L 27 R 609/09

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 10 R 7575/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 609/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. April 2009 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch deren notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Die im Jahre 1971 geborene Klägerin erkrankte im Juli 1995 an einem sogenannten systemischen lupus erythematodes (im Folgenden: SLE), einer chronischen rheumatischen Erkrankung.

Den Antrag der Klägerin, ihr eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, lehnte die Beklagte nach Einholung eines internistischen Gutachtens durch Bescheid vom 26. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2006 mit der Begründung ab, die Klägerin könne leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung bestimmter qualitativer Einschränkungen vollschichtig verrichten.

Im anschließenden Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Berlin hat das Gericht medizinische Unterlagen der Krankenkasse der Klägerin beigezogen und Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt, nämlich das Arztes für Orthopädie Dr. A, der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. F, des Augenarztes Dr. K und des Arztes für Innere Medizin Dr. P.

Aufgrund richterlicher Beweisanordnungen hat der Arzt für Innere Medizin Dr. K am 21. Mai 2007 ein medizinisches Sachverständigengutachten erstattet und am 5. April und am 6. Oktober 2008 hierzu ergänzend Stellung genommen. Darin ist er zu der Einschätzung gelangt, die Klägerin könne mit qualitativen Einschränkungen nur noch unter sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Tätigkeiten unter Einfluss von UV-Strahlung seien auch hinter geschlossenen Scheiben zu meiden. Zusätzliche Arbeitspausen von 15 Minuten seien alle zwei Stunden erforderlich.

Mit Urteil vom 27. April 2009 hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab dem 1. Dezember 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu gewähren: Die Klägerin könne zwar bis einschließlich Mai 2004 noch mindestens sechs Stunden täglich und seit Juni 2004 noch über drei bis unter sechs Stunden täglich erwerbstätig sein. Ihr sei jedoch der Arbeitsmarkt aufgrund einer Summierung ungewöhnlicher Leistungsbehinderungen seit Juli 1995 verschlossen. Dies gelte deshalb, weil die Klägerin jegliche Tätigkeiten unter Einfluss von UV-Strahlung zu vermeiden habe und sie betriebsunübliche Pausen einhalten müsse.

Gegen dieses ihr am 11. Mai 2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8. Juni 2009 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Sie macht geltend, die Erkrankung des SLE befinde sich in weitgehender Remission, die Leistungsbeeinträchtigungen könnten hierauf nicht gestützt werden. Sofern bei der Klägerin eine psychische Komorbidität vorliege, müsse dies durch ein psychiatrisches Sachverständigengutachten geklärt werden. In einem nervenärztlichen Gutachten könne auch geklärt werden, welche Aufgaben der Klägerin bei inzwischen möglicherweise eingetretener psychischer Minderbelastbarkeit noch zugemutet werden könnten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. April 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und eine weitere Sachaufklärung nicht für geboten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG), jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, der Klägerin ab Dezember 2005 eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren, denn die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch/Sechstes Buch sind erfüllt. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht gemäß § 152 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Auch das weitere Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren vermag nicht zu einer anderen Entscheidung zu führen. Soweit die Beklagte meint, die Erkrankung des SLE habe sich in weitgehender Remission befunden und vermöge daher auch nicht die vom Sachverständigen Dr. K festgestellten quantitativen Einschränkungen der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben zu begründen, ist dieser Einwand durch die Beklagte bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhoben und durch das Sozialgericht zutreffend gewürdigt worden. Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass die Frage des Umfanges und der Auswirkungen einer möglichen Remission des SLE durch die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. K vom 5. April 2008 eingehend und differenziert behandelt wurde, wohingegen die Berufung der Beklagten auch nur ansatzweise eine Auseinandersetzung mit diesen gutachtlichen Analysen vermissen lässt.

Vor diesem Hintergrund bestand auch keine Veranlassung, den Beweisanregungen der Beklagten nachzugehen. Diese zielen – ohnehin im Wege des unzulässigen Ausforschungsbeweises – lediglich darauf ab, weitere, von der Erkrankung des SLE unabhängige Leistungseinschränkungen der Klägerin auf neurologischem oder psychiatrischem Gebiet zu prüfen. Indessen kommt es auf solche Leistungseinschränkungen nicht an, weil bereits die auf dem SLE beruhenden Leistungsminderungen zu der von der Klägerin begehrten Rente wegen voller Erwerbsminderung führen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG nicht ersichtlich sind.
Rechtskraft
Aus
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