Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
180
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 180 SF 1297/09 E
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Sozialgerichts vom 23. März 2009 (Az. S 4 R./08) wird der Betrag der von der Erinnerungsgegnerin an die Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten auf insgesamt 291,55 EUR festgesetzt. Dieser Betrag ist ab dem 24. Oktober 2008 mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Erinnerungsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Erinnerungsführerin zu 14 Prozent zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Erinnerungsführerin erhob, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, im August 2008 Untätigkeitsklage gegen die Erinnerungsgegnerin. Sie rügte darin die unterbliebene Entscheidung der Erinnerungsgegnerin über ihre Widersprüche vom 13.04.2004 und 31.03.2008. Der erste Widerspruch richtete sich gegen einen Rentenbescheid der Erinnerungsgegnerin, der zweite gegen einen Verzinsungsbescheid. Die Beklagte erklärte mit der Klageerwiderung vom Oktober 2008, dass durch Widerspruchsbescheid entschieden worden und die Klägerin bezüglich der Untätigkeit damit klaglos gestellt sei. Zugleich gab sie ein Kostengrundanerkenntnis ab.
Mit dem Schriftsatz vom 24. Oktober 2008, hier eingegangen am gleichen Tag, erklärte die Bevollmächtigte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragte vorsorglich die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 618,80 Euro. Die Prozessbevollmächtigte berechnete die Kosten wie folgt:
Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG 250,00 EUR Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG 160,00 EUR Erledigungsgebühr nach Nr. 1005, 1006 VV RVG 90,00 EUR Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 98,80 EUR Gesamtbetrag 618,80 EUR.
Die Erinnerungsgegnerin erklärte sich nur zur Erstattung von Kosten in Höhe von 172,55 EUR bereit (125,00 EUR Verfahrensgebühr, 20,00 EUR Auslagenpauschale plus 27,55 EUR Umsatzsteuer).
Mit Beschluss vom 23. März 2009 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die der Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten auf den Betrag von 238,00 EUR fest. Dabei legte sie folgende Berechnung zugrunde:
Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG 100,00 EUR Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG 80,00 EUR Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG (19 %) 38,00 EUR Summe 238,00 EUR.
Zur Begründung führte die Urkundsbeamtin aus, dass die Beträge für die Verfahrens- und Terminsgebühr unbillig hoch seien. Unter Verweis auf die Entscheidung des SG Berlin vom 02.02.2009 (Az. S 165 SF 11/09 E) seien bei Untätigkeitsklagen grundsätzlich nur 40 % der Mittelgebühr der Verfahrensgebühr angemessen. Die Bemessung der fiktiven Terminsgebühr, die nach Nr. 3106 Ziff. 3 VV RVG aufgrund eines angenommenen Anerkenntnisses angefallen sei, habe sich nach der Bestimmung der Verfahrensgebühr zu richten. Die beantragte Erledigungsgebühr sei nicht entstanden, da Streitgegenstand lediglich der Erlass eines Verwaltungsakts und nicht dessen Anfechtung gewesen sei. Der Erlass des Verwaltungsakts sei zudem nicht zuvor abgelehnt worden, sondern die Erinnerungsgegnerin sei schlicht untätig gewesen.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich die Erinnerung vom 16. April 2009, die hier am selben Tag eingegangen ist. Die Erinnerungsführerin meint, der Kostenfestsetzungsbeschluss sei rechtswidrig, soweit über den Verzinsungsantrag nicht entschieden und außerdem die Verfahrensgebühr willkürlich auf 100,00 EUR gekürzt worden sei. Es sei nicht bemerkt worden, dass die Untätigkeit in gleich zwei Widerspruchsverfahren gerügt worden sei. Die mit jeder Untätigkeitsklage steigende Bedeutung sei nicht angemessen gewürdigt worden. Die Erinnerungsgegnerin verschleppe als "Wiederholungstäterin" seit Jahren gewohnheitsmäßig alle Angelegenheiten in ihrem Fall.
Die Erinnerungsgegnerin hat zunächst selbst Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt, diese aber im Juni 2009 zurückgenommen.
II.
Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin waren die zu erstattenden Kosten auf den Betrag von 291,55 EUR laut nachstehender Berechnung festzusetzen:
Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG 125,00 EUR Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG 100,00 EUR Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG (19 %) 46,55 EUR Summe 291,55 EUR.
Die zulässige Erinnerung vom 16.04.2009 ist zum Teil begründet. Die beantragte Verzinsung war auszusprechen, die Verfahrensgebühr auf 125,00 EUR und die Terminsgebühr auf 100,00 EUR festzusetzen. Soweit eine noch höhere Verfahrens- und Terminsgebühr und die Festsetzung der Erledigungsgebühr beantragt werden, war die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Höhe der bei Untätigkeitklagen zustehenden Gebühren teilt die Kammer die Rechtsauffassungen der 164. und 165. Kammern des Sozialgerichts. Danach sind die angemessenen Gebühren im Regelfall mit 40 % der jeweiligen Mittelgebühren zu bestimmen, was für die Verfahrensgebühr 100,00 EUR (40 % von 250 EUR) und für die Terminsgebühr 80,00 EUR (= 40 % von 200 EUR) entspricht (vgl. SG Berlin, Beschluss v. 21. Januar 2009, S 164 SF 12/09 E; Beschluss v. 02. Februar 2009, S 165 SF 11/09 E; Beschluss v. 23. Februar 2009, S 165 SF 65/09 E; jeweils zitiert nach juris und www.sozialgerichtsbarkeit.de). Insoweit folgt die Kammer grundsätzlich den Ausführungen im Kostenfestsetzungsbeschluss und den dort in Bezug genommenen Gerichtsentscheidungen.
Allerdings wird in den genannten Entscheidungen festgehalten, dass die dort für billig gehaltenen Gebühren von 40 % der jeweiligen Mittelgebühr nur für ein durchschnittliches Untätigkeitsklageverfahren anzusetzen sind. Bei jeder Untätigkeitsklage ist somit anhand der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG im Einzelfall zu prüfen, ob ein Normalfall einer Untätigkeitsklage vorliegt oder davon Abweichungen festzustellen sind. Wenn mit der Untätigkeitsklage gegen die Untätigkeit in mehreren Verwaltungsverfahren vorgegangen wird, also ein Fall der objektiven Klagehäufung nach § 56 SGG vorliegt, ist im Regelfall von einem überdurchschnittlichen Untätigkeitsklageverfahren auszugehen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die zu vergütende Anwaltstätigkeit in einem Untätigkeitsklageverfahren sich im Wesentlichen auf die vorgerichtliche Überwachung der Frist des § 88 SGG, die Fertigung der Klageschrift, die Abgabe der nach Eintritt des erledigenden Ereignisses angezeigten Prozesserklärung sowie den Kostenantrag beschränkt (vgl. SG Berlin, Beschluss v. Beschluss v. 23. Februar 2009, S 165 SF 65/09 E). Wird innerhalb einer Untätigkeitsklage die Untätigkeit der Behörde in mehreren Verfahren gerügt, erhöht sich jedenfalls der Aufwand für die Überwachung der Frist und die Fertigung der Klageschrift. Es erhöht sich auch der Arbeitsaufwand bei der Prüfung, ob und inwieweit die Behörde durch ihre Entscheidungen die Untätigkeit bezüglich aller Verfahren beseitigt hat. Entsprechend der Anzahl der Klagebegehren steigt auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber. Damit verbunden ist auch ein gegenüber den durchschnittlichen Untätigkeitsklageverfahren erhöhtes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint es daher regelmäßig angemessen, für die Verfahrens- und Terminsgebühr mehr als 40 % der Mittelgebühr anzusetzen.
Wird mit der Untätigkeitsklage wie hier die Bescheidung von zwei Widersprüchen begehrt, kann dies aber nach Überzeugung der Kammer nicht etwa dazu führen, dass die im Regelfall anzusetzenden Gebühren zu verdoppeln sind. Damit würde man die bei der objektiven Klagehäufung bestehenden Synergieeffekte gänzlich ausblenden (ebenso: SG Fulda, S 3 SF 22/09 E, Beschluss v. 10.02.2010, zitiert nach juris Rn. 60). Im Normalfall einer Untätigkeitsklage mit zwei Klagegegenständen ist daher nach Überzeugung der Kammer die Bemessung der Verfahrens- und Terminsgebühr mit 50 % der jeweiligen Mittelgebühr als billig anzusehen. Je nach Einzelfall kann es unter Berücksichtigung der Bemessenskriterien des § 14 Abs. 1 RVG geboten sein, hiervon Abweichungen nach oben oder unten zuzulassen.
Weitergehende Zuschläge auf die regelmäßig anzusetzenden Gebühren in Höhe der hälftigen Mittelgebühr sind vorliegend nicht gerechtfertigt. Die dargelegten Tätigkeiten der Bevollmächtigten bleiben im Rahmen dessen, was bei einer solchen Untätigkeitsklage üblich ist. Insbesondere hat die Erinnerungsgegnerin keine Einwände gegen die geltend gemachte Untätigkeit erhoben und zugleich mit der Klageerwiderung ein Anerkenntnis abgegeben. Eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit vermag die Kammer im Gegensatz zur Erinnerungsführerin nicht zu erkennen. Insoweit führt auch der Hinweis auf die Eigenschaft der Erinnerungsgegnerin als "Wiederholungstäterin" nicht weiter. Denn nach § 14 Abs. 1 RVG ist nur die Bedeutung der Angelegenheit im jeweiligen Einzelfall für die Gebührenbestimmung heranzuziehen, hier also bezüglich der konkret gerügten Untätigkeiten. Mögliche frühere oder spätere Untätigkeiten der Erinnerungsführerin in anderen Verfahren sind daher insoweit unbeachtlich. Richtig ist lediglich, dass aufgrund der Untätigkeit in zwei Widerspruchsverfahren die Bedeutung der Angelegenheit etwas höher als im Normalfall einer Untätigkeitsklage ist.
Im Ergebnis war somit die Verfahrensgebühr mit 125,00 EUR (= 50 % von 250 EUR) und die Terminsgebühr mit 100,00 EUR (= 50 % von 200 EUR) festzusetzen. Insoweit hatte die Erinnerung teilweise Erfolg.
Die beantragte Festsetzung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1005, 1006 VV RVG ist im Beschluss zu Recht abgelehnt worden. Nach Nr. 1002 VV RVG entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob Nr. 1002 VV RVG auf den Fall einer Untätigkeitsklage, die sich durch den Erlass eines Verwaltungsakts in der Hauptsache erledigt, anwendbar ist (für Anwendbarkeit: SG Mannheim, Beschluss v. 6. September 2005, S 4 KR 2037/05; SG Nürnberg, Beschluss v. 4. Oktober 2006, S 14 R 813/05 KO; dagegen u. a.: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 05.05.2008, L 19 B 24/08 AS; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 18.11.2008, 2 O 61/07; SG Berlin, Beschluss v. 26.02.2009, S 165 SF 127/09 E; SG Köln, Beschluss v. 08.01.2009, S 17 AS 62/07; VG Bremen, Beschluss v. 03.02.2009, S 4 E 1914/08).
Die Kammer folgt der Ansicht, dass eine Erledigung i. S. d. Nr. 1002 VV RVG bei einer reinen Untätigkeitsklage in keinem Fall eintreten kann. Nr. 1002 VV RVG ist nach seinem Wortlaut auf die Fälle der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zugeschnitten. Gegenstand der Untätigkeitsklage ist aber nicht die Anfechtung eines konkreten Verwaltungsakts oder dessen Erlass, sondern die bloße Entscheidung - sei es positiv oder negativ - über einen Antrag oder einen Widerspruch. Mit der Untätigkeitsklage kann weder die Beseitigung eines belastenden Verwaltungsakts noch der Erlass eines konkreten begünstigenden Verwaltungsakts erzwungen werden. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, dass ein bisher abgelehnter Verwaltungsakt erlassen wird und dies i. S. d. Nr. 1002 Satz 2 VV RVG zur Erledigung der Rechtssache führt. Denn die Behörde lehnt regelmäßig den Erlass eines begehrten Verwaltungsakts nicht ausdrücklich ab, sondern ist schlicht untätig (so auch: SG Reutlingen, Beschluss v. 09.06.2009, S 12 AS 2202/06 A; SG Berlin, Beschluss v. 26.02.2009, S 165 SF 127/09 E; jeweils zitiert nach juris).
Selbst wenn man Nr. 1002 VV RVG nicht generell für unanwendbar hält, sind im Regelfall dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt. Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG setzt eine erhebliche Mitwirkung des Rechtsanwalts im Sinne eines besonderen Bemühens um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits voraus. Die bloße Einlegung und Begründung eines Rechtsbehelfs oder eines Rechtsmittels ist damit nicht geeignet, den Gebührentatbestand zu erfüllen (vgl. BSG, Urteil v. 7.11.2006, B 1 KR 13/06 R). Eine bloße Erledigungserklärung nach einer Klaglosstellung durch die Behörde genügt hierfür auch bei einer Untätigkeitsklage nicht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 05.05.2008, L 19 B 24/08 AS; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 18.11.2008, 2 O 61/07; SG Köln, Beschluss v. 08.01.2009, S 17 AS 62/07; Müller-Raabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., 2010, Nr. 1002 Rn. 43). Der Anwalt muss vielmehr über die bloße Erfüllung des Verfahrensauftrages hinaus besondere Bemühungen mit dem Ziel der außergerichtlichen Erledigung der Rechtssache gezeigt haben, ohne die es zu der Erledigung in dieser Weise nicht gekommen wäre (Müller-Raabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., 2010, Nr. 1002 Rn. 38, 40). Vorliegend ist eine besondere Erledigungsbemühung der Bevollmächtigten nicht festzustellen. Ihre Tätigkeit beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen auf die Einreichung und Begründung der Klage sowie die Erledigungserklärung. Diese Tätigkeiten werden bereits durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG abgegolten.
Die Erinnerung war damit bezüglich der Erledigungsgebühr als unbegründet zurückzuweisen.
Hinsichtlich des Verzinsungsantrags war der Erinnerung dagegen zu entsprechen. Der festgesetzte Betrag ist auf den Antrag der Erinnerungsführerin vom 24.10.2008, eingegangen am selben Tag, vom 24.10.2008 an zu verzinsen, § 197 Abs. 1 Satz 2 SGG i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Insoweit ist im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht beachtet worden, dass die Bevollmächtigte bereits mit dem Kostenfestsetzungsantrag auch vorsorglich die Verzinsung der Kosten beantragt hatte. Zwar ist dort kein ausdrücklicher Verzinsungsantrag gestellt worden, jedoch ist das Verzinsungsbegehren den Ausführungen am Schluss des Schriftsatzes vom 24.10.2008 noch hinreichend deutlich zu entnehmen. Im Übrigen hat die Verzinsung auch bei einem nachgeholten Zinsantrag ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrag zu erfolgen; es ist also unerheblich, wann der Verzinsungsantrag gestellt wird (OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.1978, 23 W 116/78, zitiert nach juris). Jedenfalls mit der Erinnerungsschrift ist hier ein ausdrücklicher Verzinsungsantrag gestellt worden.
Der Erinnerung war nach alledem zum Teil zu entsprechen, im Übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen. Die Erinnerung hatte daher nur zum Teil Erfolg.
Die Kostenentscheidung für das Verfahren beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Die Kammer hält im Einklang mit der Rechtsprechung der 164. Kammer und 165. Kammer des Sozialgerichts Berlin eine eigenständige Kostenentscheidung auch im Erinnerungsverfahren für notwendig, und zwar aus den z. B. in den Beschlüssen der 164. Kammer des Sozialgerichts Berlin - S 164 SF 118/09 E vom 6. März 2009 - und der 165. Kammer des Sozialgerichts Berlin - S 165 SF 11/09 E vom 2. Februar 2009 - grundsätzlich dargelegten Gründen.
Dieser Beschluss ist, auch hinsichtlich der Kostengrundentscheidung, nach § 197 Abs. 2 SGG unanfechtbar.
Die Erinnerungsgegnerin hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Erinnerungsführerin zu 14 Prozent zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Erinnerungsführerin erhob, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte, im August 2008 Untätigkeitsklage gegen die Erinnerungsgegnerin. Sie rügte darin die unterbliebene Entscheidung der Erinnerungsgegnerin über ihre Widersprüche vom 13.04.2004 und 31.03.2008. Der erste Widerspruch richtete sich gegen einen Rentenbescheid der Erinnerungsgegnerin, der zweite gegen einen Verzinsungsbescheid. Die Beklagte erklärte mit der Klageerwiderung vom Oktober 2008, dass durch Widerspruchsbescheid entschieden worden und die Klägerin bezüglich der Untätigkeit damit klaglos gestellt sei. Zugleich gab sie ein Kostengrundanerkenntnis ab.
Mit dem Schriftsatz vom 24. Oktober 2008, hier eingegangen am gleichen Tag, erklärte die Bevollmächtigte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragte vorsorglich die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 618,80 Euro. Die Prozessbevollmächtigte berechnete die Kosten wie folgt:
Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG 250,00 EUR Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG 160,00 EUR Erledigungsgebühr nach Nr. 1005, 1006 VV RVG 90,00 EUR Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG 98,80 EUR Gesamtbetrag 618,80 EUR.
Die Erinnerungsgegnerin erklärte sich nur zur Erstattung von Kosten in Höhe von 172,55 EUR bereit (125,00 EUR Verfahrensgebühr, 20,00 EUR Auslagenpauschale plus 27,55 EUR Umsatzsteuer).
Mit Beschluss vom 23. März 2009 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die der Erinnerungsführerin zu erstattenden Kosten auf den Betrag von 238,00 EUR fest. Dabei legte sie folgende Berechnung zugrunde:
Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG 100,00 EUR Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG 80,00 EUR Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG (19 %) 38,00 EUR Summe 238,00 EUR.
Zur Begründung führte die Urkundsbeamtin aus, dass die Beträge für die Verfahrens- und Terminsgebühr unbillig hoch seien. Unter Verweis auf die Entscheidung des SG Berlin vom 02.02.2009 (Az. S 165 SF 11/09 E) seien bei Untätigkeitsklagen grundsätzlich nur 40 % der Mittelgebühr der Verfahrensgebühr angemessen. Die Bemessung der fiktiven Terminsgebühr, die nach Nr. 3106 Ziff. 3 VV RVG aufgrund eines angenommenen Anerkenntnisses angefallen sei, habe sich nach der Bestimmung der Verfahrensgebühr zu richten. Die beantragte Erledigungsgebühr sei nicht entstanden, da Streitgegenstand lediglich der Erlass eines Verwaltungsakts und nicht dessen Anfechtung gewesen sei. Der Erlass des Verwaltungsakts sei zudem nicht zuvor abgelehnt worden, sondern die Erinnerungsgegnerin sei schlicht untätig gewesen.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich die Erinnerung vom 16. April 2009, die hier am selben Tag eingegangen ist. Die Erinnerungsführerin meint, der Kostenfestsetzungsbeschluss sei rechtswidrig, soweit über den Verzinsungsantrag nicht entschieden und außerdem die Verfahrensgebühr willkürlich auf 100,00 EUR gekürzt worden sei. Es sei nicht bemerkt worden, dass die Untätigkeit in gleich zwei Widerspruchsverfahren gerügt worden sei. Die mit jeder Untätigkeitsklage steigende Bedeutung sei nicht angemessen gewürdigt worden. Die Erinnerungsgegnerin verschleppe als "Wiederholungstäterin" seit Jahren gewohnheitsmäßig alle Angelegenheiten in ihrem Fall.
Die Erinnerungsgegnerin hat zunächst selbst Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt, diese aber im Juni 2009 zurückgenommen.
II.
Auf die Erinnerung der Erinnerungsführerin waren die zu erstattenden Kosten auf den Betrag von 291,55 EUR laut nachstehender Berechnung festzusetzen:
Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG 125,00 EUR Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG 100,00 EUR Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG (19 %) 46,55 EUR Summe 291,55 EUR.
Die zulässige Erinnerung vom 16.04.2009 ist zum Teil begründet. Die beantragte Verzinsung war auszusprechen, die Verfahrensgebühr auf 125,00 EUR und die Terminsgebühr auf 100,00 EUR festzusetzen. Soweit eine noch höhere Verfahrens- und Terminsgebühr und die Festsetzung der Erledigungsgebühr beantragt werden, war die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Höhe der bei Untätigkeitklagen zustehenden Gebühren teilt die Kammer die Rechtsauffassungen der 164. und 165. Kammern des Sozialgerichts. Danach sind die angemessenen Gebühren im Regelfall mit 40 % der jeweiligen Mittelgebühren zu bestimmen, was für die Verfahrensgebühr 100,00 EUR (40 % von 250 EUR) und für die Terminsgebühr 80,00 EUR (= 40 % von 200 EUR) entspricht (vgl. SG Berlin, Beschluss v. 21. Januar 2009, S 164 SF 12/09 E; Beschluss v. 02. Februar 2009, S 165 SF 11/09 E; Beschluss v. 23. Februar 2009, S 165 SF 65/09 E; jeweils zitiert nach juris und www.sozialgerichtsbarkeit.de). Insoweit folgt die Kammer grundsätzlich den Ausführungen im Kostenfestsetzungsbeschluss und den dort in Bezug genommenen Gerichtsentscheidungen.
Allerdings wird in den genannten Entscheidungen festgehalten, dass die dort für billig gehaltenen Gebühren von 40 % der jeweiligen Mittelgebühr nur für ein durchschnittliches Untätigkeitsklageverfahren anzusetzen sind. Bei jeder Untätigkeitsklage ist somit anhand der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG im Einzelfall zu prüfen, ob ein Normalfall einer Untätigkeitsklage vorliegt oder davon Abweichungen festzustellen sind. Wenn mit der Untätigkeitsklage gegen die Untätigkeit in mehreren Verwaltungsverfahren vorgegangen wird, also ein Fall der objektiven Klagehäufung nach § 56 SGG vorliegt, ist im Regelfall von einem überdurchschnittlichen Untätigkeitsklageverfahren auszugehen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass die zu vergütende Anwaltstätigkeit in einem Untätigkeitsklageverfahren sich im Wesentlichen auf die vorgerichtliche Überwachung der Frist des § 88 SGG, die Fertigung der Klageschrift, die Abgabe der nach Eintritt des erledigenden Ereignisses angezeigten Prozesserklärung sowie den Kostenantrag beschränkt (vgl. SG Berlin, Beschluss v. Beschluss v. 23. Februar 2009, S 165 SF 65/09 E). Wird innerhalb einer Untätigkeitsklage die Untätigkeit der Behörde in mehreren Verfahren gerügt, erhöht sich jedenfalls der Aufwand für die Überwachung der Frist und die Fertigung der Klageschrift. Es erhöht sich auch der Arbeitsaufwand bei der Prüfung, ob und inwieweit die Behörde durch ihre Entscheidungen die Untätigkeit bezüglich aller Verfahren beseitigt hat. Entsprechend der Anzahl der Klagebegehren steigt auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber. Damit verbunden ist auch ein gegenüber den durchschnittlichen Untätigkeitsklageverfahren erhöhtes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint es daher regelmäßig angemessen, für die Verfahrens- und Terminsgebühr mehr als 40 % der Mittelgebühr anzusetzen.
Wird mit der Untätigkeitsklage wie hier die Bescheidung von zwei Widersprüchen begehrt, kann dies aber nach Überzeugung der Kammer nicht etwa dazu führen, dass die im Regelfall anzusetzenden Gebühren zu verdoppeln sind. Damit würde man die bei der objektiven Klagehäufung bestehenden Synergieeffekte gänzlich ausblenden (ebenso: SG Fulda, S 3 SF 22/09 E, Beschluss v. 10.02.2010, zitiert nach juris Rn. 60). Im Normalfall einer Untätigkeitsklage mit zwei Klagegegenständen ist daher nach Überzeugung der Kammer die Bemessung der Verfahrens- und Terminsgebühr mit 50 % der jeweiligen Mittelgebühr als billig anzusehen. Je nach Einzelfall kann es unter Berücksichtigung der Bemessenskriterien des § 14 Abs. 1 RVG geboten sein, hiervon Abweichungen nach oben oder unten zuzulassen.
Weitergehende Zuschläge auf die regelmäßig anzusetzenden Gebühren in Höhe der hälftigen Mittelgebühr sind vorliegend nicht gerechtfertigt. Die dargelegten Tätigkeiten der Bevollmächtigten bleiben im Rahmen dessen, was bei einer solchen Untätigkeitsklage üblich ist. Insbesondere hat die Erinnerungsgegnerin keine Einwände gegen die geltend gemachte Untätigkeit erhoben und zugleich mit der Klageerwiderung ein Anerkenntnis abgegeben. Eine überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit vermag die Kammer im Gegensatz zur Erinnerungsführerin nicht zu erkennen. Insoweit führt auch der Hinweis auf die Eigenschaft der Erinnerungsgegnerin als "Wiederholungstäterin" nicht weiter. Denn nach § 14 Abs. 1 RVG ist nur die Bedeutung der Angelegenheit im jeweiligen Einzelfall für die Gebührenbestimmung heranzuziehen, hier also bezüglich der konkret gerügten Untätigkeiten. Mögliche frühere oder spätere Untätigkeiten der Erinnerungsführerin in anderen Verfahren sind daher insoweit unbeachtlich. Richtig ist lediglich, dass aufgrund der Untätigkeit in zwei Widerspruchsverfahren die Bedeutung der Angelegenheit etwas höher als im Normalfall einer Untätigkeitsklage ist.
Im Ergebnis war somit die Verfahrensgebühr mit 125,00 EUR (= 50 % von 250 EUR) und die Terminsgebühr mit 100,00 EUR (= 50 % von 200 EUR) festzusetzen. Insoweit hatte die Erinnerung teilweise Erfolg.
Die beantragte Festsetzung einer Erledigungsgebühr nach Nr. 1002, 1005, 1006 VV RVG ist im Beschluss zu Recht abgelehnt worden. Nach Nr. 1002 VV RVG entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Es ist in der Rechtsprechung umstritten, ob Nr. 1002 VV RVG auf den Fall einer Untätigkeitsklage, die sich durch den Erlass eines Verwaltungsakts in der Hauptsache erledigt, anwendbar ist (für Anwendbarkeit: SG Mannheim, Beschluss v. 6. September 2005, S 4 KR 2037/05; SG Nürnberg, Beschluss v. 4. Oktober 2006, S 14 R 813/05 KO; dagegen u. a.: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 05.05.2008, L 19 B 24/08 AS; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 18.11.2008, 2 O 61/07; SG Berlin, Beschluss v. 26.02.2009, S 165 SF 127/09 E; SG Köln, Beschluss v. 08.01.2009, S 17 AS 62/07; VG Bremen, Beschluss v. 03.02.2009, S 4 E 1914/08).
Die Kammer folgt der Ansicht, dass eine Erledigung i. S. d. Nr. 1002 VV RVG bei einer reinen Untätigkeitsklage in keinem Fall eintreten kann. Nr. 1002 VV RVG ist nach seinem Wortlaut auf die Fälle der Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zugeschnitten. Gegenstand der Untätigkeitsklage ist aber nicht die Anfechtung eines konkreten Verwaltungsakts oder dessen Erlass, sondern die bloße Entscheidung - sei es positiv oder negativ - über einen Antrag oder einen Widerspruch. Mit der Untätigkeitsklage kann weder die Beseitigung eines belastenden Verwaltungsakts noch der Erlass eines konkreten begünstigenden Verwaltungsakts erzwungen werden. Es kann auch nicht davon gesprochen werden, dass ein bisher abgelehnter Verwaltungsakt erlassen wird und dies i. S. d. Nr. 1002 Satz 2 VV RVG zur Erledigung der Rechtssache führt. Denn die Behörde lehnt regelmäßig den Erlass eines begehrten Verwaltungsakts nicht ausdrücklich ab, sondern ist schlicht untätig (so auch: SG Reutlingen, Beschluss v. 09.06.2009, S 12 AS 2202/06 A; SG Berlin, Beschluss v. 26.02.2009, S 165 SF 127/09 E; jeweils zitiert nach juris).
Selbst wenn man Nr. 1002 VV RVG nicht generell für unanwendbar hält, sind im Regelfall dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt. Die Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG setzt eine erhebliche Mitwirkung des Rechtsanwalts im Sinne eines besonderen Bemühens um eine außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits voraus. Die bloße Einlegung und Begründung eines Rechtsbehelfs oder eines Rechtsmittels ist damit nicht geeignet, den Gebührentatbestand zu erfüllen (vgl. BSG, Urteil v. 7.11.2006, B 1 KR 13/06 R). Eine bloße Erledigungserklärung nach einer Klaglosstellung durch die Behörde genügt hierfür auch bei einer Untätigkeitsklage nicht (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 05.05.2008, L 19 B 24/08 AS; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss v. 18.11.2008, 2 O 61/07; SG Köln, Beschluss v. 08.01.2009, S 17 AS 62/07; Müller-Raabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., 2010, Nr. 1002 Rn. 43). Der Anwalt muss vielmehr über die bloße Erfüllung des Verfahrensauftrages hinaus besondere Bemühungen mit dem Ziel der außergerichtlichen Erledigung der Rechtssache gezeigt haben, ohne die es zu der Erledigung in dieser Weise nicht gekommen wäre (Müller-Raabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., 2010, Nr. 1002 Rn. 38, 40). Vorliegend ist eine besondere Erledigungsbemühung der Bevollmächtigten nicht festzustellen. Ihre Tätigkeit beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen auf die Einreichung und Begründung der Klage sowie die Erledigungserklärung. Diese Tätigkeiten werden bereits durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG abgegolten.
Die Erinnerung war damit bezüglich der Erledigungsgebühr als unbegründet zurückzuweisen.
Hinsichtlich des Verzinsungsantrags war der Erinnerung dagegen zu entsprechen. Der festgesetzte Betrag ist auf den Antrag der Erinnerungsführerin vom 24.10.2008, eingegangen am selben Tag, vom 24.10.2008 an zu verzinsen, § 197 Abs. 1 Satz 2 SGG i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Insoweit ist im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht beachtet worden, dass die Bevollmächtigte bereits mit dem Kostenfestsetzungsantrag auch vorsorglich die Verzinsung der Kosten beantragt hatte. Zwar ist dort kein ausdrücklicher Verzinsungsantrag gestellt worden, jedoch ist das Verzinsungsbegehren den Ausführungen am Schluss des Schriftsatzes vom 24.10.2008 noch hinreichend deutlich zu entnehmen. Im Übrigen hat die Verzinsung auch bei einem nachgeholten Zinsantrag ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Kostenfestsetzungsantrag zu erfolgen; es ist also unerheblich, wann der Verzinsungsantrag gestellt wird (OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.1978, 23 W 116/78, zitiert nach juris). Jedenfalls mit der Erinnerungsschrift ist hier ein ausdrücklicher Verzinsungsantrag gestellt worden.
Der Erinnerung war nach alledem zum Teil zu entsprechen, im Übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen. Die Erinnerung hatte daher nur zum Teil Erfolg.
Die Kostenentscheidung für das Verfahren beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache. Die Kammer hält im Einklang mit der Rechtsprechung der 164. Kammer und 165. Kammer des Sozialgerichts Berlin eine eigenständige Kostenentscheidung auch im Erinnerungsverfahren für notwendig, und zwar aus den z. B. in den Beschlüssen der 164. Kammer des Sozialgerichts Berlin - S 164 SF 118/09 E vom 6. März 2009 - und der 165. Kammer des Sozialgerichts Berlin - S 165 SF 11/09 E vom 2. Februar 2009 - grundsätzlich dargelegten Gründen.
Dieser Beschluss ist, auch hinsichtlich der Kostengrundentscheidung, nach § 197 Abs. 2 SGG unanfechtbar.
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