L 7 AS 282/10 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 48 AS 759/10 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 282/10 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ein Antrag im einstweiligen Rechtsschutz auf Erteilung eines Vermittlungsgutscheins kann in der Beschwerdeinstanz nicht in einen Antrag auf Bezahlung einer Wohnung umgestellt bzw. um einen solchen Antrag erweitert werden. Bezüglich des ursprünglichen Antrags kann gemäß § 142 Absatz 2 Satz 2 SGG auf die Ausgangsentscheidung verwiesen werden.
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 07.04.2010, Az.: S 48 AS 759/10 ER wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.
Mit Beschluss vom 07.04.2010 lehnte das Sozialgericht München den Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf die Erteilung eines Vermittlungsgutscheines mit der Begründung ab, dass dem Antrag inzwischen entsprochen worden sei, was sich aus dem Schriftsatz der Beschwerdegegnerin (Bg.) vom 23.03.2010 ergäbe.
Hiergegen hat der Bf. Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt mit der Begründung, der Beschluss des Sozialgerichts sei falsch und unmenschlich. Der Vermittlungsgutschein sei kein Grund, den einstweiligen Rechtsschutz zu beenden, da er seine Wohnung bezahlt haben möchte.

II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der ursprüngliche Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz war ausdrücklich auf die Erteilung eines Vermittlungsgutscheines und nicht die Bezahlung der Wohnung gerichtet. Eine Antragserweiterung in der Beschwerdeinstanz ist nicht möglich.
Demgemäß wird die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts als unbegründet zurückgewiesen und von einer weiteren Begründung abgesehen, § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Bf. mit seinem Begehren erfolglos blieb.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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