Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 7 U 27/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 48/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 15. Dezember 2009 wird aufgehoben. Die durch die Begutachtung durch Dr. S gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz entstandenen Kosten werden auf die Landeskasse übernommen. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, frist- und formgemäß eingelegte Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist zulässig und begründet. Seinem Antrag, die Kosten des Gutachtens von Dr. S vom 08. September 2009 auf die Landeskasse zu übernehmen, war zu entsprechen.
Gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 SGG kann die von einem Versicherten beantragte gutachterliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Nach dem Gesetz steht es somit im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Ein vom Sozialgericht ausgeübtes Ermessen sowie die von ihm vertretene Rechtsauffassung ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch den Senat voll nachprüfbar, da die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in der Sache durch das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergegangen ist.
Die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens sind nur dann auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn das Gutachten zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gerichtspunkte erbracht und diese damit objektiv gefördert hat (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. A. 2008, § 109 RN 16 a). Hierbei kann nicht in jedem Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung gesehen werden. Es muss sich – gemessen an dem Streitgegenstand und seiner Aufklärung und nicht am Prozesserfolg – um einen maßgeblichen Beitrag handeln. Dieser kann darin liegen, dass das Gutachten weitere Ermittlungen von Amts wegen erforderlich gemacht hat. Die Verpflichtung zur endgültigen Kostentragung hängt nicht davon ab, ob der Kläger in der Hauptsache obsiegt oder unterliegt. Unerheblich ist deshalb, ob und in welchem Umfang das in der ersten Instanz eingeholte Gutachten für die Entscheidung des Sozialgerichts von Bedeutung war.
Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Gutachten von Dr. S die Sachverhaltsaufklärung wesentlich gefördert. Zur Überzeugung des Senats wäre das Gutachten zwar nicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch des Klägers, die Gewährung einer Verletztenrente ab dem 06. Juni 2006 (Beginn der Arbeitsfähigkeit) zu stützen. Denn der Sachverständige hat in seinem äußerst knappen Gutachten keine umfassende Untersuchung und vollständige Prüfung der Funktionsausmaße zumindest der verletzten Körperteile vorgenommen, wie es der gerichtliche Sachverständige Dr. B getan hat. Für den Bereich der verletzten linken Hand hat er nur geringfügig abweichende Funktionseinschränkungen erhoben, die sicherlich keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigender Höhe rechtfertigt. Auch hat der Sachverständige die von ihm geschätzten MdE- Werte für die Unfallfolgen an der Hand und der LWS unzulässigerweise addiert, statt eine Gesamt-MdE zu bilden. Seine Abweichung von den Vorgutachtern hat er mit einer Verschlechterung der Befunde erklärt, ohne dies genauer zu belegen, insbesondere ohne den Zeitpunkt der Verschlechterung anzugeben. Allerdings hat Dr. S bei der Auswertung des Röntgenbildes der LWS vom 02. Juni 2008 eine deutlich reduzierte Lordose im LWS-Bereich, bedingt durch die Keilform des zweiten LWK, festgestellt. Dieser Befund gibt Anlass zu weiteren Ermittlungen, denn nach der unfallmedizinischen Literatur (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. A. 2010, Kap. 8.3.2.1) kann es durch eine Keilform des Wirbelkörpers zu einer mehr oder weniger starken Aufhebung der physiologischen Lordose kommen, die unter Umständen zu einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit führt. Möglicherweise sind die im Vergleich zur Vorbegutachtung zunehmenden Funktionseinschränkungen darauf zurückzuführen. Dies ist weiter aufzuklären.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, frist- und formgemäß eingelegte Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts ist zulässig und begründet. Seinem Antrag, die Kosten des Gutachtens von Dr. S vom 08. September 2009 auf die Landeskasse zu übernehmen, war zu entsprechen.
Gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 SGG kann die von einem Versicherten beantragte gutachterliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Nach dem Gesetz steht es somit im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Ein vom Sozialgericht ausgeübtes Ermessen sowie die von ihm vertretene Rechtsauffassung ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch den Senat voll nachprüfbar, da die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in der Sache durch das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht übergegangen ist.
Die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens sind nur dann auf die Staatskasse zu übernehmen, wenn das Gutachten zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gerichtspunkte erbracht und diese damit objektiv gefördert hat (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. A. 2008, § 109 RN 16 a). Hierbei kann nicht in jedem Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung gesehen werden. Es muss sich – gemessen an dem Streitgegenstand und seiner Aufklärung und nicht am Prozesserfolg – um einen maßgeblichen Beitrag handeln. Dieser kann darin liegen, dass das Gutachten weitere Ermittlungen von Amts wegen erforderlich gemacht hat. Die Verpflichtung zur endgültigen Kostentragung hängt nicht davon ab, ob der Kläger in der Hauptsache obsiegt oder unterliegt. Unerheblich ist deshalb, ob und in welchem Umfang das in der ersten Instanz eingeholte Gutachten für die Entscheidung des Sozialgerichts von Bedeutung war.
Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Gutachten von Dr. S die Sachverhaltsaufklärung wesentlich gefördert. Zur Überzeugung des Senats wäre das Gutachten zwar nicht geeignet, den geltend gemachten Anspruch des Klägers, die Gewährung einer Verletztenrente ab dem 06. Juni 2006 (Beginn der Arbeitsfähigkeit) zu stützen. Denn der Sachverständige hat in seinem äußerst knappen Gutachten keine umfassende Untersuchung und vollständige Prüfung der Funktionsausmaße zumindest der verletzten Körperteile vorgenommen, wie es der gerichtliche Sachverständige Dr. B getan hat. Für den Bereich der verletzten linken Hand hat er nur geringfügig abweichende Funktionseinschränkungen erhoben, die sicherlich keine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigender Höhe rechtfertigt. Auch hat der Sachverständige die von ihm geschätzten MdE- Werte für die Unfallfolgen an der Hand und der LWS unzulässigerweise addiert, statt eine Gesamt-MdE zu bilden. Seine Abweichung von den Vorgutachtern hat er mit einer Verschlechterung der Befunde erklärt, ohne dies genauer zu belegen, insbesondere ohne den Zeitpunkt der Verschlechterung anzugeben. Allerdings hat Dr. S bei der Auswertung des Röntgenbildes der LWS vom 02. Juni 2008 eine deutlich reduzierte Lordose im LWS-Bereich, bedingt durch die Keilform des zweiten LWK, festgestellt. Dieser Befund gibt Anlass zu weiteren Ermittlungen, denn nach der unfallmedizinischen Literatur (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. A. 2010, Kap. 8.3.2.1) kann es durch eine Keilform des Wirbelkörpers zu einer mehr oder weniger starken Aufhebung der physiologischen Lordose kommen, die unter Umständen zu einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit führt. Möglicherweise sind die im Vergleich zur Vorbegutachtung zunehmenden Funktionseinschränkungen darauf zurückzuführen. Dies ist weiter aufzuklären.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved