L 9 AL 24/10 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AL 326/09 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 24/10 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zum Einstweiligen Rechtsschutz gegen Verrechnungsersuchen
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 07.01.2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.


Gründe:

I.
Der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels gegen ein Verrechnungsersuchen herzustellen.
1.
Der 1951 geborene Antragsteller hatte ab 13.06.2005 bis 31.12.2005 Arbeitslosengeld von der Beklagten bezogen, obgleich er ab dem 13.06.2005 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hatte. Deshalb forderte die Antragsgegnerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 10.04.2006/Widerspruchsbescheid vom 10.04.2006 vom Antragsteller EUR 5.051,96 zurück. Zur Tilgung dieses Betrages wurde wegen der wirtschaftlichen Situation des Antragsteller und seiner mit ihm zusammenlebenden Ehefrau am 20.07.2006 eine Ratenzahlung à monatlich 200,00 Euro vereinbart. Mit Bescheid vom 09.11.2006 setzte die Antragsgegnerin den monatliche Ratenbetrag zu Gunsten des Antragstellers auf EUR 100,00 herab. Diese Entscheidung ist bestandskräftig (Widerspruchsbescheid vom 13.02.2007; erledigte Klage Sozialgericht Landshut, Az.: S 13 AL 52/07 wegen Zurücknahme am 15.01.2009).
2.
Mit Bescheid vom 02.07.2009 bewilligte die Österreichischen Pensionsversicherungsanstalt/Landesstelle Wien dem Antragsteller eine monatliche Rente von 113,93 Euro. Mit Bescheid vom 17.08.2009 bewilligte ihm die Beigeladene eine monatliche Zahlrente in Höhe von 626,94 Euro. Daraufhin erließ die Antragsgegnerin bei der Beigeladenen am 16.11.2009 ein Ersuchen, die gezahlte Rente mit der Rückforderung in monatlichen Teilbeträgen zu verrechnen. Nach Zurückweisung dieses ersten Begehrens und erneutem Verrechungsersuchen der Antragsgegnerin vom 10.12.2009 hörte die Beigeladene den Antragsteller mit Schreiben vom 17.12.2009 zur beabsichtigten Einbehaltung von monatlich 100,00 Euro an.
Auf dieses Schreiben hin beantragte der Antragsteller am 22.12.2009 beim Sozialgericht Landshut, ihm einsteiligen Rechtsschutz gegen die beantragte Rentenpfändung zu gewähren. Hierzu führte die Antragsgegnerin aus, die Forderung bestehe zu Recht. Mehrere Erlassanträge seien bereits bestandskräftig abgelehnt worden. Das Verrechnungsersuchen vom 10.12.2009 hinsichtlich des noch offenen Restbetrages sei zu Recht ergangen.
Mit Beschluss vom 07.01.2010 hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil es an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches und auch eines Anordnungsgrundes fehle. Die Antragsgegnerin sei berechtigt, das Verrechnungsersuchen zu stellen. Zudem müsse sich der Antragsteller entgegen halten lassen, dass er seinen Ratenzahlungen nicht mehr nachgekommen sei und dass er der Beigeladenen gegenüber nicht die erforderlichen Angaben hinsichtlich der Verrechnung getätigt habe.
3.
Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die Beigeladene führe mittlerweile gemäß Bescheid vom 11.02.2010 an die Antragsgegnerin monatlich 25,00 Euro ab. Hierdurch werde er übermäßig belastet. Er erhalte nur noch eine Monatsrente von 626,94 EUR ausbezahlt. Er lebe zusammen mit seiner Ehefrau, welche zwar Renten in Höhe von 1.128,00 Euro sowie Pflegegeld nach der Pflegestufe II in Höhe von 490,00 Euro monatlich erhalte, die aber wegen einer 100 %igen Schwerbehinderung besonderen Lebensbedarf habe. Der Antragsteller hat betont, dass ihm entsprechend seinem Schriftsatz vom 21.12.2009 von seiner Rente nichts verbleibe, wenn die Antragsgegenerin ihm 100,00 EUR wegpfände.
Der Verrechnungsbescheid der Beigeladenen vom 11.02.2010 ist mit Rechtsmitteln nicht angefochten worden.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 07.01.2010 aufzuheben und in Herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen das Verrechnungsersuchen der Antragsgegnerin vom 10.12.2009 die Beigeladene vorläufig zu verpflichten, die dem Antragsteller gewährte Monatsrente ungekürzt durch eine Verrechnung zu Gunsten der Antragsgegnerin auszuzahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält das Verrechnungsersuchen für rechtmäßig.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, aber darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 11.02.2010 bestandskräftig sei.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG, aber unbegründet. Die Beigeladene ist berechtigt und verpflichtet, zur Abgeltung der Leistungsrückforderung der Antragsgegnerin monatliche Teilbeträge in Höhe von 25,00 Euro abzuführen.
1.
Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger - hier die Beigeladene - kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers - hier die Antragsgegnerin - dessen Ansprüche gegen den Berechtigten - hier der Antragsteller - mit der ihm obliegenden Geldleistung - hier die Monatsrente - verrechnen, wenn die Aufrechnung zulässig ist (§ 52 SGB I). Die Aufrechnung ist gemäß § 51 Abs. 1 zulässig, soweit Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 SGB I pfändbar sind. Über diese Grenze hinaus kann der zuständige Leistungsträger mit Erstattungsansprüchen wegen zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen gegen Ansprüche auf Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des 12. Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem 2. Buch wird (§ 51 Abs. 2 SGB I).
Widerspruch und Klage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 86 a Abs. 1 SGG). Diese aufschiebende Wirkung entfällt allerdings bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen (§ 86 a Abs. 2 Nr. 3 SGG). In diesen Fällen kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage ganz oder teilweise anordnen (§ 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG).
Darüber hinaus sind gemäß § 86 b Abs. 2 SGG auch Regelungsanordnungen in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein entsprechender Antrag ist schon vor Klageerhebung zulässig, § 86 b Abs. 3 SGG.
Eine Verrechnung von Leistungsträgern untereinander stellt einen Verwaltungsakt dar, den der Leistungsträger erlässt und den der Betroffene anfechten kann (BSG, Urteil vom 25.03.1982 - 10 RKg 2/81).

2.
Im vorliegenden Fall ist der Antrag des Antragstellers vom 22.12.2009 in Auslegung des Rechtsschutzziels unter Berücksichtigung der Grundsätze gem § 106 SGG sowie gem § 17 SGB I dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller gegen das Verrechnungsersuchen der Antragsgegnerin vom 10.12.2009 zum einen vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz begehrt und zum anderen die Rechtsmittel ausschöpfen will, die gegen die Verrechnung denkbar sind. Der Antrag vom 22.12.2009 ist damit zunächst als Widerspruch gegen das Verrechnungsersuchen zu verstehen, für welches der Antragsteller die Feststellung sowie Herstellung der aufschiebenden Wirkung begehrt. Zudem wendet sich der Antragsteller inhaltlich jedenfalls nach Beiladung der Beigeladenen gleichzeitig gegen die mit Bescheid vom 11.02.2010 vollzogene Verrechnung gemäß § 52 SGB I.
In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, dass erst die Verrechnung von Leistungsträgern untereinander einen Verwaltungsakt darstellt, den der Leistungsträger erlässt und den der Betroffene anfechten kann (BSG, Urteil vom 25.03.1982 - 10 RKg 2/81) und dass deshalb ein Widerspruch gegen das Aufrechnungsersuchen nicht zulässig ist. Es kann auch dahinstehen, dass der Verrechnungsbescheid vom 11.02.2010 nicht mit einem Widerspruch angefochten wurde, also bestandskräftig und bindend ist. Denn sowohl die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Überprüfung als auch eine Folgenabwägung im Rahmen des Begehrens einer Regelungsanordnung ergibt, dass sich der Antragsteller nicht mit Erfolg gegen die Verrechnung iHv 25,00 EUR monatlich wenden kann.
Der Antragsteller schuldet der Antragsgegnerin gemäß bestandskräftigem Bescheid vom 10.04.2006/Widerspruchsbescheid vom 04.07.2006 zu Unrecht gezahltes Arbeitslosengeld in Höhe von 5.031,00 Euro. Diese Forderung besteht noch immer, weil mehrere Erlassbegehren des Antragstellers bereits bestandskräftig abgelehnt worden sind.
Der Antragsteller hat einen Anspruch gegen die Beigeladene auf Rentenzahlung in Höhe von monatlich 626,94 Euro. Die Antragsgegnerin ist damit gemäß § 52 SGB I grundsätzlich berechtigt und im Interesse aller Beitragszahler auch gesetzlich verpflichtet, ihren Rückzahlungsanspruch mit dem Rentenanspruch des Antragstellers zu verrechnen.
Diese Verrechnung darf allerdings nur in bestimmten Grenzen erfolgen. Gemäß § 51 Abs. 2 SGB I bestehen diese nach dem 12. Buch Sozialgesetzbuch in der Bedürftigkeit des Antragstellers, welcher mit seiner Ehefrau in Bedarfsgemeinschaft lebt. Insoweit ist dem gesamten Vorbringen des Antragstellers zu entnehmen, dass er befürchtet hatte, eine Verrechnung in Höhe von 100,00 Euro erleiden zu müssen. Tatsächlich beläuft sich jedoch der Verrechnungsbetrag auf nur 25,00 Euro/Monat. Gegen diese Verrechnungshöhe dürfte sich der Antragsteller nicht gewendet haben. Zudem belastet der Monatsbetrag von 25,00 EUR nach den Verwaltungsakten der Antragsgegnerin und der Beigeladenen den Antragsteller nicht so weit, dass er oder seine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau hilfebedürftig nach dem SGB XII würden.
Im Rahmen der hilfsweise vorzunehmenden Folgenabwägung ergibt sich ebenfalls, dass der Antragsteller durch einen Verrechnungsbetrag von 25,00 Euro/
Monat nicht unverhältnismäßig belastet wird. Insoweit ist zu beachten, dass die Ursprungsforderung der Antragsgegnerin aus rechtswidrigem Bezug von Arbeitslosengeld während einer aufgenommenen Beschäftigung resultiert. Es handelt sich insoweit um den für jedermann ohne weiteres einsichtigen Sachverhalt, dass sich Arbeitslosigkeit und Beschäftigung ausschließen und deshalb Arbeitslosengeld nicht zusätzlich zum Arbeitsentgelt bezogen werden kann. Der Antragsteller hatte also zu jedem Zeitpunkt damit gerechnet oder rechnen müssen, dass er diese Leistungen zurückzuzahlen hat. Die Rückzahlungspflicht steht zudem wegen der bereits vor Jahren verabredeten Tilgung in monatlichen Raten stets deutlich erkennbar vor Augen. Die monatliche Rentenverrechnung von 25,00 EUR kann in der Folge den Antragsteller nur in absoluten Notfällen übermäßig belasten. Für diese ist jedoch weder ausreichender Vortrag vorhanden noch sind dafür sonstige Anhaltspunkte ersichtlich.
Die Beschwerde bleibt damit in vollem Umfange ohne Erfolg.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht eröffnet, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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