Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 3769/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 1044/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Heilbronn vom 23.02.2010 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
Gründe:
I.
Der Antragsteller bezog von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), zuletzt mit Bescheid vom 09.09.2009 vom 01.10.2009 bis zum 31.03.2010. Mit Schreiben vom 09.09.2009 wurde der Antragsteller von der Antragsgegnerin aufgefordert, den beigefügten Gesundheitsfragebogen auszufüllen und bis zum 26.09.2009 zurückzusenden. Die Antragsgegnerin kündigte an, die Leistungen im Falle der Nichtvornahme der Mitwirkung bis zu deren Nachholung ganz zu entziehen. Der Aufforderung der Antragsgegnerin zur Vorlage des ausgefüllten und unterschriebenen Gesundheitsfragebogens kam der Antragsteller nicht nach. Daraufhin erließ diese am 27.10.2009 einen Versagungs- und Entziehungsbescheid, der dem Antragsteller die mit Bescheid vom 09.09.2009 bewilligten Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.11.2009 ganz entzog. Der Antragsteller sei seinen Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachgekommen und habe dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 28.10.2009 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 08.02.2010 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie unter Verweis auf § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II an, dass Leistungen nach dem SGB II nur solche Personen erhielten, die u.a. erwerbsfähig seien. Erwerbsfähig sei nicht, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande sei, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Zur Ermittlung dieses Sachverhaltes sei sie im Hinblick auf das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen auf die Mitwirkung des Antragstellers angewiesen gewesen. Nachdem dieser seiner nach § 60 SGB I bestehenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, sondern absichtlich die Aufklärung des Sachverhaltes erschwert habe, sei sie berechtigt gewesen, die Leistungen zu entziehen. Anlass zur Prüfung des Gesundheitszustandes habe bestanden, da der Antragsteller sich mehrfach gegenüber der Antragsgegnerin geäußert habe, er sei "total übermüdet und behindert", ein Umzug seiner Äußerung nach aus gesundheitlichen Gründen notwendig sei und er mehrere Termine bei der Antragsgegnerin gesundheitsbedingt nicht habe wahrnehmen können. Im Rahmen des ihres Ermessens habe sie die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers, die Gründe des Weigerungsverhaltens und die dringende Notwendigkeit eines medizinischen Gutachtens berücksichtigt. Mit dem am 29.10.2009 gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verlangt der Antragsteller die Weitergewährung der mit Bescheid vom 09.09.2009 bewilligten Leistungen nach dem SGB II. Zusammengefasst trägt er vor, die Leistungen würden rechtswidrig unterschlagen, er werde durch die Aufforderung zur Vorlage des Gesundheitsfragebogens erpresst und bedroht; die Vorlage des Gesundheitsfragebogens sei freiwillig.
Mit Beschluss vom 23.02.2010 lehnte es das SG ab, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 8.02.2010 anzuordnen. Die Vielzahl der vom Antragsteller als "Anträge" bezeichneten Begehren seien zulässigerweise einzig dahin gehend auszulegen gewesen, dass er die Weitergewährung der mit Bescheid vom 09.09.2009 bewilligten Leistungen verlange. Diesem Begehren könnte allein mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung zunächst des Widerspruchs und nunmehr der Klage gern. § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG durch das Gericht entsprochen werden. Der Antrag sei unbegründet. Das Gericht könne gem. § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage anordnen, sofern diese Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben. Gemäß § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen - hier vorliegenden - Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebe, zurücknehme, widerrufe oder herabsetze keine aufschiebende Wirkung. Im Regelfall hätten gemäß § 86a Abs. 1 S. 1 SGG Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Durch die gesetzliche Regelung der sofortigen Vollziehbarkeit entsprechender Bescheide nach § 39 SGB II werde deutlich, dass dem öffentlichen Vollziehungsinteresse in diesen Fällen ein grundsätzlicher Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Adressaten eingeräumt werden sollte. Für eine Abweichung von letztgenanntem Grundsatz bestehe nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des Adressaten an der Aussetzung feststellbar sei. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung müsse daher eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben. Diese Interessenabwägung gäbe keinen Anlass, von der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehung abzuweichen. In der Hauptsache dürfte die Klage keinen Erfolg haben, da die angefochtenen Bescheide nach summarischer Prüfung rechtmäßig seien. Die Antragsgegnerin hätte dem Antragsteller die mit Bescheid vom 09.09.2009 bewilligten Leistungen mit Bescheid vom 27.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2010 entziehen können, da er seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht nachgekommen sei. Nach § 66 Abs. 1 i.V.m. § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I könne der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen seien, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkomme und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwere oder anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwere. Der Antragsteller habe eine Mitwirkungspflicht gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB I verletzt, indem er der Aufforderung zur Vorlage des Gesundheitsfragebogens trotz angemessener Frist und Belehrung über die Folgen der Weigerung nicht nachgekommen sei. Der Antragsteller hätte eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Ermittlung des für die Leistungsgewährung maßgeblichen Sachverhalts gehabt. Die Antragsgegnerin sei berechtigt gewesen, vom Antragsteller die Vorlage eines ausgefüllten und unterschriebenen Gesundheitsfragebogens zu verlangen. Sie hätte aufgrund eigener Angaben des Antragstellers Anlass gehabt, an der nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II für die Leistungsgewährung nach dem SGB II notwendigen Erwerbsfähigkeit i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB II zu zweifeln. Der Antragsteller sei diesen Zweifeln während des gesamten Verfahrens nicht hinreichend entgegen getreten. Ebenso hätte er in diesem Zusammenhang keine sachlichen Gründe genannt, die der Vorlage des Gesundheitsfragebogens entgegengestanden hätten. Der Antragsgegnerin sei auch zuzubilligen gewesen, im Wege der Befragung der behandelnden Ärzte Ermittlungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes anzustellen, wozu sie dessen Angaben in dem übersandten Formular benötigte. Sie könne auch nicht darauf verwiesen werden, eigene ärztliche Untersuchungen beim Antragsteller durchzuführen, da dieser mehrfach zu entsprechenden Terminen beim ärztlichen Dienst der Antragsgegnerin ausweislich der Aufzeichnungen in der Verwaltungsakte nicht erschienen sei. Zur Vorlage des Gesundheitsfragebogens sei dem Antragsteller eine Frist von rund 14 Tagen gesetzt worden, die als angemessen i.S.d. § 66 Abs. 3 SGB I anzusehen sei. Auf die Folgen fehlender Mitwirkung wurde der Antragsteller gemäß § 66 Abs. 3 SGB I mit gleichem Schreiben ebenfalls hingewiesen worden.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller beim LSG Baden-Württemberg Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen zusätzlich vorgetragen, die angefochtene Entscheidung beruhe auf Betrug, Fälschung, Rechtsbeugung, Verdunklung, Verschleppung, Erstellen und Gebrauch vorsätzlich falscher Urkunden. Dies sei im Beschwerdeverfahrens festzustellen. Für das Beschwerdeverfahren beantragt er auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH). II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sie ist indes nicht begründet. Das SG hat zurecht und mit zutreffender Begründung unter ausführlicher Darstellung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Der Senat verweist insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des SG und weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Die im Beschwerdeverfahrens gestellten "eiligen Festellungsanträge" scheitern bereits am fehlenden Anordnungsgrund, da dem Antragsteller bzgl. dieser Anträge ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache zumutbar ist. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war wegen fehlender Erfolgsaussicht abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten
Gründe:
I.
Der Antragsteller bezog von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), zuletzt mit Bescheid vom 09.09.2009 vom 01.10.2009 bis zum 31.03.2010. Mit Schreiben vom 09.09.2009 wurde der Antragsteller von der Antragsgegnerin aufgefordert, den beigefügten Gesundheitsfragebogen auszufüllen und bis zum 26.09.2009 zurückzusenden. Die Antragsgegnerin kündigte an, die Leistungen im Falle der Nichtvornahme der Mitwirkung bis zu deren Nachholung ganz zu entziehen. Der Aufforderung der Antragsgegnerin zur Vorlage des ausgefüllten und unterschriebenen Gesundheitsfragebogens kam der Antragsteller nicht nach. Daraufhin erließ diese am 27.10.2009 einen Versagungs- und Entziehungsbescheid, der dem Antragsteller die mit Bescheid vom 09.09.2009 bewilligten Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.11.2009 ganz entzog. Der Antragsteller sei seinen Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachgekommen und habe dadurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 28.10.2009 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 08.02.2010 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie unter Verweis auf § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II an, dass Leistungen nach dem SGB II nur solche Personen erhielten, die u.a. erwerbsfähig seien. Erwerbsfähig sei nicht, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande sei, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Zur Ermittlung dieses Sachverhaltes sei sie im Hinblick auf das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen auf die Mitwirkung des Antragstellers angewiesen gewesen. Nachdem dieser seiner nach § 60 SGB I bestehenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, sondern absichtlich die Aufklärung des Sachverhaltes erschwert habe, sei sie berechtigt gewesen, die Leistungen zu entziehen. Anlass zur Prüfung des Gesundheitszustandes habe bestanden, da der Antragsteller sich mehrfach gegenüber der Antragsgegnerin geäußert habe, er sei "total übermüdet und behindert", ein Umzug seiner Äußerung nach aus gesundheitlichen Gründen notwendig sei und er mehrere Termine bei der Antragsgegnerin gesundheitsbedingt nicht habe wahrnehmen können. Im Rahmen des ihres Ermessens habe sie die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers, die Gründe des Weigerungsverhaltens und die dringende Notwendigkeit eines medizinischen Gutachtens berücksichtigt. Mit dem am 29.10.2009 gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes verlangt der Antragsteller die Weitergewährung der mit Bescheid vom 09.09.2009 bewilligten Leistungen nach dem SGB II. Zusammengefasst trägt er vor, die Leistungen würden rechtswidrig unterschlagen, er werde durch die Aufforderung zur Vorlage des Gesundheitsfragebogens erpresst und bedroht; die Vorlage des Gesundheitsfragebogens sei freiwillig.
Mit Beschluss vom 23.02.2010 lehnte es das SG ab, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 8.02.2010 anzuordnen. Die Vielzahl der vom Antragsteller als "Anträge" bezeichneten Begehren seien zulässigerweise einzig dahin gehend auszulegen gewesen, dass er die Weitergewährung der mit Bescheid vom 09.09.2009 bewilligten Leistungen verlange. Diesem Begehren könnte allein mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung zunächst des Widerspruchs und nunmehr der Klage gern. § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG durch das Gericht entsprochen werden. Der Antrag sei unbegründet. Das Gericht könne gem. § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage anordnen, sofern diese Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben. Gemäß § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen - hier vorliegenden - Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebe, zurücknehme, widerrufe oder herabsetze keine aufschiebende Wirkung. Im Regelfall hätten gemäß § 86a Abs. 1 S. 1 SGG Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Durch die gesetzliche Regelung der sofortigen Vollziehbarkeit entsprechender Bescheide nach § 39 SGB II werde deutlich, dass dem öffentlichen Vollziehungsinteresse in diesen Fällen ein grundsätzlicher Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Adressaten eingeräumt werden sollte. Für eine Abweichung von letztgenanntem Grundsatz bestehe nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des Adressaten an der Aussetzung feststellbar sei. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung müsse daher eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben. Diese Interessenabwägung gäbe keinen Anlass, von der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehung abzuweichen. In der Hauptsache dürfte die Klage keinen Erfolg haben, da die angefochtenen Bescheide nach summarischer Prüfung rechtmäßig seien. Die Antragsgegnerin hätte dem Antragsteller die mit Bescheid vom 09.09.2009 bewilligten Leistungen mit Bescheid vom 27.10.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2010 entziehen können, da er seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht nachgekommen sei. Nach § 66 Abs. 1 i.V.m. § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I könne der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen seien, wenn derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkomme und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwere oder anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwere. Der Antragsteller habe eine Mitwirkungspflicht gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB I verletzt, indem er der Aufforderung zur Vorlage des Gesundheitsfragebogens trotz angemessener Frist und Belehrung über die Folgen der Weigerung nicht nachgekommen sei. Der Antragsteller hätte eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Ermittlung des für die Leistungsgewährung maßgeblichen Sachverhalts gehabt. Die Antragsgegnerin sei berechtigt gewesen, vom Antragsteller die Vorlage eines ausgefüllten und unterschriebenen Gesundheitsfragebogens zu verlangen. Sie hätte aufgrund eigener Angaben des Antragstellers Anlass gehabt, an der nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II für die Leistungsgewährung nach dem SGB II notwendigen Erwerbsfähigkeit i.S.d. § 8 Abs. 1 SGB II zu zweifeln. Der Antragsteller sei diesen Zweifeln während des gesamten Verfahrens nicht hinreichend entgegen getreten. Ebenso hätte er in diesem Zusammenhang keine sachlichen Gründe genannt, die der Vorlage des Gesundheitsfragebogens entgegengestanden hätten. Der Antragsgegnerin sei auch zuzubilligen gewesen, im Wege der Befragung der behandelnden Ärzte Ermittlungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes anzustellen, wozu sie dessen Angaben in dem übersandten Formular benötigte. Sie könne auch nicht darauf verwiesen werden, eigene ärztliche Untersuchungen beim Antragsteller durchzuführen, da dieser mehrfach zu entsprechenden Terminen beim ärztlichen Dienst der Antragsgegnerin ausweislich der Aufzeichnungen in der Verwaltungsakte nicht erschienen sei. Zur Vorlage des Gesundheitsfragebogens sei dem Antragsteller eine Frist von rund 14 Tagen gesetzt worden, die als angemessen i.S.d. § 66 Abs. 3 SGB I anzusehen sei. Auf die Folgen fehlender Mitwirkung wurde der Antragsteller gemäß § 66 Abs. 3 SGB I mit gleichem Schreiben ebenfalls hingewiesen worden.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller beim LSG Baden-Württemberg Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen zusätzlich vorgetragen, die angefochtene Entscheidung beruhe auf Betrug, Fälschung, Rechtsbeugung, Verdunklung, Verschleppung, Erstellen und Gebrauch vorsätzlich falscher Urkunden. Dies sei im Beschwerdeverfahrens festzustellen. Für das Beschwerdeverfahren beantragt er auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH). II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sie ist indes nicht begründet. Das SG hat zurecht und mit zutreffender Begründung unter ausführlicher Darstellung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Der Senat verweist insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des SG und weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Die im Beschwerdeverfahrens gestellten "eiligen Festellungsanträge" scheitern bereits am fehlenden Anordnungsgrund, da dem Antragsteller bzgl. dieser Anträge ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache zumutbar ist. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war wegen fehlender Erfolgsaussicht abzulehnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved