Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 11 P 41/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 P 36/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Juli 2009 geändert. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht auf 360.000 EUR festgesetzt. Für das Beschwerdeverfahren werden Gebühren nicht erhoben und Kosten nicht erstattet.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig und begründet.
Die Antragsteller sind als Rechtsanwälte und Prozessbevollmächtigte im vorangegangenen Verfahren der Hauptsache aus eigenem Recht antrags- und beschwerdebefugt gemäß § 32 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Beschwerde ist auch statthaft gemäß §§ 172, 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 25 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG aF). Das GKG aF findet vorliegend deshalb noch Anwendung, weil der Rechtsstreit vor dem Sozialgericht vor dem 1. Juli 2004 begonnen hat.
Die Beschwerde ist auch begründet, weil der Streitwert auf den Betrag von 360 000 EUR anzusetzen war. Gemäß §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, 13 Abs. 1Satz 1 GKG aF ist der Streitwert im sozialgerichtlichen Verfahren im Grundsatz nach der Bedeutung für den Rechtsschutzsuchenden zu bestimmen. Ist das Fortbestehen eines Versorgungsvertrages auf unbestimmte Zeit streitig, ist hiernach der Streitwert auf das Dreifache des Jahresumsatzes aus der sozialen Pflegeversicherung zu bemessen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Juni 2008, B 3 P 2/07 R). Die vorgenannte Entscheidung des Bundessozialgerichts erging zwar zu § 52 GKG in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung, doch ergeben sich insoweit keine Änderungen zur hier anzuwendenden Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 1 GKG aF. Die Antragsteller haben für das Gericht überzeugend und insoweit unwidersprochen dargetan, dass der entsprechende Jahresumsatz 120 000 EUR beträgt.
An dieser Wertfestsetzung ändert sich auch nichts dadurch, dass der Antragsgegner geltend gemacht hat, tatsächlich sei das Fortbestehen des Versorgungsvertrages nicht auf unbestimmte Zeit, sondern nur für die Zeit von drei Monaten streitig gewesen. Der Senat kann diesem Argument nicht folgen. Lediglich im begleitenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes spricht vieles dafür, dass das Fortbestehen für die vorläufige Dauer von drei Monaten geltend gemacht wurde. Im vorliegend zu bewertenden Verfahren der Hauptsache hingegen wurde zum maßgeblichen Zeitpunkt – dies ist gemäß §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, 15 GKG aF der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung – bereits die Feststellung begehrt, dass der Versorgungsvertrag nicht durch Kündigung beendet war, was zugleich die Feststellung des unbefristeten Fortbestehens beinhaltete.
Die Entscheidung über die Gebühren und Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, 25 Abs. 4 GKG aF.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig und begründet.
Die Antragsteller sind als Rechtsanwälte und Prozessbevollmächtigte im vorangegangenen Verfahren der Hauptsache aus eigenem Recht antrags- und beschwerdebefugt gemäß § 32 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Beschwerde ist auch statthaft gemäß §§ 172, 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 25 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (GKG aF). Das GKG aF findet vorliegend deshalb noch Anwendung, weil der Rechtsstreit vor dem Sozialgericht vor dem 1. Juli 2004 begonnen hat.
Die Beschwerde ist auch begründet, weil der Streitwert auf den Betrag von 360 000 EUR anzusetzen war. Gemäß §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, 13 Abs. 1Satz 1 GKG aF ist der Streitwert im sozialgerichtlichen Verfahren im Grundsatz nach der Bedeutung für den Rechtsschutzsuchenden zu bestimmen. Ist das Fortbestehen eines Versorgungsvertrages auf unbestimmte Zeit streitig, ist hiernach der Streitwert auf das Dreifache des Jahresumsatzes aus der sozialen Pflegeversicherung zu bemessen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Juni 2008, B 3 P 2/07 R). Die vorgenannte Entscheidung des Bundessozialgerichts erging zwar zu § 52 GKG in der ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung, doch ergeben sich insoweit keine Änderungen zur hier anzuwendenden Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 1 GKG aF. Die Antragsteller haben für das Gericht überzeugend und insoweit unwidersprochen dargetan, dass der entsprechende Jahresumsatz 120 000 EUR beträgt.
An dieser Wertfestsetzung ändert sich auch nichts dadurch, dass der Antragsgegner geltend gemacht hat, tatsächlich sei das Fortbestehen des Versorgungsvertrages nicht auf unbestimmte Zeit, sondern nur für die Zeit von drei Monaten streitig gewesen. Der Senat kann diesem Argument nicht folgen. Lediglich im begleitenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes spricht vieles dafür, dass das Fortbestehen für die vorläufige Dauer von drei Monaten geltend gemacht wurde. Im vorliegend zu bewertenden Verfahren der Hauptsache hingegen wurde zum maßgeblichen Zeitpunkt – dies ist gemäß §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, 15 GKG aF der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung – bereits die Feststellung begehrt, dass der Versorgungsvertrag nicht durch Kündigung beendet war, was zugleich die Feststellung des unbefristeten Fortbestehens beinhaltete.
Die Entscheidung über die Gebühren und Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG, 25 Abs. 4 GKG aF.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
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