S 9 AL 35/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 9 AL 35/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 AR 51/06 AB
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid vom 18.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2005 wird abgeändert und die Beklagte verpflichtet Zinsen auf den Nachzahlungsbetrag ab 01.03.2002 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte erstattet dem Kläger 1/6 seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Verzinsung für nachgezahlte Arbeitslosenhilfe streitig.

Der am 00.00.1938 geborene Kläger bezog von der Beklagten laufend Arbeitslosenhilfe. Die Beklagte hob dann die Bewilligung zum 30.09.2000 auf. Hiergegen führte der Kläger erfolgreich einen Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Detmold und dem Landessozialgericht Nordrhein Westfalen. Daraufhin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 17.03.2003 Arbeitslosenhilfe bis 01.03.2001 und mit Bescheid vom 05.06.2003 Arbeitslosenhilfe bis zum 31.12.2001, sowie mit Bescheid vom 22.09.2004 bis 31.10.2003.

Auf Antrag des Klägers bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 18.01.2005 Zinsen auf den nachzuzahlenden Betrag in Höhe von insgesamt 1.282,50 EUR ab 01.07.2002.

Hiergegen legte der Kläger rechtzeitig Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2005 als unbegründet zurückgewiesen wurde:

Die Verzinsung beginne gemäß § 44 Abs. 2 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuches (SGB I) frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung und ende in dem Monat vor Auszahlung des Betrages. Auch sei der Zinsbetrag in dem Bescheid vom 18.01.2005 der Höhe nach richtig berechnet.

Mit der am 14.02.2005 erhobenen Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf höhere Verzinsung im vollen Umfang weiter.

Er ist der Ansicht, dass die Berechnung der Zinsen fehlerhaft sei, da nicht der jeweilige nachzuzahlende Betrag in Ansatz gebracht worden sei. Außerdem habe die Verzinsung vom 01.01.2002 bis zur Auszahlung am 15.09.2004 zu erfolgen. Bezüglich des bei ihm eingetretenen noch höheren Verzugsschadens habe er bereits beim Landgericht Schadensersatzklage erhoben.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 18.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen nach den gesetzlichen Bedingungen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 18.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2005 verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten nach § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als dieser einen Zinsbeginn erst ab 01.07.2002 vorsieht. Denn insoweit ist der Bescheid rechtswidrig, da eine Verzinsung auf die nachgezahlte Arbeitslosenhilfe bereits ab 01.03.2002 zu erfolgen hat. Dies folgt aus § 44 Abs. 1 SGB I.

Nach dieser Vorschrift sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Dies ist hier der Fall.

Denn die Beklagte hat hier eine laufende Leistung vom 30.09.2000 aufgehoben und erst nach einem in erster und zweiter Instanz geführten Rechtsstreit vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht Nordrhein Westfalen mit Bescheiden vom 17.03.2003, 05.06.2003 und 22.09.2004 die Arbeitslosenhilfe des Klägers durchgehend bis zum 31.10.2003 nachbewilligt. Nachdem die Beklagte zunächst die Arbeitslosenhilfe bis zum 31.12.2001 an den Kläger nachgezahlt und auch entsprechend verzinst hat, war hier nur der Zeitraum von Januar 2002 bis Ende Oktober 2003 bezüglich der Verzinsung streitig.

Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt aber auch für diesen Zeitraum bezüglich der Verzinsung hier ein Fall des § 44 Abs. 1 SGB I vor. Denn aufgrund der rechtswidrigen Aufhebung der Bewilligung der Beklagten vom 30.09.2000 und des anschließend geführten Rechtsstreites des Klägers wirkt hier die Antragstellung des Klägers aus dem Jahre 2000 fort, so dass es sich nicht um einen Fall der Neubeantragung einer Leistung und damit bezüglich der Verzinsung um einen Fall des § 44 Abs. 2 SGB I handelt.

Nach § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche aus Geldleistungen aber nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 4 vom Hundert zu verzinsen. Der Anspruch auf die Arbeitslosenhilfe für den Monat Januar 2002 war hier zum 31.01.2002 fällig, so dass die Verzinsung zum 01.03.2002 zu erfolgen hat.

Im Übrigen hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 18.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2005 die Zinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen richtig berechnet, so dass insoweit die Klage abzuweisen war. Insoweit wird auf die Zinsberechnung der Beklagten (Blatt 381 der Verwaltungsakte) Bezug genommen, der sich die Kammer nach eingehender Überprüfung und Nachrechnung in vollem Umfang anschließt.

Denn entgegen der Ansicht des Klägers sieht § 44 Abs. 1 SGB I keine Verzinsung der entstandenen Zinsen vor (sog. Zinseszins). Es erfolgt lediglich eine Verzinsung in Höhe von 4 % des Hauptbetrages.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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