L 1 KR 52/09

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 2 KR 1270/08
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 52/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Oktober 2009 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Befreiung von den Zuzahlungen für die Jahre 2008 und 2009 sowie über die Gewährung einer stationären Maßnahme zur Rehabilitation.

Der 1941 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten und stellte bei ihr im Juli 2008 einen Antrag auf Befreiung von den gesetzlichen Zuzahlungen für das laufende Jahr, machte jedoch keine Angaben zu bereits geleisteten Zuzahlungen. Am 10. November 2008 hat er beim Sozialgericht Klage erhoben und sich gegen die Praxisgebühr und die übrigen Zuzahlungen gewandt, da er sich diese von seiner Rente nicht leisten könne. Er könne nicht nachvollziehen, warum er für 2009 neue Formulare ausfüllen müsse. Er habe außerdem eine Kur beantragt.

Die Beklagte hat den Antrag auf Befreiung von den Zuzahlungen für 2008 durch Bescheid vom 17. Dezember 2008 abgelehnt, da der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass die von ihm bisher geleisteten Zuzahlungen die gesetzlich vorgesehene Eigenbeteiligung von 128 Euro überstiegen.

Für das Jahr 2009 hat der Kläger eine Quittung über 33,38 Euro eingereicht, aber trotz Aufforderung durch die Beklagte weder das Antragsformular für 2009 ausgefüllt noch die erforderlichen Belege eingereicht.

In der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts vom 6. Mai 2009 ist dem Kläger aufgegeben worden, Belege über im Jahre 2008 geleistete Zuzahlungen vorzulegen, was er jedoch trotz Erinnerungen nicht getan hat.

Das Sozialgericht hat die Klage daraufhin mit Gerichtsbescheid vom 7. Oktober 2009 abgewiesen und ausgeführt, sie sei unzulässig, da es hinsichtlich des Befreiungsantrages für 2008 am zwingend durchzuführenden Vorverfahren fehle. Hinsichtlich der Befreiung für weitere Kalenderjahre und der Gewährung einer Kur fehle es bereits am vorangehenden Verwaltungsverfahren. Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Klägers gebe es keinen Anlass, das Klagverfahren bis zur Nachholung der Verwaltungs- und Vorverfahren auszusetzen.

Der Kläger hat dagegen am 14. Oktober 2009 Berufung eingelegt und trägt vor, die Beklagte habe bisher alles zurückgewiesen. Als Sozialschwacher könne er sich das nicht leisten. Die Beklagte hat den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2008 durch Widerspruchsbescheid vom 15. April 2010 zurückgewiesen.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Oktober 2009 sowie den Bescheid vom 17. Dezember 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn für die Jahre 2008 und 2009 von den gesetzlichen Zuzahlungen zu befreien und ihm bereits geleistete Zuzahlungen zu erstatten sowie ihm eine stationäre Maßnahme zur Rehabilitation zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist nicht begründet.

Soweit die Klage auf die Befreiung von den gesetzlichen Zuzahlungen für das Jahr 2008 gerichtet ist, ist die Klage nach Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2010 zulässig, aber unbegründet, da der Kläger weder dargelegt noch nachgewiesen hat, dass er im Jahr 2008 überhaupt Zuzahlungen geleistet hat.

Die auf die Befreiung von den gesetzlichen Zuzahlungen für das Jahr 2009 gerichtete Klage ist unzulässig, da es insoweit bereits an einem Verwaltungsverfahren fehlt.

Das Gleiche gilt für die auf Gewährung einer stationären Maßnahme zur Rehabilitation gerichtete Klage. Hier fehlt es bereits an einer Antragstellung des Klägers bei der Beklagten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) oder Nr. 2 SGG (Abweichung von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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