Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AL 13/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 57/09 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache bei Nichtzulassungsbeschwerde
I. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im
Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 04.03.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Urteil vom 04.03.2009 hat das Sozialgericht Landshut die Klage vom 08.01.2007 gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.11.2006/Widerspruchsbescheid vom 13.12.2006 abgewiesen, mit welcher der Kläger sich gegen die Versagung von Arbeitslosengeld wegen mangelnder Anwartschaftszeiten gewandt hatte. Das Sozialgericht hat der Entscheidung der Beklagten folgend für den streitigen Zeitraum 16. - 31.3.2007 einen Arbeitslosengeldanspruch von täglich 26,81 EUR als nicht gegeben erachtet. Die Berufung hat das Sozialgericht nicht zugelassen.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat der Kläger Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger sei als Gartenarbeiter nur saisonal beschäftigt und könne deshalb die Anwartschaftszeiten für Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Rahmenfrist nicht erfüllen. Von dieser Regelung sei nicht nur der Kläger, sondern eine Vielzahl von Saisonarbeitnehmern betroffen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 04.03.2009 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Es liegt keiner der in § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - abschließend aufgeführten Zulassungsgründe vor. Nach dieser Regelung wäre die Berufung nur zuzulassen, wenn,
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgericht, Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keiner dieser Zulassungsgründe ist erfüllt.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzlich Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Durch Artikel 2b des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und zur Änderung anderer Gesetze" vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) hat der Gesetzgeber die Vorschriften über den Erwerb einer Anwartschaftszeit auf Arbeitslosengeld in § 123 SGB III durch einen Abs. 2 erweitert. Es genügt damit eine Beschäftigungszeit von sechs Monaten für die Anwartschaftszeit,
- wenn sich die Beschäftigungstage in der Rahmenfrist überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf maximal als sechs Wochen zeit- oder zweckbefristet sind und
- das Arbeitsentgelt während der Beschäftigung der letzten zwölf Monate die Bezugsgröße nicht übersteigt.
Damit wurde vor allem die Lage von Saisonarbeitnehmern verbessert, die durch die Verkürzung der Grundrahmenfrist von drei auf zwei Jahre zum 31. Januar 2006 nicht mehr in der Lage waren, die Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld zu erfüllen.
Vor dem Hintergrund dieser Neuregelung ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht (mehr) begründbar.
2. Die Entscheidung des Sozialgerichts lässt keine Divergenz erkennen, § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG.
3. Ein Verfahrensmangel nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist nicht gerügt.
Die Beschwerde bleibt somit in vollem Umfange ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Unterlegensprinzip (vgl § 91a ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Die Entscheidung des Sozialgerichts ist damit gemäß § 145 Abs. 4 Satz 4 rechtskräftig.
Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 04.03.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Mit Urteil vom 04.03.2009 hat das Sozialgericht Landshut die Klage vom 08.01.2007 gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.11.2006/Widerspruchsbescheid vom 13.12.2006 abgewiesen, mit welcher der Kläger sich gegen die Versagung von Arbeitslosengeld wegen mangelnder Anwartschaftszeiten gewandt hatte. Das Sozialgericht hat der Entscheidung der Beklagten folgend für den streitigen Zeitraum 16. - 31.3.2007 einen Arbeitslosengeldanspruch von täglich 26,81 EUR als nicht gegeben erachtet. Die Berufung hat das Sozialgericht nicht zugelassen.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat der Kläger Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger sei als Gartenarbeiter nur saisonal beschäftigt und könne deshalb die Anwartschaftszeiten für Arbeitslosengeld in der gesetzlichen Rahmenfrist nicht erfüllen. Von dieser Regelung sei nicht nur der Kläger, sondern eine Vielzahl von Saisonarbeitnehmern betroffen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 04.03.2009 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Es liegt keiner der in § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - abschließend aufgeführten Zulassungsgründe vor. Nach dieser Regelung wäre die Berufung nur zuzulassen, wenn,
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgericht, Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keiner dieser Zulassungsgründe ist erfüllt.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzlich Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Durch Artikel 2b des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und zur Änderung anderer Gesetze" vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) hat der Gesetzgeber die Vorschriften über den Erwerb einer Anwartschaftszeit auf Arbeitslosengeld in § 123 SGB III durch einen Abs. 2 erweitert. Es genügt damit eine Beschäftigungszeit von sechs Monaten für die Anwartschaftszeit,
- wenn sich die Beschäftigungstage in der Rahmenfrist überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf maximal als sechs Wochen zeit- oder zweckbefristet sind und
- das Arbeitsentgelt während der Beschäftigung der letzten zwölf Monate die Bezugsgröße nicht übersteigt.
Damit wurde vor allem die Lage von Saisonarbeitnehmern verbessert, die durch die Verkürzung der Grundrahmenfrist von drei auf zwei Jahre zum 31. Januar 2006 nicht mehr in der Lage waren, die Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld zu erfüllen.
Vor dem Hintergrund dieser Neuregelung ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht (mehr) begründbar.
2. Die Entscheidung des Sozialgerichts lässt keine Divergenz erkennen, § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG.
3. Ein Verfahrensmangel nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist nicht gerügt.
Die Beschwerde bleibt somit in vollem Umfange ohne Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Unterlegensprinzip (vgl § 91a ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Die Entscheidung des Sozialgerichts ist damit gemäß § 145 Abs. 4 Satz 4 rechtskräftig.
Rechtskraft
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