Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 35 AL 1243/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 B 787/08 AL PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Erfolgsaussicht bei Prozesskostenhilfe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 04.08.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 04.08.2008 hat das Sozialgericht München die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage vom 02.09.2005 mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Streitgegenstand ist eine Minderung der Arbeitslosenhilfe wegen verspäteter Arbeitslosmeldung für die Zeit vom 01.01.2004 bis 29.02.2004 durch Bescheid vom 13.12.2003/13.01.2004, gegen die sich der Kläger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25.05.2005 wehrt.
Gegen den Beschluss vom 04.08.2008 hat der Kläger Beschwerde eingelegt im Wesentlichen mit der Begründung, die Klage habe Aussicht auf Erfolg, weil
- die Beklagte nach der ergangenen Rechtsprechung zur Minderung nicht berechtigt gewesen sei,
- der Widerspruch vom 09.06.2005 gegen die Entscheidung vom 13.12.2003/13.01.2004 wegen Verstoßes der Beklagten gegen ihre gesetzlich normierten Auskunfts- und Beratungspflichten nicht verfristet sei und hilfsweise
- die Beklagte die Ausgangsentscheidung in einem Zu-Gunsten-Verfahren hätte aufheben müssen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG, § 73 a SGG, § 127 Zivilprozessordnung - ZPO) aber unbegründet, weil dem Kläger mangels hinreichender Erfolgsaussicht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zusteht.
1.
Das Sozialgericht München ist im angefochtenen Beschluss vom 04.08.2008 zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass Prozesskostenhilfe ein bedürftiger Beteiligter erhält, soweit die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. In diesem Rahmen wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Bei der Abwägung, ob einer Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt, gebietet Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und der für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. In der Folge dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überzogen werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.05.2009 - 1 BvR 439/08 sowie Beschluss vom 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02; LSG Bayern, Beschluss 04.12.20009 - L 5 R 576/09 B PKH; Beschluss vom 01.08.2006 - L 5 B 271/06 KR PKH sowie Beschluss vom 10. März 2010 - L 9 B 67/06 AL PKH).
2.
In Anwendung auch dieses Maßstabes ergibt sich im Rahmen der gebotenen summarischen Überprüfung, dass das Sozialgericht die hinreichende Erfolgsaussicht zu Recht verneint hat.
Der Widerspruch vom 09.06.2005 gegen die Entscheidung vom 13.12.2003/13.01.2004 war verfristet, § 84 SGG. Dem Kläger war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ein Verstoß der Beklagten gegen ihre Auskunfts- und Beratungspflichten insbesondere aus §§ 13 ff SGB I ist nicht erkennbar. Die Beklagte ist gegenüber Arbeitslosen entgegen der Auffassung des Klägers nicht verpflichtet, umfassend Rechtsauskunft, Rechtsberatung und Interessendurchsetzung anzubieten, wie dies von den rechtsberatenden Berufen und Interessenverbänden zu erwarten ist.
Einer Zu-Gunsten-Entscheidung gem § 44 SGB X steht § 330 Abs 1 SGB III entgegen. Denn der Kläger beruft sich auf die Rechtsprechung des BSG vom 25.05.2005, die die Praxis der Beklagten zur Leistungsminderung wegen verspäteter Arbeitslosmeldung korrigiert hatte. Nach der Rechtsprechung des BSG soll aber § 330 Abs 1 SGB III verhindern, dass so genannte "Trittbrettfahrer" von den Entscheidungen des BSG profitieren (BSG Urteil vom 08.02.2007 - B 7a AL 2/06 R). Wenn auch die dort verwendete drastische Bezeichnung auf den Kläger nicht anzuwenden ist, gibt doch die Entscheidung des BSG die Richtschnur für den hier zu entscheidenden Fall vor. Der Kläger hatte die Ausgangsentscheidung der Beklagten vom 13.12.2003/13.01.2004 zunächst akzeptiert. Erst nach Kenntnisnahme der Rechtsprechung des BSG vom 25.05.2005 hat er sich gegen die Minderung gewandt. Auf diesen Sachverhalt ist § 330 Abs 1 SGB III zugeschnitten, so dass eine Zu-Gunsten-Entscheidung ausgeschlossen ist.
Damit aber fehlt es - ungeachtet einer eventuellen Bedürftigkeit des Klägers - an der hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage, Prozesskostenhilfe ist daher nicht zu bewilligen.
Die Beschwerde bleibt in der Folge vollumfänglich ohne Erfolg.
Die Kosten der Beschwerde werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO iVm § 73 a SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG, § 73a SGG iVm § 127 Abs 2, 3 ZPO.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 04.08.2008 hat das Sozialgericht München die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage vom 02.09.2005 mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Streitgegenstand ist eine Minderung der Arbeitslosenhilfe wegen verspäteter Arbeitslosmeldung für die Zeit vom 01.01.2004 bis 29.02.2004 durch Bescheid vom 13.12.2003/13.01.2004, gegen die sich der Kläger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25.05.2005 wehrt.
Gegen den Beschluss vom 04.08.2008 hat der Kläger Beschwerde eingelegt im Wesentlichen mit der Begründung, die Klage habe Aussicht auf Erfolg, weil
- die Beklagte nach der ergangenen Rechtsprechung zur Minderung nicht berechtigt gewesen sei,
- der Widerspruch vom 09.06.2005 gegen die Entscheidung vom 13.12.2003/13.01.2004 wegen Verstoßes der Beklagten gegen ihre gesetzlich normierten Auskunfts- und Beratungspflichten nicht verfristet sei und hilfsweise
- die Beklagte die Ausgangsentscheidung in einem Zu-Gunsten-Verfahren hätte aufheben müssen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG, § 73 a SGG, § 127 Zivilprozessordnung - ZPO) aber unbegründet, weil dem Kläger mangels hinreichender Erfolgsaussicht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe zusteht.
1.
Das Sozialgericht München ist im angefochtenen Beschluss vom 04.08.2008 zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass Prozesskostenhilfe ein bedürftiger Beteiligter erhält, soweit die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. In diesem Rahmen wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Bei der Abwägung, ob einer Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt, gebietet Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz, der in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und der für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet, eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. In der Folge dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überzogen werden, weil das Prozesskostenhilfeverfahren den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.05.2009 - 1 BvR 439/08 sowie Beschluss vom 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02; LSG Bayern, Beschluss 04.12.20009 - L 5 R 576/09 B PKH; Beschluss vom 01.08.2006 - L 5 B 271/06 KR PKH sowie Beschluss vom 10. März 2010 - L 9 B 67/06 AL PKH).
2.
In Anwendung auch dieses Maßstabes ergibt sich im Rahmen der gebotenen summarischen Überprüfung, dass das Sozialgericht die hinreichende Erfolgsaussicht zu Recht verneint hat.
Der Widerspruch vom 09.06.2005 gegen die Entscheidung vom 13.12.2003/13.01.2004 war verfristet, § 84 SGG. Dem Kläger war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ein Verstoß der Beklagten gegen ihre Auskunfts- und Beratungspflichten insbesondere aus §§ 13 ff SGB I ist nicht erkennbar. Die Beklagte ist gegenüber Arbeitslosen entgegen der Auffassung des Klägers nicht verpflichtet, umfassend Rechtsauskunft, Rechtsberatung und Interessendurchsetzung anzubieten, wie dies von den rechtsberatenden Berufen und Interessenverbänden zu erwarten ist.
Einer Zu-Gunsten-Entscheidung gem § 44 SGB X steht § 330 Abs 1 SGB III entgegen. Denn der Kläger beruft sich auf die Rechtsprechung des BSG vom 25.05.2005, die die Praxis der Beklagten zur Leistungsminderung wegen verspäteter Arbeitslosmeldung korrigiert hatte. Nach der Rechtsprechung des BSG soll aber § 330 Abs 1 SGB III verhindern, dass so genannte "Trittbrettfahrer" von den Entscheidungen des BSG profitieren (BSG Urteil vom 08.02.2007 - B 7a AL 2/06 R). Wenn auch die dort verwendete drastische Bezeichnung auf den Kläger nicht anzuwenden ist, gibt doch die Entscheidung des BSG die Richtschnur für den hier zu entscheidenden Fall vor. Der Kläger hatte die Ausgangsentscheidung der Beklagten vom 13.12.2003/13.01.2004 zunächst akzeptiert. Erst nach Kenntnisnahme der Rechtsprechung des BSG vom 25.05.2005 hat er sich gegen die Minderung gewandt. Auf diesen Sachverhalt ist § 330 Abs 1 SGB III zugeschnitten, so dass eine Zu-Gunsten-Entscheidung ausgeschlossen ist.
Damit aber fehlt es - ungeachtet einer eventuellen Bedürftigkeit des Klägers - an der hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage, Prozesskostenhilfe ist daher nicht zu bewilligen.
Die Beschwerde bleibt in der Folge vollumfänglich ohne Erfolg.
Die Kosten der Beschwerde werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO iVm § 73 a SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG, § 73a SGG iVm § 127 Abs 2, 3 ZPO.
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