S 4 R 181/05

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 4 R 181/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 R 148/06
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Im Wege eines Überprüfungsverfahrens beansprucht die Klägerin als geschiedene Witwe des verstorbenen N. E. Witwenrente.

N. E. verstarb am 15. Januar 2001. Von 1957 bis zum Februar 1967 war er mit der Klägerin verheiratet. Aus dieser Ehe ist die am 00.00.0000 D. hervorgegangen. Vom 00.00.1967 bis März 1973 war N. E. in zweiter Ehe mit der Biegeladenen zu 2) verheiratet. Aus dieser Ehe gingen die beiden Kinder E. und N. hervor. Die Beigeladene zu 2) hat nach der Scheidung keinen Kontakt zu N. E. mehr gehabt, auf Unterhaltsansprüche für sich und ihre Kinder hatte sie verzichtet. Ab 1977 war N. E. mit der Beigeladenen zu 1) verheiratet.

In dem letzten Jahr vor seinem Tod erzielte er insgesamt 34.468,56 DM Einkünfte aus einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Klägerin erzielte in diesem Jahr 26.395,50 DM Einkünfte. Unterhalt hat N. E. an die Klägerin nie gezahlt. Nach der Auflösung der Ehe war nur wegen der Tochter D. ein Unterhaltsprozess geführt worden, anlässlich dessen er sich zu Zahlungen in Höhe von 150,00 DM Kindesunterhalt verpflichtete, den er jedoch trotz diverser Vollstreckungsversuche nie bezahlte. Er war zu diesem Zeitpunkt hoch verschuldet. Der Klägerin erschien die Geltendmachung eigener Unterhaltsansprüche zwecklos.

Die Beigeladene hatte ursprünglich der Klägerin mit Bescheid vom 06.08.2001 und der Beigeladenen zu 1) mit Bescheid vom 14.09.2001 große Witwenrente gewährt. Hierbei hatte sie die Witwenrente der Beigeladenen zu 1) gekürzt, weil Hinterbliebenenrente auch an die Klägerin zu zahlen sei. Die Beigeladene zu 1) erhob gegen diesen Bescheid vom 14.09.2001 Widerspruch und wies darauf hin, dass keine Unterhaltsansprüche der Klägerin bestünden und ihr verstorbene Ehemann auch zu keiner Zeit Unterhalt an diese bezahlt hätte. Am 29.11.2001 erging zugunsten der Klägerin ein Neuberechnungsbescheid, weil eine Rentenanpassung durchzuführen war und sich das auf die Rente anzurechnende Einkommen geändert hatte.

Mit Bescheid vom 10.09.2003 berechnete die Beklagte die große Witwenrente der Beigeladenen zu 1) neu und zahlte ihr die gesamte Witwenrente aus. Mit Bescheid vom 05.03.2003 nahm sie den Rentenbescheid der Klägerin vom 06.08.2001 mit Wirkung ab dem 01.04.2002 nach § 45 SGB X zurück. Sie verlangte die Erstattung der in der Zeit von April bis Dezember 2002 überbezahlten 474,93 Euro. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach § 243 SGB VI bestehe nicht, da eine Unterhaltsverpflichtung vor dem Tode des N. E. nicht bestanden hatte und auch keine tatsächlichen Unterhaltsleistungen im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod erbracht worden seien. Gegen diesen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2003 erhob die Klägerin Klage, die mit einem Vergleich am 02.08.2004 vor dem Landessozialgericht endete. Darin erklärte die Beklagte sich bereit, über die Ansprüche der Klägerin und der Beigeladenen auf Hinterbliebenenrente neu zu entscheiden.

Daraufhin erließ die Beklagte nach entsprechender Prüfung am 05.11.2004 einen Überprüfungsbescheid. Sie führte aus, dass die Überprüfung des Bescheides vom 05.30.2003 ergeben hatte, dass weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Mit ihrem Widerspruch vom 25.11.2004 machte die Klägerin geltend, dass nach der Entscheidung des Landessozialgerichts die Rente neu aufzuteilen sei. Auch sei die Aufteilung der Rente bislang nicht nachvollziehbar. Am 10.05.2005 ging ein Rentenantrag der Beigeladenen zu 2) ein. Mit Bescheid vom 23.05.2005 lehnte die Beklagte den Antrag der Beigeladenen zu 2) auf Hinterbliebenenrente ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2005 wies sie den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Aufhebung der Hinterbliebenenrente der Klägerin sei zutreffend erfolgt. Auch sei die Rente zunächst zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) korrekt aufgeteilt worden. Hierbei sei zu beachten, dass die Aufteilung sich nach dem Verhältnis der Dauer der Ehe mit N. E. richte. In der Zeit bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem dieser verstorben sei, sei die Rente nicht aufzuteilen, § 67 SGB VI, § 91 Satz 1 SGB VI. Die zweite Eheschließung des N. E. mit der Beigeladenen zu 2) habe keine Auswirkungen auf den Rentenanspruch, da hieraus keine rentenrechtlichen Ansprüche bestünden. Auch sei die Rücknahme des Bescheides vom 06.08.2001 in Verbindung mit dem Neuberechnungsbescheid vom 29.11.2001 rechtmäßig.

Hiergegen richtet sich die am 21.12.2005 erhobene Klage.

Die Klägerin behauptet, sie habe überobligatorisch eine Tätigkeit aufgenommen, aus der sie Einkünfte erzielte. Ihr Unterhaltsanspruch ergebe sich aus §§ 58, 59 Ehegesetz. Sie hätte einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gehabt, da N. E. mehr verdiente als sie. Dieser Aufstockungsunterhalt überschreite auch 25 % des Sozialhilferegelbedarfes unter Zugrundelegung der Differenz zwischen den Einkünften der Klägerin und N. E., stünde ihr ein Anteil von 3/7, d. h. 147,42 Euro, zu.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

den Bescheid vom 05.03.2003 in Gestalt des Bescheides vom 05.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.12.2005 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.

Das Gericht hat die dritte Ehefrau und Witwe des Herrn E. als Beigeladene zu 1) sowie die zweite Ehefrau des Herrn E. als Beigeladene zu 2) beigeladen. Es ht die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Überprüfungsbescheid vom 05.11.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2005 ist nicht rechtswidrig im Sinne des § 65 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Abänderung oder Aufhebung des Bescheides vom 05.03.2003. Auch war die Ablehnung des Rentenantrages der Klägerin nicht zu beanstanden.

Die Beklagte war berechtigt, mit Bescheid vom 03.05.2003 den Rentenbewilligungsbescheid vom 06.08.2001 zurückzunehmen. Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist. Der Bescheid vom 08.02.2001 über die Gewährung von Witwenrente an die Klägerin war rechtswidrig. Dementsprechend waren auch die nachfolgenden Anpassungsbescheide, insbesondere der Bescheid vom 29.11.2001, der die Rente neu berechnete, weil eine Rentenanpassung durchzuführen war und sich das auf die Rente anzurechnende Einkommen geändert hatte, rechtswidrig. Einer gesonderten Rücknahme dieses Anpassungsbescheides vom 29.11.2001 bedurfte es nicht. Denn der Regelungsgehalt dieses Anpassungsbescheides erschöpft sich in der Anpassung der Leistungen entsprechend der jeweils gesetzlichen Festlegung. Die Anpassungsbescheide teilen mithin das rechtliche Schicksal des zugrunde liegenden Rentenbewilligungssbescheides. Mit dem Wegfall des Rentenbewilligungsbescheides entfallen somit auch die Grundlagen für die entsprechenden Anpassungsbescheide, ohne dass es deren ausdrücklicher Aufhebung bedarf (vgl. BSGE 84, 108, 110; Kasseler Kommentar § 39 SGB X Randnummer 26).

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von großer Witwenrente. Gemäß § 243 Abs. 2 SGB VI haben geschiedene Ehegatten einen Anspruch auf große Witwenrente nur, wenn deren Ehe vor dem 01.07.1977 geschieden ist, sie weder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und sie im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tode einen Anspruch hierauf hatten, sowie das 45. Lebensjahr vollendet haben. Die Klägerin hat nicht im letzten Jahr vor dem Tod des N. E. Unterhalt von diesem erhalten oder einen entsprechenden Unterhaltsanspruch. Wie sie selbst bereits bei ihrer Antragstellung ausgeführt hatte, hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt Unterhalt an sie bezahlt. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Die Klägerin hatte auch im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des N. E. keinen Anspruch auf Unterhalt. Der Unterhaltsanspruch im Sinne des § 243 SGB VI ist kein Begriff des Sozialgrechts, sondern des bürgerlichen Rechts und auch als solcher auszulegen. Der Anspruch muss auf Unterhalt gehen, nicht auf andere Leistungen, wie z. B. Schadensersatz aus unerlaubter Handlung (BSGE 26, 190).Dementsprechend genügen nicht nur die Ansprüche auf Kindesunterhalt, die die Tochter der Klägerin an diese abgetreten hatte. Hierbei handelt es sich um keine Unterhaltsansprüche der Klägerin, sondern um abgetretene Ansprüche eines Dritten, die nicht von § 243 SGB VI erfasst werden. Darüber hinaus betreffen dieses Ansprüche auch nicht den letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod des Versicherten, da die Tochter der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits über 43 Jahre alt war und dementsprechend keine Ansprüche auf Kindesunterhalt mehr hatte.

Darüber hinaus hatte die Klägerin aber auch keine eigenen sonstigen Unterhaltsansprüche gegen den Verstorbenen. Dieser hat im letzten Jahr vor dem Tod der Klägerin nur etwas mehr als diese selbst verdient. N. E. verdiente in diesem letzten Jahr 34.468,56 DM, während die Klägerin über Einkünfte in Höhe von 26.395,50 DM verfügte. Bereits wenn man diese Zahlen zugrunde legt, hat die Klägerin in ihrer Klagebegründung lediglich einen Aufstockungsunterhalt von etwa 147,42 Euro berechnet, wobei sie dabei 3/7 der Differenz der Einkünfte der geschiedenen Eheleute zugrunde legte. Bei dieser Berechnung hat sie jedoch versäumt zu berücksichtigen, dass der Kläger gegenüber der Beigeladenen zu 1), seiner letzten Ehefrau ebenfalls unterhaltspflichtig war. Diese Unterhaltspflicht ist im Rahmen der Berechnung der Ansprüche auf Unterhalt nach dem Ehegesetz im Rahmen der Leistungsfähigkeit des verstorbenen Versicherten zu berücksichtigen. Die Leistungsfähigkeit ist eine Voraussetzung des Unterhaltsanspruches. Sie liegt nur vor, wenn der Versicherte über die zum eigenen und zum Unterhalt des früheren Ehegatten erforderlichen Mittel verfügt oder in der Lage ist, sich diese auf zumutbare Weise zu verschaffen (BSG SozR 2200 § 1265 Nr. 82). Da der Verstorbene N. E. seit März 1994 Erwerbsunfähigkeitsrente bezog, kann ihm seit diesem Zeitpunkt keine Erwerbsobligenheit mehr auferlegt werden. Die Unterhaltspflichten gegenüber seiner dritten Ehefrau, der Beigeladenen zu 1), sind zu berücksichtigen. Das Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche des geschiedenen und des neuen Ehegatten richtet sich nämlich nicht nach § 1582 Abs. 2 BGB, weil diese Vorschrift nicht auf vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehen anzuwenden ist. Es besteht viel mehr Ranggleichheit (BGH, FamRZ 1983, 678, 679; Bundesverfassungsgericht, FamRZ 1984, 346). Darüber hinaus sind auch die Schulden des Versicherten in angemessener Weise zu berücksichtigen (BGH NJW 1982, 232; BSG Urteil vom 29.09.1987, Aktenzeichen 5 b RJ 74/86). In diesem Rahmen ist auch zu berücksichtigen, dass das Sozialamt der Stadt Düsseldorf mit Schreiben vom 13.04.2005 bereits Erstattungsansprüche nach § 50 SGB I, 104 SGB X, 292 LAG i. V. m. § 114 SGB XII bzw. Überleitung nach § 93 SGB XII geltend gemacht hat, weil von dort der Beigeladenen zu 2) Sozialhilfeleistungen gezahlt wurden. Die Klägerin selbst hat darüber hinaus bei Antragstellung von erheblichen Schulden des verstorbenen N. E. berichtet. Aus diesen Gründen würde der Unterhaltsanspruch der Beigeladenen zu 1) nicht die Mindesthöhe erreichen. Eine Mindesthöhe des gewährten Unterhaltes verlangen zwar weder der Gesetzestext noch der Begriff des Unterhaltes. Im Hinblick darauf, dass die Hinterbliebenenrente Ersatz für einen weggefallenen Unterhalt bzw. Unterhaltsanspruch bilden soll und die Gewährung von Rente nach § 243 SGB VI zur Kürzung einer Witwen- oder Witwerrente nach § 91 SGB VI fährt, sind der Höhe nach nur solche Leistungen als Unterhalt im Sinne des Gesetzes anzusehen, die geeignet sind, den Mindestlebensbedarf eines Unterhaltsempfängers bzw. -berechtigten wirklich zu beeinflussen. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verlangt nunmehr ausnahmslos, dass der Unterhalt 25 % des für den geschiedenen Ehegatten zeitlich und örtlich den notwendigen Mindestbedarf nach dem Bundessozialhilfegesetz erreicht (BSGE 53, 256).

Die Eheschließung des N. E. mit der Beigeladenen zu 2) vom 00.00.1967 bis zum März 1973 hat hingegen keine Auswirkungen auf den Rentenanspruch der Klägerin oder der Beigeladenen zu 2), da hieraus keine rentenrechtlichen Ansprüche bestehen. Die Beigeladene zu 2) hat auf jeglichen Unterhalt wirksam verzichtet. Ein wirksamer Unterhaltsverzicht schließt einen Unterhaltsanspruch und damit die Anwendung des § 243 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI immer aus (vergl. BSG SozR 3-200 § 1265 Nr. 4). Der Unterhaltsverzicht der Beigeladenen zu 2) ist unstreitig und ergibt sich bereits aus ihren eigenen Angaben im Rentenantrag vom 10.05.2005. Darin bestätigte sie, seit 33 Jahren keinen Kontakt zu N. E. zu haben und weder Unterhaltsleistungen erhalten noch Unterhaltsansprüche zu haben.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf große Witwenrente nach der Vorschrift des § 243 Abs. 3 SGB VI. Diese Vorschrift ist lediglich anwendbar, wenn ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer des Versicherten aus dessen Rentenanwartschaft nicht besteht. Witwer und Witwe des Versicherten ist die Person, die im Zeitpunkt des Todes mit ihm verheiratet war, d. h. die Beigeladene zu 1). Diese hat einen eigenen Witwenrentenanspruch, wodurch der Witwenrentenanspruch der Klägerin ausgeschlossen wird.

Auch die übrigen Rücknahmevoraussetzugen nach § 45 SGB X sind erfüllt. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt nur insoweit zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an der Rücknahme schutzwürdig ist. Die Klägerin konnte lediglich bis zur Anhörung am 15.03.2002 auf den Bestand des Verwaltungsaktes, der Witwenrentenbewilligung vertrauen. In der Anhörung vom 15.03.2002 wurde sie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid möglicherweise aufgehoben werden könnte, so dass sie ab diesem Zeitpunkt kein Vertrauen mehr genießt. Dementsprechend war die Beklagte berechtigt, die ab April 2002 überbezahlten Leistungen zurückzufordern.

Bezüglich der von Klägerseite vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der Berechnung der Höhe der Witwenrente in den vorangegangenen Bescheiden wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 02.12.2005 verwiesen.

Gemäß § 45 Abs. 3 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Diese Zweijahresfrist ist eingehalten, denn die Beklagte hat den Bescheid vom 06.08.2001 bereits am 05.03.2003 zurückgenommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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