L 7 AS 1196/10 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 7 AS 2115/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 AS 1196/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.06.2010 werden zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die zulässigen Beschwerden des Antragstellers sind unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 = NVwZ 2005, Seite 927).

Die Voraussetzungen für den Erlass einer Regelungsanordnung liegen nicht vor. Ein Anordnungsanspruch nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-4, Abs. 3 Nr. 4, §§ 8 und 9 Abs. 2 S. 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ist nicht glaubhaft gemacht.

Der Senat weist zunächst nochmals darauf hin, dass § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II von einer Zugehörigkeit der unter 25jährigen zum elterlichen Haushalt unabhängig von einer zwischenzeitlich ausgeübten und später beendeten Beschäftigung ausgeht. Das "Wirtschaften aus einem Topf" im Sinne von § 9 Abs. 5 SGB II ist keine Tatbestandsvoraussetzung.

Das Sozialgericht (SG) hat die Hilfebedüftigkeit des 23jährigen Antragstellers, der in der Wohnung des Vaters wohnt und mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft bildet, zu Recht verneint. Bei unverheirateten Kindern, die mit einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 S. 2 SGB II). Das anrechenbare Einkommen des Vaters des Antragstellers übersteigt, wie sich aus dem Berechnungsbogen des Bescheides vom 13.04.2010 ergibt, den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angegriffenen Beschluss, die er sich nach Prüfung zu eigen macht (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG).

Ebenso wenig ist ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn der Antragsteller hat nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass er eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der Miete aus einem Untermietverhältnis mit seinem Vater eingegangen ist und eine fristlose Kündigung oder Wohnungslosigkeit droht. Zudem hat der Antragsteller auch unter Berücksichtigung seines Vortrages anlässlich der Beantragung des einstweiligen Rechtsschutzes, er sichere seinen Lebensunterhalt "zur Zeit aus dem Verkauf von privaten Dingen", nicht dargelegt, welchen Bedarf er seit Januar 2010 hatte und wie er diesen im Einzelnen sichergestellt hat.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es dem Antragsteller unbenommen bleibt, die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 2a S. 1 SGB II zu beantragen und die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2a S. 2 SGB II nachzuweisen.

Soweit der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, den Krankenversicherungsschutz sicher zu stellen, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des SG.

Die Beschwerde der Antragsteller ist auch unbegründet, soweit das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Ausgangsverfahren abgelehnt hat. Denn die Rechtsverfolgung der Antragsteller bot aus den dargestellten Gründen keine Aussicht auf Erfolg (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO)).

Aus diesem Grund war auch der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes abzulehnen (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114, § 119 Abs. 1 ZPO).

Soweit die Antragsteller mit ihrer Beschwerde die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angegriffen haben, folgt die Kostenentscheidung aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Soweit sich ihre Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Prozesskostenhilfe richtet, werden Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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