Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 16 (24) KN 5/02 U
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 KN 63/06 U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 208/10 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.02.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Entschädigung für einen Arbeitsunfall.
Der 1950 geborene Kläger erlitt am 27.03.1990 in der ehemaligen DDR unter Tage einen Arbeitsunfall bei dem es zum Ablösen von Gebirgsteilen aus dem Firstbereich kam. Nach dem Unfallbericht zog er sich eine Stauchung der Halswirbelsäule, eine Prellung der Brustwirbelsäule sowie Prellungen an beiden Beinen und Füßen zu. Wegen der Unfallfolgen wurde er in der Zeit vom 27.03. bis 20.04.1990 stationär behandelt. Der Entlassungsbericht der Dres. C und I weist auf einen neu entdeckten tablettenpflichtigen Diabetes mellitus, Typ II b, bei Restbeschwerden nach Arbeitsunfall unter Tage mit Stauchung und Prellung der HWS/BWS und Kontusion beider Kniegelenke hin. Die Ärztekommission zur Feststellung der Berufsunfähigkeit ermittelte bei einer Untersuchung des Klägers am 09.08.1990 Blutglukosewerte bis 15.6 rnmo1/1 und kam zu dem Ergebnis, der Kläger sei wegen des Diabetes mellitus als Hauer untauglich.
Im April 2000 beantragte der Kläger die Bewilligung von Unfallrente. Die Beklagte zog daraufhin medizinische Unterlagen bei und holte ein unfallchirurgisches Gutachten von den Dres. I1 und M ein. Diese äußerten unter dem 10.07.2001 der Kläger habe sich bei dem Unfall eine Stauchung der Halswirbelsäule, eine Prellung der oberen und mittleren Brustwirbelsäule sowie eine Kontusion beider Kniegelenke und Füße zugezogen. Unfallfolgen seien nicht verblieben. Die Verletzungen seien folgenlos ausgeheilt. Die MdE sei daher über die 26. Woche hinaus nach dem Unfall mit weniger als 10 v.H. einzuschätzen. Mit Bescheid vom 22.10.2001 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 27.03.1990 ab. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2001 zurückgewiesen.
Am 15.01.2002 hat der Kläger zum Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben und geltend gemacht, er habe jahrelang in der ehemaligen DDR im Uranbergbau gearbeitet. Unter dem 27.05.1987 sei bei ihm eine Berufskrankheit Pressluftwerkzeugschaden mit 10 % Körperschaden anerkannt worden. Infolge des Unfalls vom 27.03.1990 sei es zu weiteren Gesundheitsschäden gekommen, insbesondere zu einem Diabetes mellitus.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 22.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2001 zu verurteilen, ihm Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 27.03.1990 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat ein Sachverständigengutachten von Amts wegen von dem Orthopäden Dr. W eingeholt. Er hat ausgeführt, es ließen sich keine Gesundheitsschäden feststellen, die mit Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 27.03.1990 stünden.
Sodann hat das Gericht auf Antrag des Klägers (gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ein internistisches Gutachten von Dr. O eingeholt. Er hat vorgeschlagen, den traumatisch bedingten Diabetes mellitus des Klägers als Unfallfolge festzustellen und bis Juni 2000 mit einer MdE von 30 v.H. und danach mit einer MdE von 40 v.H. zu bewerten.
Abschließend hat das Gericht von Amts wegen (§ 106 SGG) Prof. Dr. T gehört. Er hat ausgeführt, die Bauchspeicheldrüse des Klägers sei am 27.03.1990 nicht verletzt worden. Weder sei ein solches Trauma beschrieben worden noch deuteten die Befunde auf eine solche Verletzung hin. Durch den unfallbedingten Stress sei der beim Kläger vorliegende Diabetes mellitus vom Typ II weder verursacht noch wesentlich verschlimmert worden.
Mit Urteil vom 14.02.2006 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, es liege keine unfallbedingte MdE vor. Zwar sei der im vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 109 SGG gehörte Sachverständige Dr. O gegenteiliger Ansicht. Diesem Vorschlag könne jedoch nicht gefolgt werden. Davon habe sich die Kammer insbesondere aufgrund der Darlegungen von Prof. Dr. T überzeugt. Nach derzeit vorliegenden Studien könne kein kausaler Zusammenhang zwischen Stressereignissen und dem Auftreten von Diabetes mellitus, Typ II belegt werden. Die am 09.08.1990 festgestellten Blutglukosewerte zeigten, dass diese Erkrankung zum damaligen Zeitpunkt schon jahrelang bestanden habe und durch den Unfall lediglich eine typische stressbedingte, vorübergehende Stoffwechselentgleisung eingetreten sei.
Gegen das am 14.03.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.04.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, neuere wissenschaftliche Erkenntnisse würden belegen, dass es einen Ursachenzusammenhang zwischen Diabetes und eines Unfalltraumas geben könnte. Dies sei bei ihm der Fall.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.02.2006 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 22.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2001 zu verurteilen,
1. auf der Grundlage des aus übertragenem höherrangigem Recht vorliegenden Verwaltungsaktes 28.03.1990 über das Stattfinden und die anerkannten Schädigungsfolgen eines unter Tage-Teilverschüttungsunfalls - Arbeitsunfall vom 27.03.1990 - und der damit in unmittelbarer Folge im Sinne richtungsweisender Verschlimmerungen eingetretenen Gesundheitsstörungen: Arterielle Verschlusskrankheit der Bein- und Beckenarterien, Bypass links, insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II, asymptomatisches diabetisches Fußsyndrom, diabetische Polyneuropathie, posttraumatische Belastungsstörungs-(Stress-) Syndrom, Stauchung der HWS infolge traumatischer Schädigung, Adipositas, Prellung der oberen und mittleren BWS und infolge traumatischer Schädigung, Kontusion der Kniegelenke bds, Ober- und Unterschenkelvarikosis, Leistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht der Bundesrepublik Deutschland rückwirkend vom 28.03.1990 in Höhe von mindestens 80 v.H. zu gewähren.
2. dem Kläger gem. AGB der DDR den Verlust von auf Arbeit beruhendem Einkommen zu ersetzen.
3. dem Kläger gem. AGB der DDR die Minderung seiner Rentenansprüche zu ersetzen.
4. dem Kläger gem. AGB der DDR schädigungsbedingt notwendige Mehraufwendungen vollständig zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihre Bescheide für rechtmäßig.
Im Berufungsverfahren ist eine Stellungnahme von Prof Dr. T eingeholt worden. Es gäbe keinen einzigen in der Wissenschaft dokumentierten Fall in dem ein Typ 2 Diabetes nach einem Trauma entstanden sei.
Der Senat hat sodann Prof. Dr. U, Herz- und Diabeteszentrum NRW mit einem Gutachten nach Aktenlage beauftragt. Im Gutachten ist ausgeführt worden, das kein Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Diabetes des Klägers bestehe. Der Kläger habe erst sieben Jahre nach dem Unfall auf Insulin zurückgreifen müssen, dies sei auch im Hinblick auf die Gewichtszunahme ein normaler Krankheitsverlauf. Ein Trauma könne nur dann Ursache eines Diabetes sein, wenn es zur Schädigung der Bauchspeicheldrüse oder aber zur Schädigung im Thalamus-Hypophysenbereich bei Schädel-Hirntrauma gekommen sei. Dies sei beim Kläger nicht der Fall.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.04.2010 verhandeln und entscheiden. Auf diese verfahrensrechtliche Möglichkeit (vgl. §§ 110, 126 SGG) ist der Kläger in der Terminsmitteilung hingewiesen worden.
Die Berufung ist zulässig; jedoch ist sie unbegründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG verletzt. Zu Recht hat die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente abgelehnt. Darüber hinaus hat der Kläger auch keine weiteren Ansprüche gegenüber der Beklagten, welche er mit seiner Berufungsschrift - unabhängig von der Frage, inwiefern diesbezüglich ein erstinstanzliches Verfahren und ein Verwaltungsverfahren anhängig waren - geltend gemacht hat.
Zur Begründung seiner Entscheidung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die erstinstanzlichen Ausführungen. Nach dem überzeugenden Gutachten von Dr. W sind bei dem Kläger keine orthopädischen Gesundheitsschäden vorhanden, die mit der im Unfallrecht erforderlichen hinreichenden Kausalität auf den Arbeitsunfall vom 27.03.1990 zurückzuführen sind.
Ebenso liegen bei dem Kläger auch keine internistischen Schäden vor, die als Folge des Arbeitsunfalls anzuerkennen bzw. zu entschädigen wären. Diesbezüglich folgt der Senat den Ausführungen von Prof. Dr. U. Bei Prof. Dr. U handelt es sich um einen ausgesprochen anerkannten Arzt und Sachverständigen für das internistische Gebiet, vor allem auch für diabetische Erkrankungen. Er hat im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Gutachten bestätigt und darüber hinaus nachvollziehbar ausgeführt, dass der Diabetes mellitus beim Kläger eine unfallunabhängige Gesundheitsstörung sei. Die Annahme diese Erkrankung sei auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen, hält er für reine Spekulation und erläutert unter Bezugnahme auf den Stand der neusten Wissenschaft (Literaturrecherche: Pubmed National Center for Biotechnology Information), dass ein Trauma als Auslöser für einen Diabetes nur im Falle einer Verletzung der Bauchspeicheldrüse angesehen werden könne. Dies ist bei dem Kläger aber nicht der Fall. Damit ist er der Auffassung des Klägers, dass es einen Ursachenzusammenhang zwischen Diabetes und einem Unfalltrauma geben könnte, überzeugend entgegengetreten. Letztlich wird das Gutachten von Prof. Dr. U auch durch die Literaturdarstellung, z.B. in Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, S. 252 mit Hinweis auf Schifferdecke, u.a., in: Die ärztliche Begutachtung Hrsg. Fritze, May, Mehrhoff 6. Aufl. 2001, S. 636 bestätigt.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Entschädigung für einen Arbeitsunfall.
Der 1950 geborene Kläger erlitt am 27.03.1990 in der ehemaligen DDR unter Tage einen Arbeitsunfall bei dem es zum Ablösen von Gebirgsteilen aus dem Firstbereich kam. Nach dem Unfallbericht zog er sich eine Stauchung der Halswirbelsäule, eine Prellung der Brustwirbelsäule sowie Prellungen an beiden Beinen und Füßen zu. Wegen der Unfallfolgen wurde er in der Zeit vom 27.03. bis 20.04.1990 stationär behandelt. Der Entlassungsbericht der Dres. C und I weist auf einen neu entdeckten tablettenpflichtigen Diabetes mellitus, Typ II b, bei Restbeschwerden nach Arbeitsunfall unter Tage mit Stauchung und Prellung der HWS/BWS und Kontusion beider Kniegelenke hin. Die Ärztekommission zur Feststellung der Berufsunfähigkeit ermittelte bei einer Untersuchung des Klägers am 09.08.1990 Blutglukosewerte bis 15.6 rnmo1/1 und kam zu dem Ergebnis, der Kläger sei wegen des Diabetes mellitus als Hauer untauglich.
Im April 2000 beantragte der Kläger die Bewilligung von Unfallrente. Die Beklagte zog daraufhin medizinische Unterlagen bei und holte ein unfallchirurgisches Gutachten von den Dres. I1 und M ein. Diese äußerten unter dem 10.07.2001 der Kläger habe sich bei dem Unfall eine Stauchung der Halswirbelsäule, eine Prellung der oberen und mittleren Brustwirbelsäule sowie eine Kontusion beider Kniegelenke und Füße zugezogen. Unfallfolgen seien nicht verblieben. Die Verletzungen seien folgenlos ausgeheilt. Die MdE sei daher über die 26. Woche hinaus nach dem Unfall mit weniger als 10 v.H. einzuschätzen. Mit Bescheid vom 22.10.2001 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 27.03.1990 ab. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2001 zurückgewiesen.
Am 15.01.2002 hat der Kläger zum Sozialgericht Düsseldorf Klage erhoben und geltend gemacht, er habe jahrelang in der ehemaligen DDR im Uranbergbau gearbeitet. Unter dem 27.05.1987 sei bei ihm eine Berufskrankheit Pressluftwerkzeugschaden mit 10 % Körperschaden anerkannt worden. Infolge des Unfalls vom 27.03.1990 sei es zu weiteren Gesundheitsschäden gekommen, insbesondere zu einem Diabetes mellitus.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 22.10.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2001 zu verurteilen, ihm Rente wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 27.03.1990 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat ein Sachverständigengutachten von Amts wegen von dem Orthopäden Dr. W eingeholt. Er hat ausgeführt, es ließen sich keine Gesundheitsschäden feststellen, die mit Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 27.03.1990 stünden.
Sodann hat das Gericht auf Antrag des Klägers (gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ein internistisches Gutachten von Dr. O eingeholt. Er hat vorgeschlagen, den traumatisch bedingten Diabetes mellitus des Klägers als Unfallfolge festzustellen und bis Juni 2000 mit einer MdE von 30 v.H. und danach mit einer MdE von 40 v.H. zu bewerten.
Abschließend hat das Gericht von Amts wegen (§ 106 SGG) Prof. Dr. T gehört. Er hat ausgeführt, die Bauchspeicheldrüse des Klägers sei am 27.03.1990 nicht verletzt worden. Weder sei ein solches Trauma beschrieben worden noch deuteten die Befunde auf eine solche Verletzung hin. Durch den unfallbedingten Stress sei der beim Kläger vorliegende Diabetes mellitus vom Typ II weder verursacht noch wesentlich verschlimmert worden.
Mit Urteil vom 14.02.2006 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, es liege keine unfallbedingte MdE vor. Zwar sei der im vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 109 SGG gehörte Sachverständige Dr. O gegenteiliger Ansicht. Diesem Vorschlag könne jedoch nicht gefolgt werden. Davon habe sich die Kammer insbesondere aufgrund der Darlegungen von Prof. Dr. T überzeugt. Nach derzeit vorliegenden Studien könne kein kausaler Zusammenhang zwischen Stressereignissen und dem Auftreten von Diabetes mellitus, Typ II belegt werden. Die am 09.08.1990 festgestellten Blutglukosewerte zeigten, dass diese Erkrankung zum damaligen Zeitpunkt schon jahrelang bestanden habe und durch den Unfall lediglich eine typische stressbedingte, vorübergehende Stoffwechselentgleisung eingetreten sei.
Gegen das am 14.03.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.04.2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, neuere wissenschaftliche Erkenntnisse würden belegen, dass es einen Ursachenzusammenhang zwischen Diabetes und eines Unfalltraumas geben könnte. Dies sei bei ihm der Fall.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.02.2006 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 22.10.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2001 zu verurteilen,
1. auf der Grundlage des aus übertragenem höherrangigem Recht vorliegenden Verwaltungsaktes 28.03.1990 über das Stattfinden und die anerkannten Schädigungsfolgen eines unter Tage-Teilverschüttungsunfalls - Arbeitsunfall vom 27.03.1990 - und der damit in unmittelbarer Folge im Sinne richtungsweisender Verschlimmerungen eingetretenen Gesundheitsstörungen: Arterielle Verschlusskrankheit der Bein- und Beckenarterien, Bypass links, insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II, asymptomatisches diabetisches Fußsyndrom, diabetische Polyneuropathie, posttraumatische Belastungsstörungs-(Stress-) Syndrom, Stauchung der HWS infolge traumatischer Schädigung, Adipositas, Prellung der oberen und mittleren BWS und infolge traumatischer Schädigung, Kontusion der Kniegelenke bds, Ober- und Unterschenkelvarikosis, Leistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht der Bundesrepublik Deutschland rückwirkend vom 28.03.1990 in Höhe von mindestens 80 v.H. zu gewähren.
2. dem Kläger gem. AGB der DDR den Verlust von auf Arbeit beruhendem Einkommen zu ersetzen.
3. dem Kläger gem. AGB der DDR die Minderung seiner Rentenansprüche zu ersetzen.
4. dem Kläger gem. AGB der DDR schädigungsbedingt notwendige Mehraufwendungen vollständig zu ersetzen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält ihre Bescheide für rechtmäßig.
Im Berufungsverfahren ist eine Stellungnahme von Prof Dr. T eingeholt worden. Es gäbe keinen einzigen in der Wissenschaft dokumentierten Fall in dem ein Typ 2 Diabetes nach einem Trauma entstanden sei.
Der Senat hat sodann Prof. Dr. U, Herz- und Diabeteszentrum NRW mit einem Gutachten nach Aktenlage beauftragt. Im Gutachten ist ausgeführt worden, das kein Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Diabetes des Klägers bestehe. Der Kläger habe erst sieben Jahre nach dem Unfall auf Insulin zurückgreifen müssen, dies sei auch im Hinblick auf die Gewichtszunahme ein normaler Krankheitsverlauf. Ein Trauma könne nur dann Ursache eines Diabetes sein, wenn es zur Schädigung der Bauchspeicheldrüse oder aber zur Schädigung im Thalamus-Hypophysenbereich bei Schädel-Hirntrauma gekommen sei. Dies sei beim Kläger nicht der Fall.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer konnte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.04.2010 verhandeln und entscheiden. Auf diese verfahrensrechtliche Möglichkeit (vgl. §§ 110, 126 SGG) ist der Kläger in der Terminsmitteilung hingewiesen worden.
Die Berufung ist zulässig; jedoch ist sie unbegründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG verletzt. Zu Recht hat die Beklagte die Gewährung einer Verletztenrente abgelehnt. Darüber hinaus hat der Kläger auch keine weiteren Ansprüche gegenüber der Beklagten, welche er mit seiner Berufungsschrift - unabhängig von der Frage, inwiefern diesbezüglich ein erstinstanzliches Verfahren und ein Verwaltungsverfahren anhängig waren - geltend gemacht hat.
Zur Begründung seiner Entscheidung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die erstinstanzlichen Ausführungen. Nach dem überzeugenden Gutachten von Dr. W sind bei dem Kläger keine orthopädischen Gesundheitsschäden vorhanden, die mit der im Unfallrecht erforderlichen hinreichenden Kausalität auf den Arbeitsunfall vom 27.03.1990 zurückzuführen sind.
Ebenso liegen bei dem Kläger auch keine internistischen Schäden vor, die als Folge des Arbeitsunfalls anzuerkennen bzw. zu entschädigen wären. Diesbezüglich folgt der Senat den Ausführungen von Prof. Dr. U. Bei Prof. Dr. U handelt es sich um einen ausgesprochen anerkannten Arzt und Sachverständigen für das internistische Gebiet, vor allem auch für diabetische Erkrankungen. Er hat im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Gutachten bestätigt und darüber hinaus nachvollziehbar ausgeführt, dass der Diabetes mellitus beim Kläger eine unfallunabhängige Gesundheitsstörung sei. Die Annahme diese Erkrankung sei auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen, hält er für reine Spekulation und erläutert unter Bezugnahme auf den Stand der neusten Wissenschaft (Literaturrecherche: Pubmed National Center for Biotechnology Information), dass ein Trauma als Auslöser für einen Diabetes nur im Falle einer Verletzung der Bauchspeicheldrüse angesehen werden könne. Dies ist bei dem Kläger aber nicht der Fall. Damit ist er der Auffassung des Klägers, dass es einen Ursachenzusammenhang zwischen Diabetes und einem Unfalltrauma geben könnte, überzeugend entgegengetreten. Letztlich wird das Gutachten von Prof. Dr. U auch durch die Literaturdarstellung, z.B. in Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, S. 252 mit Hinweis auf Schifferdecke, u.a., in: Die ärztliche Begutachtung Hrsg. Fritze, May, Mehrhoff 6. Aufl. 2001, S. 636 bestätigt.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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