Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 53 AS 169/10 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AS 160/10 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
§ 86b Abs 2 SGG gewährt im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) keinen vorbeugenden Rechtsschutz (vgl. Beschluss LSG Stuttgart vom 31.01.2008, Az.: L 8 AS 5585/07 ER-B). Auch einem Empfänger von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II ist es grundsätzlich zuzumuten, einen ihn belastenden Verwaltungsakt abzuwarten und sodann die hiergegen eröffneten Rechtsbehelfe und Rechtsmittel auszuschöpfen.
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 17. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1962 geborene Antragsteller (Ast.) begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Verpflichtung der Antragsgegnerin (Ag.) zur Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende für die Zeit ab Februar 2010.
Für die Zeit vom Juni 2009 bis November 2009 waren dem Ast. mit Bescheid vom 13.05.2009 Leistungen von der Ag. bewilligt worden. Die ARGE SGB II des Landkreises W. brachte in Erfahrung, dass sich der Ast. dort bei seiner Ehefrau aufhalte. Nach Vorsprache des Ast. bei der Ag. am 04.12.2009 bewilligte diese mit Bescheid vom 11.12.2009 Leistungen für die Monate Dezember 2009 und Januar 2010.
Mit Antrag vom 10.12.2009 zum Sozialgericht München (SG, S 53 AS 2906/09 ER, L 8 AS 55/10 B ER) verlangte der Ast. vorläufige Leistung für Dezember 2009. In dem am 04.01.2010 zum SG angebrachten Antrag (S 53 AS 6/10 ER) begehrte der Ast. die Verpflichtung der Ag. zu Auszahlung der Grundsicherungsleistungen für Dezember 2009 und Januar 2010 an sich selbst.
In dem jetzt am 27.01.2010 zum SG angebrachten Antrag hat der Ast. verlangt, die Ag. zu verpflichten, über die Leistungsansprüche ab Februar 2010 zu entscheiden. Die Ag. verweigere im vierten Monat in Folge die fristgerechte Erstellung eines Folgebescheides.
Mit Bescheid vom 29.01.2010 für die Zeit vom 01.02.2010 bis zum 28.02.2010 sind von der Ag. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II in Höhe von monatlich 647,53 EUR vorläufig bewilligt worden. Die Leistungen für Februar 2010 seien zum 01.02.2010 zur Zahlung angewiesen worden.
Mit Beschluss vom 17.02.2010 hat das SG den Antrag abgelehnt und dabei darauf abgestellt, dass die Leistungen für Februar 2010 vorläufig bewilligt und ausgezahlt seien. Im Übrigen hat es ausgeführt, dass das einstweilige Rechtsschutzverfahren die Überbrückung bis zur Entscheidung in der Hauptsache bezwecke und soll für diesen Zeitraum vor irreparablen Nachteilen schützen solle. Soweit sich das Rechtsschutzbegehren anderweitig erledige, fehle es für das einstweilige Rechtsschutzverfahren an einem Rechtsschutzbedürfnis. Inwieweit sich hinsichtlich der Leistungsgewährung ab 01.03.2010 neue Unklarheiten ergeben würden, brauche nicht prophylaktisch in diesem Verfahren geklärt werden.
Hiergegen hat der Ast. am 01.03.2010 Beschwerde beim SG, weitergeleitet zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Ständig müsse er seine Leistungen erst einklagen. Die Leistungen für den Monat November 2009 würden immer noch ausstehen. Die Verkürzung der Leistungen für den Monat Februar sei nicht gerechtfertigt.
Die Ag. hat mit Schriftsatz vom 16.03.2010 ausgeführt, dass sie nunmehr mit Bescheid vom 04.03.2010 für die Monate März bis Mai 2010 Leistungen in Höhe von 647,53 EUR monatlich bewilligt habe. Die Leistung für Miete erfolgte nur in Höhe von 295 EUR, soweit wie sie der Ast. selbst nur erbringe. Zu diesem Sachverhalt habe er sich bisher auch noch nicht auf die Anhörung vom 23.12.2009 geäußert.
II.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache zwar eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Hier fehlte es aber zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG bereits an den allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen
Es war mit Erlass des Bescheides vom 04.03.2010 kein Rechtsschutzbedürfnis mehr gegeben.
Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzverfahren, - hier in der Form einer Regelungsanordnung - entsprechend einer Leistungsklage im Erkenntnisverfahren, ist die vorläufige Gestaltung des Rechtsverhältnisses. Die Entscheidung über das Bestehen des Rechtsanspruchs (Erkenntnisverfahren) macht das Wesen des Hauptsacheverfahrens aus.
Mit Bescheid vom 04.03.2010 ist jedoch die zunächst vorläufig zu sichernde Regelung durch die Ag. selbst erfolgt. Liegt aber ein Verwaltungsakt vor, der den behaupteten materiellen Anspruch regelt, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mehr statthaft: Die einstweilige Anordnung dient der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses bis zur endgültigen Klärung. Ein "Fortsetzungsfeststellungsantrag" bei Erledigung der Hauptsache - hier des am 27.01.2010 gestellten Antrags - entsprechend §131 Abs.1 S.3 SGG ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht statthaft.
So weit der Antragsteller eine Anordnung über die schon erfolgte Regelung hinaus erstrebt, fehlt es an den sachlichen Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung. Der Bescheid vom 04.03.2010 ist zeitlich befristet vom 01.03.2010 bis 31.05.2010. Soweit der Ast. moniert, dass er ständig seine Regelungen neu einklagen müsse und insoweit darauf abstellt, dass Leistungen der Grundsicherung einer längeren Beständigkeit unterliegen sollten (vgl. § 41 Abs. 1 SGB II, wonach die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden sollen) fehlt es für die Anordnung eines längeren Zeitraumes am Anordnungsgrund. Damit kann es dahingestellt bleiben, ob insoweit ein Anordnungsanspruch besteht (Abweichung vom Regelfall über sechs Monate).
§ 86b Abs 2 SGG gewährt im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) keinen vorbeugenden Rechtsschutz (vgl. Beschluss LSG Stuttgart vom 31.01.2008, Az.: L 8 AS 5585/07 ER-B). Auch einem Empfänger von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II ist es grundsätzlich zuzumuten, einen ihn belastenden Verwaltungsakt abzuwarten und sodann die hiergegen eröffneten Rechtsbehelfe und Rechtsmittel auszuschöpfen. Seinem Rechtsschutzbedürfnis ist regelmäßig dadurch Genüge getan, dass er die Aussetzung des Vollzugs des Verwaltungsakts erstreiten kann (vgl. VGH München vom 31.05.2005 - 11 CE 05.921, veröffentlicht in juris, mwN. Anderes gilt wegen des Verfassungsgebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann, wenn der Verweis auf die Inanspruchnahme nachgängigen Rechtsschutzes mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. In besonderem Maße gilt das für das Begehren nach vorläufigem vorbeugendem Rechtsschutz (LSG Stuttgart vom 20.4.2006 - L 5 KR 890/06 ER-B, veröffentlicht in juris). Ein gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse ist hier nicht ersichtlich.
Keinesfalls wäre der Ast. insoweit existenziell bedroht und könnte sich auf erleichterte Prüfungsvoraussetzungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berufen (vgl. BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 und Beschluss vom 06.02.2007,
Az.: 1 BvR 3101/06).
Mit der Leistungszusage bis Ende Mai 2010 durch den Bescheid vom 04.03.2010 besteht keine Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund). Die Abwendung wesentlicher Nachteile muss nicht erfolgen. Derartige Umstände drohen nicht. Dem Ast. ist zuzumuten, gegebenenfalls Befristung in einem Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen bzw. im Juni 2010 erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1962 geborene Antragsteller (Ast.) begehrt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Verpflichtung der Antragsgegnerin (Ag.) zur Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende für die Zeit ab Februar 2010.
Für die Zeit vom Juni 2009 bis November 2009 waren dem Ast. mit Bescheid vom 13.05.2009 Leistungen von der Ag. bewilligt worden. Die ARGE SGB II des Landkreises W. brachte in Erfahrung, dass sich der Ast. dort bei seiner Ehefrau aufhalte. Nach Vorsprache des Ast. bei der Ag. am 04.12.2009 bewilligte diese mit Bescheid vom 11.12.2009 Leistungen für die Monate Dezember 2009 und Januar 2010.
Mit Antrag vom 10.12.2009 zum Sozialgericht München (SG, S 53 AS 2906/09 ER, L 8 AS 55/10 B ER) verlangte der Ast. vorläufige Leistung für Dezember 2009. In dem am 04.01.2010 zum SG angebrachten Antrag (S 53 AS 6/10 ER) begehrte der Ast. die Verpflichtung der Ag. zu Auszahlung der Grundsicherungsleistungen für Dezember 2009 und Januar 2010 an sich selbst.
In dem jetzt am 27.01.2010 zum SG angebrachten Antrag hat der Ast. verlangt, die Ag. zu verpflichten, über die Leistungsansprüche ab Februar 2010 zu entscheiden. Die Ag. verweigere im vierten Monat in Folge die fristgerechte Erstellung eines Folgebescheides.
Mit Bescheid vom 29.01.2010 für die Zeit vom 01.02.2010 bis zum 28.02.2010 sind von der Ag. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II in Höhe von monatlich 647,53 EUR vorläufig bewilligt worden. Die Leistungen für Februar 2010 seien zum 01.02.2010 zur Zahlung angewiesen worden.
Mit Beschluss vom 17.02.2010 hat das SG den Antrag abgelehnt und dabei darauf abgestellt, dass die Leistungen für Februar 2010 vorläufig bewilligt und ausgezahlt seien. Im Übrigen hat es ausgeführt, dass das einstweilige Rechtsschutzverfahren die Überbrückung bis zur Entscheidung in der Hauptsache bezwecke und soll für diesen Zeitraum vor irreparablen Nachteilen schützen solle. Soweit sich das Rechtsschutzbegehren anderweitig erledige, fehle es für das einstweilige Rechtsschutzverfahren an einem Rechtsschutzbedürfnis. Inwieweit sich hinsichtlich der Leistungsgewährung ab 01.03.2010 neue Unklarheiten ergeben würden, brauche nicht prophylaktisch in diesem Verfahren geklärt werden.
Hiergegen hat der Ast. am 01.03.2010 Beschwerde beim SG, weitergeleitet zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Ständig müsse er seine Leistungen erst einklagen. Die Leistungen für den Monat November 2009 würden immer noch ausstehen. Die Verkürzung der Leistungen für den Monat Februar sei nicht gerechtfertigt.
Die Ag. hat mit Schriftsatz vom 16.03.2010 ausgeführt, dass sie nunmehr mit Bescheid vom 04.03.2010 für die Monate März bis Mai 2010 Leistungen in Höhe von 647,53 EUR monatlich bewilligt habe. Die Leistung für Miete erfolgte nur in Höhe von 295 EUR, soweit wie sie der Ast. selbst nur erbringe. Zu diesem Sachverhalt habe er sich bisher auch noch nicht auf die Anhörung vom 23.12.2009 geäußert.
II.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache zwar eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Hier fehlte es aber zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG bereits an den allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzungen
Es war mit Erlass des Bescheides vom 04.03.2010 kein Rechtsschutzbedürfnis mehr gegeben.
Aufgabe des einstweiligen Rechtsschutzverfahren, - hier in der Form einer Regelungsanordnung - entsprechend einer Leistungsklage im Erkenntnisverfahren, ist die vorläufige Gestaltung des Rechtsverhältnisses. Die Entscheidung über das Bestehen des Rechtsanspruchs (Erkenntnisverfahren) macht das Wesen des Hauptsacheverfahrens aus.
Mit Bescheid vom 04.03.2010 ist jedoch die zunächst vorläufig zu sichernde Regelung durch die Ag. selbst erfolgt. Liegt aber ein Verwaltungsakt vor, der den behaupteten materiellen Anspruch regelt, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mehr statthaft: Die einstweilige Anordnung dient der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses bis zur endgültigen Klärung. Ein "Fortsetzungsfeststellungsantrag" bei Erledigung der Hauptsache - hier des am 27.01.2010 gestellten Antrags - entsprechend §131 Abs.1 S.3 SGG ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht statthaft.
So weit der Antragsteller eine Anordnung über die schon erfolgte Regelung hinaus erstrebt, fehlt es an den sachlichen Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung. Der Bescheid vom 04.03.2010 ist zeitlich befristet vom 01.03.2010 bis 31.05.2010. Soweit der Ast. moniert, dass er ständig seine Regelungen neu einklagen müsse und insoweit darauf abstellt, dass Leistungen der Grundsicherung einer längeren Beständigkeit unterliegen sollten (vgl. § 41 Abs. 1 SGB II, wonach die Leistungen jeweils für sechs Monate bewilligt werden sollen) fehlt es für die Anordnung eines längeren Zeitraumes am Anordnungsgrund. Damit kann es dahingestellt bleiben, ob insoweit ein Anordnungsanspruch besteht (Abweichung vom Regelfall über sechs Monate).
§ 86b Abs 2 SGG gewährt im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) keinen vorbeugenden Rechtsschutz (vgl. Beschluss LSG Stuttgart vom 31.01.2008, Az.: L 8 AS 5585/07 ER-B). Auch einem Empfänger von Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II ist es grundsätzlich zuzumuten, einen ihn belastenden Verwaltungsakt abzuwarten und sodann die hiergegen eröffneten Rechtsbehelfe und Rechtsmittel auszuschöpfen. Seinem Rechtsschutzbedürfnis ist regelmäßig dadurch Genüge getan, dass er die Aussetzung des Vollzugs des Verwaltungsakts erstreiten kann (vgl. VGH München vom 31.05.2005 - 11 CE 05.921, veröffentlicht in juris, mwN. Anderes gilt wegen des Verfassungsgebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur dann, wenn der Verweis auf die Inanspruchnahme nachgängigen Rechtsschutzes mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. In besonderem Maße gilt das für das Begehren nach vorläufigem vorbeugendem Rechtsschutz (LSG Stuttgart vom 20.4.2006 - L 5 KR 890/06 ER-B, veröffentlicht in juris). Ein gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse ist hier nicht ersichtlich.
Keinesfalls wäre der Ast. insoweit existenziell bedroht und könnte sich auf erleichterte Prüfungsvoraussetzungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berufen (vgl. BVerfG vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05 und Beschluss vom 06.02.2007,
Az.: 1 BvR 3101/06).
Mit der Leistungszusage bis Ende Mai 2010 durch den Bescheid vom 04.03.2010 besteht keine Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund). Die Abwendung wesentlicher Nachteile muss nicht erfolgen. Derartige Umstände drohen nicht. Dem Ast. ist zuzumuten, gegebenenfalls Befristung in einem Hauptsacheverfahren überprüfen zu lassen bzw. im Juni 2010 erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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