Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 2048/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2577/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1, für Vornahmesachen in Abs. 2. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die Anträge nach § 86b Abs. 1 und 2 SGG sind bereits vor Klageerhebung zulässig (Abs. 4 a.a.O).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen, nämlich den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) sowie der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund), ab (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Vorliegend erscheint bereits die Zulässigkeit des Antrags zweifelhaft, nachdem der vom Antragsteller einstweilen erhobene Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bereits wiederholt - zuletzt im Verfahren L 7 SO 488/10 ER-B - Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes war und der Antragsteller in Ansehung der Sach- und Rechtslage geänderte Umstände nicht geltend und glaubhaft gemacht hat (vgl. hierzu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juli 2007 - L 19 B 86/07 AS -; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Rdnrn. 40 ff.; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 86b Rdnr. 45a; Binder in Hk-SGG, 3. Auflage, § 86b Rdnr. 62).
Dessen ungeachtet sind aber auch die Anordnungsvoraussetzungen nicht gegeben. Bereits der Anordnungsanspruch ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der Senat hat zuletzt im Beschluss vom 8. März 2010 a.a.O. im Einzelnen dargetan, dass das Leistungssystem des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) gegenüber der Sozialhilfe vorrangig ist (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II, § 21 Satz 1 SGB XII), deshalb bis zur endgültigen Feststellung der Erwerbsunfähigkeit eine Vorleistungspflicht des Trägers der Leistungen nach dem SGB II besteht (§ 44a Abs. 1 Satz 3 SGB II; vgl. hierzu auch Bundessozialgericht (BSG) BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 (Rdnrn. 18 ff.)) und es aus all diesen Gründen nicht in der Hand des Hilfebedürftigen liegt, durch Verweigerung der Mitwirkung das Eintreten des Trägers der Sozialhilfe zu erzwingen; hierauf wird verwiesen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII sind unter diesen Umständen selbst dann nicht zu erbringen, wenn es zu Verzögerungen bei der Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II kommt (vgl. BSG, Beschluss vom 23. Januar 2006 - B 9b SO 3/05 B - (nicht veröffentlicht)).
Der Antragsteller sollte sich nach allem nunmehr ernsthaft darüber Gedanken machen, ob es - sofern bei ihm überhaupt eine Hilfebedürftigkeit gegeben sein sollte - nicht der sinnvollere Weg wäre, durch eine entsprechende Antragstellung bei dem für ihn zuständigen Träger der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (wohl die Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit und der Stadt Karlsruhe) sowie durch Mitwirkung an der Klärung seiner Erwerbsfähigkeit zu der Sicherstellung seines Lebensunterhalts beizutragen. Ein solches Vorgehen wird ihm hiermit seitens des beschlussfassenden Senats dringend nahegelegt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1, für Vornahmesachen in Abs. 2. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Die Anträge nach § 86b Abs. 1 und 2 SGG sind bereits vor Klageerhebung zulässig (Abs. 4 a.a.O).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen, nämlich den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) sowie der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund), ab (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Vorliegend erscheint bereits die Zulässigkeit des Antrags zweifelhaft, nachdem der vom Antragsteller einstweilen erhobene Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bereits wiederholt - zuletzt im Verfahren L 7 SO 488/10 ER-B - Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes war und der Antragsteller in Ansehung der Sach- und Rechtslage geänderte Umstände nicht geltend und glaubhaft gemacht hat (vgl. hierzu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juli 2007 - L 19 B 86/07 AS -; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Rdnrn. 40 ff.; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 86b Rdnr. 45a; Binder in Hk-SGG, 3. Auflage, § 86b Rdnr. 62).
Dessen ungeachtet sind aber auch die Anordnungsvoraussetzungen nicht gegeben. Bereits der Anordnungsanspruch ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der Senat hat zuletzt im Beschluss vom 8. März 2010 a.a.O. im Einzelnen dargetan, dass das Leistungssystem des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) gegenüber der Sozialhilfe vorrangig ist (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB II, § 21 Satz 1 SGB XII), deshalb bis zur endgültigen Feststellung der Erwerbsunfähigkeit eine Vorleistungspflicht des Trägers der Leistungen nach dem SGB II besteht (§ 44a Abs. 1 Satz 3 SGB II; vgl. hierzu auch Bundessozialgericht (BSG) BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 (Rdnrn. 18 ff.)) und es aus all diesen Gründen nicht in der Hand des Hilfebedürftigen liegt, durch Verweigerung der Mitwirkung das Eintreten des Trägers der Sozialhilfe zu erzwingen; hierauf wird verwiesen. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII sind unter diesen Umständen selbst dann nicht zu erbringen, wenn es zu Verzögerungen bei der Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II kommt (vgl. BSG, Beschluss vom 23. Januar 2006 - B 9b SO 3/05 B - (nicht veröffentlicht)).
Der Antragsteller sollte sich nach allem nunmehr ernsthaft darüber Gedanken machen, ob es - sofern bei ihm überhaupt eine Hilfebedürftigkeit gegeben sein sollte - nicht der sinnvollere Weg wäre, durch eine entsprechende Antragstellung bei dem für ihn zuständigen Träger der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (wohl die Arbeitsgemeinschaft der Agentur für Arbeit und der Stadt Karlsruhe) sowie durch Mitwirkung an der Klärung seiner Erwerbsfähigkeit zu der Sicherstellung seines Lebensunterhalts beizutragen. Ein solches Vorgehen wird ihm hiermit seitens des beschlussfassenden Senats dringend nahegelegt.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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