Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 12 AL 226/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 146/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 LW 5/05 R
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 19. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.
Der Streitwert für das Verfahren erster und zweiter Instanz wird auf jeweils 1.000,- EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Zahlung der ersten Rate einer Vermittlungsvergütung iHv 1.000,- EUR.
Der Kläger betreibt die Vermittlung von Arbeitsverhältnissen. Auf Grund eines am 7. Mai 2007 geschlossenen Vermittlungsvertrages des Klägers mit dem Beigeladenen, für den die Beklagte einen Vermittlungsgutschein über 2.000,- EUR - gültig vom 7. Mai 2007 bis 6. August 2007 - ausgestellt hatte, wurde der Beigeladene für eine befristete Beschäftigung in der Schweiz vom 10. Juli 2007 bis 14. September 2007 bei der V Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Z (im Folgenden: VSM) eingestellt (Einsatzvertrag vom 5. Juli 2007; Arbeitgeberbescheinigung vom 27. September 2007); auf den Einsatzvertrag und den als Anlage beigefügten Rahmenarbeitsvertrag wird Bezug genommen.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Zahlung der ersten Rate der Vermittlungsvergütung mit Bescheid vom 12. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2007 ab mit der Begründung, dass nach Schweizer Recht die private Arbeitsvermittlung vom Ausland in die Schweiz untersagt sei.
Das Sozialgericht (SG) Neuruppin hat die auf Zahlung der ersten Rate der Vermittlungsvergütung iHv 1.000,- EUR gerichtete Klage mit Urteil vom 19. Mai 2009 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Ungeachtet dessen, dass der Kläger in ein von vornherein auf weniger als drei Monate befristetes Arbeitsverhältnis vermittelt worden sei, stehe einer direkten Arbeitsvermittlung in die Schweiz und damit einem Anspruch des Klägers nach § 421g Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) Anhang I Art. 22 Abs. 3i des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit vom 2. September 2001 (BGBl. II 810, im Folgenden: EUSchwAbk) iVm mit Art. 2 und 3 des schweizerischen Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) vom 6. Oktober 1989 entgegen. Der Kläger verfüge nicht über die danach erforderliche Bewilligung zur Auslandsvermittlung.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Aus Gleichbehandlungsgründen müsse auch eine Vermittlung eines deutschen Arbeitnehmers in die Schweiz im Rahmen des § 421g SGB III honoriert werden. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei in den Schweizer Rechtsvorschriften begründet. Es handele sich vorliegend auch nicht um eine private Arbeitsvermittlung, da er – der Kläger – bei Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins im – öffentlichen - Auftrag der Beklagten als Dienstleister auf Honorarbasis tätig werde. Die Beklagte verfüge aber über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen zur Vermittlung von Fachpersonal in die Schweiz. Die Vermittlungseinschränkungen für private Arbeitsvermittler verstießen im Übrigen gegen Verfassungsrecht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 19. Mai 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2007 zu verurteilen, an ihn die erste Rate der Vermittlungsvergütung für den Beigeladenen in Höhe von 1.000,- EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Leistungsakte der Beklagten für den Beigeladenen (Band 2) und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der ersten Rate der Vermittlungsvergütung für den Beigeladenen iHv 1.000,- EUR gemäß § 421g Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 SGB III in der vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 geltenden und vorliegend noch anwendbaren Fassung des 4. SGB III-Änderungsgesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I 2902). Denn der Zahlung der Vergütung steht entgegen, dass das Beschäftigungsverhältnis, in das der Kläger den Beigeladenen vermittelt hat, von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt war.
Gemäß § 421g Abs. 1 Satz 4 SGB III verpflichtet sich die Beklagte, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 des § 421g SGB III zu erfüllen. Die Zahlung der Vergütung ist u.a. ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist (§ 421g Abs. 3 Nr. 3 SGB III). Diese Regelung soll die Förderung von Vermittlungstätigkeiten ausschließen, bei denen der Zweck einer dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht erreicht wird, und Missbrauchsgefahren entgegenwirken. Die geringere Dauer als drei Monate muss bereits bei Vertragsschluss vereinbart worden sein (vgl. Brandts in: Niesel, SGB III, 4. Auflage 2007, § 421g Rz. 28). So liegt der Fall hier.
Das Beschäftigungsverhältnis, in das der Kläger den Beigeladenen vermittelt hat und das Grundlage seines geltend gemachten Vergütungsanspruchs ist, war von vornherein auf weniger als drei Monate begrenzt. Nach dem entsprechenden Einsatzvertrag vom 5. Juli 2007 mit angefügtem Rahmenarbeitsvertrag zwischen der VSM und dem Beigeladenen war das Beschäftigungsverhältnis auf die Zeit vom 10. Juli 2007 bis zum "Auftragsende", spätestens bis zum 15. September 2007, befristet. Dies erhellt auch aus der von der VSM eingereichten Arbeitgeberbescheinigung vom 27. September 2007. Ein von vornherein auf eine längere, dh mindestens dreimonatige Dauer vereinbartes Beschäftigungsverhältnis folgt auch nicht aus dem Rahmenarbeitsvertrag, dessen Bestandteil gemäß ausdrücklicher vertraglicher Regelung der Einsatzvertrag war. Denn der Rahmenarbeitsvertrag regelte lediglich die weiteren Modalitäten des Beschäftigungsverhältnisses, ohne selbst einen Anspruch auf eine konkrete Beschäftigung zu begründen oder den Arbeitnehmer zu einem konkreten Arbeitseinsatz zu verpflichten (vgl. Art. 3 Rahmenarbeitsvertrag). Gemäß Art. 33 Rahmenarbeitsvertrag endete ein Einsatzvertrag von befristeter Dauer (maximal drei Monate) "automatisch" nach Ablauf der vorgesehenen Dauer. Ist ein Vergütungsanspruch des Klägers schon wegen der auf weniger als drei Monate angelegten Befristung ausgeschlossen, bedarf es keiner abschließenden Beurteilung, ob diesem Anspruch auch Regelungen des zwischenstaatlichen Rechts entgegenstehen, nämlich das Verbot direkter privater Arbeitsvermittlung von Deutschland in die Schweiz nach Maßgabe von Anhang I Art. 22 Abs. 3i EUSchwAbk iVm mit Art. 2 und 3 AVG. Indes hat diesbezüglich der Bundesgesetzgeber mit Wirkung ab 1. Januar 2009 in § 421g Abs. 1 Satz 5 als Reaktion auf die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Januar 2007 ( - C-208/05 – juris) geregelt, dass versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach § 421g Abs. 1 Satz 4 SGB III gleichgestellt sind. Nach der Gesetzesbegründung soll hierdurch zugleich klargestellt werden, dass Arbeitsvermittlungen in die Schweiz keinen Anspruch auf Vergütung aus einem Vermittlungsgutschein auslösen (vgl. BT-Drucks 16/10810 Nr. 62c S. 43 f.; vgl. zum Ganzen auch: Sächsisches LSG, Beschluss vom 23. November 2009 – L 1 AL 211/08 – juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dem Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind aus Billigkeitsgründen nicht zu erstatten (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 52 Abs. 3 iVm § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Für das erstinstanzliche Verfahren war die Streitwertfestsetzung entsprechend nachzuholen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 5. Oktober 2006 – B 10 LW 5/05 R = SozR 4-1500 § 183 Nr 4).
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz.
Der Streitwert für das Verfahren erster und zweiter Instanz wird auf jeweils 1.000,- EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Zahlung der ersten Rate einer Vermittlungsvergütung iHv 1.000,- EUR.
Der Kläger betreibt die Vermittlung von Arbeitsverhältnissen. Auf Grund eines am 7. Mai 2007 geschlossenen Vermittlungsvertrages des Klägers mit dem Beigeladenen, für den die Beklagte einen Vermittlungsgutschein über 2.000,- EUR - gültig vom 7. Mai 2007 bis 6. August 2007 - ausgestellt hatte, wurde der Beigeladene für eine befristete Beschäftigung in der Schweiz vom 10. Juli 2007 bis 14. September 2007 bei der V Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Z (im Folgenden: VSM) eingestellt (Einsatzvertrag vom 5. Juli 2007; Arbeitgeberbescheinigung vom 27. September 2007); auf den Einsatzvertrag und den als Anlage beigefügten Rahmenarbeitsvertrag wird Bezug genommen.
Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Zahlung der ersten Rate der Vermittlungsvergütung mit Bescheid vom 12. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2007 ab mit der Begründung, dass nach Schweizer Recht die private Arbeitsvermittlung vom Ausland in die Schweiz untersagt sei.
Das Sozialgericht (SG) Neuruppin hat die auf Zahlung der ersten Rate der Vermittlungsvergütung iHv 1.000,- EUR gerichtete Klage mit Urteil vom 19. Mai 2009 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Ungeachtet dessen, dass der Kläger in ein von vornherein auf weniger als drei Monate befristetes Arbeitsverhältnis vermittelt worden sei, stehe einer direkten Arbeitsvermittlung in die Schweiz und damit einem Anspruch des Klägers nach § 421g Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) Anhang I Art. 22 Abs. 3i des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit vom 2. September 2001 (BGBl. II 810, im Folgenden: EUSchwAbk) iVm mit Art. 2 und 3 des schweizerischen Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG) vom 6. Oktober 1989 entgegen. Der Kläger verfüge nicht über die danach erforderliche Bewilligung zur Auslandsvermittlung.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Aus Gleichbehandlungsgründen müsse auch eine Vermittlung eines deutschen Arbeitnehmers in die Schweiz im Rahmen des § 421g SGB III honoriert werden. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei in den Schweizer Rechtsvorschriften begründet. Es handele sich vorliegend auch nicht um eine private Arbeitsvermittlung, da er – der Kläger – bei Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins im – öffentlichen - Auftrag der Beklagten als Dienstleister auf Honorarbasis tätig werde. Die Beklagte verfüge aber über die erforderlichen behördlichen Genehmigungen zur Vermittlung von Fachpersonal in die Schweiz. Die Vermittlungseinschränkungen für private Arbeitsvermittler verstießen im Übrigen gegen Verfassungsrecht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 19. Mai 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2007 zu verurteilen, an ihn die erste Rate der Vermittlungsvergütung für den Beigeladenen in Höhe von 1.000,- EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Leistungsakte der Beklagten für den Beigeladenen (Band 2) und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der ersten Rate der Vermittlungsvergütung für den Beigeladenen iHv 1.000,- EUR gemäß § 421g Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 2 SGB III in der vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008 geltenden und vorliegend noch anwendbaren Fassung des 4. SGB III-Änderungsgesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I 2902). Denn der Zahlung der Vergütung steht entgegen, dass das Beschäftigungsverhältnis, in das der Kläger den Beigeladenen vermittelt hat, von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt war.
Gemäß § 421g Abs. 1 Satz 4 SGB III verpflichtet sich die Beklagte, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 des § 421g SGB III zu erfüllen. Die Zahlung der Vergütung ist u.a. ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist (§ 421g Abs. 3 Nr. 3 SGB III). Diese Regelung soll die Förderung von Vermittlungstätigkeiten ausschließen, bei denen der Zweck einer dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht erreicht wird, und Missbrauchsgefahren entgegenwirken. Die geringere Dauer als drei Monate muss bereits bei Vertragsschluss vereinbart worden sein (vgl. Brandts in: Niesel, SGB III, 4. Auflage 2007, § 421g Rz. 28). So liegt der Fall hier.
Das Beschäftigungsverhältnis, in das der Kläger den Beigeladenen vermittelt hat und das Grundlage seines geltend gemachten Vergütungsanspruchs ist, war von vornherein auf weniger als drei Monate begrenzt. Nach dem entsprechenden Einsatzvertrag vom 5. Juli 2007 mit angefügtem Rahmenarbeitsvertrag zwischen der VSM und dem Beigeladenen war das Beschäftigungsverhältnis auf die Zeit vom 10. Juli 2007 bis zum "Auftragsende", spätestens bis zum 15. September 2007, befristet. Dies erhellt auch aus der von der VSM eingereichten Arbeitgeberbescheinigung vom 27. September 2007. Ein von vornherein auf eine längere, dh mindestens dreimonatige Dauer vereinbartes Beschäftigungsverhältnis folgt auch nicht aus dem Rahmenarbeitsvertrag, dessen Bestandteil gemäß ausdrücklicher vertraglicher Regelung der Einsatzvertrag war. Denn der Rahmenarbeitsvertrag regelte lediglich die weiteren Modalitäten des Beschäftigungsverhältnisses, ohne selbst einen Anspruch auf eine konkrete Beschäftigung zu begründen oder den Arbeitnehmer zu einem konkreten Arbeitseinsatz zu verpflichten (vgl. Art. 3 Rahmenarbeitsvertrag). Gemäß Art. 33 Rahmenarbeitsvertrag endete ein Einsatzvertrag von befristeter Dauer (maximal drei Monate) "automatisch" nach Ablauf der vorgesehenen Dauer. Ist ein Vergütungsanspruch des Klägers schon wegen der auf weniger als drei Monate angelegten Befristung ausgeschlossen, bedarf es keiner abschließenden Beurteilung, ob diesem Anspruch auch Regelungen des zwischenstaatlichen Rechts entgegenstehen, nämlich das Verbot direkter privater Arbeitsvermittlung von Deutschland in die Schweiz nach Maßgabe von Anhang I Art. 22 Abs. 3i EUSchwAbk iVm mit Art. 2 und 3 AVG. Indes hat diesbezüglich der Bundesgesetzgeber mit Wirkung ab 1. Januar 2009 in § 421g Abs. 1 Satz 5 als Reaktion auf die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 11. Januar 2007 ( - C-208/05 – juris) geregelt, dass versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach § 421g Abs. 1 Satz 4 SGB III gleichgestellt sind. Nach der Gesetzesbegründung soll hierdurch zugleich klargestellt werden, dass Arbeitsvermittlungen in die Schweiz keinen Anspruch auf Vergütung aus einem Vermittlungsgutschein auslösen (vgl. BT-Drucks 16/10810 Nr. 62c S. 43 f.; vgl. zum Ganzen auch: Sächsisches LSG, Beschluss vom 23. November 2009 – L 1 AL 211/08 – juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Dem Beigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind aus Billigkeitsgründen nicht zu erstatten (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 52 Abs. 3 iVm § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Für das erstinstanzliche Verfahren war die Streitwertfestsetzung entsprechend nachzuholen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 5. Oktober 2006 – B 10 LW 5/05 R = SozR 4-1500 § 183 Nr 4).
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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