L 7 AS 187/10 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 42 AS 720/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 187/10 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Wenn die Gesamtsumme einer Leistungsabsenkung unter 750 Euro liegt, ist die Berufung unzulässig.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16. Dezember 2009, Az.: S 42 AS 720/09, wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.
Der Kläger wendet sich gegen die Absenkung seiner Leistungen durch die Beklagte für die Zeit vom 01.12.2008 bis 28.02.2009 in einer Höhe von insgesamt 645,00 EUR.
Das Sozialgericht München wies mit Urteil vom 16.12.2009 die Klage gegen den Bescheid vom 21.11.2008 mit der Begründung ab, die Beklagte habe mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2009 zutreffend festgestellt, dass die Einlegung des Widerspruchs verfristet gewesen sei. Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.
Nachdem der Kläger zunächst nur Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt hatte, legte er auf richterlichen Hinweis auch Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil ein. Die Berufung wurde mit Urteil vom 25.03.2010 als unzulässig verworfen mit der Begründung, dass die Berufungssumme von 750,00 EUR nicht erreicht werde.
Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde wendet der Kläger sich inhaltlich gegen die Entscheidung des Sozialgerichts. Nichtzulassungsgründe wurden trotz Hinweis im Erörterungstermin am 04.03.2010 nicht vorgetragen.
Die Beklagte hat sich im Rahmen der Zulassungsbeschwerde nicht geäußert.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft, nachdem die Berufungssumme nicht erreicht wird, wie sich aus dem Urteil des Senats vom 25.03.2010 ergibt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet.
Der Kläger hat weder Gründe nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorgetragen, noch sind solche ersichtlich.
Im Ergebnis ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des Sozialgerichts gemäß § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG rechtskräftig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Kläger und Beschwerdeführer mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved