S 40 AS 390/09

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
40
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 40 AS 390/09
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Obergrenze der angemessenen Unterkunftskosten in Dresden 2007, Anrechnung einer Betriebskostenrückerstattung bei vorheriger Begrenzung der Unterkunftskosten
Bemerkung
1. Für einen 1-Personenhaushalt war 2007 eine Bruttokaltmiete von 281,- € angemessen. Der Stadtratsbeschluss vom 24.2.2005, mit dem die Grenze bei 252,45 € angesetzt wurde, beruht nicht auf einem schlüssigen Konzept.
2. Eine Betriebskostengutschrift mind
1. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25.1.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.1.2009 wird aufgehoben, soweit die Aufhebungs- und Erstattungssumme den Betrag von 267,25 EUR übersteigt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
4. Die Sprungrevision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, der auf der nachträglichen Anrechnung einer Betriebskostenrückerstattung beruht. Streitgegenständlich sind die Kosten der Unterkunft im September 2007. Der alleinstehende, erwerbslose und erwerbsfähige Kläger bezieht seit dem 1.1.2005 Lei-stungen der Grundsicherung nach dem SGB II. Anrechenbares Vermögen ist nicht vorhanden. Er bewohnt seit Februar 2002 eine 49,38 m² große 2-Zimmer-Wohnung der Wohnungsgenossenschaft Glückauf. Der Wohnblock des Klägers umfasst nahezu 900 m² vermietete Wohnfläche. Das Objekt wird mit Fernwärme beheizt; auch die Warmwasserbereitung erfolgt zentral über die Fernwärmeheizung. Die Nutzer der Wohnungen sind verpflichtet, die Kosten für einen Breitbandkabelanschluss zu übernehmen, der über die Nebenkosten abgerechnet wird. Die Anbringung von Satellitenschüsseln für Fernsehempfang ist untersagt. In dem hier interessierenden Leistungszeitraum vom 1.7.2007 bis 31.12.2007 wurden dem Kläger, der keine eigenen Einkünfte erzielte, mit Bewilligungsbescheid vom 5.6.2007 insgesamt Leistungen der Grundsicherung in Höhe von monatlich 646,25 EUR bewilligt. Davon entfielen 299,25 EUR auf die Kosten der Unterkunft, die die Beklagte wie folgt in ihren Berechnungen berücksichtigt hatte: Grundmiete 195,75 EUR, Heizkosten 46,80 EUR, sonstige (kalte) Betriebskosten 56,70 EUR. Tatsächlich hatte der Kläger im September 2007 jedoch folgende Wohnkosten: Grundmiete 224,- EUR, Heizkostenvorauszahlung 63,- EUR, Vorauszahlung für kalte Betriebskosten und Wasser 54,- EUR; hierin enthalten die Kosten für den Breitbandkabelanschluss in Höhe von 5,86 EUR. Der Kläger hatte ursprünglich seine gesamten Wohnkosten erstattet bekommen. Bereits am 29.8.2005 hatte die Beklagte jedoch den Kläger unter Hinweis auf die Obergrenzen für Unterkunftskosten nach dem Stadtratsbeschluss vom 24.2.2005 (Bruttokaltmiete 252,45 EUR und Heizkosten 46,80 EUR für einen Einpersonenhaushalt) aufgefordert, die Kosten seiner Unterkunft zu senken. Der Kläger hatte daraufhin, nachdem seine Bemühungen, die Miete zu verringern fehlgeschlagen waren, auf einen Umzug verzichtet und der Beklagten schriftlich bestätigt, dass er "die Mehrkosten für Unterkunft übernehmen werde". Er erhielt seit dem 1.1.2006 daher nur noch Unterkunftskosten in der Höhe des Stadtratsbeschlusses. Unter dem 23.11.2007 forderte die Beklagte den Kläger auf, seine Betriebskostenabrechnung für 2006 vorzulegen, die der Kläger daraufhin am 4.12.2007 einreichte. Aus dieser ergab sich eine Gutschrift in Höhe von 297,38 EUR, die mit der Augustmietzahlung des Klägers verrechnet worden war. Mit dem hier streitbefangenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25.1.2008 hob die Beklagte die ursprüngliche Leistungsbewilligung für September 2007 teilweise in Höhe von 297,38 EUR auf und forderte den Kläger auf, die überzahlten Leistungen für Kosten der Unterkunft in dieser Höhe zu erstatten. Der Kläger habe wesentliche Änderungen in seinen Verhältnissen, die für die Leistung erheblich seien, grob fahrlässig nicht mitgeteilt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.1.2009 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe nach Erlass des ursprünglichen Bewilligungsbescheids Einkommen in Form der Betriebskostengutschrift erzielt, so dass die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X vorlägen. Der Kläger hat fristgerecht am 22.1.2009 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass die Gutschrift aus der Betriebskostenerstattung ihm selbst zustehe, da er von der Beklagten ohnehin nur die angemessene Miete bekommen und den Rest selbst habe zahlen müssen. Er habe die Abrechnung vorgelegt und nicht grob fahrlässig gehandelt. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 25.1.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.1.2009 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die ergangenen Bescheide. Der Kläger müsse die Betriebskostengutschrift in voller Höhe zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einsetzen. Nur so nutze er alle Möglichkeiten, seine Hilfebedürftigkeit zu verringern. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte das Konzept des Trägers der Unterkunftskosten zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze näher erläutert und dem Gericht weitere Unterlagen vorgelegt, in die auch dem Kläger die Einsichtnahme ermöglich wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Behördenakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Von der Beklagten wurden folgende Unterlagen der Landeshauptstadt Dresden vorgelegt: Mietspiegeltabellen 2004, 2006 und 2008 nebst Methodenberichten der TU Dresden, Schreiben der Landeshauptstadt an die Beklagte vom 16.3.2010 zur Erläuterung der Entstehungsgeschichte der Stadtratsbeschlüsse vom 24.2.2005 (V0382-SR09-05) und vom 24.1.2008 (V2198-SR62-08), Schreiben der Landeshauptstadt Dresden an die Beklagte vom 4.6.2010 ("schlüssiges Konzept"), Woh-nungsmarktberichte 2004, 2006 und 2009, Kommunale Bürgerumfrage 2005 und 2007 und Statistische Mitteilungen Bauen und Wohnen 2009. Außerdem standen dem Gericht die von der Beklagten an die Bibliothek des Landessozialgerichts übermittelten Unterlagen zur Grundsicherung zur Verfügung; hier ist insbesondere das Dokument "Dresden- Betriebs-kostenübersicht 2007 – Erläuterungen" zu nennen, welches in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.

Sie ist als Anfechtungsklage gegen den den Kläger belastenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25.1.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.1.2009 zulässig (§ 54 SGG), aber nur teilweise begründet. Die streitbefangenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit die Aufhebungs- und Erstattungssumme den Betrag von 267,25 EUR übersteigt. Im Übrigen hat die Beklagte aber zu Recht den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 5.6.2007 teilweise aufgehoben, denn der Kläger hatte im Monat September 2007 lediglich Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft in Höhe von 32,- EUR.

Rechtsgrundlage für die Aufhebung der mit Bescheid vom 5.6.2007 gewährten Bewilligung von Leistungen ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X i.V.m. § 330 SGB III. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung einritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen vor, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Ver-hältnisse aufzuheben (§ 330 Abs. 3 SGB III).

So verhält es sich hier: Durch die Nebenkostenerstattung für das Abrechnungsjahr 2006 in Höhe von 297,38 EUR ist eine wesentliche Änderung eingetreten, denn dem Kläger ist nachträglich Einkommen zu-geflossen, welches nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II zur Minderung der Aufwendungen des Klägers für Unterkunft und Heizung im Monat September 2007 geführt hat. Mithin war die Beklagte gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X berechtigt, den ursprünglichen Bewilli-gungsbescheid teilweise aufzuheben und die überzahlten Kosten der Unterkunft nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X erstattet zu verlangen.

Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist hier anwendbar, obwohl der Kläger den Rückzahlungsbetrag nicht bar ausgezahlt erhalten hat, weil dieser mit seiner Miete im August 2007 verrechnet worden ist. Denn die tatsächliche Zahlung eines bestimmten Geldbetrages unmittelbar an den Leistungsberechtigten ist weder nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II noch nach seiner Entstehungsgeschichte oder dem Sinn und Zweck bzw. dem gesetzlichen Kontext erforderlich, um eine Minderung des Leistungsanspruchs im Folgemonat auszulösen (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.1.2010, L 3 AS 3759/09, juris).

Für die volle Anrechnung des erstatteten Betrages von 297,38 EUR, der nicht den Kosten für Haushaltsenergie zuzuordnen ist, ist es auch unerheblich, dass hier die Betriebskostenrückerstattung für einen Zeitraum (2006) erfolgt, in dem der Kläger vom Grundsicherungsträ-ger nicht seine vollen, sondern lediglich abgesenkte Unterkunftskosten in Höhe der Beträge des Stadtratsbeschlusses vom 24.2.2005 erhalten hat. Nach Auffassung der Kammer ist der Gesetzeswortlaut insoweit zunächst eindeutig dahingehend zu verstehen, dass es nicht darauf ankommt, ob die Betriebskostenrückerstattung durch sparsames Verhalten während des Bezuges von SGB II-Leitungen oder sogar vielleicht außerhalb des Bezuges von SGB II-Leistungen erfolgt ist, das heißt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Betriebsko-stenrückerstattungen auch dann die Kosten der Unterkunft mindern, wenn der Betroffene im Abrechnungszeitraum gar nicht hilfebedürftig gewesen sein sollte.

Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist zum 1.1.2006 eingeführt worden, weil Einkommen des Hilfeempfängers zunächst auf die Regelleistungen anzurechnen ist. Dies hatte nach der früheren Gesetzeslage zur Folge, dass Betriebskostenrückerstattungen, die im Regelfall auf Vorausleistungen der für die Kosten der Unterkunft zuständigen Leistungsträger beruhten, letztlich der Bundesagentur für Arbeit zu Gute kamen (vgl. zur Behandlung von Betriebskostenrückerstattungen nach der früheren Rechtslage auch BSG, Urt. v. 15.4.2008, B 14/7b AS 58/06 R, juris). Dies sollte mit der Neuregelung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II verhindert werden; es handelt sich mithin um eine Vorschrift, die zu einer besonderen Form der Einkommensanrechnung führt. Gleichwohl bleibt es dabei, dass eine Betriebskostenrückerstattung grundsätzlich als Einkommen anzusehen ist, weshalb eine nachträgliche Aufhebung von Leistungsbescheiden auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X gestützt werden kann. Im Zusammenhang mit der Neuregelung hat der Gesetzgeber indessen darauf verzichtet, die Anrechnung einer Betriebskostenrückerstattung auf Kosten der Unterkunft näher aus-zugestalten und damit z. B. den Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich um Erstattungen handeln könnte, die aus einer Zeit stammen, in der der Hilfeempfänger nicht bedürftig gewesen ist oder in denen er nicht die gesamten tatsächlichen Unterkunftskosten erhalten hat, weil diese unangemessen hoch waren. Dies mag der Kläger als "ungerecht" empfinden, jedoch ist diese Regelung in einem Gesamtgefüge zu sehen, in dem es vorrangig auf die Hilfe in einer aktuellen Notlage ankommt. Während der Hilfeempfänger einerseits verpflichtet ist, sämtliche ihm zur Verfügung stehende Geldmittel – und damit eben auch Betriebskostenrückerstattungen – zur Sicherung seines Lebensunterhaltes und zur Beseitigung der aktuellen Notlage einzusetzen, ist andererseits der Grundsicherungsträger gegebenen-falls auch verpflichtet, die in der aktuellen Notlage vorhandenen Mietschulden zu übernehmen, die der Hilfeempfänger in Zeiten ohne Leistungsbezug angehäuft hat (vgl. § 22 Abs. 5 SGB II).

Das erkennende Gericht kann der Formulierung in § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II keine teleologische Einschränkung dahingehend entnehmen, dass die Betriebskostenrückerstattung nur insoweit die Kosten der Unterkunft des Folgemonats mindert, als sie auf Vorauszah-lungen beruht, die der Grundsicherungsträger erbracht hat (andere Auffassung: Berlit in LPK – SGB II, 3. Auflage, § 22 Rn. 59). Desgleichen vermag die Kammer der Rechtsauffassung von Groth (Soziale Sicherheit 2009, S. 393 ff.) nicht zu folgen, wonach aus den Heizkostenrückzahlungen gegebenenfalls der auf die Warmwasserbereitung entfallende Anteil herauszurechnen sei. Nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II ist dies nicht vorgesehen. Außerdem kommt eine derartige Berechnung im vorliegenden Fall aber schon deswegen nicht in Betracht, weil sich der Betriebskostenrückstattung des Klägers nicht dezidiert entnehmen lässt, welche Rückzahlungsbeträge konkret auf die Warmwasserbereitung entfallen, da der Kläger eine einheitliche Vorauszahlung für Kosten der Heizung und Warmwasserbereitung erbringen muss. Vielmehr ist das erkennende Gericht der Auffassung, dass der zurückerstattete Betrag in voller Höhe von den angemessenen Auf-wendungen der Unterkunft abzuziehen ist, die der Grundsicherungsträger ohne die Betriebskostenrückerstattung zu leisten gehabt hätte. Auch ein anteiliger Abzug der Betriebs-kostenrückerstattung, etwa in dem Verhältnis von angemessenen Kosten der Unterkunft zu den tatsächlichen Kosten der Unterkunft des Hilfeempfängers, hier z.B. etwa im Verhältnis von 299,25 EUR zu 341,- EUR, lässt sich dem Willen des Gesetzgebers und dem Gesetzestext nach Auffassung der Kammer nicht entnehmen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist eine derartige Auslegung nicht geboten.

Die Kammer hat bei ihrer Berechnung der zutreffenden Aufhebungs- und Erstattungssumme aus den vorgenannten Gründen daher die Betriebskostenrückerstattung in voller Höhe von 297,38 EUR von den angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 328,88 EUR abgezogen. Letztere berechnen sich wie folgt:

Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Der Kläger hatte im hier streitgegenständlichen Zeitraum folgende tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung: Grundmiete 224,- EUR, Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 63,- EUR und Vor-auszahlung für kalte Betriebskosten in Höhe von 54,- EUR, d.h. insgesamt Mietkosten von 341,- EUR. Davon sind nach Meinung der Kammer insgesamt 328,88 EUR angemessen.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der die Kammer folgt, ist zunächst von der Heizkostenvorauszahlung die sogenannte Warmwasserpauschale von 6,26 EUR abzuziehen, denn in der Regelleistung des Klägers (347,- EUR im Monat September 2007) ist dieser Betrag bereits für die Erwärmung von Wasser enthalten, so dass dieser nicht nochmals bei den Kosten der Unterkunft gewährt werden muss (BSG, Urt. v. 27.2.2008, B 14/11b AS 15/07 R, juris).

Daneben ist von der Betriebskostenvorauszahlung für kalte Betriebskosten der auf den Breitbandkabelanschluss entfallende monatliche Betrag von 5,86 EUR abzuziehen, denn auch diese Kosten enthält der Kläger mit der Regelleistung, so dass diese nicht nochmals als Kosten der Unterkunft zu gewähren sind. Bei den monatlichen Grundgebühren für die Nutzung eines Breitbandkabelanschlusses, die der Kläger hier in Höhe von 5,86 EUR zu tragen hat, handelt es sich zwar dem Grunde nach um erstattungsfähige Nebenkosten i.S.v. § 2 Betriebskostenverordnung, die als Aufwendungen für Unterkunft i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II von der Beklagten zu erbringen wären. Nach den Feststellungen der Kammer stellt die Vermieterin des Klägers den Breitbandkabelanschluss nicht nur grundsätzlich für sämtliche Mieter zur Verfügung, sondern die Mieter sind mietvertraglich auch verpflichtet, für diesen Breitbandkabelanschluss in jedem Fall zu zahlen, auch wenn sie ihn nicht nutzen sollten. Darüber hinaus ist es dem Kläger verwehrt, z. B. durch das Anbringen einer Satellitenschüssel seinen Fernsehemp-fang anderweitig sicherzustellen. Auch wenn der Kläger andere elektronische Medien nutzte um fernzusehen, wie z.B. das Internet, müsste er die Breitbandkabelgebühren entrichten. Gleichwohl ist die Kammer der Überzeugung, dass die Kosten des Breitbandka-belanschlusses, auch wenn sie für den Kläger nicht disponibel sind, nicht als Kosten der Unterkunft zu erstatten sind, denn diese sind bereits in der Regelleistung enthalten.

Für die Fälle nicht disponibler Kabelanschlussgebühren wird zwar in der Rechtsprechung überwiegend vertreten, dass der Grundsicherungsträger zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist, weil sich der Hilfeempfänger nicht freiwillig von diesen Kosten lösen kann.

So hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 48/08 R, juris, hierzu Folgendes ausgeführt: "Die Kosten für Kabelanschluss und -nutzung sind auch nicht deswegen von den Leistungen nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II auszunehmen, weil sie der Informationsbeschaffung, Bildung sowie Unterhaltung dienen und es dem Einzelnen ermöglichen, seine Umwelt zu erfahren sowie am kulturellen Leben teilzuhaben (vgl zum Schwarz-Weiß-Fernsehgerät BVerwG, Urteil vom 24.2.1994 - 5 C 34/91, BVerwGE 95, 145; zum gebrauchten Fernsehgerät vom 18.12.1997 - 5 C 7/95, BVerwGE 106, 99). Zwar sind derartige Bedürfnisse des täglichen Lebens regelmäßig von der Regelleistung abgedeckt (BVerwG, Urteil vom 28.11.2001 - 5 C 9/01, BVerwGE 115, 256; vgl hierzu auch Lang/Link ind Ei-cher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 22 RdNr 23, die die Kosten für eine Satellitenschüssel dem Regelbedarf zuordnen; grundsätzlich zweifelnd, ob § 22 SGB II als Anspruchsgrundlage für die Übernahme von Kabelanschlussgebühren in Betracht kommt: Piepenstock in Juris-PK-SGB II, 2. Aufl 2007, § 22 RdNr 34). Dies gilt aber zumindest dann nicht, wenn Fernsehen und Radiohören von einer technischen, fest mit den Mietsachen verbundenen Vorrichtung abhängig sind und die Aufwendungen hierfür mietvertraglich begründet werden. In diesem Fall müssen sie - im Gegensatz zu Aufwendungen durch die GEZ und Stromkosten - vom Grundsicherungsträger als Bestandteil der Kosten der Unterkunft vom Grundsicherungsträger übernommen werden (s auch BVerwG, Urteil vom 28.11.2001 - 5 C 9/01, BVerwGE 115, 256). Verlagerte man die Kosten eines derartigen Fernseh- und Radiozugangs in die Regelleistung, müsste auch derjenige, der zwar mietvertraglich verpflichtet ist, die Aufwendungen für einen Breitbandkabelanschluss zu tragen, diese Form der Informationsbeschaffung jedoch nicht nutzen will, die Aufwendungen hierfür aus der Pauschale nach § 20 Abs 1 SGB II bestreiten (vgl hierzu BVerwG, Urteil vom 28.11.2001 - 5 C 9/01, BVerwGE 115, 256). Anders als der Kauf einer Tageszeitung wohnt der Finanzierung eines derartigen mietvertraglich unausweichlichem Fernseh- und Radiozugangs als einer Möglichkeit der Informationsbeschaffung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nicht das Element der Freiwilligkeit inne. Müsste der Hilfebedürftige, der aus der mietvertraglichen Verpflichtung keinen Nutzen zieht, die Aufwendungen hierfür aus der Regelleistung bestreiten, wäre er in seinem Recht auf freie Information iS des Art 5 Abs 1 Satz 1 GG beeinträchtigt. Ihm fehlten die für den Fernseh- und Radiozugang aufgewendeten Mittel, um eine andere Form der Informationsbeschaffung zu finanzieren. Aber auch umgekehrt, also für den Nutzer der Möglichkeiten des mit der Wohnung verbundenen Fernsehzugangs, gilt es seinem Recht auf die verfassungsrechtlich garantierte Informationsfreiheit (vgl hierzu BVerfG, Beschluss vom 9.2.1994 - 1 BvR 1687/92, BVerfGE 90, 27) Rechnung zu tragen. Fernsehen und Radiohören gehören heute zu den in allen Gesellschaftsschichten standardmäßig genutzten Informationsquellen. Rund 36 Mio Haushalte haben zu Hause Fernsehen, was einer Ausstattung von 95 % der Gesamtbevölkerung Deutschlands entspricht (vgl Information des Statistischen Bundesamtes, Institut für Forschung und Entwicklung in der Bundesstatistik, Pötzsch, Korth, Schnorr-Bäcker, Informationstechnologie in Haushalten - Ergebnisse einer Pilotstudie für das Jahr 2002, Wiesbaden 2003). Die Einrichtung eines Zugangs hierzu ist üblicher Wohnstandard, dem sich der Mieter in den seltensten Fällen entziehen kann und auf deren konkrete Kostenhöhe er auch keinen Einfluss hat. Sein Recht auf Informationsfreiheit drohte beeinträchtigt zu werden, wenn die Kosten für diese Art der Informationsbeschaffung zwar durch das Anmieten der Wohnung zwangsläufig entstünden, sie jedoch vom Grundsicherungsträger nicht als Unterkunftskosten übernommen würden."

Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht insoweit an, als auch das erkennende Gericht davon ausgeht, dass es sich bei Breitbandkabelgebühren, die als Mietnebenkosten nicht zur Disposition des Hilfesuchenden stehen, um Kosten der Unterkunft handelt, die regelmäßig von der Regelleistung abgedeckt werden. Die Kammer vermag indessen den verfassungsrechtlichen Argumenten, mit denen das Bundessozialgericht eine Übernahmepflicht für Kabelanschlussgebühren durch den Grundsicherungsträger herleitet, obwohl diese bereits in der Regelleistung enthalten sind, nicht zu folgen. Nach Auffassung der Kammer hat nämlich der Hilfeempfänger durch den Bezug einer Wohnung, die für ihn erkennbar mit der Verpflichtung verbunden ist, die Fernsehinformationen über den vom Vermieter zentral bereitgestellten Kabelanschluss entgegenzunehmen, seine Wahlfreiheit im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 Satz GG bereits ausgeübt. Es besteht auch keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung dafür, Hilfeempfänger, die in eine Wohnung gezogen sind, in der Kabelanschluss bereitgestellt wird, besser zu behandeln als Hilfeempfänger, die in eine Wohnung ziehen, in der durch den Vermieter keine Informationswege vorgeben sind und demzufolge ein separater Versorgungsvertrag mit einem Kabelanbieter geschlossen werden müsste. Ein Vergleich dieser Fälle zeigt nämlich, dass ersterer in den Genuss der zusätzlichen Übernahme der Breitbandkabelgebühren käme, während der andere Hilfeempfänger, sollte er sich ebenfalls für die Nutzung eines Breitbandkabels entscheiden, dieses aus der Regelleistung finanzieren müsste. Die Kammer kann nicht erkennen, wie die Informationsfreiheit eines Hilfeempfängers beeinträchtigt werden kann, der sich freiwillig zur Anmietung einer Wohnung entschlossen hat, in der ihm ein Fernsehkonsum über ein kostenpflichtiges Kabel zur Verfügung gestellt wird. Insoweit unterscheidet sich diese Problematik nicht wesentlich von den in den Heizkostenvorauszahlungen enthaltenen Kosten der Warmwasserbereitung, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes in Höhe des in der Regelleistung enthaltenen Betrages, bzw. sofern technische Einrichtungen vorhanden sind, mit denen die Kosten der Warmwasserbereitung separat erfasst werden können, in eben jener festgestellten Höhe, von den Heizkostenvorauszahlungen abgezogen werden müssen.

Im vorliegenden Fall sind die Breitbandkabelgebühren nicht nur in der Höhe des Betrages herauszurechnen, der für Informationsbeschaffung in der Regelleistung enthalten sein könnte, sondern es ist die volle Vorauszahlung auf die Kabelgebühren, die der Kläger leistet, herauszurechnen. Dies liegt daran, dass im Fall des Klägers - anders als bei seinen in der Heizkostenvorauszahlung enthaltenen Warmwasserbereitungskosten - konkret ermittelt werden kann, welche Kosten für das Breitbandkabel anfallen. Dies ist nämlich der in der Vorauszahlung insgesamt enthaltene Betrag, soweit er in der vergangenen Betriebskostenabrechnung (auf Monate verteilt) angefallen ist. Die Kammer hat insoweit festgestellt, dass der Mietvertrag des Klägers eine Abänderung erfahren hat. Während ursprünglich nach dem Mietvertrag eine pauschale Vorausleistung für Breitbandkabelgebühr in Höhe von 6,- EUR geschuldet war, ist es in der Folgezeit zu einer stillschweigenden Abänderung dieser Vereinbarung dahingehend gekommen, dass bereits mit den Nebenkostenabrechnungen für 2004 und 2005 nur noch ein einheitlicher Betriebskostenvorauszahlungsanteil festgelegt wurde (jedoch separat für Wasserkosten). Aus den Betriebskostenabrechnungen lässt sich jedoch ersehen, dass sich die Festsetzung neuer Vorauszahlungen, wie hier auch zum 1.8.2007, an den tatsächlich in dem vorangegangenen Abrechnungszeitraum entstandenen Kosten orientiert, sodass mithin der dort in der Betriebskostenabrechnung erscheinende Betrag von 70,30 EUR geteilt durch 12 Monate zu berücksichtigen ist.

Dass die vom Bundessozialgericht zwar im Ergebnis offen gelassene Unterscheidung der Übernahmefähigkeit von Breitbandkabelgebühren je nachdem, ob diese nach dem Mietvertrag disponibel sind oder nicht, nicht zu zweckentsprechenden Lösungen führt, zeigt sich auch an der Tendenz einiger Gerichte, nunmehr auch in den Fällen, in denen sich der Mieter jederzeit von einem privaten Kabelanbieter lösen könnte, eine Übernahme dieser Kabelkosten jedenfalls in Erwägung zu ziehen – obwohl es sich nicht einmal mehr um Kosten der Unterkunft handelt (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Beschl. v. 27.5.2010, L 7 AS 116/10 B PKH, n. v.). Spätestens an dieser Stelle wird deutlich, dass der freiwillige Abschluss eines Vertrages mit einem Kabelanbieter letztlich nicht anders behandelt werden kann, als der freiwillige Bezug einer Wohnung, in der von vornherein feststeht, dass eine Breitbandkabelversorgung stattfindet.

Es bleiben mithin als berücksichtigungsfähige tatsächliche Kosten der Unterkunft eine Grundmiete von 224,- EUR, eine Heizkostenvorauszahlung von 56,74 EUR und eine Betriebsko-stenvorauszahlung von 48,14 EUR (insgesamt: 328,88 EUR).

Diese tatsächlichen Aufwendungen sind nach Auffassung der Kammer in voller Höhe zu übernehmen, weil sie angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind. Die Wohnkosten des Klägers übersteigen nicht die Kosten für einfachen, den grundlegenden Bedürfnissen eines 1-Personenhaushaltes entsprechenden Wohnraum.

Soweit die Landeshauptstadt Dresden in ihrem Stadtratsbeschluss vom 24.2.2005 für einen 1-Personenhaushalt die Angemessenheitsgrenze bei einer Bruttokaltmiete von 252,45 EUR und Heizkosten in Höhe von 46,80 EUR angesetzt hat, und die Kosten der Unterkunft des Klägers entsprechend beschränkt, sind diese Beträge nicht anzuwenden, denn dabei handelt es sich nicht um eine zutreffende Bestimmung der Angemessenheitsobergrenze.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Urt. v. 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R und Urt. v. 22.9.2009, B 4 AS 18/08 R, juris), der die Kammer folgt, müssen für die Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft zunächst die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Standard der Unterkunft festgelegt werden. Dabei ist auch darauf zu achten, dass der zutreffende räumliche Vergleichsmaßstab angewendet wird. Sodann ist der Quadratmeterpreis auf dem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung zu ermitteln. Die angemessenen Kosten der Unterkunft sind sodann als Produkt zwischen der als angemessen erachteten Quadratmetergröße mit der als angemessen ermittelten Bruttokaltmiete für eine einfache Wohnung im räumlichen Vergleichsmaßstab zu ermitteln (Produkttheorie). Die Angemessenheit der Heizkosten muss isoliert von derjenigen der Unterkunftskosten bestimmt werden (vgl. BSG, Urt. v. 2.7.2009, B 14 AS 36/08 R, juris – Absage an sog. "Bruttowarmmietenkonzept").

Die Kammer folgt dem Bundessozialgericht auch dahingehend, dass ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln innerhalb des Vergleichsraumes nur dann gewährleistet werden kann, wenn die Ermittlung der Angemessenheitsgrenze auf der Grundlage eines überprüfbaren sogenannten "schlüssigen Konzeptes" erfolgt. Das schlüssige Konzept soll hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden. Dabei muss der Grundsicherungsträger zwar nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel i.S.d. §§ 558 c und 558 d BGB abstellen. Ein qualifizierter Mietspiegel kann jedoch als Grundlage eines schlüssigen Konzeptes zur Ermittlung der angemessenen Referenzmiete im Vergleichsraum geeignet sein (vgl. BSG, Urt. v. 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R, Leitsatz, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes bedeutet "Konzept" ein planmäßiges Vorgehen des Grundssicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichs-raum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall.

Das Konzept ist schlüssig, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1. Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung).
2. Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z. B. welche Art von Wohnung – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete, Differenzierung nach Wohnungsgröße.
3. Angaben über den Beobachtungszeitraum
4. Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B. Mietspiegel)
5. Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten
6. Validität der Datenerhebung
7. Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und
8. Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwerte oder Kappungsgrenze).

Nach diesen Maßgaben, die sich das erkennende Gericht zu Eigen macht, ist die von der Landeshauptstadt Dresden in dem genannten Stadtratsbeschluss ermittelte Bruttokaltmiete als Obergrenze nicht auf der Grundlage eines sogenannten "schlüssigen Konzeptes" ermittelt. Denn die Landeshauptstadt Dresden hat die ihr zur Verfügung stehenden, hinreichenden Daten fehlerhaft ausgewertet und insbesondere nicht nach der Wohnungsgröße differenziert.

Die Kammer hat zunächst keinen Zweifel daran, dass die qualifizierten Mietspiegel, die dem Gericht nebst den dazugehörigen Methodenberichten vorliegen, als Datengrundlage für die Ermittlung der angemessenen Nettokaltmiete für einfachen Wohnraum geeignet sind. Anhand der vorgelegten Methodenberichte konnte die Kammer die Datenerhebung und - auswertung nachvollziehen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der qualifizierte Dresdner Mietspiegel nach den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als valide Datengrundlage für eine Bestimmung der Angemessenheitsgrenze herangezogen werden kann. Dem steht auch nicht entgegen, dass Wohnungen, die im Eigentum von Genossenschaften stehen, in den Mietspiegel einbezogen worden sind. Jede Prüfung der validen Datengrundlage muss zwar vor dem Hintergrund erfolgen, dass ermittelt werden soll, zu welchem Preis ein Hilfeempfänger den für ihn angemessenen Wohnraum anmieten kann. Bei Genossenschaftswohnungen, die in Dresden einen statistisch relevanten Anteil am Gesamtmietwohnungsbestand ausmachen, besteht die Besonderheit, dass eine Nutzung der Wohnung vom vorherigen Erwerb von Genossenschaftsanteilen abhängig ist, die ein Empfänger von Grundsicherungsleistungen nur aus seinem Schonvermögen oder nur durch eine Kreditgewährung der Beklagten aufzubringen vermag. Gleichwohl ist die Kammer der Meinung, dass dieser Wohnungsbestand mit seinen durchweg günstigen Mieten in die valide Datengrundlage einfließen kann, denn einerseits ist es den Empfängern von Grundsicherungsleistungen nicht grundsätzlich verwehrt, diesen Wohnraum anzumieten und andererseits wohnt gerichtsbekannt eine Vielzahl von Klägern in Genossenschaftswohnun-gen, deren Genossenschaftsanteile in Zeiten vor dem Leistungsbezug aufgebracht wurden. Da die Ermittlung der angemessenen Miethöhe auch auf bereits vermieteten Wohnraum erstreckt werden muss (vgl. BSG, Urt. v. 2.7.2009, B 14 AS 33/08 R, juris) darf diese nicht unerhebliche Anteil von Mietwohnungen nicht unberücksichtigt bleiben.

Die Kammer verkennt auch nicht, dass Mietspiegel Daten der Gegenwart und Vergangenheit nutzen, um eine Aussage für gegenwärtige und zukünftige Zeiträume zu treffen. Diese "Schwäche" eines Mietspiegels ist jedoch systemimmanent und lässt sich nicht anders methodisch umgehen. Da die Bestimmung einer Obergrenze dem Zweck dient, verbindlich für einen gewissen Zeitzraum festzulegen, mit welchen Unterkunftskosten ein Hilfeempfänger den ihm zustehenden angemessenen Wohnraum anmieten kann, wird mit den Daten der qualifizierten Mietspiegel eine für die Ausfüllung des Rechtsbegriffs der Angemessenheit hinreichende Genauigkeit erzielt.

Die Kammer hat des Weiteren auch keinen Zweifel daran, dass die Landeshauptstadt Dresden von einem zutreffenden räumlichen Vergleichsmaßstab ausgegangen ist. Das Gebiet der Landeshauptstadt Dresden ist ein ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund der räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere der verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachteten homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Diesen räumlichen Vergleichsmaßstab hat auch der qualifizierte Mietspiegel jeweils zugrunde gelegt.

Die in den einzelnen Feldern des Mietspiegels ausgewiesenen Zahlen sind zum Einen das arithmetische Mittel der in den Datensätzen ermittelten Nettokaltmiete für das entsprechende Segment nach einer vorherigen Extremwertbereinigung. Bei den weiteren ausgewiesenen Kaltmietenspannen handelt es sich nicht um die Spanne sämtlicher in dem jeweiligen Feld ermittelten Nettokaltmieten, sondern um eine sogenannte 2/3 Streuung. Gibt der Mietspiegel 2006 beispielweisweise in der Baualtersklasse C und Ausstattungsklasse 4 für die Wohnungsgröße 24 – 50 m² eine "Spanne" von 4.09 EUR bis 4,92 EUR bei einem arithmetischen Mittelwert von 4,50 EUR an, so bedeutet dies, dass 1/3 sämtlicher für dieses Feld ermittelten Nettokaltmieten zwischen 4,09 EUR und 4,50 EUR lagen und 1/3 der Nettokaltmieten zwischen 4,50 EUR und 4,92 EUR.

Desgleichen stellt die Betriebskostenübersicht 2007 für Wohnungen, die durch die kommunale Bürgerumfrage 2007 ermittelt wurde, eine hinreichend valide Datengrundlage dar, aufgrund derer die kalten Nebenkosten ermittelt werden können, die ihrerseits wiederum als Berechnungsfaktor in die Produkttheorie eingehen sollen. Bei der kommunalen Bürgeumfrage, die auf der Grundlage der Satzung der Landeshauptstadt Dresden vom 21.6.2007 über die Durchführung Kommunaler Bürgerumfragen durchgeführt wurde, sind nach den Erkenntnissen der Kammer statistisch-mathematisch anerkannte Methoden beachtet worden, um aus dieser Zufallsumfrage eine hinreichende Repräsentativität der Daten gewährleisten zu können. Die Rücklaufquote von 39,4 % vermittelte letztlich Daten von jedem 63. Einwohner im Alter ab 16 Jahre bzw. aus jedem 39. Privathaushalt. Damit geht die kommunale Bürgerumfrage über den Mikrozensus hinaus. Die Überrepräsentierung von Haushalten mit mehreren Personen über 16 Jahre und die Unterrepräsentierung von 1-Personenhaushalten wurde bei den haushaltsbezogenen Fragen entsprechend ausgeglichen. Die Kammer hat daher keinen Zweifel daran, dass die aus der kommunalen Bürgerumfrage extrahierte Betriebskostenübersicht die durchschnittlich in der Landeshauptstadt Dresden im Jahr 2007 zu zahlenden Betriebskosten wiedergibt. Man mag dem entgegenhalten, dass im September 2007, als die kommunale Bürgerumfrage durchgeführt wurde, noch keine Betriebskostenabrechnungen für das Jahr 2007 vorgelegen haben können. Da indessen Nebenkostenvorauszahlungen vom Vermieter angepasst werden können und dürfen, geht die Kammer gleichwohl davon aus, dass die im September 2007 erfassten Daten eine hinreichende Repräsentativität besitzen. An dieser Stelle müssten ohnehin sämtliche zeitnahen statistischen Erhebungen an die Grenze ihrer Realitätstreue gelangen, weil man nichts erfragen kann, was noch nicht bekannt ist. Darum geht es indessen bei der Ermittlung von Daten zur Feststellung einer angemessenen Bruttokaltmiete für einfachen Wohnraum auch nicht, denn es soll nicht erfragt werden, welche Nebenkosten im folgenden Jahr konkret abgerechnet werden, sondern die Daten sollen eine Einschätzung dazu erlauben, zu welchem Preis angemessener Wohnraum in Dresden im Zeitpunkt der Betrachtung grundsätzlich angemietet werden kann.

Der von der Landeshauptstadt Dresden sodann angestellte Rechenweg, der aus den ermittelten Daten die Obergrenze der angemessenen Unterkunftskosten für einen 1-Personenhaushalt mit 252,45 EUR errechnet, leidet an systemischen Schwächen, die es verbieten, hierin ein schlüssiges Konzept im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu sehen.

Für die Ermittlung der Angemessenheitsobergrenze für einen 1-Personenhaushalt hat die Landeshauptstadt Dresden nämlich eine Quadratmeteranzahl von 45 multipliziert mit einer Bruttokaltmiete von 5,61 EUR. Bei diesen Überlegungen ist die Landeshauptstadt Dresden zudem davon ausgegangen, dass in dieser Bruttokaltmiete eine Nettokaltmiete von 4,35 EUR maßgeblich ist zuzüglich kalter Nebenkosten in Höhe von 1,26 EUR, und dass diese Werte ausreichend sind, damit Hilfeempfänger in der Landeshauptstadt Dresden einen angemessenen Wohnraum anmieten können. Dem vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschließen.

Soweit die Landeshauptstadt Dresden mit ihrer Berechnung zum Ausdruck bringt, dass sie für einen Hilfeempfänger, der in einem 1-Personenhaushalt lebt, die abstrakte Angemessenheitsgrenze einer Wohnung bei 45 m² sieht, ist diese Annahme unzutreffend und ent-spricht nicht den gesetzlichen Vorgaben.

Für Hilfeempfänger nach dem SGB II ist zunächst von einfachen grundlegenden Wohnbedürfnissen auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Urt. v. 22.9.2009, B 4 AS 70/08 R, juris), der die Kammer folgt, sind die einfachen und angemes-senen Wohnverhältnisse hinsichtlich der Quadratmeteranzahl in Anlehnung an die Werte der landesrechtlichen Wohnraumförderungsbestimmungen zu ermitteln. Anzuwenden sind die bezogen auf den Bewilligungszeitraum aktuell im Land festgesetzten Werte; dies waren in Sachsen im streitgegenständlichen Zeitraum 2007 die Werte aus der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen als Ersatzwohnraum im Rahmen des Stadtumbaus vom 27.06.2005, Sächsisches Amtsblatt vom 28.7.2005, S. 682. Es ist zwar zutreffend, dass diese Verwaltungsvorschrift nicht primär den Zweck verfolgt, leistungsrechtliche Angemessenheitsobergrenzen für die Kosten der Unterkunft festzulegen. Diese Wohnraumförderbestimmungen legen vielmehr fest, bis zu welchen Obergrenzen der soziale Wohnungsbau durch den Freistaat unterstützt werden kann. Gleichwohl ist es aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität erforderlich, auf die auf der Grundlage des § 10 Wohnraumfördergesetz von den Ländern festgelegten Werte zurückzugreifen, bis der Verordnungsgeber eine auf der Grundlage des § 27 SGB II mögliche und im Hinblick auf eine gleichmäßige Rechtsanwendung dringend wünschenswerte bundeseinheitliche Bestimmung Wohnungsgrößen durch Verordnung selbst vorgenommen hat.

Gleichwohl darf nach Auffassung der Kammer nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Rückgriff auf die Werte der genannten Verordnung deswegen erfolgt, um abstrakt und einheitlich zu ermitteln, welche Wohnungsgröße für einen Hilfeempfänger zumutbar, mithin noch angemessen ist. Soweit in der genannten Verwaltungsvorschrift unter IV. 4 a) und b) Einraumwohnungen mit einer Größe bis zu 50 m² und Zweiraumwohnungen mit einer Größe bis zum 60 m² für förderfähig erachtet werden, wobei beide Wohnungsgrößen mit einer Person belegt sein können, ist die Kammer der Auffassung, dass nicht auf den unter Buchstabe b genannten Wert, sondern auf den unter Buchstabe a genannten Wert von 50 m² abzustellen ist. Denn die Anzahl der Zimmer einer Wohnung ist für die Prüfung der angemessenen Wohnungsgröße letztlich unerheblich. Die Kammer entnimmt den landesrechtlichen Förderbestimmungen, dass es im sozialen Wohnungsbau für eine Person zumutbar ist, mit einer Wohnungsgröße bis 50 m² auszukommen. Denn es kommt entscheidend insoweit auf die Anzahl der Personen an, die die Wohnung bewohnen, nur danach richtet sich die angemessene Wohnungsgröße (BSG, Urt. v. 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R, juris). Es steht dem Hilfeempfänger letztlich innerhalb dieser Angemessenheitsgrenzen frei, ob er eine Wohnung mit einem oder sogar mehreren Zimmern wählt. Nach Auffassung der Kammer ist – auch wenn der Kläger eine solche bewohnt - nicht auf die Förder-grenze für 2-Raumwohnungen abzustellen. Diese können, wie die Verwaltungsvorschrift zeigt, zwar bis zu 60 m² gefördert werden, aber eben auch mit zwei Personen belegt sein. Diese Fördergrenze ist daher nicht geeignet, Auskunft über die für einen 1-Personenhaushalt zumutbare und angemessene Wohnungsgröße zu geben.

Aber auch die weiteren von der Landeshauptstadt Dresden im Rahmen des "schlüssigen Konzepts" angesetzten Berechnungsfaktoren halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Dem Stadtratsbeschluss von 2005 lag die Mietspiegeltabelle von 2004 zugrunde. Bei dieser Mietspiegeltabelle hat die Landeshauptstadt aus den in der Baualtersklasse C und der Aus-stattungsklasse 4 verfügbaren Wohnungen über die unterschiedlichen Wohnungsgrößen hinweg jeweils den arithmetischen Mittelwert herausgezogen und diesen über sämtliche Wohnungsgrößen hinweg wiederum zu einem arithmetischen Mittel verdichtet. Darauf wurde ein – ersichtlich relativ frei ermittelter - Aufschlag getätigt, sodass die Beklagte von einer Bruttokaltmiete von 4,35 EUR als Angemessenheitsgrenze ausgeht. Diese Überlegungen sind nach Auffassung der Kammer bereits deswegen zu beanstanden, weil hiermit zu Lasten des auf eine Wohnungsgröße bis höchsten 50 m² beschränkten Hilfeempfängers (1-Personenhaushalt) eine Ermittlung des angemessenen Preises auch über größere Wohnungsgrößen hinweg erfolgt, die, wie ein Blick in den Mietspiegel zeigt, durchschnittlich zu geringeren Bruttokaltmieten anzumieten sind als die kleineren Wohnungen. Aus den Methodenberichten zu den qualifizierten Mietspiegeln, die dem Gericht vorliegen, hat die Kammer zwar entnommen, dass es in der Landeshauptstadt Dresden - insoweit möglicherweise abweichend von anderen bundesdeutschen Großstädten – in bestimmten Baualters-klassen keine statistisch relevante Tendenz gibt, dass die Quadratmeterpreise in kleineren Wohnungen deutlich teuerer wären als die Quadratmeterpreise in größeren Wohnungen. Dies gilt jedoch, wie der qualifizierte Mietspiegel folgerichtig dann ausweist, überwiegend für den sogenannten Altwohnungsbestand, in dem nach statistisch-mathematisch anerkannten Methoden unabhängig von der Wohnungsgröße jeweils nur ein arithmetisches Mittel für jede Baualtersklasse ausgegeben wird. Gerade die von der Landeshauptstadt Dresden in den Blick genommene Baualtersklasse C (Baujahr 1946 bis 1990) hat indessen die Eigenschaft, dass Wohnungen mit kleinerer Wohnungsgröße nur zu einem durchschnittlich höheren Quadratmeterdurchschnittspreis angemietet werden können als Wohnungen mit einer größeren Größe. Wenn also der qualifizierte Mietspiegel, auf den die Beklagte zur Ermittlung der höchstangemessenen Wohnungskosten Bezug nimmt, eine Differenzierung bei den Quadratmeterpreisen nach Wohnungsgrößen vornimmt, ist es nach Auffassung der Kammer dem Grundsicherungsträger verwehrt, den Hilfeempfänger gleichwohl auf einen Mittelwert aus größeren und kleineren Wohnungen zu verweisen. Dies benachteiligt gerade die auf kleinere Wohnungen beschränkten Hilfeempfänger, wie auch den Kläger, die in einem 1-Personenhaushalt leben.

Des Weiteren dürfte das schlüssige Konzept der Landeshauptstadt Dresden auch daran kranken, dass - ausgehend von den bereits zuvor als rechtswidrig dargestellten Überlegun-gen - ein einheitlicher Bruttokaltmietenpreis für sämtliche Wohnungsgrößen zu Grunde gelegt und dann jeweils mit den höheren Quadratmeterzahlen multipliziert wurde (vgl. BSG, Urt. v. 20.8.2009, B 14 AS 41/08 R, juris).

Bei der Ermittlung der angemessenen kalten Betriebskosten, die der Nettokaltmiete hinzuzurechnen sind, hat die Landeshauptstadt Dresden zudem eine Berechnung aufgestellt (dargestellt im Schreiben der Landeshauptstadt vom 4.6.2010 auf S. 15 ff.), die von der Kammer aus mehreren Gründen nicht nachvollzogen werden kann und die nicht den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entspricht. Durch die Einbeziehung von "alten Erfahrungen mit dem Bundessozialhilfegesetz", die in eine geschätzte Quote zwischen kalten und warmen Betriebskosten einmünden und "Angaben des Mietervereins Dresden" sind zwei Überlegungen in die Berechnung eingeflossen, die nicht auf einer verlässlichen validen Datengrundlage beruhen. Das von der Landeshauptstadt Dresden in den Raum gestellte Verhältnis von kalten zu warmen Betriebskosten von 55 % zu 45 % ist nicht durch eine hinreichende Datenerhebung unterlegt, wie auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung einräumen musste. Die Kammer lässt an dieser Stelle offen, ob es dem Grundsicherungsträger bei der Erstellung eines "schlüssigen Konzepts" nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts überhaupt erlaubt sein kann, Schätzwerte in die Berechnung einzubringen. Denn jedenfalls sind Schätzungen - wie hier - ohne Datenerhebung bei der Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten dann nicht erlaubt, wenn Datenmaterial zur Verfügung steht oder mit angemessenem Aufwand gesammelt werden kann. Ohne Datenmaterial hat aber die Schätzung des Verhältnisses von kalten und warmen Betriebskosten mit 55% zu 45 % letztlich etwas Willkürliches. Außerdem zeigt das Dokument "Dresden- Betriebskostenübersicht 2007 – Erläuterungen", das auf der Bürgerumfrage 2007, mithin also auf einer repräsentativen und hinreichend großen Datensammlung fußt, dass die Schätzwerte unzu-treffend sind. Betrachtet man die angegebenen arithmetischen Mittelwerte für alle Baualtersklassen, in denen durchschnittlich insgesamt 2,03 EUR/m² an Betriebskosten anfallen, von denen 0,91 EUR wiederum auf die Heizkosten entfallen, so ergibt sich zwar ein Verhältnis von 56% zu 44%. In den einzelnen Baualtersklassen und abhängig vom Sanierungsstand der Gebäude ergeben sich indessen auch deutlich abweichende Werte, so zum Beispiel in der Baualtersklasse 1961 bis 1990, saniert, d.h. in einem Wohnungsbestand, der für Hilfeempfänger als angemessen anzusehen ist und auf dem Mietwohnungsmarkt in größerem Um-fang zur Verfügung steht, ein Verhältnis von 50,8% zu 40,2 %.

Soweit zudem das geschätzte Verhältnis von kalten zu warmen Nebenkosten auf Durchschnittswerte aus Befragungen des Mietervereins Dresden angelegt worden ist, sind diese Datenerhebungen, wie in der mündlichen Verhandlung ebenfalls eingeräumt werden musste, nicht hinreichend repräsentativ. Denn der Mieterverein ermittelt seine Zahlen anhand von Befragungen seiner Mitglieder und den ihm sonst zur Verfügung gestellten Daten über Betriebskostenabrechnungen. Es finden jedoch keine Überprüfungen statt, ob diese ermit-telten Daten repräsentativ für die im Vergleichsraum, nämlich dem Gebiet der Landeshauptstadt Dresden, anfallenden Betriebskosten sind. Es zeigt sich vielmehr sogar die Ten-denz, dass die Daten des Mietervereins eher nach oben von repräsentativen Durchschnitts-werten abweichen, weil der Mieterverein aufgrund seiner Zielsetzung überwiegend von Personen in Anspruch genommen wird, die hohe Betriebskosten haben und höhere Mieten bezahlen. Daher kann das Datenmaterial des Mietervereins Dresden 2004 für den hier relevanten einfachen Wohnungsstandard nicht plausibel herangezogen werden.

Schließlich ist es nach Auffassung der Kammer zu beanstanden, dass Veränderungen der zugrunde gelegten Daten – hier die Verfügbarkeit des Mietspiegels 2006 nach dem Stadtratsbeschluss von 2005 – nicht zu einer Veränderung des Konzepts geführt haben. Ausgehend von der – fehlerhaften – Konzeption der Landeshauptstadt mag es zwar nur folgerichtig gewesen sein, die Angemessenheitsgrenzen nach Veröffentlichung des Mietspiegels 2006 nicht zu verändern, da die festgelegten Obergrenzen noch als ausreichend empfunden worden sind. Gleichwohl ist die Kammer der Meinung, dass Angemessenheitsgrenzen immer dann einer Prüfung durch das zuständige Organ zu unterziehen sind, wenn die Datengrundlage, die ihnen zugrunde gelegt worden ist, durch neuere Datenerhebungen überholt wird.

Im Ergebnis hat die Kammer daher festgestellt, dass die Landeshauptstadt Dresden nicht über ein "schlüssiges Konzept" zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten verfügt.

Als Konsequenz hieraus ist die Kammer nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 27/09 R, juris), der die Kammer folgt, dazu verpflichtet, die angemessenen Unterkunftskosten im Falle des Klägers selbst zu bestimmen. Denn bei dem Begriff der Angemessenheit handelt es sich um einen durch die Gerichte vollständig überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Dieser könnte zwar hier wegen der hohen Komplexität und besonderen Dynamik der geregelten Materie so vage sein, dass die gerichtliche Kontrolle an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung stößt. Dies entbindet das Gericht gleichwohl nicht von der Verpflichtung, dann, wenn eine hinreichende Datengrundlage vorhanden ist, selbst für eine Auswertung derselben zu sorgen. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichtes, der Beklagten lediglich die Rechenfehler und falschen An-nahmen des schlüssigen Konzeptes aufzuzeigen und sodann die Beklagte zu verurteilen, eine neue Entscheidung hierüber zu treffen (zur dogmatischen Problematik eines Gestaltungsspielraums der kommunalen Träger vgl. auch Groth, jurisPR-SozR 12/2010 Anm. 2).

Auf der Grundlage des qualifizierten Mietspiegels 2006, der dem Gericht vorliegt und des Betriebskostenspiegels 2007 ist es dem Gericht möglich, die rechtsfehlerhaften Berechnungen der Landeshauptstadt durch eigene Berechnungen zu ersetzen und somit die An-gemessenheitsobergrenze für einen 1-Personenhaushalt im hier streitgegenständlichen Zeitraum zu ermitteln, der die Wirklichkeit, das heißt, die Gegebenheiten auf dem Miet-wohnungsmarkt des Vergleichsraumes, realistisch abbildet. Da die Kammer hier eine nach-trägliche Überprüfung vornimmt, sind die für den streitgegenständlichen Zeitraum nun-mehr vorhandenen konkreten Zahlenwerte aus der aktuellen Betriebskostenübersicht 2007 und dem Mietspiegel 2006 zu Grunde zu legen, auch wenn diese im Zeitpunkt des Stadt-ratsbeschlusses vom 24.2.2005 noch nicht vorlagen (vgl. SächsOVG Urt. v. 4.6.2008, 5 B 65/06, juris). Weil diese hinreichenden Datengrundlagen vorhanden sind, ist es der Kammer verwehrt, auf Zahlen aus Wohngeldtabellen oder auf die zulässigen Mietgrenzen der in Ergänzung zum WoFG erlassenen landesrechtlichen Wohnraumförderungsbestimmun-gen (zuzüglich eines angemessenen Aufschlags) zurückgreifen, denn diese Möglichkeit ist dem Gericht nur dann eröffnet, wenn es sonst keine Möglichkeit hat, Erkenntnisse über die im Vergleichsraum für einfachen Wohnraum zu zahlende Miete zu erlangen (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009, B 4 AS 50/09 R, und BSG Urt. v. 2.7.2009, B 14 AS 33/08 R, ju-ris).

Die Kammer hat bei ihrer Berechnung sodann die obergerichtlichen Vorgaben an ein "schlüssiges Konzept" ebenfalls beachtet, denn dabei handelt es sich letztlich um den zulässigen Rechenweg, mit dem angemessene Kosten der Unterkunft bestimmt werden können.

Zur Bestimmung der angemessenen Kaltmiete hat die Kammer in der Mietspiegeltabelle 2006 den in der Ausstattungsklasse 4 im Feld C (Baualtersklasse 1946 bis 1990) genannten arithmetischen Mittelwert von 4,50 EUR zugrunde gelegt. Dieser Wert ist als Obergrenze ge-eignet, weil zur Überzeugung des Gerichtes zu diesem Preis angemessener Wohnraum durch Hilfeempfänger angemietet werden kann.

Insoweit greift die Kammer die Überlegungen des Grundsicherungsträgers in dessen Konzept, soweit es den rechtlichen Vorgaben entspricht, zunächst auf. Die Kammer hätte zwar auch den Wohnraum anderer Baualtersklassen zum Ausgangspunkt ihrer Überlegungen hätte machen können, denn ein Beurteilungsspielraum der Verwaltung besteht - wie oben ausgeführt wurde - nicht. Gleichwohl sieht sich die Kammer nach "der Logik der Verteilung der Verantwortung für die Erstellung des schlüssigen Konzepts" (BSG, Urt. v. 20.8.2009, B 14 AS 41/08 R, juris, dort Rn. 22) daran gehindert, zutreffende Grundsatzerwägungen des kommunalen Trägers außer Acht zu lassen. Denn nach der Rechtsprechung des BSG, der die Kammer folgt, sind die Ermittlungen der Beklagten aufzunehmen, gege-benenfalls unzulängliche Feststellungen der Verwaltung mit deren Unterstützung nachzu-bessern und das Konzept um gegebenenfalls erkennbar werdende konzeptionelle Schwächen zu bereinigen. Dies stellt nach Auffassung des erkennenden Gerichts keinen Wider-spruch zu dem gerichtlich uneingeschränkt überprüfbaren Begriff der Angemessenheit der Unterkunftskosten dar. Das Gericht billigt der Verwaltung an dieser Stelle nämlich keinen Beurteilungsspielraum oder eine Einschätzungsprärogative zu, sondern nutzt die auf der Verwaltungsebene bestehenden Erkenntnismöglichkeiten für seine eigene Auswertung der Datengrundlage.

Der arithmetische Mittelwert des bezeichneten Mietspiegelfeldes ist maßgebend. Das Gericht folgt insoweit nicht der Auffassung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Urteil vom 24.04.2009, L 32 AS 923/07, juris), dass die Obergrenze nur in dem Spannen-oberwert der Mietspiegeltabelle gesehen werden kann, denn die vom LSG Berlin-Brandenburg befürchteten Verdrängungseffekte zu Lasten von Leistungsempfängern wer-den in Dresden bereits durch den Wohnungsleerstand mit Angebotsüberhang hinreichend kompensiert.

Die Kammer hält es auch deswegen nicht für erforderlich, den in dem genannten Feld des Mietspiegels 2006 genannten Oberwert von 4,92 EUR anzusetzen, weil hier nicht die gerade noch angemessene Ausstattungsklasse 3, sondern bereits die nächst höhere Ausstattungs-klasse 4 gewählt wurde. Die Ausstattungsklasse 4 stellt sicher, dass ein hinreichender Wohnungsbestand über sämtliche Stadtteile des Gebietes der Landeshauptstadt Dresden vorhanden ist, der von den Hilfeempfängern auch angemietet werden kann (Vermeidung der Ghettobildung). Zudem sind in dieser Baualtersklasse, was die Beklagte nachvollziehbar durch die Untersuchungen des Wohnungsmarktberichtes 2005 und 2007 belegt hat, auf dem Mietwohnungsmarkt die meisten Wohnungen verfügbar. Schließlich bleibt festzuhal-ten, dass die "Bandbreite" des Mietspiegelfelds: 4,09 EUR bis 4,92 EUR eine so genannte 2/3-Spanne darstellt, das heißt, dass 2/3 der Werte des Feldes, die in die Berechnung des arithmetischen Mittels von 4,50 EUR eingeflossen sind, sich in diesem Bereich bewegen. Es handelt sich mithin nicht um einen "Spannenoberwert", sondern um die Darstellung einer sogenannten 2/3 "Streuungsabweichung". Mit der Festlegung auf das arithmetische Mittel von 4,50 EUR ist aber hinreichend sichergestellt, dass es Wohnungen gibt, die zu diesem Mietzins angemietet werden können und die abstrakt für Hilfeempfänger nach dem SGB II angemessen sind. Dies schon deswegen, weil auch sämtliche Wohnungen der Ausstattungsklasse 3, die ebenfalls noch als zumutbar angesehen werden können, in diesem Preissegment angemietet werden könnten; dies würde auch insoweit gelten, wenn man dort auf die oberen Werte der Mietspiegeltabelle abstellen wollte. Außerdem ermöglicht die Ver-wendung des arithmetischen Mittels aus dem genannten Feld der Mietspiegeltabelle zugleich, dass Wohnungen der einfachen Wohnlage in den Baualtersklassen bis 1945 noch in hinreichender Anzahl zur Verfügung stehen. Dies ist erkennbar an den dort angegebenen 2/3-Streuungswerten, die deutlich zeigen, dass es bereits in der Preisklasse ab 3,79 EUR bzw. 4,25 EUR auch angemessene Wohnungen der Ausstattungsklasse 4 im Altbaubestand gibt, die zu einem Preis von 4,50 EUR angemietet werden können. Erst recht gilt dies für den Altbaubestand mit etwas geringfügig schlechterer Ausstattungsklasse, nämlich der Ausstattungsklasse 3. Die Kammer ist daher der Meinung, dass der Rückgriff auf das arithmetische Mit-tel der Mietspiegeltabelle 2006 in der Ausstattungsklasse 4 und Baualtersklasse C den Oberwert für eine angemessene Nettokaltmiete hinreichend abbildet. Zu diesem Preis konnten im streitgegenständlichen Zeitraum 2007 angemessene Wohnungen angemietet werden, so dass die aus der Mietspiegeltabelle abstrakt ermittelte Obergrenze auch eine hinreichende Plausibilisierung durch eine nachfrageorientierte Erhebung erfahren hat.

Bei den Betriebskosten ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass hier die maximalen durchschnittlichen kalten Betriebskosten aus der Betriebskostenübersicht 2007 in sämtlichen Baualtersklassen mit Ausnahme des Neubaus ab 1990, mithin 1,12 EUR/m² zugrunde zu legen sind. Die Neubauten ab 1990 sind durchgängig der Ausstattungsklasse 5 zuzuordnen, das heißt, einer höheren Ausstattungsklasse, als sie für Hilfeempfänger noch als angemessen anzusehen sind. Dass in diesen Wohneinheiten mit einem höheren Ausstattungsgrad auch höhere kalte Betriebskosten anfallen, bedeutet nicht, dass diese in eine vergleichende Betrachtung für die Angemessenheitsgrenze nach dem SGB II einzubeziehen sind, denn diese Wohnungen kommen abstrakt für Hilfeempfänger nach dem SGB II nicht in Betracht. In den anderen Baualtersklassen zeigen sich durchschnittliche kalte Betriebskosten von 1,12 EUR. Da in die Betriebskostenübersicht die Daten von Wohnungen verschiedener Ausstattungsklassen eingeflossen sind, mithin auch von solchen Ausstattungsklassen, die für Hilfeempfänger zu hochwertig sind, hält das Gericht hier den arithmetischen Mittelwert allemal für ausreichend, um es Hilfeempfängern zu ermöglichen, eine angemessene Wohnung anzumieten.

Kalte Betriebskosten sind in noch viel stärkerem Umfang als warme Betriebskosten von den örtlichen Gegebenheiten abhängig, denn viele der Kostenpositionen, die die Vermieter in ihrer Nebenkostenabrechnung verrechnen, hängen unmittelbar von der ortsrechtlichen Ausgestaltung ab. Dies gilt zum Beispiel für Müllgebühren, Wasser/Abwasser, Niederschlagswasser, Straßenreinigungsgebühren, Grundsteuern und unter Umständen auch für Hausstrom, soweit sich der örtliche Energieversorger in städtischem Besitz befindet. Aus diesem Grund hält es die Kammer gerade nicht für tunlich, auf bundesweite Erhebungen zur Plausibilisierung der hier gefundenen Durchschnittswerte zurückzugreifen. Die Nebenkosten einer Großstadt wie Dresden sind schon nicht mit den Nebenkosten in einem ländlichen Landkreis zu vergleichen und erst recht nicht mit sämtlichen Landkreisen in der Bundesrepublik Deutschland. Soweit in der Betriebskostenübersicht 2007 für Wohnungen ein so genannter Maximalwert angegeben ist (dabei handelt es sich sozusagen um die obere Streuung der erhobenen Daten), ist dieser nach Auffassung der Kammer nicht maßgeblich. Denn durch die Einbeziehung besserer Ausstattungsklassen in die Datenerhebung ist bereits hinreichend berücksichtigt, dass auch möglicherweise unzumutbarer Wohnraum in der Datenerhebung zu einer Veränderung des arithmetischen Mittels geführt hat. Die Streuungsobergrenze stellt daher nicht die angemessenen Betriebskosten einer einfachen Wohnung für einen Leistungsbezieher dar, sondern eben schon einen Höchstwert, der über das Angemessene hinausgeht.

Die Nettokaltmiete von 4,50 EUR und die so genannten kalten Betriebskosten von 1,12 EUR hat die Kammer, wie oben bereits ausgeführt wurde, mit der abstrakt angemessenen Wohnungsgröße für einen 1-Personen-Haushalt von 50 m² multipliziert. Es ergibt sich somit eine Bruttokaltmietenobergrenze von 281,- EUR für einen 1-Personen-Haushalt. Die tatsächliche Bruttokaltmiete des Klägers liegt unterhalb dieser Angemessenheitsgrenze und ist somit in voller Höhe von der Beklagten zu übernehmen.

Bei der Ermittlung einer Obergrenze für Heizkosten folgt die Kammer der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urt. v. 22.9.2009, B 4 AS 70/08 R, juris). Danach sind die Heizkosten im Sinne des § 22 SGB II nicht zu pauschalieren. Heizkosten sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen lediglich dann nicht erstattungsfähig, wenn sie bei sachgerechter und wirtschaftlicher Beheizung der Höhe nach als nicht erforderlich erscheinen. Dies setzt eine konkrete Prüfung mit Einzelfall voraus. Das Überschreiten der oberen Grenzwerte eines lokalen bzw. des bundesweiten Heizspiegels kann insoweit als Indiz für die fehlende Erforderlichkeit angesehen werden (vgl. auch Bundessozialgericht, Urt. v. 2.7.2009, B 14 AS 36/08 R, juris). In Ermangelung eines lokalen Heizspiegels für Dresden für die Abrechnungsperiode 2007, die hier im Streit steht, hat die Kammer insoweit auf den bundesweiten Heizspiegel für 2007 zurückgegriffen, und dort den Tabellenwert in der rechten Spalte bei Fernwärme und einer beheizten Wohnfläche zwischen 501 und 1000 m² von 13,70 EUR mit der angemessenen Wohnungsgröße von 50 m² multipliziert. Dieser Jahreswert war sodann auf die 12 Monate zu teilen, so dass sich eine höchstzulässige Heizkostenübernahme in Höhe von 57,08 EUR im konkreten Fall des Klägers ergibt. Auch diesen Wert hat der Kläger, der reine Heizkosten (tatsächliche Heizkosten abzüglich Warmwasserpauschale) in Höhe von 56,74 EUR hatte, nicht überschritten, so dass diese Kosten als angemessene Kosten anzusehen und folglich von der Beklagten zu übernehmen sind.

Dem Kläger hätten daher richtigerweise für den Monat September Kosten der Unterkunft in Höhe von 32,00 EUR gewährt werden müssen, weil von der Bruttokaltmiete in Höhe von 272,14 EUR zuzüglich der Heizkosten von 56,74 EUR die Betriebskostenrückerstattung von 297,38 EUR abzuziehen war. Dies ergab rechnerisch zunächst 31,50 EUR, die sodann auf 32,- EUR aufzurunden gewesen wären.

Nach der Rechtsprechung des BSG sind die individuellen Auszahlungsansprüche gem. § 41 Abs. 2 SGB II zu runden (vgl. BSG Urt. v. 16.5.2007, B 11b AS 29/06 R, juris). Die Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II sind getrennt von dem Anspruch auf Regelleistungen (dieser gegebenenfalls einschließlich Mehrbedarf sowie Zu-schlag nach § 24 SGB II) zu runden. Dies ist erforderlich, weil es sich bei den Kosten für Unterkunft und Heizung nicht um einen einzelnen Rechenschritt handelt, der zu einem Gesamtanspruch des Hilfebedürftigen führt. Vielmehr sind Regelleistung und Kosten der Unterkunft getrennte Ansprüche des Hilfeempfängers, die nach der Konzeption des Gesetzgebers – insbesondere bei getrennter Trägerschaft – sogar getrennt beschieden werden. Entsprechend hat auch die Rundung getrennt zu erfolgen, selbst wenn die Leistungen – wie hier – von einer Behörde veranlasst werden (vgl. SG Chemnitz, Urt. v. 26.2.2009, S 22 AS 3132/08; a.A. wohl LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.1.2009, L 28 AS 1072/07; offengelassen unter Hinweis darauf, dass sich die Kosten der Unterkunft an den tatsächlichen Aufwendungen orientieren BSG, Urt. v. 19.3.2008, B 11b AS 23/06 R, alle juris). Die Gegenauffassung, wonach nur der Gesamtauszahlungsanspruch zu runden ist, kommt indessen nicht in jedem Fall zu sachgerechten Ergebnissen, weil dadurch ein Kläger gezwungen sein könnte, den Auszahlungsanspruch insgesamt zur Entscheidung des Gerichtes zu stellen, auch wenn entweder die Regelleistung oder die Unterkunftskosten auch nach Auffassung des Klägers richtig berechnet wären. Dies stünde im Widerspruch zu der vom Bundessozialgericht nachvollziehbar begründeten prozessualen Möglichkeit, den Streitgegenstand auf die Kosten der Unterkunft oder die Höhe der Regelleistung zu beschränken (vgl. z.B. BSG, Urt. v. 7.11.2006, B 7 b AS 8/06 R, mit weiteren Ausführungen zum An-spruchsbegriff im SGB II).

Nachdem dem Kläger mit dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid 299,25 EUR gewährt wurden, ihm aber nur 32,00 EUR zugestanden hätten, konnte die Beklagte den ursprünglichen Bewilligungsbescheid in Höhe der Differenz von 267,25 EUR gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X aufheben. Die darüber hinausgehende Aufhebungs- und Erstattungssumme ist hingegen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weswegen die streitbefangenen Bescheide insoweit aufzuheben waren.

An dieser Berechnung ändert auch das Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 01.12.2005, mit der er sich zur Übernahme der Mehrkosten der Unterkunft bereit erklärte, nichts. Bei der Berechnung der "richtigen", d.h. rechtmäßigen Aufhebungs- und Erstattungssumme ist es den Beteiligten verwehrt, einzelne Rechenschritte unstrittig zu stellen. Die Berechnung wird vielmehr vollständig durch das Gericht durchgeführt. Außerdem ist in der schriftlichen Äußerung des Klägers kein vollständiger Anspruchsverzicht (vgl. § 46 Abs. 1 SGB I) oder Klageverzicht zu sehen. Die schriftliche Erklärung des Klägers ist vielmehr nach ihrem objektiven Erklärungswert allenfalls dahingehend zu verstehen, dass der Kläger monatlich jedenfalls nicht höhere, als die im Stadtratsbeschluss von 2005 genannten Unterkunftskosten für sich begehrt. Dieser Erklärung kann jedoch nicht der Inhalt beigemessen werden, dass der Kläger im Falle einer Betriebskostenrückerstattung zusätzlich der Beklagten freistellen möchte, die Betriebskostenrückerstattung nur von diesen begrenzten Unterkunftskosten abzuziehen, denn einzelne Rechenschritte können, wie bereits gesagt, nicht unstrittig sein. Die Kammer brauchte daher an dieser Stelle nicht zu vertiefen, ob sich der Kläger wegen Irrtums über die Rechtmäßigkeit der ihm mitgeteilten Angemessenheitsgrenzen von seiner schriftlichen Erklärung rückwirkend lösen könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Teilunterliegen der Beklagten.

Die Zulassung der Sprungrevision beruht auf § 161 SGG.

Die Kammer konnte die Sprungrevision zulassen, obwohl die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht ist. In der Zulassung der Sprungrevision liegt zugleich die Berufungszulassung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, § 161 Rn. 2). Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil einerseits ungeklärt ist, ob arithmetische Mittelwerte in qualifizierten Mietspiegeln die angemessene Nettokaltmiete darstellen können, wenn durch einen Zugriff auf höherwertige Ausstattungsklassen sichergestellt wird, dass jedenfalls eine hinreichende Menge von Wohnraum zu einer Kaltmiete unterhalb des arithmetischen Mittelwerts vorhanden ist. Zudem ist ungeklärt aber grundsätzlich bedeutsam, ob die Betrachtung auf eine bestimmte Baualtersklasse beschränkt werden darf und welches Datenmaterial als hinreichend für die Ermittlung der kalten Be-triebskosten angesehen werden kann. Beim Sozialgericht Dresden sind eine Vielzahl von Fällen anhängig, die die gleiche Rechtsfrage, nämlich die Angemessenheit der in den Stadtratsbeschlüssen der Landeshauptstadt Dresden vom 24.2.2005 und 24.1.2008 niederlegten Obergrenzen für Unterkunftskosten zum Gegenstand haben.
Außerdem war die Sprungrevision auch deswegen zuzulassen, weil die Kammer hinsichtlich der Breitbandkabelgebühr von dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.2.2009, B 4 AS 48/08 R, juris, abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
Rechtskraft
Aus
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