Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AS 1387/09 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 202/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 52/10 S
Datum
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Kein Fortsetzungsfeststellungsantrag im einstweiligen Rechtsschutz
Wenn die durch einstweilige Anordnung begehrte Leistung ausgezahlt wird, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag analog § 131 Abs. 1 S. 3 SGG ist nicht zulässig.
Wenn die durch einstweilige Anordnung begehrte Leistung ausgezahlt wird, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis. Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag analog § 131 Abs. 1 S. 3 SGG ist nicht zulässig.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 2. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist eine Verspätung einer Auszahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II für den Monat November 2009 in Höhe von 358,50 Euro.
Mit Bescheid vom 15.07.2007 wurde dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld II für die Zeit von August 2009 bis einschließlich Januar 2010 in Höhe von monatlich 717,50 Euro bewilligt. Neben der Regelleistung von 359,- Euro wurden Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 358,50 Euro anerkannt.
Am 02.11.2009 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Augsburg einen Antrag auf einstweilige Anordnung. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung für November in Höhe von 358,50 Euro seien nicht ausbezahlt worden. Die Beschwerdegegnerin teilte daraufhin mit, dass diese Leistung wegen eines zum 15.11.2009 angekündigten Umzugs in eine neue Wohnung bisher einbehalten worden sei. Nachdem nunmehr davon ausgegangen werde, dass die bisherige Wohnung auch im November beibehalten werde, werde diese Leistung ausgezahlt. Mit Beschluss vom 02.12.2009 lehnte das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Eine Beschwerde gegen den Beschluss sei ausgeschlossen, weil der Beschwerdewert nicht über 750,- Euro liege.
Am 08.03.2010 hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts erhoben. Ein Umzug zum 15.11.2009 sei nicht angekündigt worden. Die Darstellung der Beschwerdegegnerin sei unwahr. In Wirklichkeit handele es sich um eine Schikane. Der Begründung des Beschluss werde widersprochen. Die Zahlung der Leistung sei erfolgt. Wegen der Zahlungsverzögerung sei es zu zusätzlichen Bankgebühren in Höhe von 6,10 Euro gekommen. Diese seien zu ersetzen. Auch die Kostenentscheidung im Beschluss des Sozialgerichts sei falsch. Es bestünden Bedenken, dass der 7. Senat des Landessozialgerichts (LSG) entscheide, weil die erstinstanzliche Entscheidung von der Ehefrau des Vorsitzenden des 7. Senates getroffen wurde.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 02.12.2009 aufzuheben, die Begründung und die Kostenentscheidung des Beschlusses zu ändern und die Beschwerdegegnerin vorläufig zu verpflichten, 6,10 Euro an zusätzlichen Bankgebühren zu übernehmen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akten der Beschwerdegegnerin, die Akte des Sozialgerichts und die Akte des LSG verwiesen.
II.
Der 7. Senat des LSG konnte ohne Beteiligung des Vorsitzenden Richters (vgl. Beschluss hierzu vom 24.03.2010) entscheiden, weil die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken gegen den 7. Senat keinen Antrag auf Ablehnung der Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) darstellen. Ein derartiger Antrag müsste eindeutig erklärt werden, allgemein gehaltene Bedenken genügen nicht. Im Übrigen können nur einzelne Personen abgelehnt werden, nicht ein Senat als solcher.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz - SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 S. 3 Zivilprozessordnung).
Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 SGG ist eine Berufung ohne ausdrückliche Zulassung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- Euro übersteigt oder wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr strittig sind.
Eine Berufung wäre hier unzulässig, weil die Beschwer nur bei 358,50 Euro lag und selbst diese Beschwer durch Auszahlung der begehrten Leistung entfallen ist. Auch für das Beschwerdeverfahren gilt, dass eine Rechtsmitteleinlegung ohne schutzwürdiges Interesse mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, Rn. 5 vor § 143). Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag analog § 131 Abs. 1 S. 3 SGG ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zulässig (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 131 Rn. 7c a.E.). Die Erweiterung des Antrags auf die Erstattung von 6,10 Euro ist im Beschwerdeverfahren schon unzulässig (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage 2008, Rn. 290 a.E.). Ein Anspruch auf eine bestimmte Begründung eines Beschlusses besteht nicht.
Eine gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde ist ausnahmslos nicht statthaft und damit unzulässig (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 172 RdNr. 8). Eine Zulassung der Beschwerde gibt es im einstweiligen Rechtsschutz nicht. Die Kostenentscheidung ist damit ebenfalls nicht der Beschwerde zugänglich, im Übrigen kann die Kostenentscheidung nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG auch nicht einzeln angefochten werden.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist eine Verspätung einer Auszahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II für den Monat November 2009 in Höhe von 358,50 Euro.
Mit Bescheid vom 15.07.2007 wurde dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld II für die Zeit von August 2009 bis einschließlich Januar 2010 in Höhe von monatlich 717,50 Euro bewilligt. Neben der Regelleistung von 359,- Euro wurden Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 358,50 Euro anerkannt.
Am 02.11.2009 stellte der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Augsburg einen Antrag auf einstweilige Anordnung. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung für November in Höhe von 358,50 Euro seien nicht ausbezahlt worden. Die Beschwerdegegnerin teilte daraufhin mit, dass diese Leistung wegen eines zum 15.11.2009 angekündigten Umzugs in eine neue Wohnung bisher einbehalten worden sei. Nachdem nunmehr davon ausgegangen werde, dass die bisherige Wohnung auch im November beibehalten werde, werde diese Leistung ausgezahlt. Mit Beschluss vom 02.12.2009 lehnte das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Eine Beschwerde gegen den Beschluss sei ausgeschlossen, weil der Beschwerdewert nicht über 750,- Euro liege.
Am 08.03.2010 hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts erhoben. Ein Umzug zum 15.11.2009 sei nicht angekündigt worden. Die Darstellung der Beschwerdegegnerin sei unwahr. In Wirklichkeit handele es sich um eine Schikane. Der Begründung des Beschluss werde widersprochen. Die Zahlung der Leistung sei erfolgt. Wegen der Zahlungsverzögerung sei es zu zusätzlichen Bankgebühren in Höhe von 6,10 Euro gekommen. Diese seien zu ersetzen. Auch die Kostenentscheidung im Beschluss des Sozialgerichts sei falsch. Es bestünden Bedenken, dass der 7. Senat des Landessozialgerichts (LSG) entscheide, weil die erstinstanzliche Entscheidung von der Ehefrau des Vorsitzenden des 7. Senates getroffen wurde.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 02.12.2009 aufzuheben, die Begründung und die Kostenentscheidung des Beschlusses zu ändern und die Beschwerdegegnerin vorläufig zu verpflichten, 6,10 Euro an zusätzlichen Bankgebühren zu übernehmen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akten der Beschwerdegegnerin, die Akte des Sozialgerichts und die Akte des LSG verwiesen.
II.
Der 7. Senat des LSG konnte ohne Beteiligung des Vorsitzenden Richters (vgl. Beschluss hierzu vom 24.03.2010) entscheiden, weil die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedenken gegen den 7. Senat keinen Antrag auf Ablehnung der Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) darstellen. Ein derartiger Antrag müsste eindeutig erklärt werden, allgemein gehaltene Bedenken genügen nicht. Im Übrigen können nur einzelne Personen abgelehnt werden, nicht ein Senat als solcher.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz - SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 S. 3 Zivilprozessordnung).
Die Beschwerde ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ausgeschlossen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 SGG ist eine Berufung ohne ausdrückliche Zulassung nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- Euro übersteigt oder wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr strittig sind.
Eine Berufung wäre hier unzulässig, weil die Beschwer nur bei 358,50 Euro lag und selbst diese Beschwer durch Auszahlung der begehrten Leistung entfallen ist. Auch für das Beschwerdeverfahren gilt, dass eine Rechtsmitteleinlegung ohne schutzwürdiges Interesse mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist (Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, Rn. 5 vor § 143). Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag analog § 131 Abs. 1 S. 3 SGG ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zulässig (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 131 Rn. 7c a.E.). Die Erweiterung des Antrags auf die Erstattung von 6,10 Euro ist im Beschwerdeverfahren schon unzulässig (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage 2008, Rn. 290 a.E.). Ein Anspruch auf eine bestimmte Begründung eines Beschlusses besteht nicht.
Eine gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde ist ausnahmslos nicht statthaft und damit unzulässig (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 172 RdNr. 8). Eine Zulassung der Beschwerde gibt es im einstweiligen Rechtsschutz nicht. Die Kostenentscheidung ist damit ebenfalls nicht der Beschwerde zugänglich, im Übrigen kann die Kostenentscheidung nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG auch nicht einzeln angefochten werden.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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