L 1 KR 215/10 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 KR 32/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 215/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 28. Mai 2010 wird zurückgewiesen. Die Antragsstellerin hat auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 19.180,25 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin ist unbegründet. Zur Begründung und zur Darstellung des Sachverhaltes nimmt der Senat auf die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts Bezug, deren Gründe er sich zu Eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Der Senat vertritt allerdings –ohne dass es hier darauf ankäme-, die Auffassung, dass für die anzustellende Interessenabwägung primär maßgeblich ist, ob der Rechtsbehelf in der Hauptsache Erfolg versprechend ist (so zuletzt B. v. 5.05.2010 -L 1 KR 51/10 B ER-; juris). Lediglich in Fällen, in denen die Erfolgschancen offen oder eher gering sind, kann im Rahmen der Interessenbewertung die Dringlichkeit Berücksichtigung finden.

Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass für eine andere rechtliche Beurteilung:

Sie setzt sich zum einen in keiner Weise mit der den Beschluss bereits tragenden Erwägung auseinander, dass die Annahme einer abhängigen Beschäftigung bereits aufgrund der bestandskräftigen Statusfeststellung geklärt ist und eine Änderung der Verhältnisse im hier alleine maßgeblichen Zeitraum nicht im Raum steht.

Zum anderen ist hier nichts ernsthaft vorgetragen, geschweige denn nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren alleine möglichen und gebotenen summarischen Sichtweise zu erkennen, dass der Geschäftsführer trotz seiner Stellung als Minderheitsgesellschafter aufgrund einer den Regelungen des Gesellschaftsvertrages widersprechenden weiteren vertraglichen (Gesellschafts-)Vereinbarung (eines "Stimmbindungsvertrages") und dort irgendwie vereinbarter Stimmrechtsausübungsregeln im Ergebnis in der Lage gewesen sein könnte, Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen zu verhindern. Keinesfalls folgt dies aus der Behauptung, dass die Gesellschafterbeschlüsse seit 2003 einstimmig erfolgt seien.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit §§ 53 Abs. 3 Nr. 4, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz und trägt dem Umstand Rechnung, dass vorliegend nicht die Hauptsache, sondern eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren streitbefangen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist in Fällen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 1 SGG, bei welchen die Erfolgschancen im Hauptsacheverfahren zu prüfen sind, die Hälfte des Hauptsachenstreitwerts anzusetzen, nicht nur ein Viertel.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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