Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 7 R 213/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 187/08
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine wirksam durchgeführte Beitragserstattung führt zur Auflösung des Versicherungsverhältnisses. Mangels Versicherungsverhältnis kann sich auch kein Anspruch auf eine Rente allein aus den nicht erstatteten Beiträgen der Arbeitgeber zur Rentenversicherung ergeben.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.10.2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger trotz erfolgter Beitragserstattung einen Anspruch auf Regelaltersrente gegen die Beklagte hat.
Der 1947 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er war vom 05.02.1973 bis 09.07.1984 in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Aufgrund eines Antrags vom 14.02.1984 erstattete die Beklagte mit Bescheid vom 14.12.1984 die geleisteten Beiträge in Höhe von 22.302,14 DM. Im Jahre 2002 beantragte die Kläger die Gewährung von Altersrente. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13.11.2002 ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde sodann mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2003 als unbegründet zurückgewiesen. Dem Kläger seien die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge erstattet worden. Das Versicherungsverhältnis sei aufgelöst, so dass aus den erstatteten Beiträgen keine Versicherungsleistungen mehr erfolgen könnten. Die dagegen zum Sozialgericht Bayreuth am 22.03.2003 erhobene Klage ist durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 16.10.2007 als unbegründet abgewiesen worden. Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung hat der Kläger vorgetragen, er habe einen Anspruch auf Altersrente aus den nicht erstatteten Beiträgen der Arbeitgeber.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.10.2007 sowie den Bescheid
der Beklagten vom 13.11.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
28.02.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente
zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht mit Bescheid vom 13.11.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2003 einen Anspruch des Klägers auf Altersrente abgelehnt.
Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Altersrente setzt gemäß § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) voraus, dass er die Altersgrenze erreicht hat und die allgemeine Wartezeit von fünfJahren erfüllt ist (§ 50 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI). Der Kläger kann aber keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten mehr nachweisen, denn die von ihm aufgrund der versicherungspflichtigen Tätigkeit geleisteten Beiträge für die Zeit vom 05.02.1973 bis 09.07.1984 wurden von der Beklagten auf seinen Antrag vom 14.02.1984 hin in Höhe von 22.302,14 DM erstattet. Durch die Erstattung sind die vom Kläger zurückgelegten Beitragszeiten verfallen, das Versicherungsverhältnis ist aufgelöst worden. Auch aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung kann ein Anspruch auf Regelaltersrente nicht hergeleitet werden.
Da dem Kläger die Beiträge vor dem 01.01.1992 erstattet wurden, ist § 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO) anzuwenden, denn § 210 SGB VI ist erst auf Beitragserstattungen ab dem 01.01.1992 anzuwenden (Art 85 Abs 1 Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992 - vom 18.12.1989, BGBl I S.2261 iVm
Art 42 Rentenüberleitungsgesetz - RÜG - vom 25.07.1991 BGBl I S.1606, vgl. Kassler Kommentar - Gürtner § 210 SGB VI Rdnr 28 mwN). Gemäß § 1303 Abs 1 Satz 1 RVO sind dem Kläger auf Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20.06.1948 im Bundesgebiet entrichteten Beiträge zu erstatten. Dies ist hier aufgrund des Bescheides vom 14.12.1984 erfolgt. Gründe, die für eine Unwirksamkeit der Erstattung sprechen, sind nicht erkennbar und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Unstreitig steht somit fest, dass die vom Kläger während seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland geleisteten Beiträge erstattet worden sind.
Gemäß § 1303 Abs 7 RVO schließen diese Beitragserstattungen weitere Ansprüche aus den zurückliegenden Versicherungszeiten aus. Weitere - spätere - rentenrechtliche Zeiten hat der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland nicht zurückgelegt. Die durchgeführten Beitragserstattungen führen dabei nicht nur zur Auflösung des beim Rentenversicherungsträgers aufgelaufenen Guthabens der erstattungsfähigen Beiträge, sondern zur rückwirkenden Löschung des Versicherungsverhältnisses als solchem in seiner Gesamtheit (vgl. Kassler Kommentar - Funk § 1303 RVO Rdnr 28 mwN) bzw. in leistungsrechtlicher Hinsicht zum Verfall der bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten (BSG vom 18.02.1981 - 1 RJ 134/79 - SozR 2200 § 1303 Nr 18 bezüglich der Heiratserstattung nach § 1304 Abs 1 RVO a.F.). Die Beitragserstattung nach
§ 1303 RVO hat die Auflösung des Versicherungsverhältnisses als Rechtsfolge, ohne dass dies in dieser Vorschrift ausdrücklich bestimmt war (vgl. dazu BSG vom 16.01.1968 - 11 RA 290/66 - SozR Nr 66 zu 1246). Auch der Fortfall der Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten (§ 54 SGB VI) entspricht weitgehend dem bisherigen Recht (vgl. Finke in: Hauck-Heines, SGB VI § 210 Rdnr 20). Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht somit kein Versicherungsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet werden könnten. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten sind mit der Beitragserstattung endgültig beseitigt.
Mangels Versicherungsverhältnis kann sich auch kein Anspruch auf eine Rente allein aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung ergeben. Der Kläger kann sich insoweit nicht auf eine Verletzung von Grundrechten berufen. Das Bundesverfassungsgericht und das Bundessozialgericht haben bereits wiederholt festgestellt, dass der Kläger aus den nicht erstatteten Beitragsanteilen des Arbeitsgebers allein keine eigentumsrechtlich geschützten Anwaltschaften erlangt, die über Art 14 des Grundgesetzes (GG) geschützt wären (vgl. BVerfG vom 24.11.1986 - 1 BVR 772/85 - SozR 2200 § 1303 Nr 34; BSG vom 18.02.1981 - 1 RJ 134/79 - SozR 2200 § 1303 Nr 18, BSG vom 04.10.1979 - 1 RA 83/78 - SozR 2200 § 1303 Nr 14). Ein Verstoß gegen andere Grundrechte des Klägers, insbesondere den Gleichheitssatz von Art 3 GG ist ebenfalls nicht zu erkennen. Die Beitragserstattung führt bei allen Versicherten zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses und damit in leistungsrechtlicher Hinsicht zu einem Verfall der bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten, sodass ein verfassungsrechtlich relevanter Tatbestand der Ungleichbehandlung nicht gegeben ist (vgl. auch BVerfG vom 16.06.1981 - 1 BVR 445/81 - SozR 2200 § 1303 Nr 19). Das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.10.2007, das die Klage gegen den Bescheid vom 13.11.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2003 als unbegründet abgewiesen hat, ist somit rechtlich nicht zu beanstanden. Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger trotz erfolgter Beitragserstattung einen Anspruch auf Regelaltersrente gegen die Beklagte hat.
Der 1947 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er war vom 05.02.1973 bis 09.07.1984 in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Aufgrund eines Antrags vom 14.02.1984 erstattete die Beklagte mit Bescheid vom 14.12.1984 die geleisteten Beiträge in Höhe von 22.302,14 DM. Im Jahre 2002 beantragte die Kläger die Gewährung von Altersrente. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13.11.2002 ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde sodann mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2003 als unbegründet zurückgewiesen. Dem Kläger seien die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge erstattet worden. Das Versicherungsverhältnis sei aufgelöst, so dass aus den erstatteten Beiträgen keine Versicherungsleistungen mehr erfolgen könnten. Die dagegen zum Sozialgericht Bayreuth am 22.03.2003 erhobene Klage ist durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 16.10.2007 als unbegründet abgewiesen worden. Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung hat der Kläger vorgetragen, er habe einen Anspruch auf Altersrente aus den nicht erstatteten Beiträgen der Arbeitgeber.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.10.2007 sowie den Bescheid
der Beklagten vom 13.11.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
28.02.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersrente
zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht mit Bescheid vom 13.11.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2003 einen Anspruch des Klägers auf Altersrente abgelehnt.
Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Altersrente setzt gemäß § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) voraus, dass er die Altersgrenze erreicht hat und die allgemeine Wartezeit von fünfJahren erfüllt ist (§ 50 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI). Der Kläger kann aber keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten mehr nachweisen, denn die von ihm aufgrund der versicherungspflichtigen Tätigkeit geleisteten Beiträge für die Zeit vom 05.02.1973 bis 09.07.1984 wurden von der Beklagten auf seinen Antrag vom 14.02.1984 hin in Höhe von 22.302,14 DM erstattet. Durch die Erstattung sind die vom Kläger zurückgelegten Beitragszeiten verfallen, das Versicherungsverhältnis ist aufgelöst worden. Auch aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung kann ein Anspruch auf Regelaltersrente nicht hergeleitet werden.
Da dem Kläger die Beiträge vor dem 01.01.1992 erstattet wurden, ist § 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO) anzuwenden, denn § 210 SGB VI ist erst auf Beitragserstattungen ab dem 01.01.1992 anzuwenden (Art 85 Abs 1 Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992 - vom 18.12.1989, BGBl I S.2261 iVm
Art 42 Rentenüberleitungsgesetz - RÜG - vom 25.07.1991 BGBl I S.1606, vgl. Kassler Kommentar - Gürtner § 210 SGB VI Rdnr 28 mwN). Gemäß § 1303 Abs 1 Satz 1 RVO sind dem Kläger auf Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20.06.1948 im Bundesgebiet entrichteten Beiträge zu erstatten. Dies ist hier aufgrund des Bescheides vom 14.12.1984 erfolgt. Gründe, die für eine Unwirksamkeit der Erstattung sprechen, sind nicht erkennbar und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Unstreitig steht somit fest, dass die vom Kläger während seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland geleisteten Beiträge erstattet worden sind.
Gemäß § 1303 Abs 7 RVO schließen diese Beitragserstattungen weitere Ansprüche aus den zurückliegenden Versicherungszeiten aus. Weitere - spätere - rentenrechtliche Zeiten hat der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland nicht zurückgelegt. Die durchgeführten Beitragserstattungen führen dabei nicht nur zur Auflösung des beim Rentenversicherungsträgers aufgelaufenen Guthabens der erstattungsfähigen Beiträge, sondern zur rückwirkenden Löschung des Versicherungsverhältnisses als solchem in seiner Gesamtheit (vgl. Kassler Kommentar - Funk § 1303 RVO Rdnr 28 mwN) bzw. in leistungsrechtlicher Hinsicht zum Verfall der bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten (BSG vom 18.02.1981 - 1 RJ 134/79 - SozR 2200 § 1303 Nr 18 bezüglich der Heiratserstattung nach § 1304 Abs 1 RVO a.F.). Die Beitragserstattung nach
§ 1303 RVO hat die Auflösung des Versicherungsverhältnisses als Rechtsfolge, ohne dass dies in dieser Vorschrift ausdrücklich bestimmt war (vgl. dazu BSG vom 16.01.1968 - 11 RA 290/66 - SozR Nr 66 zu 1246). Auch der Fortfall der Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten (§ 54 SGB VI) entspricht weitgehend dem bisherigen Recht (vgl. Finke in: Hauck-Heines, SGB VI § 210 Rdnr 20). Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht somit kein Versicherungsverhältnis mehr, aus dem Ansprüche hergeleitet werden könnten. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten sind mit der Beitragserstattung endgültig beseitigt.
Mangels Versicherungsverhältnis kann sich auch kein Anspruch auf eine Rente allein aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung ergeben. Der Kläger kann sich insoweit nicht auf eine Verletzung von Grundrechten berufen. Das Bundesverfassungsgericht und das Bundessozialgericht haben bereits wiederholt festgestellt, dass der Kläger aus den nicht erstatteten Beitragsanteilen des Arbeitsgebers allein keine eigentumsrechtlich geschützten Anwaltschaften erlangt, die über Art 14 des Grundgesetzes (GG) geschützt wären (vgl. BVerfG vom 24.11.1986 - 1 BVR 772/85 - SozR 2200 § 1303 Nr 34; BSG vom 18.02.1981 - 1 RJ 134/79 - SozR 2200 § 1303 Nr 18, BSG vom 04.10.1979 - 1 RA 83/78 - SozR 2200 § 1303 Nr 14). Ein Verstoß gegen andere Grundrechte des Klägers, insbesondere den Gleichheitssatz von Art 3 GG ist ebenfalls nicht zu erkennen. Die Beitragserstattung führt bei allen Versicherten zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses und damit in leistungsrechtlicher Hinsicht zu einem Verfall der bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten, sodass ein verfassungsrechtlich relevanter Tatbestand der Ungleichbehandlung nicht gegeben ist (vgl. auch BVerfG vom 16.06.1981 - 1 BVR 445/81 - SozR 2200 § 1303 Nr 19). Das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 16.10.2007, das die Klage gegen den Bescheid vom 13.11.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2003 als unbegründet abgewiesen hat, ist somit rechtlich nicht zu beanstanden. Die Berufung war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved