L 13 AS 1809/10 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 3615/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1809/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 18. März 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keine Erfolg.

Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Der Ausschlusstatbestand des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG greift hier nicht ein, da das Sozialgericht Ulm (SG) seine Entscheidung nicht auf das Fehlen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzung gestützt, sondern die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache abgelehnt hat.

Die Beschwerde ist dagegen nicht begründet. PKH erhält gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO), wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für eine hinreichende Erfolgsaussicht in der Hauptsache ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich; es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit. Dabei dürfen die Anforderung an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Zöller, Kommentar zur ZPO, 27. Auflage, § 114 ZPO Rdnr. 19).

Das SG hat zutreffend die Bewilligung von PKH versagt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne einer gewissen Erfolgswahrscheinlichkeit bietet. Soweit die rechtskundig vertretene Klägerin mit der Klage vom 8. Oktober 2009 beantragt, den Bescheid vom 28. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2009 aufzuheben, mit dem der Beklagte einer Ortsabwesenheit der Klägerin in der unterrichtsfreien Zeit vom 17. bis 28. August 2009 zugestimmt, im Übrigen wegen einer Eingliederungsmaßnahme abgelehnt hat, ist eine solche reine Anfechtungsklage bereits nicht zielführend. Aber auch eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, gerichtet auf Zustimmung zum Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs vom 8. August bis 6. September 2009 (Urlaub in der Türkei), ist unzulässig, da sich die Hauptsache durch Zeitablauf erledigt hat. Sollte in dem Schriftsatz vom 16. März 2010 eine konkludente Klageänderung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage zu sehen sein, weil ein Schadeninteresse geltend gemacht wird, wäre auch diese Klage -wie das SG zutreffend ausgeführt hat- mangels berechtigten Interesses unzulässig; denn der Verwaltungsakt hat sich bereits vor Klageerhebung erledigt. In diesem Fall ist der Adressat des erledigten Verwaltungsaktes gehalten, unmittelbar den Zivilrechtsweg zu beschreiten; denn der Grundsatz der Prozessökonomie kommt nicht zum Tragen (Urteil des erkennenden Senates vom 24. März 2010, L 13 AL 3303/06; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2008, L 12 AL 57/05, veröffentlicht in juris; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, § 131 SGG Rdnr. 10h m.w.N.).

Schließlich ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zustimmung zur Ortsabwesenheit vom 8. August bis 6. September 2009 hatte und somit der erledigte Bescheid rechtswidrig ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit zur Pflicht des Arbeitslosen, Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten zu können (Erreichbarkeits-Anordnung [EAO]) darf die Zustimmung nur erteilt werden, wenn durch die Zeit der Abwesenheit die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird. Da die Antragstellerin ab dem 16. Juli 2009 an der Maßnahme "Deutsch für den Beruf" teilnahm, durfte der Beklagte die Zustimmung zur Ortsabwesenheit auf den unterrichtsfreien Zeitraum vom 17. bis 28. August 2009 beschränken. Die Annahme der Klägerin, sie habe davon ausgehen können, dass der Urlaub genehmigt werde, ist ohne Relevanz; eine schriftliche Zusicherung (§ 34 SGB X) liegt nicht vor. Auch ist ein Beratungsfehler, der einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen kann, nicht ersichtlich. Die Klägerin wurde am 7. Januar 2009 über das Zustimmungserfordernis bei Ortsabwesenheit belehrt. Im Beratungsgespräch am 29. April 2009 mag abstrakt über das Thema Urlaub gesprochen worden sein, wie die Klägerin behauptet; einen konkreten Beratungsfehler hat die Klägerin aber nicht aufgezeigt. Dass die Sachbearbeiterin keinen "Einspruch" gegen die mitgeteilte Absicht, einen Sommerurlaub in der Türkei machen zu wollen, erhoben hat, stellt jedenfalls keinen Beratungsfehler dar. Darüber hinaus besteht gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 EAO nur ein Anspruch auf Zustimmung zur Ortsabwesenheit für drei Wochen, was nach § 3 Abs. 3 EAO in Fällen außergewöhnlicher Härten höchstens um drei Tage verlängert werden kann, so dass der geplante über 4wöchige Urlaub nicht genehmigt werden durfte.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 127 Abs. 4 ZPO (vgl. Lüdtke, Kommentar zum SGG, 3. Auflage, § 73a SGG Rdnr. 23).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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