Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 18 AS 304/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 171/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
einstweilige Anordnung, Glaubhaftmachung, Hilfebedürftigkeit, Mitwirkung
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ab dem 1. Februar 2010.
Der am ... 1978 geborene Beschwerdeführer bezog zuletzt Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 584,67 EUR für Juni, 592,67 EUR für Juli und 697,67 EUR für August und September 2009 (Bescheid vom 8. Juni 2009). Ab Juli 2009 wurde die Miete antragsgemäß an den Vermieter überwiesen. Die Mietzahlung stellte die Beschwerdegegnerin schon zum August 2009 wieder ein, überwies jedoch am 4. Februar 2010 dem Vermieter die Miete für August und September 2009.
Der Beschwerdeführer beantragte am 30. September 2009 die Weiterzahlung von Leistungen mittels Formantrag. Eine Anlage "VM" fügte er nicht bei. Die Beschwerdegegnerin forderte unter dem 2. Oktober 2009 die Nachreichung der beigefügten Anlage "VM" sowie Kopien der lückenlosen Kontoauszüge der letzten zwei Monate; der Beschwerdeführer reagierte nicht. Zwei Erinnerungsschreiben vom 28. Oktober und 4. Dezember 2009 konnten nicht in den Hausbriefkasten eingeworfen werden. Auf einem der Briefumschläge war vermerkt "HBK voll". Auf zwei Einladungen zur Vorsprache bei der Beschwerdegegnerin vom 2. und 30. November 2009 reagierte der Beschwerdeführer nicht. Die erste Einladung wurde mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2009 senkte die Beschwerdegegnerin das Arbeitslosengeld II wegen Meldeversäumnisses für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2010 monatlich um 20% der Regelleistung ab. Dieser Bescheid kam mit dem Vermerk "HBK voll" zurück.
Unter dem 17. Dezember 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei vom Vermieter über eine letzte Mietzahlung am 16. Juni 2009 informiert worden. Er forderte die Beschwerdegegnerin ferner auf, einen vorläufigen Bewilligungsbescheid hinsichtlich der beantragten Weiterzahlung der Leistungen zu erteilen. Eine Nachfrage beim Einwohnermeldeamt vom 28. Januar 2010 ergab, dass der Beschwerdeführer unter der angegebenen Adresse wohne und Briefkasten sowie Klingel beschriftet seien.
Am 1. Februar 2010 hat der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Magdeburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er habe den Antrag auf Weiterzahlung vollständig gestellt. In dem Antragsschreiben vom 5. August 2009 stehe nichts von einer Anlage "VM" oder von Kontoauszügen. In dem beigefügten Antragsschreiben ist ausgeführt: " Bitte füllen Sie hierfür den beigefügten Weiterbewilligungsantrag (bisher Fortzahlungsantrag) mit Anlagen vollständig aus. Die Anlagen, die Sie Ihrem Weiterbewilligungsantrag beifügen müssen, sowie die aktuellen Ausfüllhinweise erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Leistungsträger oder im Internet ". Am 25. Februar 2010 hat der Beschwerdeführer einen Fragebogen vorgelegt. Danach habe er Bargeld i.H.v. 75,00 EUR und ein Kontoguthaben i.H.v. 5,00 EUR. Er erziele kein Einkommen und könne nicht von Angehörigen oder Bekannten kurzfristig finanzielle Unterstützung unterhalten.
Im Rahmen der nichtöffentlichen Sitzung vom 10. März 2010 hat der Beschwerdeführer angegeben, mit der Nachreichung der Anlage "VM" würde sein am 28. September 2009 gestellter Antrag verfälscht. Seine Unterschrift enthalte nämlich die Aussage, dass der Antrag eine Anlage "VM" nicht enthalte. Nach einem Hinweis des Sozialgerichts hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Unterschrift auch bei der Nachreichung von Anlagen und eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses hat der Beschwerdeführer erklärt, an dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz für die Zeit ab dem 1. Februar 2010 festhalten zu wollen.
Mit Beschluss vom 10. März 2010 hat das Sozialgericht den Antrag zurückgewiesen. Zwar sei nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer zur Sicherung des Lebensunterhalts dringend auf Leistungen der Beschwerdegegnerin angewiesen sei. Allerdings sei für die Verwirklichung des Anspruchs der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht notwendig. Er sei nämlich bisher seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Die Beschwerdegegnerin sei auch berechtigt gewesen, die erbetenen Unterlagen anzufordern. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei ein Leistungsempfänger nach dem SGB II auch ohne konkreten Verdacht des Leistungsmissbrauchs im Rahmen der Mitwirkungspflichten verpflichtet, bei jeder Leistungsbeantragung Kontoauszüge vorzulegen, sofern der Leistungsträger ihn zur Vorlage auffordere. Die Beschwerdegegnerin habe ausdrücklich erklärt, über den Antrag auf Weiterzahlung ab dem 1. Oktober 2009 entscheiden zu wollen, sofern die Unterlagen eingereicht würden. Es obliege dem Beschwerdeführer, durch entsprechendes Tätigwerden die Bearbeitungsreife seines Weiterbewilligungsantrags herbeizuführen. Einer zusprechenden Entscheidung des Gerichts bedürfe es zur Verwirklichung seiner Ansprüche nicht. Wegen des Fehlens der Unterlagen seien weder das Sozialgericht noch die Beschwerdegegnerin in der Lage, die Hilfebedürftigkeit festzustellen, so dass die Gewährung von vorläufigen Leistungen nach dem SGB II derzeit nicht in Betracht komme. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers werde sein Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen auch nicht durch nachgereichte Unterlagen fehlerhaft.
Gegen den ihm per Postzustellungsurkunde unter der bekannten Anschrift am 12. März 2010 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 12. April 2010 beim Sozialgericht Magdeburg Beschwerde eingelegt und angekündigt, eine Begründung nachreichen zu wollen. Der Beschwerdeführer ist vom Berichterstatter am 26. Mai und 10. Juni 2010 aufgefordert worden, eine Begründung vorzulegen und zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds darzulegen, wie er in der Zeit seit dem 1. Oktober 2009 den Lebensunterhalt bestreitet. Der Beschwerdeführer hat bis zur Entscheidung des Senats nicht reagiert.
Der Beschwerdeführer beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 10. März 2010 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig für die Zeit ab dem 1. Februar 2010 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu leisten.
Die Beschwerdegegnerin hat keine Ausführungen gemacht.
II.
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft nach § 172 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Der Beschwerdewert liegt hier über der Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG von 750,00 EUR. Der Beschwerdeführer begehrt Leistungen ab dem 1. Februar 2010 i.H.v. mindestens 584,67 EUR/Monat.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf die vorläufige Bewilligung der begehrten Leistungen. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b).
Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug und macht sich diese nach eigener Prüfung vollumfänglich zu Eigen.
Ergänzend berücksichtigt der Senat, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde erst am letzten Tag der gesetzlichen Beschwerdefrist erhoben und entgegen seiner Ankündigung und trotz zweier Erinnerungen keine Begründung vorgelegt hat. Insofern bestehen unverändert Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit. Er hat trotz Aufforderung nicht glaubhaft gemacht, wie er in der Zeit seit dem 1. Oktober 2009 seinen Lebensunterhalt bestreitet.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Beschwerdeführer begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ab dem 1. Februar 2010.
Der am ... 1978 geborene Beschwerdeführer bezog zuletzt Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 584,67 EUR für Juni, 592,67 EUR für Juli und 697,67 EUR für August und September 2009 (Bescheid vom 8. Juni 2009). Ab Juli 2009 wurde die Miete antragsgemäß an den Vermieter überwiesen. Die Mietzahlung stellte die Beschwerdegegnerin schon zum August 2009 wieder ein, überwies jedoch am 4. Februar 2010 dem Vermieter die Miete für August und September 2009.
Der Beschwerdeführer beantragte am 30. September 2009 die Weiterzahlung von Leistungen mittels Formantrag. Eine Anlage "VM" fügte er nicht bei. Die Beschwerdegegnerin forderte unter dem 2. Oktober 2009 die Nachreichung der beigefügten Anlage "VM" sowie Kopien der lückenlosen Kontoauszüge der letzten zwei Monate; der Beschwerdeführer reagierte nicht. Zwei Erinnerungsschreiben vom 28. Oktober und 4. Dezember 2009 konnten nicht in den Hausbriefkasten eingeworfen werden. Auf einem der Briefumschläge war vermerkt "HBK voll". Auf zwei Einladungen zur Vorsprache bei der Beschwerdegegnerin vom 2. und 30. November 2009 reagierte der Beschwerdeführer nicht. Die erste Einladung wurde mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit Bescheid vom 4. Dezember 2009 senkte die Beschwerdegegnerin das Arbeitslosengeld II wegen Meldeversäumnisses für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2010 monatlich um 20% der Regelleistung ab. Dieser Bescheid kam mit dem Vermerk "HBK voll" zurück.
Unter dem 17. Dezember 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, er sei vom Vermieter über eine letzte Mietzahlung am 16. Juni 2009 informiert worden. Er forderte die Beschwerdegegnerin ferner auf, einen vorläufigen Bewilligungsbescheid hinsichtlich der beantragten Weiterzahlung der Leistungen zu erteilen. Eine Nachfrage beim Einwohnermeldeamt vom 28. Januar 2010 ergab, dass der Beschwerdeführer unter der angegebenen Adresse wohne und Briefkasten sowie Klingel beschriftet seien.
Am 1. Februar 2010 hat der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Magdeburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er habe den Antrag auf Weiterzahlung vollständig gestellt. In dem Antragsschreiben vom 5. August 2009 stehe nichts von einer Anlage "VM" oder von Kontoauszügen. In dem beigefügten Antragsschreiben ist ausgeführt: " Bitte füllen Sie hierfür den beigefügten Weiterbewilligungsantrag (bisher Fortzahlungsantrag) mit Anlagen vollständig aus. Die Anlagen, die Sie Ihrem Weiterbewilligungsantrag beifügen müssen, sowie die aktuellen Ausfüllhinweise erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Leistungsträger oder im Internet ". Am 25. Februar 2010 hat der Beschwerdeführer einen Fragebogen vorgelegt. Danach habe er Bargeld i.H.v. 75,00 EUR und ein Kontoguthaben i.H.v. 5,00 EUR. Er erziele kein Einkommen und könne nicht von Angehörigen oder Bekannten kurzfristig finanzielle Unterstützung unterhalten.
Im Rahmen der nichtöffentlichen Sitzung vom 10. März 2010 hat der Beschwerdeführer angegeben, mit der Nachreichung der Anlage "VM" würde sein am 28. September 2009 gestellter Antrag verfälscht. Seine Unterschrift enthalte nämlich die Aussage, dass der Antrag eine Anlage "VM" nicht enthalte. Nach einem Hinweis des Sozialgerichts hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Unterschrift auch bei der Nachreichung von Anlagen und eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses hat der Beschwerdeführer erklärt, an dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz für die Zeit ab dem 1. Februar 2010 festhalten zu wollen.
Mit Beschluss vom 10. März 2010 hat das Sozialgericht den Antrag zurückgewiesen. Zwar sei nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer zur Sicherung des Lebensunterhalts dringend auf Leistungen der Beschwerdegegnerin angewiesen sei. Allerdings sei für die Verwirklichung des Anspruchs der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht notwendig. Er sei nämlich bisher seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Die Beschwerdegegnerin sei auch berechtigt gewesen, die erbetenen Unterlagen anzufordern. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei ein Leistungsempfänger nach dem SGB II auch ohne konkreten Verdacht des Leistungsmissbrauchs im Rahmen der Mitwirkungspflichten verpflichtet, bei jeder Leistungsbeantragung Kontoauszüge vorzulegen, sofern der Leistungsträger ihn zur Vorlage auffordere. Die Beschwerdegegnerin habe ausdrücklich erklärt, über den Antrag auf Weiterzahlung ab dem 1. Oktober 2009 entscheiden zu wollen, sofern die Unterlagen eingereicht würden. Es obliege dem Beschwerdeführer, durch entsprechendes Tätigwerden die Bearbeitungsreife seines Weiterbewilligungsantrags herbeizuführen. Einer zusprechenden Entscheidung des Gerichts bedürfe es zur Verwirklichung seiner Ansprüche nicht. Wegen des Fehlens der Unterlagen seien weder das Sozialgericht noch die Beschwerdegegnerin in der Lage, die Hilfebedürftigkeit festzustellen, so dass die Gewährung von vorläufigen Leistungen nach dem SGB II derzeit nicht in Betracht komme. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers werde sein Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen auch nicht durch nachgereichte Unterlagen fehlerhaft.
Gegen den ihm per Postzustellungsurkunde unter der bekannten Anschrift am 12. März 2010 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 12. April 2010 beim Sozialgericht Magdeburg Beschwerde eingelegt und angekündigt, eine Begründung nachreichen zu wollen. Der Beschwerdeführer ist vom Berichterstatter am 26. Mai und 10. Juni 2010 aufgefordert worden, eine Begründung vorzulegen und zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds darzulegen, wie er in der Zeit seit dem 1. Oktober 2009 den Lebensunterhalt bestreitet. Der Beschwerdeführer hat bis zur Entscheidung des Senats nicht reagiert.
Der Beschwerdeführer beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 10. März 2010 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm vorläufig für die Zeit ab dem 1. Februar 2010 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu leisten.
Die Beschwerdegegnerin hat keine Ausführungen gemacht.
II.
Die gemäß § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft nach § 172 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Der Beschwerdewert liegt hier über der Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG von 750,00 EUR. Der Beschwerdeführer begehrt Leistungen ab dem 1. Februar 2010 i.H.v. mindestens 584,67 EUR/Monat.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf die vorläufige Bewilligung der begehrten Leistungen. Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht in der Hauptsache nicht bindet. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b).
Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Senat nimmt insoweit auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug und macht sich diese nach eigener Prüfung vollumfänglich zu Eigen.
Ergänzend berücksichtigt der Senat, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde erst am letzten Tag der gesetzlichen Beschwerdefrist erhoben und entgegen seiner Ankündigung und trotz zweier Erinnerungen keine Begründung vorgelegt hat. Insofern bestehen unverändert Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit. Er hat trotz Aufforderung nicht glaubhaft gemacht, wie er in der Zeit seit dem 1. Oktober 2009 seinen Lebensunterhalt bestreitet.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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