L 13 R 1010/08

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 4069/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 1010/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Zur Verweisbarkeit einer Buchalterin auf die Tätigkeit als Registraturkraft nach der Entgeltgruppe III des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in großen Behörden oder vergleichbaren Institutionen.
2. Bei der Tätigkeit als Registraturkraft handelt es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit, die im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen bei leicht überwiegend sitzender Haltung ausgeübt werden kann (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des Senats).
I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 20. November 2008 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 30. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2007 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.



Tatbestand:


Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Die 1954 geborene Klägerin absolvierte vom 1. September 1968 bis 12. Juli 1971 eine Ausbildung zum Industriekaufmann. Sie arbeitete bis Januar 2005 als Buchhalterin. Seit einem Arbeitsunfall vom 24. Januar 2005 bestand Arbeitsunfähigkeit. Vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel, im Folgenden: BG) erhielt sie nach diesem Unfall zuletzt bis Januar 2006 eine Rente.

Am 31. Mai 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte zog die medizinischen Unterlagen der BG zu dem Arbeitsunfall vom 24. Januar 2005 bei und beauftragte den Orthopäden
Dr. V. mit der Erstellung eines Gutachtens. Der Sachverständige diagnostizierte ein chronisches lumbales Pseudoradikulärsyndrom links stärker als rechts, ein chronisches cervico-cephales und cervicales Pseudoradikulärsyndrom linksseitig, eine statisch-myalgische Insuffizienz und Adipositas permagna sowie eine initiale mediale Gonarthrose beidseits. Es bestünden lokale Funktionsstörungen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS). Die Tätigkeit als Einzelhandelskauffrau könne die Klägerin nur mehr drei bis unter sechs Stunden täglich, leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr täglich verrichten.

Der ebenfalls gehörte Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. E. stellte ein HWS-Syndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung, eine Lumboischialgie links sowie eine somatoforme Schmerzstörung fest. Sowohl leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes als auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Buchhalterin seien der Klägerin noch mindestens sechs Stunden täglich zumutbar. Es fänden sich keine objektiven Befunde, mit denen sich eine Leistungsminderung für die bisherige Tätigkeit als Buchhalterin bzw. als Bürokraft begründen ließe.

Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag mit Bescheid vom 30. August 2006 ab. Die Klägerin sei noch in der Lage, in ihrem bisherigen Beruf als Buchhalterin mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Sie sei daher weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.

Die Beklagte wies den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2007 zurück. Zwar könne der Hauptberuf als Buchhalterin nur noch täglich drei bis unter sechs Stunden täglich ausgeübt werden. Die Klägerin sei jedoch auf die Tätigkeit einer Registratorin nach der Entgeltgruppe III des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) in großen Behörden oder vergleichbaren Institutionen verweisbar. Ferner könnten körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich ausgeübt werden.

Hiergegen hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Augsburg erhoben. Es sei ihr bis heute nicht möglich, ohne kaum auszuhaltende Schmerzen länger als eine Stunde in gleich bleibender Position zu stehen oder zu sitzen. Das Sozialgericht hat die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. A. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dr. A. hat als wesentliche Gesundheitsstörung eine somatoforme Schmerzstörung festgestellt. Leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könne die Klägerin noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Die Leistungsfähigkeit für die Tätigkeit als Buchhalterin sei auf weniger als sechs Stunden gesunken, wenn es sich um eine ausschließlich sitzende Tätigkeit handele. Sofern die Tätigkeit als Registratorin einen Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen gestatte, könne diese sechs Stunden und mehr täglich ausgeübt werden. Hierbei seien offenbar keine überwiegenden Schreibarbeiten am Computer zu verrichten und es sei ein Haltungswechsel möglich.

In einem weiteren Gutachten (Gutachten vom 22. September 2007) ist die Orthopädin
Dr. F. ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden von der Klägerin ausgeübt werden könnten. Im Vordergrund stehe auf orthopädischem Fachgebiet eine degenerative Verschleißerkrankung des Achsorganes in zwei Abschnitten (HWS und LWS) mit Einschränkung des Bewegungsausmaßes und chronisch rezidivierend auftretender, links betonter Schmerzausstrahlung. Ferner bestehe eine eingeschränkte Hüftbeuge- und Rotationsfähigkeit links bei beginnender Verschleißerkrankung des Hüftgelenks. Da die Tätigkeit als Buchhalterin ausschließlich und die der Registratorin in einem hohen Anteil sitzend zu verrichten seien, könnten diese Tätigkeiten nicht mehr dauerhaft verrichtet werden.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 20. November 2008 die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin vom 1. Dezember 2006 bis 30. November 2009 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zwar scheide nach dem Ergebnis der medizinischen Sachverhaltsaufklärung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aus, da das berufliche Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zwar qualitativ, nicht aber quantitativ eingeschränkt sei. Allerdings bestehe ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI). Die Klägerin sei nach abgeschlossener Ausbildung zur Industriekauffrau und aufgrund der von 1979 bis 2005 ausgeübten Tätigkeit als Buchhalterin in die Gruppe der Fachangestellten einzustufen. Diese Tätigkeit könne die Klägerin nicht mehr ausüben. Dies gelte nach Ansicht der Kammer auch für die von der Beklagten benannte Tätigkeit als Registratorin. Das Sozialgericht hat sich dabei auf die Gutachten der Dr. A. und insbesondere der Dr. F. bezogen. Ferner sei nach der berufskundlichen Stellungnahme der Agentur für Arbeit, Regionaldirektion Bayern, vom 7. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit des Sozialgerichts München (Az.: S 4 R 45/04) zum Anforderungsprofil einer Registratorin nachgewiesen, dass diese Arbeiten üblicherweise zumindest zeitweise mittelschwer seien. Zudem werde Bücken, Hantieren über Kopfhöhe und ggf. auch das Besteigen von (kleinen) Leitern verlangt. Dies sei der Klägerin jedoch nach dem Gutachten der Dr. F. nicht mehr zuzumuten. Weitere Verweisungstätigkeiten seien von der Beklagten nicht benannt und im Hinblick auf die der Klägerin nicht möglichen sitzenden Bürotätigkeiten auch nicht ersichtlich.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Als Buchhalterin verrichte die Klägerin Bürotätigkeiten. Diese zählten unzweifelhaft zu den körperlich leichten Tätigkeiten, die regelmäßig auch im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen verrichtet werden könnten. Büroarbeit könne individuell gestaltet werden bzw. zumindest so organisiert werden, dass auch ein Haltungswechsel gewährleistet sei. In jedem Fall sei die Klägerin aber den normalen physischen und psychischen Anforderungen einer Bürotätigkeit als Angestellte in der Registratur eines Betriebs, Unternehmens oder einer Behörde, beispielhaft nach der Entgeltgruppe III des TVöD (vormals Vergütungsgruppe VIII BAT), noch in vollem Umfang gewachsen. Die Tätigkeit einer Registratorin stelle eine zulässige Verweisung dar.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe. Die Tätigkeit in einer Registratur sei mit ihrem gesundheitlichen Leistungsvermögen nicht kompatibel, insbesondere da sie nur zeitweise im Stehen und überwiegend im Sitzen arbeiten sowie nicht mehr auf Leitern steigen könne.

Der Senat hat einen aktuellen Befundbericht sowie eine ergänzende Stellungnahme nach Aktenlage der Gutachterin Dr. F., unter Hinweis auf die zur Tätigkeit als Registrator ergangene Rechtsprechung, eingeholt. Diese hat am 13. Juli 2009 ausgeführt, dass die Klägerin noch mindestens sechs Stunden als Registratorin tätig sein könne. Kleine Trittleitern, wie sie in der Registratur Verwendung finden, könnten von ihr uneingeschränkt benutzt werden. Auch das kurzfristige Heben und Tragen von Lasten bis zu max. 7 kg sei der Klägerin mehrfach und kurzfristig uneingeschränkt möglich. Aus den beschriebenen Leistungsbildern gehe ferner hervor, dass es sich nur um kurzfristig sitzende Tätigkeiten handele, dass jedoch überwiegend ein stetiger und regelmäßiger Wechsel der Körperhaltung ermöglicht werde.

Die Klägerin hat demgegenüber auf eine berufskundliche Stellungnahme der Agentur für Arbeit, Regionaldirektion Bayern, vom 7. Oktober 2005 verwiesen, wonach auch zumindest zeitweise mittelschwere Arbeiten anfielen und auch das Bücken und Hantieren über Kopfhöhe verlangt werde. Auch handele es sich um eine überwiegend sitzende Tätigkeit. Sie hat sich auf die Angaben im BERUFENET zu "Registrator/in" bezogen. Danach ist ein Großteil der Verwaltungsarbeit im Büro am Computer zu erledigen. Die Annahme einer nur kurzfristig sitzenden Tätigkeit sei demnach widerlegt.

Der Senat hat eine Auskunft der letzten Arbeitgeberin, dem D., vom 22. Dezember 2009 eingeholt. Auf telefonische Nachfrage hat der Mitarbeiter G. am 8. Januar 2010 ergänzend mitgeteilt, dass die Klägerin als gelernte Kraft beschäftigt gewesen sei. Sie habe die gesamte Buchhaltung der Firma erledigt. Es habe sich um eine ausschließlich sitzende Tätigkeit gehandelt.

Die Sachverständige Dr. F. hat in einer Stellungnahme vom 7. Februar 2010 ergänzend ausgeführt, dass die Klägerin auch bei der Annahme eines leichten Überwiegens der sitzend zu verrichtenden Tätigkeiten als Registratorin diese Tätigkeit noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne. Ausschlaggebend sei die Möglichkeit des stetigen Haltungswechsels.

Einen Antrag der Klägerin vom 9. Oktober 2009 auf Weiterzahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit ab 1. Dezember 2009 hat die Beklagte mit Bescheid vom 27. November 2009 abgelehnt. Der Bescheid sei nach § 96 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens. Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 11. Januar 2010 dem gerichtlichen Hinweis, dass der Bescheid vom 27. November 2009 nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei, angeschlossen und einen Ablehnungsbescheid mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung angekündigt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 20. November 2008 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 30. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2007 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs. 2 SGG zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakte Bezug genommen.



Entscheidungsgründe:


Die Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 151 SGG) und begründet. Der Klägerin steht keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu.

Streitig ist im Berufungsverfahren nur ein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI. Dieser war u.a. Gegenstand des Bescheides vom 30. August 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2007. Entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung ist jedoch der Bescheid vom 27. November 2009 nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden, da dieser den bisherigen Bescheid weder ersetzt noch abändert. Er regelt lediglich dieselbe Rechtsfolge für einen anschließenden Zeitraum;
§ 96 Abs. 1 SGG findet in der seit 1. April 2008 geltenden Fassung hierauf keine Anwendung (so auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 96 Rdnr. 5a).

§ 240 SGB VI dehnt aus Gründen des Vertrauensschutzes als Sondervorschrift zu der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI den Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf vor dem 2. Januar 1961 geborene und berufsunfähig gewordene Versicherte aus. Da die Klägerin 1954 geboren wurde, fällt sie somit unter diese Vertrauensschutzregelung.

Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Für die Entscheidung der Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist von dem "bisherigen Beruf" auszugehen. Die Klägerin hat eine Berufsausbildung zum Industriekaufmann bzw. zur -kauffrau absolviert und dementsprechend auch bis zu ihrem Arbeitsunfall am 24. Januar 2005 als Buchhalterin gearbeitet. Hierbei handelt es sich um eine Fachangestelltentätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts (vgl. z.B. BSG SozR 2200 Nr. 140 und SozR 3-2200 Nr. 27 je zu § 1246 RVO; für Angestellte: BSGE 55, 45; 57, 291), wie sich auch aus der vom Senat eingeholten Auskunft der letzten Arbeitgeberin ergibt. Die Klägerin war als gelernte Kraft beschäftigt, wurde entsprechend auch tarifvertraglich entlohnt und machte allein die gesamte Buchhaltung der GmbH. Auch die Beklagte geht wie das Sozialgericht von einer Fachangestelltentätigkeit der Klägerin aus.

Diese zuletzt ausgeübte Tätigkeit kann die Klägerin nach Ansicht der Dr. A. und der Dr. F. nur mehr unter sechs Stunden täglich ausüben. Dies deckt sich auch mit der Einschätzung des im Verwaltungsverfahren gehörten Orthopäden Dr. V ... Lediglich Dr. E. war, mit Schwerpunkt auf die neurologisch-psychiatrische Begutachtung, zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin auch als Buchhalterin noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten könne. Aus orthopädischer Sicht ist dies jedoch vor allem aufgrund degenerativer Verschleißerkrankungen der HWS mit Einschränkung des Bewegungsausmaßes mit linksbetonter, chronischer Schmerzsymptomatik, degenerativer Verschleißerkrankung der LWS bei lumbosakraler Übergangsstörung, Einschränkung des Bewegungsausmaßes und linksbetonter, chronischer Schmerzausstrahlung sowie eingeschränkter Hüftbeuge- und Rotationsfähigkeit links bei beginnender Verschleißerkrankung auch des Hüftgelenks ausgeschlossen. Schwere und mittelschwere Arbeiten, die die dauerhafte Einnahme von Zwangshaltungen erfordern, die dauerhaft gehend und/oder stehend zu verrichten sind, die das Heben und Tragen von Lasten über 7 kg ohne mechanische Hilfsmittel sowie das Klettern und Steigen auf Leitern und Gerüsten erfordern, sind der Klägerin nicht mehr zuzumuten. Witterungseinflüsse wie Kälte, Hitze, starke Temperaturschwankungen, Zugluft und Nässe sind ebenfalls dauerhaft zu vermeiden. In ihrer ersten ergänzenden Stellungnahme führt Dr. F. aber aus, dass die Klägerin kleine Trittleitern uneingeschränkt benutzen kann. Ferner sind das kurzfristige Heben und Tragen von Lasten bis zu 7 kg mehrfach und kurzfristig uneingeschränkt möglich.

Buchhalterinnen üben ihre Tätigkeiten an Bildschirmarbeitsplätzen in Büroräumen aus, häufig verbunden mit vielfältiger Kommunikation persönlicher, telefonischer und schriftlicher Art. Es handelt sich zwar um eine körperlich leichte, jedoch überwiegend im Sitzen zu verrichtende Arbeit (z.B. Gutachten der Regionaldirektion Bayern, Nürnberg, vom 25.10.2004). Dies wurde auch durch die ergänzende Arbeitgeberauskunft bestätigt, wonach es sich auch bei der konkreten Tätigkeit der Klägerin um eine ausschließlich sitzende Tätigkeit gehandelt hat. Bei dem bei der Klägerin gegebenen Krankheitsbild im Bereich der HWS und LWS ist jedoch ein regelmäßiger Wechsel der Körperhaltung erforderlich. Dem kann auch in der Regel nur sehr eingeschränkt durch individuelle Gestaltung des Arbeitsplatzes (z.B. durch Stehpult oder selbstbestimmten Haltungswechsel), wie von der Beklagten dargelegt, entgegengewirkt werden. Die Tätigkeit als Buchhalterin kann die Klägerin daher nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich verrichten.

Dies hat jedoch nicht ohne Weiteres das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit zur Folge. Nach dem vom BSG entwickelten Mehrstufenschema ist vielmehr zu prüfen, ob die Versicherte auf eine zumutbare Tätigkeit auf derselben oder der nächst niedrigeren Stufe verwiesen werden kann (ständige Rechtsprechung des BSG, siehe etwa BSG SozR 2200
§ 1246 Nr. 143; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 15 und SozR 3-2600 § 43 Nr. 17). Es haben sich danach im Wesentlichen drei Gruppen - bei insgesamt sechs Hauptstufen - mit den Leitberufen des "unausgebildeten" Angestellten, des Angestellten "mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren" und des Angestellten "mit einer längeren Ausbildung" (BSGE 48, 202; 49, 450, 55, 45) herausgebildet. Davon nicht erfasst sind - hier nicht tangiert - diejenigen Angestelltenberufe, für die längere (über die durchschnittlich dreijährige) Ausbildung hinaus, noch zusätzlich Zugangsvoraussetzungen, wie etwa die Ablegung einer Meisterprüfung, der erfolgreiche Besuch einer Fachschule oder das abgeschlossene Studium einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule erforderlich sind.

Die von der Beklagten benannte Verweisungstätigkeit der Registratorin im öffentlichen Dienst reicht von vorwiegend mechanischen Tätigkeiten (ehemals nach X BAT vergütet), über einfachere Arbeiten (ehemals IX BAT), schwierigere Tätigkeiten (ehemals VIII BAT) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (ehemals VII bis V BAT). Die Beklagte verwies die Klägerin auf Tätigkeiten nach Entgeltgruppe III TVöD, dem vormals VIII BAT entsprach. Die Vergütungsgruppe VIII BAT erfasste Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit. Bei Tätigkeiten nach der Vergütungsgruppe VIII BAT handelt es sich um eine angelernte Tätigkeit. Es besteht damit eine grundsätzliche Verweisbarkeit auf diese Tätigkeit für einen Fachangestellten (BSG vom 27. November 1991, Az.: 5 RJ 91/89; vom 12. September 1991,
Az.: 5 RJ 34/90; vom 29. Mai 1980, Az.: 5 RJ 138/79).

Die Tätigkeit der Registratorin ist der Klägerin auch unter individuell-gesundheitlichen Aspekten möglich. Die Tätigkeiten umfassen das Sortieren der von den zuständigen Bürofachkräften zu bearbeitenden Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen, das Erledigen von anfallenden Schreibarbeiten, wie Führen von Statistiken, Terminüberwachungslisten und Karteien, das Ziehen und Abstellen von Ordnern/Akten, das Weiterleiten der zu bearbeitenden Vorgänge zu den sachbearbeitenden Stellen innerhalb des Betriebes bzw. der Behörde - auch selbst - mit Registraturwagen, das Abhängen von Akten oder das Abstellen von Ordnern nach der jeweiligen Bearbeitung (Gutachten des Landesarbeitsamtes Hessen vom 22. Februar 2009 zu S 8 R 660/07, Sozialgericht Kassel). Die "schwierigere Tätigkeit" im Sinne der Vergütungsgruppe VIII BAT umfasst z.B. die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, die Führung von Brieftagebüchern schwieriger Art, die Führung von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie von solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt, buchhalterische Übertragungsarbeiten, Zinsstaffelberechnungen und die Kontenführung. Es handelt sich hierbei um eine im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ausgeübte Beschäftigung, die überwiegend leichter und nur zeitweise mittelschwerer Art ist. Bücken, in die Hocke gehen und das Besteigen von kleinen Leitern und Hantieren über Kopfhöhe wird nur ausnahmsweise verlangt. Beim Heben und Tragen von Lasten stehen die üblichen, gängigen Hilfsmittel wie leichte Hand- und Korbwagen zur Verfügung (vgl. u.a. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2007, Az.: L 11 R 4310/06; Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 24.04.2003, Az.: L 14 RA 141/00; Stellungnahme des Landesarbeitsamts Hessen vom 21.07.2006 zu S 2 RJ 1064/03, letztere in www.sozialgerichtsbarkeit.de). Das Bayer. Landessozialgericht hat in der Entscheidung vom 24. April 2003 (a.a.O.) ausgeführt, dass der Beruf des Registrators in geschützten temperierten Räumen entweder vorwiegend im Sitzen oder im Wechselrhythmus ausgeübt wird, so dass die Möglichkeit der Entlastung des Stütz- und Bewegungsapparates besteht. Das Heben und Tragen mittelschwerer Lasten fällt nicht an. Soweit Akten bzw. Aktenpakete (über 7,5 oder 10 kg) zu bewegen sind, sind diese Arbeiten aber selten und zudem teilbar; darüber hinaus stehen die üblichen, gängigen Hilfsmittel wie leichte Hand- und Korbwagen zur Verfügung. Im Übrigen ist die Bewegung von Akten nicht unabdingbar mit der Tätigkeit des Registrators verbunden. Es handelt sich hier lediglich um einen Teilbereich neben der Datenerfassung, der Vorgangsbearbeitung oder verschiedener Bürokraft- und Registraturarbeiten.

Der Klägerin ist zuzugestehen, dass die vorliegenden, umfangreichen berufskundlichen Stellungnahmen zum Berufsbild des Registrators nicht in vollem Umfang übereinstimmen. Es finden sich Stellungnahmen, die die Tätigkeit als zumindest zeitweilig mittelschwer einstufen (berufskundliche Stellungnahme der Agentur für Arbeit, Regionaldirektion Bayern, vom 7. Oktober 2005 zu Az.: S 4 R 45/04, Sozialgericht München oder des Landesarbeitsamtes Hessen vom 22. Februar 2009, a.a.O., die sogar von teilweise schwerer körperlicher Arbeit ausgeht). Der Senat hält jedoch an seinen Ausführungen in dem Urteil vom 22. Oktober 2008 (Az.: L 13 R 554/07) fest. Dort hat der Senat, gestützt auf eine berufskundliche Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Bayern, Nürnberg, vom 20. April 2005 ausgeführt (so im Ergebnis auch: Bayer. Landessozialgericht, Urteil vom 11.03.2009, Az.: L 19 R 813/06)
"Die Tätigkeit umfasst das Sortieren und Ablegen von Schriftgut, das Beschriften von Ordnern und Heftern, das Ziehen und Ablegen/Abhängen von Vorgängen, das Aussondern und vorbereitende Aufgeben zum Vernichten von Akten, das Führen von nach bestimmten Kriterien geordneten Karteien und Terminüberwachungslisten bzw. DV-Dateien und ggf. das Anfertigen von Fotokopien. Nach der vom Senat eingebrachten berufskundlichen Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit handelt es sich bei der Tätigkeit einer Registraturkraft in größeren Unternehmen und im öffentlichen Dienst um eine körperlich leichte Tätigkeit, die aus arbeitsorganisatorischen Gründen im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen verrichtet wird. Schweres Heben und Tragen sind nicht erforderlich, die Grenze liegt im Einzelfall bei bis zu 5 kg. Handhaben schwerer Aktenvorgänge, Zwangshaltungen und das Arbeiten auf Leitern ist generell nicht mit der Tätigkeit einer Registraturkraft verbunden, da dies von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsorganisation abhängig ist. Damit entspricht diese Tätigkeit dem oben dargelegten positiven Leistungsprofil des Klägers. Die Tätigkeit wird mit gelegentlichem Wechsel der Körperposition von Gehen, Stehen und Sitzen mit gewisser Regelmäßigkeit bei leicht überwiegender sitzender Tätigkeit ausgeübt. Lasten von über 10 kg sind nicht zu heben oder zu tragen, da dem Registrator Hilfsmittel wie insbesondere Aktenwägen zur Verfügung stehen. Zumindest häufiges Bücken und häufige Überkopfarbeiten fallen ebenfalls generell nicht an bzw. insoweit können sie durch entsprechende Arbeitsplatzgestaltung und -organisation vermieden werden.
Die Eingruppierung erfolgt in der Vergütungsgruppe (Verg.Gr.) VIII BAT. Es handelt sich damit um eine Anlerntätigkeit; die Tätigkeit kann auf unterschiedlichen Qualifikationsebenen ausgeübt werden. Eine geringere Entlohnung (Verg.Gr.
IX BAT) erfolgt nur für eine Hilfstätigkeit, die vorliegend nicht als Verweisungstätigkeit im Raum steht. Als Facharbeiter ist der Kläger auf eine Tätigkeit nach der Verg.Gr. VIII BAT verweisbar (so auch im Grundsatz: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Januar 2005, Az.: L 11 RJ 4993/03).
Die Dauer der Einarbeitungszeit beträgt üblicherweise nicht länger als drei Monate".
Die Einholung einer erneuten berufskundlichen Stellungnahme ist nicht erforderlich. Es liegen über die Jahre hinweg ausreichende berufskundliche Stellungnahmen und Gutachten zur Tätigkeit als Registrator vor. Allein dass diese nicht vollständig übereinstimmen führt nicht dazu, dass ein entscheidendes "Obergutachten" einzuholen ist. Das Berufsbild der Registraturkraft ist umfassend aufgeklärt.
Die Klägerin besitzt auch aufgrund ihrer Ausbildung zur Industriekauffrau umfangreiche kaufmännische Kenntnisse, die ihr bei der Einarbeitung in die Tätigkeit als Registraturkraft zugute kommen. Insbesondere bestehen Grundkenntnisse im EDV-Bereich und PC-Kenntnisse. Bei der Tätigkeit als Registraturkraft handelt sich nicht um einen Schonarbeitsplatz; geeignete Stellen sind auf dem Arbeitsmarkt in nennenswertem Umfang vorhanden und zu besetzen.
Auch Dr. F. gelangt im Berufungsverfahren nach Vorlage der Anforderungsprofile der Registraturkraft zu dem Ergebnis, dass die Klägerin aus medizinischer Sicht diese Tätigkeit noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann. Lasten bis zu 7 kg können von der Klägerin mehrfach und kurzfristig uneingeschränkt gehoben werden. Kleinere Trittleitern können von ihr verwendet werden. Ein Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen ist der Klägerin ohne Weiteres bei dieser Art der Tätigkeit möglich. Diese Einschätzung bekräftigte die Sachverständige auch unter der Prämisse des oben zitierten Urteils des Senats, an der der Senat festhält und nach der es sich bei der Tätigkeit eines Registrators nicht um eine nur kurzfristig sitzende, sondern um eine leicht überwiegend sitzende Tätigkeit handelt. Insbesondere besteht die Arbeit gerade bei größeren Behörden nicht zum Großteil aus Verwaltungsarbeit im Büro am Computer, sondern es fallen herkömmliche Registraturarbeiten mit einer Mischung von PC-Arbeit und Aktenarchivierung an. Es ist hierfür unter Berücksichtigung der festgestellten Gesundheitsstörungen des orthopädischen und nicht-orthopädischen Fachgebiets auch dann ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass auch die Berufung ohne Erfolg geblieben ist.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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