen Versicherungsschutz auch dann gewähren, wenn die Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht vollständig erfüllt sind und bei einer gegebenenfalls nur vorübergehenden Tätigkeit die Grundstruktur eines Beschäftigungsverhältnisses gegeben ist, weil eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert vorliegt, die einem fremden Unternehmen dienen soll (Handlungstendenz) und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmens entspricht, soweit diese Verrichtung einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist und nicht auf einer Sonderbeziehung zum Beispiel als Familienangehöriger oder Vereinsmitglied beruht. Für die Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit als arbeitnehmerähnlicher Wie-Beschäftigter und einer unternehmerähnlichen Tätigkeit ist von der Abgrenzung zwischen Beschäftigtem und Unternehmer auszugehen, hiervon sind jedoch gewisse Abstriche zu machen, weil nur eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung und eine unternehmerähnliche Tätigkeit gegenüberzustellen sind. Dabei ist zu beachten, dass bei einer Tätigkeit als Wie-Beschäftigter nicht alle Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses und bei einer unternehmerähnlichen Tätigkeit nicht alle Merkmale eines Unternehmers erfüllt sein müssen. So braucht bei einer Tätigkeit gemäß § 2 Absatz 2 SGB VII eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen nicht vorzuliegen und für ein Unternehmen ist kein Geschäftsbetrieb oder eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit erforderlich. Vor allem kommt es darauf an, ob - wie bei einem Unternehmer - die freie Verfügung über die eigene Arbeitskraft, den Arbeitsort und die Arbeitszeit vorliegt. Im Übrigen sind eine regel- und planmäßige Tätigkeit sowie ein Unternehmerrisiko für eine unternehmerähnliche Tätigkeit charakteristisch. Trägt der Betroffene ein wirtschaftliches Risiko, wird in der Regel von einer unternehmerähnlichen Tätigkeit auszugehen sein. Ist die verrichtete Tätigkeit einem Arbeits- oder Dienstvertrag ähnlich, liegt in der Regel eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit vor. Ist die Tätigkeit eher anderen Vertragsformen ähnlich, liegt eine unternehmerähnliche Tätigkeit vor. Ob jemand letztlich abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (Landessozialgericht - LSG - Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14. Dezember 2007, Az. L 9 U 5/05; LSG für das Saarland, Urteil vom 5. September 2007, Az. L 2 U 135/03; Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 31. Mai 2005 - B 2 U 35/04 R - m.w.N.).vgl. auch zu der entsprechenden früheren Regelung des § 539 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 RVO: BSG, Urteil vom 17.März 1992, Az.: 2 RU 22/91 mit weiteren Nachweisen).
Grundsätzlich schließen auch Verwandtschafts-, Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste den Versicherungsschutz nach § 2 Absatz 2 Satz 1 SGB VII nicht aus (BSGE 5, 168, 172; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 55 S 160; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Juni 1994, Az. L 3 U 43/94). Ein Verwandter wird allerdings dann nicht wie ein Beschäftigter, sondern als Verwandter tätig, wenn die zum Unfall führende Verrichtung nach Art und Umfang sowie Zeitdauer (BSG SozR-2200 § 539 RVO Nr. 55) durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt ist. Nach der Rechtsprechung besteht jedoch keine feste Stundengrenze für die Beurteilung einer Versicherungspflicht bei Gefälligkeitsdiensten. Entscheidend ist vielmehr stets das Gesamtbild der gegenseitig im Rahmen der Familien- oder Freundschaftsbande geleisteten Gefälligkeiten (Bayerisches LSG, Urteil vom 26. Juli 2006, Az.: L 2 U 432/04; Urteil vom 28. Mai 2008, Az. L 2 U 28/08; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. März 2007, Az. L 4 U 47/06). Unter Verwandten oder Freunden vorgenommene Gefälligkeitshandlungen schließen den Versicherungsschutz nach § 2 Absatz 2 SGB VII indes aus, wenn diese ihr gesamtes Gepräge durch die familiären bzw. freundschaftlichen Bindungen erhalten. Dabei sind die Stärke der tatsächlichen Beziehungen und die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere Art, Umfang und Zeitdauer der vorgesehenen Tätigkeit (BSG, Urteil vom 29. September 1992, - 2 RU 46/91 -).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der Einvernahme der Zeuginnen Sch und N, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger eine dem Betrieb der Frau N dienliche Tätigkeit erbracht hätte, so dass er als Arbeitnehmer ihres Betriebes angesehen werden könnte und in dieser Eigenschaft einen versicherten Arbeitsunfall erlitten hätte. Die Kammer ist überzeugt, dass die Arbeiten des Klägers gegenüber der Zeugin Frau N lediglich im Rahmen freundschaftlicher Verbundenheit erfolgen sollten. Vorliegend bestand keine irgendwie geartete Weisungsbefugnis der Zeugin N gegenüber dem Kläger, die es rechtfertigen könnte, diesen als "Wie-Beschäftigten" anzusehen. Die Zeugin N sagte zudem aus, der Kläger hätte die erbetene Mitwirkung ihr gegenüber auch ablehnen können, es habe ihr gegenüber keine Verpflichtung zur Mithilfe bestanden. Die Vorschrift des § 2 Absatz 2 SGB VII ist gemäß den obigen Ausführungen zwar so auszulegen, dass Versicherungsschutz auch dann gewährt werden soll, wenn die Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht vollständig erfüllt sind und bei einer ggf. nur vorübergehenden Tätigkeit die Grundstruktur eines Beschäftigungsverhältnisses gegeben ist. Dies kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert vorliegt, die von der Handlungstendenz her einem fremden Unternehmen dienen soll, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht, einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist und nicht maßgeblich auf einer Sonderbeziehung zum Unternehmer zum Beispiel als Verwandter oder Freund beruht. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Frage einer Entlohnung des Klägers durch die Zeugin N. Der Kläger hat sich hierzu letztlich eingelassen, es sei zu der Vereinbarung eines Honorars von 16 Euro pro Stunde erst nach dem Unfall gekommen, und zwar als Ausgleich für den anlässlich des Unfalls erlittenen Schaden. Ursprünglich habe die Tätigkeit eine unentgeltliche Hilfeleistung sein sollen. Als sich dann später wegen unvorhergesehener Mehrarbeiten herausgestellt habe, dass auch für Frau N keine weiteren Honorarmittel zur Verfügung standen, habe auch er kein Geld für seine Mithilfe erhalten. Diese durch den Kläger geschilderten Umstände der Entlohnung – die durch die Zeugin N bestätigt worden sind - lassen keinen Schluss auf ein arbeitnehmerähnliches Tätigwerden zu. Eine Vergütung des Klägers für seine Arbeit war nicht vereinbart, sondern vielmehr ist ihm erst im Nachhinein durch die Zeugin N eine Entschädigung für die erlittenen Verletzungen zugestanden worden. Der Kläger selbst hatte dieses Angebot zwar zunächst angenommen, dann aber vor dem Hintergrund des für weitere Leistungszeiträume ausbleibenden Honorars der Zeugin N von einer Inanspruchnahme dieser Entschädigung abgesehen. Diese Umstände sind für ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis untypisch. Für letzteres wäre eine unbedingte Vereinbarung einer Vergütung prägend gewesen.
Die Tätigkeit des Klägers in der H-H-Grundschule am 23. Juni 2007 stand jedoch gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 10a SGB VII unter dem Versicherungsschutz der Beklagten. Nach dieser Vorschrift sind kraft Gesetzes Personen versichert, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung ehrenamtlich tätig sind.
§ 2 Absatz 1 Nr. 10 SGB VII enthält selbst keine nähere Umschreibung des Begriffs der ehrenamtlichen Tätigkeit, so dass dessen Bedeutung aus dem Wortsinn und dem Regelungszusammenhang erschlossen werden muss. Einigkeit besteht darüber, dass ehrenamtlich nur eine Tätigkeit ist, die unentgeltlich ausgeübt wird. Zwar enthält § 2 Absatz 1 Nr. 10 SGB VII - anders als zuvor noch § 539 Absatz 1 Nr. 13 Reichsversicherungsordnung (RVO) - keine ausdrückliche Klarstellung dahingehend, dass der Versicherungsschutz entfällt, "wenn den ehrenamtlich Tätigen ( ...) durch Gesetz eine laufende Entschädigung zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts gewährt wird". Das Erfordernis der Unentgeltlichkeit ist aber dem Merkmal der Ehrenamtlichkeit immanent (BSGE 34, 163, 165 = SozR Nr 28 zu § 539 RVO). Unentgeltlich wird derjenige tätig, der für seine Arbeit keine Vergütung erhält. Dass eine Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts ohne Bezahlung ausgeübt wird, reicht für sich allein freilich zur Begründung des Versicherungsschutzes nach § 2 Absatz 1 Nr. 10 SGB VII nicht aus. Die Rechtsprechung hat daraus, dass die Versicherung an die Ausübung eines Amtes anknüpft, gefolgert, dass dem Tätigen von dem Rechtsträger ein bestimmter, abgegrenzter Aufgabenkreis ausdrücklich oder stillschweigend übertragen worden sein muss, der sich seinerseits wiederum innerhalb des der öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt zugewiesenen qualifizierten Aufgaben- und organisatorischen Verantwortungsbereichs halten muss (vgl. BSG SozR 2200 § 539 Nr. 63; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 11, Nr. 14, Nr. 31, Nr. 38). Diese Eingrenzung entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung, die einen Unfallversicherungsschutz für Personen begründen soll, die in der Verwaltung und Rechtspflege sowie allgemein im Interesse und zum Wohl der Allgemeinheit ehrenamtlich tätig werden (Bundestagsdrucksache IV/120 Seite 52, Begründung zu § 539 Absatz 1 Nr. 13 RVO). Die fragliche Tätigkeit braucht dabei nicht auf Dauer angelegt zu sein; sie kann auf einzelne Veranstaltungen begrenzt sein, nur vorübergehend ausgeübt oder sogar nur einmal und nur für wenige Stunden verrichtet werden (BSG, Urteil vom 7. September 2004, Az. B 2 U 45/03 R; Bayerisches LSG, Urteil vom 11. Oktober 2006, Az. L 2 U 136/06).
Die Voraussetzungen für ein ehrenamtliches Tätigwerden des Klägers im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 10a SGB VII liegen hier vor.
Die Kammer geht zum einen davon aus, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem unfallbringenden Ereignis unentgeltlich tätig geworden ist. Die Zeugin N bestätigte seine Einlassung, dass eine Teilhabe an dem Honorar nur gleichsam als Entschädigung gedacht war, keineswegs jedoch als Entlohnung des Klägers. Auf diese Entschädigung sei dann, als sich herausgestellt habe, dass die Honorarmittel der Zeugin Frau N erschöpft waren, ohne Weiteres verzichtet worden.
Der Kläger ließ sich in der mündlichen Verhandlung ein, er sei unentgeltlich für die H-H-Grundschule tätig geworden, und zwar mit Einwilligung der Schulleiterin, der Zeugin Sch. Der Hausmeister habe aus gesundheitlichen Gründen nicht als Mithelfender für das Anbringen der Bilder zur Verfügung gestanden, so dass Frau N mit der Schulleiterin vereinbart hatte, dass er - der Kläger - helfe, die Bilder anzubringen.
Weiterhin geht die Kammer davon aus, dass das Tätigwerden des Klägers in erster Linie davon geprägt war, das 36 Meter lange Wandbild in der H-H-Grundschule im Interesse der Schüler und der Schule anbringen zu helfen und nur nachrangig den Interessen der Zeugin Frau N diente, das Bild im Rahmen des ihr erteilten Auftrags fertig zu stellen. Dafür spricht zum einen der zeitliche Umfang der Tätigkeit des Klägers, der sich nach Angaben des Klägers und der Zeugin N auf etwa 30 Stunden belief. Von ihrem Umfang her gingen die Tätigkeiten des Klägers über ein Maß hinaus, das im Rahmen "normaler" freundschaftlicher Verbundenheit gegenüber der Frau N zu erwarten wäre. Auch die Gefährlichkeit der Tätigkeit des Klägers spricht gegen einen gewöhnlichen Freundschaftsdienst gegenüber der Frau N, sondern lässt – bei einer Unentgeltlichkeit des Tätigwerdens – auf weitergehende, altruistische Motive schließen. Schließlich arbeitete der Kläger auf einer Leiter in Höhe von rund drei Metern Höhe – eine Arbeit, die der Hausmeister der Schule zuvor unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand bzw. die Gefahrgeneigtheit der Arbeit abgelehnt hatte.
Zwar sagte die Zeugin Sch als Schulleiterin aus, der Kläger sei ihr vor seinem Tätigwerden für die H-H-Grundschule nicht weiter bekannt gewesen und die Zeugin N habe ihr am Tag vor dem Unfall lediglich mitgeteilt, sie werde sich bei den Arbeiten von ihrem Freund Herrn J unterstützen lassen. Als sie – die Zeugin Sch – sich hiermit einverstanden zeigte, war ihr indes auch klar, dass damit von ihrem zeitlichen Umfang und von dem Grad der damit einhergehenden Gefährdung her erhebliche Arbeiten in der Schule und für die Schule ausgeübt werden würden. Der ausdrücklichen "Verleihung" eines Ehrenamtes durch die Schulleiterin hatte es zur Begründung eines ehrenamtlichen Tätigwerdens im Sinne des § 2 Absatz 1 Ziffer 10a SGB VII nicht bedurft. Ausreichend war vielmehr, dass die Schulleiterin Frau Sch davon ausging, der Kläger erbringe umfangreiche Arbeiten unentgeltlich im Interesse ihrer Schule und damit im Interesse der Allgemeinheit. Gemäß den obigen Ausführungen wird es in der Rechtsprechung zur Begründung eines ehrenamtlichen Tätigwerdens auch für ausreichend angesehen, dass Arbeiten nur einmalig und für wenige Stunden erbracht werden.
Nicht zuletzt sei auch auf das Schreiben der Frau L - Bezirksamt M von Berlin - Stadtteilmanagement – hingewiesen, wonach bei dem Projekt "Wandmalerei" unvorhergesehene Mehrarbeiten angefallen seien, die ehrenamtlichen Tätigkeiten entsprechen würden. Auch die Schulleiterin Frau Sch sagte in ihrer Zeugenvernehmung aus, sie werte das Tätigwerden des Klägers (laienhaft) als ehrenamtlich.
Zwar hat das Gericht den Begriff der Ehrenamtlichkeit selbst rechtlich auszufüllen und kann diesbezüglich nicht auf Wertungen Dritter zurückgreifen. Dennoch zeigen diese Aussagen, dass von Seiten Dritter das Tätigwerden des Klägers als den Interessen der Schule bzw. der Allgemeinheit dienlich angesehen wurde. Von der Richtigkeit dieser Wertung konnte sich die Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus den vorgenannten Gründen überzeugen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Unfalls vom 23. Juni 2007 als Versicherungsfall.
Der Kläger erlitt am 23. Juni 2007 einen Unfall an der H-H-Grundschule, als er der Künstlerin Frau E N half, Bilder im Schulflur anzubringen. Dabei rutschte er in einer Höhe von rund 140 cm von einer Leiterstufe ab und zog sich einen Fersentrümmerbruch zu. Die Künstlerin Frau N führte seit Oktober 2006 ein künstlerisches Projekt mit Kindern der Schule im Rahmen des Unterrichts durch, das durch das so genannte Quartiersmanagement über das Bezirksamt M getragen und mit Mitteln der "Sozialen Stadt" finanziert wurde.
Mit Bescheid vom 18. Juli 2007 lehnte die Beklagte eine Entschädigung wegen der Folgen dieses Unfalls ab, da es sich nicht um eine versicherte Tätigkeit gehandelt habe. Der Unfall habe sich weder im Rahmen eines regulären Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII) ereignet, noch lägen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 SGB VII – so genannter "Wie-Beschäftigter" - vor. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine weisungsgebundene Tätigkeit für die H-H-Grundschule, die einem Beschäftigungsverhältnis gleichzusetzen wäre. Auch die Tätigkeit für Frau E N als selbständige Unternehmerin (freie Künstlerin), für die im Übrigen keine Zuständigkeit der Unfallkasse Berlin bestehen würde, wäre nicht einer Tätigkeit aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ähnlich. Die Tätigkeit stelle sich vielmehr als eine im Rahmen sozialer Beziehungen übliche Gefälligkeit dar, die der Kläger als Kollege, Freund und Mitbewohner der Frau N erledigt habe.
Hiergegen legte der Kläger über seine Verfahrensbevollmächtigte mit am 16. August 2007 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben Widerspruch ein. Es läge ein Versicherungstatbestand gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 10 a SGB VII vor, da er unentgeltlich für die H-H-Grundschule tätig gewesen sei, und zwar mit Einwilligung der Schulleiterin Frau Sch. Der Hausmeister habe aus gesundheitlichen Gründen nicht als Mithelfender für das Anbringen der Bilder zur Verfügung gestanden, so dass Frau N mit der Schulleiterin vereinbart hatte, dass er - der Kläger - helfe, die Bilder anzubringen. Eine schriftliche Bestätigung der Schulleiterin Frau Sch wurde überreicht.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 31. Oktober 2007 zurück. Es könne vorliegend nicht von einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 10 a SGB VII ausgegangen werden. Der Kläger habe nach seinen eigenen Angaben für die Mithilfe 16 Euro pro Stunde von Frau N erhalten, die das für das Projekt zur Verfügung stehende Honorar mit ihm geteilt habe. Es sei vor diesem Hintergrund nicht erkennbar, dass es der ausdrückliche Wille des Klägers gewesen wäre, nur ehrenamtlich und unentgeltlich für die Schule tätig zu werden.
Am 27. November 2007 erhob der Kläger über seine Prozessbevollmächtigte Klage vor dem Sozialgericht Berlin. Es könne dahin stehen, ob er für seine Mithilfe 16 Euro pro Stunde von Frau N erhalten habe, da seine Tätigkeit jedenfalls gemäß § 2 Absatz 2 SGB VII versichert gewesen sei. Im Hinblick auf Frau N sei seine Hilfestellung als eine ihrem Unternehmen dienende Tätigkeit anzusehen. Bereits eine geringfügige und kurze Hilfe sei ausreichend, um entsprechenden Versicherungsschutz zu begründen. Weiterhin habe seine Tätigkeit dem Willen der Unternehmerin Frau N entsprochen, könne ihrer Art nach von Arbeitnehmern verrichtet werden und sei unter arbeitnehmerähnlichen Umständen vorgenommen worden, so dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Versicherung gemäß § 2 Absatz 2 SGB VII auch dann erfüllt wären, wenn er von Frau N keine Vergütung erhalten hätte. Jedenfalls habe es sich nicht um eine übliche Gefälligkeit auf privater Ebene gehandelt. Im Übrigen sei es zu der Vereinbarung eines Honorars von 16 Euro pro Stunde erst nach dem Unfall gekommen, und zwar als Ausgleich für den anlässlich des Unfalls erlittenen Schaden. Ursprünglich habe die Tätigkeit eine unentgeltliche Hilfeleistung sein sollen. Als sich dann später wegen unvorhergesehener Mehrarbeiten herausgestellt habe, dass auch für Frau N keine weiteren Honorarmittel zur Verfügung standen, habe auch er kein Geld für seine Mithilfe erhalten. In der Annahme, noch eine Zahlung zu erhalten, habe er sich zuvor etwas missverständlich ausgedrückt. Zur weiteren Begründung wurde ein Schreiben der Frau L, Bezirksamt M von Berlin - Stadtteilmanagement - vom 1. August 2007 eingereicht.
Durch Beschluss vom 18. Juli 2008 hat das Gericht die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gemäß § 75 Absatz 2, 2. Alternative Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu dem Verfahren notwendig beigeladen.
Der Kläger beantragt,
1. den Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2007 aufzuheben,
2. festzustellen, dass es sich bei dem Unfall vom 23. Juni 2007 um einen Arbeitsunfall infolge einer versicherten Tätigkeit handele,
3. die Beklagte bzw. die Beigeladene zu verurteilen, ihm wegen der Folgen dieses Unfalls die gesetzlich zustehenden Leistungen aus der Unfallversicherung zu erbringen-
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Zur Begründung bezieht sich die Beklagte im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Ergänzend führt sie aus, sie könne sich nicht des Eindrucks erwehren, dass die Angaben des Klägers zu einer etwaigen Entlohnung richtungsleitend seien. Seine Angaben gegenüber der Krankenkasse vom 4. Juli 2007 seien keineswegs missverständlich formuliert. Er habe dort ausdrücklich angegeben, 16 Euro pro Stunde erhalten zu haben. Das Schreiben der Frau L, wonach bei dem Projekt "Wandmalerei" unvorhergesehene Mehrarbeiten angefallen seien, die ehrenamtlichen Tätigkeiten entsprechen würden, vermöge für den Kläger keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz zu begründen. Sofern die zur Verfügung gestellten Mittel tatsächlich nicht ausgereicht haben sollten und Frau N und der Kläger auf eigene Rechnung tätig geworden sein sollten, hätte sich gerade auch darin das unternehmerische Risiko verwirklicht, dem jeder Selbständige bei der Ausführung eines Auftrags unterlegen ist. Keinesfalls könne hieraus die Annahme abgeleitet werden, der Kläger sei gemeinsam mit Frau N für die Schule ehrenamtlich tätig geworden. Es werde beantragt, die Schulleiterin Frau Sch und die Mitarbeiterin des Bezirksamtes M, Frau L, sowie Frau N als Zeugen zu hören.
Die Beigeladene hatte schriftlich vorgetragen, sie sei zwar gemäß §§ 121 und 136 Siebtes Sozialgesetzbuch (SGB VII) in Verbindung mit ihrer Satzung der für Frau N als Unternehmerin in Ausübung ihrer selbständigen Tätigkeit als Künstlerin die zuständige Unfallversicherungsträgerin. Gemäß § 133 Absatz 1 SGB VII könne der Kläger auch zum Kreis der versicherten Personen gehören. Es bestehe jedoch keine schriftliche Vereinbarung zwischen Frau N und dem Kläger, die die Annahme eines solchen Beschäftigungsverhältnisses belegen würden. Die Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse gebe keine Hinweise auf das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1 SGB VII.
Die Kammer hat Beweis erhoben, indem sie in dem Termin zur mündlichen Verhandlung die Künstlerin Frau N und die Schulleiterin Frau Sch als Zeuginnen gehört hat.
Die Gerichts- und Verwaltungsakten haben im Termin vorgelegen und sind erörtert worden. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie des übrigen Inhalts wird auf sie Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig. Ein Feststellungsinteresse des Klägers hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 2 ergibt sich aus § 55 Absatz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Klage ist auch begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Oktober 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; denn das streitgegenständliche Ereignis stellt einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung dar, der durch die Beklagte entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu entschädigen ist.
Gemäß § 8 Absatz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit.
Der Kläger stand bei der Tätigkeit, die zum Unfall führte, zwar nicht nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 SGB VII oder nach § 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wohl aber nach § 2 Absatz 1 Nr. 10a SGB VII.
Der Unfall vom 23. Juni 2007 stand nicht unter dem Versicherungsschutz der Beigeladenen.
Diesbezüglich bestehen lediglich Anhaltspunkte für eine Versicherung nach § 2 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 SGB VII als so genannter "Wie-Beschäftigter". Ob eine Person wie ein Beschäftigter tätig geworden ist, richtet sich schon nach dem Wortlaut der Formulierung im Kern nach den Kriterien für eine Beschäftigung. § 2 Absatz 2 SGB VII will jedoch aus sozialpolitischen und rechtssystematischen Gründen Versicherungsschutz auch dann gewähren, wenn die Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht vollständig erfüllt sind und bei einer gegebenenfalls nur vorübergehenden Tätigkeit die Grundstruktur eines Beschäftigungsverhältnisses gegeben ist, weil eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert vorliegt, die einem fremden Unternehmen dienen soll (Handlungstendenz) und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmens entspricht, soweit diese Verrichtung einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist und nicht auf einer Sonderbeziehung zum Beispiel als Familienangehöriger oder Vereinsmitglied beruht. Für die Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit als arbeitnehmerähnlicher Wie-Beschäftigter und einer unternehmerähnlichen Tätigkeit ist von der Abgrenzung zwischen Beschäftigtem und Unternehmer auszugehen, hiervon sind jedoch gewisse Abstriche zu machen, weil nur eine arbeitnehmerähnliche Beschäftigung und eine unternehmerähnliche Tätigkeit gegenüberzustellen sind. Dabei ist zu beachten, dass bei einer Tätigkeit als Wie-Beschäftigter nicht alle Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses und bei einer unternehmerähnlichen Tätigkeit nicht alle Merkmale eines Unternehmers erfüllt sein müssen. So braucht bei einer Tätigkeit gemäß § 2 Absatz 2 SGB VII eine persönliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit vom unterstützten Unternehmen nicht vorzuliegen und für ein Unternehmen ist kein Geschäftsbetrieb oder eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit erforderlich. Vor allem kommt es darauf an, ob - wie bei einem Unternehmer - die freie Verfügung über die eigene Arbeitskraft, den Arbeitsort und die Arbeitszeit vorliegt. Im Übrigen sind eine regel- und planmäßige Tätigkeit sowie ein Unternehmerrisiko für eine unternehmerähnliche Tätigkeit charakteristisch. Trägt der Betroffene ein wirtschaftliches Risiko, wird in der Regel von einer unternehmerähnlichen Tätigkeit auszugehen sein. Ist die verrichtete Tätigkeit einem Arbeits- oder Dienstvertrag ähnlich, liegt in der Regel eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit vor. Ist die Tätigkeit eher anderen Vertragsformen ähnlich, liegt eine unternehmerähnliche Tätigkeit vor. Ob jemand letztlich abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (Landessozialgericht - LSG - Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14. Dezember 2007, Az. L 9 U 5/05; LSG für das Saarland, Urteil vom 5. September 2007, Az. L 2 U 135/03; Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 31. Mai 2005 - B 2 U 35/04 R - m.w.N.).vgl. auch zu der entsprechenden früheren Regelung des § 539 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 RVO: BSG, Urteil vom 17.März 1992, Az.: 2 RU 22/91 mit weiteren Nachweisen).
Grundsätzlich schließen auch Verwandtschafts-, Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste den Versicherungsschutz nach § 2 Absatz 2 Satz 1 SGB VII nicht aus (BSGE 5, 168, 172; BSG SozR 2200 § 539 Nr. 55 S 160; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Juni 1994, Az. L 3 U 43/94). Ein Verwandter wird allerdings dann nicht wie ein Beschäftigter, sondern als Verwandter tätig, wenn die zum Unfall führende Verrichtung nach Art und Umfang sowie Zeitdauer (BSG SozR-2200 § 539 RVO Nr. 55) durch das verwandtschaftliche Verhältnis geprägt ist. Nach der Rechtsprechung besteht jedoch keine feste Stundengrenze für die Beurteilung einer Versicherungspflicht bei Gefälligkeitsdiensten. Entscheidend ist vielmehr stets das Gesamtbild der gegenseitig im Rahmen der Familien- oder Freundschaftsbande geleisteten Gefälligkeiten (Bayerisches LSG, Urteil vom 26. Juli 2006, Az.: L 2 U 432/04; Urteil vom 28. Mai 2008, Az. L 2 U 28/08; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. März 2007, Az. L 4 U 47/06). Unter Verwandten oder Freunden vorgenommene Gefälligkeitshandlungen schließen den Versicherungsschutz nach § 2 Absatz 2 SGB VII indes aus, wenn diese ihr gesamtes Gepräge durch die familiären bzw. freundschaftlichen Bindungen erhalten. Dabei sind die Stärke der tatsächlichen Beziehungen und die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere Art, Umfang und Zeitdauer der vorgesehenen Tätigkeit (BSG, Urteil vom 29. September 1992, - 2 RU 46/91 -).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der Einvernahme der Zeuginnen Sch und N, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger eine dem Betrieb der Frau N dienliche Tätigkeit erbracht hätte, so dass er als Arbeitnehmer ihres Betriebes angesehen werden könnte und in dieser Eigenschaft einen versicherten Arbeitsunfall erlitten hätte. Die Kammer ist überzeugt, dass die Arbeiten des Klägers gegenüber der Zeugin Frau N lediglich im Rahmen freundschaftlicher Verbundenheit erfolgen sollten. Vorliegend bestand keine irgendwie geartete Weisungsbefugnis der Zeugin N gegenüber dem Kläger, die es rechtfertigen könnte, diesen als "Wie-Beschäftigten" anzusehen. Die Zeugin N sagte zudem aus, der Kläger hätte die erbetene Mitwirkung ihr gegenüber auch ablehnen können, es habe ihr gegenüber keine Verpflichtung zur Mithilfe bestanden. Die Vorschrift des § 2 Absatz 2 SGB VII ist gemäß den obigen Ausführungen zwar so auszulegen, dass Versicherungsschutz auch dann gewährt werden soll, wenn die Voraussetzungen eines Beschäftigungsverhältnisses nicht vollständig erfüllt sind und bei einer ggf. nur vorübergehenden Tätigkeit die Grundstruktur eines Beschäftigungsverhältnisses gegeben ist. Dies kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert vorliegt, die von der Handlungstendenz her einem fremden Unternehmen dienen soll, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht, einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist und nicht maßgeblich auf einer Sonderbeziehung zum Unternehmer zum Beispiel als Verwandter oder Freund beruht. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Frage einer Entlohnung des Klägers durch die Zeugin N. Der Kläger hat sich hierzu letztlich eingelassen, es sei zu der Vereinbarung eines Honorars von 16 Euro pro Stunde erst nach dem Unfall gekommen, und zwar als Ausgleich für den anlässlich des Unfalls erlittenen Schaden. Ursprünglich habe die Tätigkeit eine unentgeltliche Hilfeleistung sein sollen. Als sich dann später wegen unvorhergesehener Mehrarbeiten herausgestellt habe, dass auch für Frau N keine weiteren Honorarmittel zur Verfügung standen, habe auch er kein Geld für seine Mithilfe erhalten. Diese durch den Kläger geschilderten Umstände der Entlohnung – die durch die Zeugin N bestätigt worden sind - lassen keinen Schluss auf ein arbeitnehmerähnliches Tätigwerden zu. Eine Vergütung des Klägers für seine Arbeit war nicht vereinbart, sondern vielmehr ist ihm erst im Nachhinein durch die Zeugin N eine Entschädigung für die erlittenen Verletzungen zugestanden worden. Der Kläger selbst hatte dieses Angebot zwar zunächst angenommen, dann aber vor dem Hintergrund des für weitere Leistungszeiträume ausbleibenden Honorars der Zeugin N von einer Inanspruchnahme dieser Entschädigung abgesehen. Diese Umstände sind für ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis untypisch. Für letzteres wäre eine unbedingte Vereinbarung einer Vergütung prägend gewesen.
Die Tätigkeit des Klägers in der H-H-Grundschule am 23. Juni 2007 stand jedoch gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 10a SGB VII unter dem Versicherungsschutz der Beklagten. Nach dieser Vorschrift sind kraft Gesetzes Personen versichert, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung ehrenamtlich tätig sind.
§ 2 Absatz 1 Nr. 10 SGB VII enthält selbst keine nähere Umschreibung des Begriffs der ehrenamtlichen Tätigkeit, so dass dessen Bedeutung aus dem Wortsinn und dem Regelungszusammenhang erschlossen werden muss. Einigkeit besteht darüber, dass ehrenamtlich nur eine Tätigkeit ist, die unentgeltlich ausgeübt wird. Zwar enthält § 2 Absatz 1 Nr. 10 SGB VII - anders als zuvor noch § 539 Absatz 1 Nr. 13 Reichsversicherungsordnung (RVO) - keine ausdrückliche Klarstellung dahingehend, dass der Versicherungsschutz entfällt, "wenn den ehrenamtlich Tätigen ( ...) durch Gesetz eine laufende Entschädigung zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts gewährt wird". Das Erfordernis der Unentgeltlichkeit ist aber dem Merkmal der Ehrenamtlichkeit immanent (BSGE 34, 163, 165 = SozR Nr 28 zu § 539 RVO). Unentgeltlich wird derjenige tätig, der für seine Arbeit keine Vergütung erhält. Dass eine Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts ohne Bezahlung ausgeübt wird, reicht für sich allein freilich zur Begründung des Versicherungsschutzes nach § 2 Absatz 1 Nr. 10 SGB VII nicht aus. Die Rechtsprechung hat daraus, dass die Versicherung an die Ausübung eines Amtes anknüpft, gefolgert, dass dem Tätigen von dem Rechtsträger ein bestimmter, abgegrenzter Aufgabenkreis ausdrücklich oder stillschweigend übertragen worden sein muss, der sich seinerseits wiederum innerhalb des der öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt zugewiesenen qualifizierten Aufgaben- und organisatorischen Verantwortungsbereichs halten muss (vgl. BSG SozR 2200 § 539 Nr. 63; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 11, Nr. 14, Nr. 31, Nr. 38). Diese Eingrenzung entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung, die einen Unfallversicherungsschutz für Personen begründen soll, die in der Verwaltung und Rechtspflege sowie allgemein im Interesse und zum Wohl der Allgemeinheit ehrenamtlich tätig werden (Bundestagsdrucksache IV/120 Seite 52, Begründung zu § 539 Absatz 1 Nr. 13 RVO). Die fragliche Tätigkeit braucht dabei nicht auf Dauer angelegt zu sein; sie kann auf einzelne Veranstaltungen begrenzt sein, nur vorübergehend ausgeübt oder sogar nur einmal und nur für wenige Stunden verrichtet werden (BSG, Urteil vom 7. September 2004, Az. B 2 U 45/03 R; Bayerisches LSG, Urteil vom 11. Oktober 2006, Az. L 2 U 136/06).
Die Voraussetzungen für ein ehrenamtliches Tätigwerden des Klägers im Sinne des § 2 Absatz 1 Nr. 10a SGB VII liegen hier vor.
Die Kammer geht zum einen davon aus, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem unfallbringenden Ereignis unentgeltlich tätig geworden ist. Die Zeugin N bestätigte seine Einlassung, dass eine Teilhabe an dem Honorar nur gleichsam als Entschädigung gedacht war, keineswegs jedoch als Entlohnung des Klägers. Auf diese Entschädigung sei dann, als sich herausgestellt habe, dass die Honorarmittel der Zeugin Frau N erschöpft waren, ohne Weiteres verzichtet worden.
Der Kläger ließ sich in der mündlichen Verhandlung ein, er sei unentgeltlich für die H-H-Grundschule tätig geworden, und zwar mit Einwilligung der Schulleiterin, der Zeugin Sch. Der Hausmeister habe aus gesundheitlichen Gründen nicht als Mithelfender für das Anbringen der Bilder zur Verfügung gestanden, so dass Frau N mit der Schulleiterin vereinbart hatte, dass er - der Kläger - helfe, die Bilder anzubringen.
Weiterhin geht die Kammer davon aus, dass das Tätigwerden des Klägers in erster Linie davon geprägt war, das 36 Meter lange Wandbild in der H-H-Grundschule im Interesse der Schüler und der Schule anbringen zu helfen und nur nachrangig den Interessen der Zeugin Frau N diente, das Bild im Rahmen des ihr erteilten Auftrags fertig zu stellen. Dafür spricht zum einen der zeitliche Umfang der Tätigkeit des Klägers, der sich nach Angaben des Klägers und der Zeugin N auf etwa 30 Stunden belief. Von ihrem Umfang her gingen die Tätigkeiten des Klägers über ein Maß hinaus, das im Rahmen "normaler" freundschaftlicher Verbundenheit gegenüber der Frau N zu erwarten wäre. Auch die Gefährlichkeit der Tätigkeit des Klägers spricht gegen einen gewöhnlichen Freundschaftsdienst gegenüber der Frau N, sondern lässt – bei einer Unentgeltlichkeit des Tätigwerdens – auf weitergehende, altruistische Motive schließen. Schließlich arbeitete der Kläger auf einer Leiter in Höhe von rund drei Metern Höhe – eine Arbeit, die der Hausmeister der Schule zuvor unter Hinweis auf seinen Gesundheitszustand bzw. die Gefahrgeneigtheit der Arbeit abgelehnt hatte.
Zwar sagte die Zeugin Sch als Schulleiterin aus, der Kläger sei ihr vor seinem Tätigwerden für die H-H-Grundschule nicht weiter bekannt gewesen und die Zeugin N habe ihr am Tag vor dem Unfall lediglich mitgeteilt, sie werde sich bei den Arbeiten von ihrem Freund Herrn J unterstützen lassen. Als sie – die Zeugin Sch – sich hiermit einverstanden zeigte, war ihr indes auch klar, dass damit von ihrem zeitlichen Umfang und von dem Grad der damit einhergehenden Gefährdung her erhebliche Arbeiten in der Schule und für die Schule ausgeübt werden würden. Der ausdrücklichen "Verleihung" eines Ehrenamtes durch die Schulleiterin hatte es zur Begründung eines ehrenamtlichen Tätigwerdens im Sinne des § 2 Absatz 1 Ziffer 10a SGB VII nicht bedurft. Ausreichend war vielmehr, dass die Schulleiterin Frau Sch davon ausging, der Kläger erbringe umfangreiche Arbeiten unentgeltlich im Interesse ihrer Schule und damit im Interesse der Allgemeinheit. Gemäß den obigen Ausführungen wird es in der Rechtsprechung zur Begründung eines ehrenamtlichen Tätigwerdens auch für ausreichend angesehen, dass Arbeiten nur einmalig und für wenige Stunden erbracht werden.
Nicht zuletzt sei auch auf das Schreiben der Frau L - Bezirksamt M von Berlin - Stadtteilmanagement – hingewiesen, wonach bei dem Projekt "Wandmalerei" unvorhergesehene Mehrarbeiten angefallen seien, die ehrenamtlichen Tätigkeiten entsprechen würden. Auch die Schulleiterin Frau Sch sagte in ihrer Zeugenvernehmung aus, sie werte das Tätigwerden des Klägers (laienhaft) als ehrenamtlich.
Zwar hat das Gericht den Begriff der Ehrenamtlichkeit selbst rechtlich auszufüllen und kann diesbezüglich nicht auf Wertungen Dritter zurückgreifen. Dennoch zeigen diese Aussagen, dass von Seiten Dritter das Tätigwerden des Klägers als den Interessen der Schule bzw. der Allgemeinheit dienlich angesehen wurde. Von der Richtigkeit dieser Wertung konnte sich die Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus den vorgenannten Gründen überzeugen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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