Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 174/08
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 58/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 130/10 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
NZB als unzulässig verworfen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 29.09.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von zuschussweisen Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 16.08.2008.
Der am 00.00.1956 geborene Kläger ist Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Hausgrundstückes in X. Dieses Grundstück hat eine Größe von 1.249 qm und eine Wohnfläche von 130 qm. Der Kläger bewohnte dieses Haus ursprünglich zusammen mit seiner Mutter I X, für die im Grundbuch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestehend aus einem Wohnungsrecht an dem Grundstück eingetragen ist. Die Mutter ist am 00.00.2010 verstorben. Eigenen Angaben zufolge bewohnt der Kläger das Haus nunmehr alleine.
Am 27.12.2004 beantragte der Kläger erstmals die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II, die zunächst wegen vorhandenen Vermögens oberhalb der Freibeträge abgelehnt wurden. Das hiergegen geführte Klageverfahren war erfolglos (SG Detmold S 10 AS 40/05), die Berufung wurde am 02.05.2007 zurückgenommen (L 12 AS 46/06).
Nachdem ein Teil des ursprünglich vorhandenen Vermögens verbraucht war, beantragte der Kläger am 11.07.2007 erneut Leistungen nach dem SGB II, die ihm zunächst auch bewilligt wurden, zuletzt mit Bewilligungsbescheid vom 04.12.2007 für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 29.02.2008. Der Kläger hat während des Verfahrens mitgeteilt, dass er sich mit der Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen selbständig gemacht habe, zurzeit aber nur Verluste erziele. Seine Mutter lebe inzwischen in einem Alten- und Pflegeheim.
Am 14.02.2008 beantragte der Kläger die Fortzahlung der Leistungen über den 29.02.2008 hinaus. Er teilte mit, dass seine Mutter weiterhin im Altenheim lebe und er sich zurzeit eine Tätigkeit als Versicherungsvermittler aufbaue.
Neben dem Hausgrundstück verfügte der Kläger zu diesem Zeitpunkt über weitere Vermögenswerte. Im Einzelnen handelt es sich um Genossenschaftsanteile bei der X-Bank im Wert von 160,00 EUR, ein Aktiendepot bei der X-Bank mit der Nummer 00000 mit einem Wert von 290,40 EUR, ein Sparbuch bei der X-Bank mit der Nummer 00000X mit einem Guthaben von 68,82 EUR und ein Girokonto bei der X-Bank mit einem Guthaben von 2.016,71 EUR. Weiter verfügte er über eine Rentenversicherung bei der W mit der Nr. xxx. Zudem verfügte er über eine Lebensversicherung bei der W mit der Vertragsnummer xxxx und einem Rückkaufwert von 11.423,02 EUR sowie eine fondsgebundene Rentenversicherung bei der W mit der Vertragsnummer xxxx und einem Rückkaufwert von 7.423,10 EUR. Auf die Lebensversicherung waren Beiträge in Höhe von 10.271,01 EUR geleistet worden, auf die Rentenversicherung in Höhe von 6.150,00 EUR. Bezüglich der Lebens- und Rentenversicherung war ein Verwertungsausschluss dergestalt vereinbart, dass diese vor Eintritt des Klägers in den Ruhestand bis zum Wert von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des Versicherungsnehmers, höchstens jedoch 13.000,00 EUR nicht verwertbar sein sollten. Die Beklagte holte sodann eine gutachterliche Stellungnahme des Gutachterausschusses für Grundstückswerte bezüglich des Verkehrswertes des Häusgrundstückes ein. Der Gutachterausschuss ermittelte in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 14.05.2008 einen Verkehrswert des Hausgrundstückes unter Berücksichtigung des Wohnungsrechtes der Mutter des Klägers von 30.000,00 EUR. Mit Bescheid vom 16.05.2008 lehnte die Beklagte daraufhin den Leistungsantrag des Klägers ab, da aufgrund der zu berücksichtigenden Vermögenswerte keine Hilfebedürftigkeit bestünde. Das gesamte Vermögen unter Berücksichtigung des Hausgrundstückes belaufe sich auf 51.382,05 EUR. Das Hausgrundstück stelle kein geschütztes Vermögen dar, da es mit 130 m2 für eine Einzelperson unangemessen sei. Zusammen mit den nachgewiesenen Versicherungen ergebe sich kein Leistungsanspruch. Hiergegen legte der Kläger am 23.05.2008 Widerspruch ein. Das Haus sei mit einem Wohnrecht belastet. Es sei bei einem Verkauf weniger Wert als er im kommenden Jahr an Miete zahlen müsse, wenn er eine Wohnung anmieten würde. Es diene zudem als Altersvorsorge. Ebenfalls am 23.05.2008 beantragte der Kläger die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Das Verfahren wurde beim Sozialgericht Detmold unter dem Aktenzeichen S 8 AS 155/08 ER geführt. Nachdem der Kläger das Angebot der Beklagten auf darlehensweise Leistungsgewährung nicht angenommen hatte, wurde der Antrag mit Beschluss vom 12.06.2008 abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss vom 28.07.2008 (L 9 B 120/08 AS ER) zurückgewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Das vorhandene Vermögen überschreite den Freibetrag von 8.550,00 EUR erheblich, wobei das Eigenheim kein geschütztes Vermögen darstelle. Angemessen sei für eine Einzelperson eine Wohnfläche von 90 qm. Es sei auch von einem Ein-personenhaushalt auszugehen, da nicht davon ausgegangen werden könnte, dass Frau I X in den Haushalt zurückkehre. Der Heimvertrag sei unbefristet geschlossen. Bei einem Aufenthalt von nunmehr über einem Jahr könne von einem vorübergehenden Aufenthalt nicht mehr gesprochen werden. Insgesamt ergebe sich ein berücksichtigungsfähiges Vermögen von 38.732,35 EUR. Hierbei sei das Hausgrundstück mit 30.000,00 EUR zu berücksichtigen. Die Lebensversicherung und die Rentenversicherung bei der W, deren Rückkaufwert insgesamt 18.846,12 EUR betrage, seien mit einem Betrag von 5.842,12 EUR zu berücksichtigen. Aufgrund des Verwertungsausschlusses sei zunächst der Altersvorsorgefreibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Höhe von 13.000,00 EUR in Abzug zu bringen. Hiergegen hat der Kläger am 23.06.2008 Klage vor dem Sozialgericht Detmold erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus: Das Haus könne bereits nicht mit einer Wohnfläche von 130 qm berücksichtigt werden, da einige Räume erst zu Wohnzwecken umgebaut werden müssten. Die Rentenversicherung mit einem Kapital von 350,30 EUR sei eine staatlich geförderte Riesterrente und sei bis zum Rentenalter nicht verfügbar. Bei einem Verkauf des Hauses würde er für den Verkehrswert von 30.000,00 EUR nicht einmal eine angemessene Eigentumswohnung bekommen. Am 15.08.2008 hat der Kläger mit der W die Aufhebung des Verwertungsausschlusses der Lebens- und Rentenversicherung vereinbart. Auf die diesbezüglichen Schreiben der W vom 15.08.2008, Bl. 36 und 38 der Gerichtsakte, wird Bezug genommen. Er hat die Versicherungen daraufhin aufgelöst. Der Rückkaufswert von insgesamt 18.846,12 EUR ist ihm am 16.08.2008 gutgeschrieben worden. Der Kläger trägt hierzu vor, dass er die Verwertungsausschlüsse zurückgenommen habe, weil die Beklagte ihm Leistungen nur darlehensweise habe bewilligen wollen, was er ablehne. Er benötige nun das Geld, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Bei einem positiven Ausgang des Gerichtsverfahrens werde er das Geld wieder der Altersvorsorge zuführen. Er habe eine geringe Rentenanwartschaft, sodass er die Versicherungen zur Altersvorsorge benötige. Er hat einen aktuellen Versicherungsverlauf sowie eine Rentenauskunft vom 18.03.2009 zu den Akten gereicht, wonach die bisher erreichte Rentenanwartschaft für eine zukünftige Regelaltersrente derzeit 433,95 EUR entspricht.
Die Beklagte hat vor dem SG anerkannt, dass dem Kläger bis zum Tage vor Auszahlung der Lebens- und Rentenversicherung Leistungen nach dem SGB II zuschussweise zu gewähren seien. Sie werde dem Kläger daher Leistungen für die Zeit vom 01.03.- 15.08.2008 gewähren.
Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen und im Übrigen beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2008 zu verurteilen, ihm über das Teilanerkenntnis hinaus Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ab dem 16.08.2008 zuschussweise zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Über das Teilanerkenntnis hinaus könne eine Leistungsgewährung nicht erfolgen. Nach Aufhebung des Verwertungsausschlusses seien die Lebens-und die Rentenversicherung wieder mit ihrem gesamten Rückkaufwert als Vermögen zu berücksichtigen. Der Vermögensfreibetrag sei überschritten. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger mitgeteilt, dass aus dem Rückkauf der Lebens- und Rentenversicherung am 09.08.2009 noch ein Betrag von 13.336,82 EUR zur Verfügung gestanden habe. Mit Urteil vom 29.09.2009 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung wörtlich ausgeführt: "Die zulässige Klage ist über das von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 29.09.2009 abgegebene Teilanerkenntnis, das der Kläger angenommen hat, hinaus, unbegründet. Für den nunmehr lediglich noch streitgegenständlichen Zeitraum vom 16.08.2008 bis zur mündlichen Verhandlung am 29.09.2009 ist der Kläger durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 16.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2008 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), denn der Bescheid ist für diesen Zeitraum rechtmäßig. Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum vom 10.03.2005 bis 15.08.2006 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, denn er war nicht hilfebedürftig gemäß § 7 Abs. 1, 9 SGB II. Gemäß § 7 Abs. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen nach dem SGB II. Hilfebedürftig ist dabei gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere nicht von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Hier verfügte der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum über die Freibeträge übersteigendes verwertbares Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II. Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Dabei kann für den nunmehr noch streitgegenständlichen Zeitraum dahinstehen, ob das Hausgrundstück als verwertbares Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen ist und ob es sich bei der Rentenversicherung mit einem Kapitel von 350,30 EUR tatsächlich um eine staatlich geförderte Riesterrente handelt. Der dem Kläger zur Verfügung stehende Vermögensfreibetrag wird im Zeitraum ab dem 16.08.2008 bereits allein durch das Vermögen in Gestalt der Lebensversicherung bei der W (Nr. xxxx) und der fondsgebundenen Rentenversicherung bei der W (xxx) überschritten.
Der Rückkaufwert der genannten Versicherungen, der am 16.08.2008 nach Auflösung der Versicherungen an den Kläger ausgezahlt wurde, belief sich auf insgesamt 18.846,12 EUR. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung waren von diesem Geld noch 13.336,82 EUR vorhanden. Neben den beiden Versicherungen sind dem Vermögen des Weiteren das Aktiendepot bei der X-Bank im Wert von 290,40 EUR, die Volksbankanteile im Wert von 160,00 EUR und das Guthaben des Sparbuchs mit 68,82 EUR gemäß § 12 Abs. 1 SGB II hinzuzuaddieren. Absetzbeträge sind hiervon über den allgemeinen Freibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II hinaus nicht abzuziehen. Insgesamt ergibt sich damit am 16.08.2008 ein berücksichtigungsfähiges von 19.365,34 EUR, das bis zur mündlichen Verhandlung auf 13.856,04 EUR reduziert war. Dem steht ein Vermögensfreibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1, 4 SGB II in Höhe von 8.550,00 EUR bis zum 16.02.2009 und und 8.700,00 EUR ab dem 17.02.2009 gegenüber. Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist vom Vermögen ein Grundfreibetrag in Höhe von 150,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber 3.100,00 EUR abzusetzen. Hieraus errechnet sich für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis zum 16.02.2009 für den damals 52 Jahre alten Kläger ein Freibetrag von 7.800,00 EUR und ab dem 17.02.2009 mit der Vollendung des 53. Lebensjahres ein Freibetrag von 7.950,00 EUR. Hierzu ist gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 EUR zu addieren. Hieraus errechnen sich die Beträge von 8.550,00 EUR bzw. 8.700,00 EUR. Weitere Freibeträge sind nicht in Abzug zu bringen. Insbesondere ist nach der Aufhebung des Verwertungsausschlusses und der Auflösung der beiden Versicherungen nicht mehr der Altersvorsorgefreibetrag von § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II abzusetzen. Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II sind vom Vermögen geldwerte Ansprüche abzusetzen, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt. Gemäß § 12 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB II beträgt der Höchstbetrag bei Personen, die vor dem 01.01.1958 geboren sind, 16.250,00 EUR. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nach Vereinbarung der Aufhebung des Verwertungsausschlusses und Rückkauf der beiden Versicherungen nicht mehr vor. Zweck dieser Vorschrift ist es, erwerbsfähige Hilfebedürftige davor zu schützen, dass sie Vermögen, das sie für ihre Altersvorsorge bestimmt haben, vorher zum Bestreiten ihres Lebensunterhaltes einsetzen müssen. Erforderlich ist, dass während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums für den betreffend Vermögenswert tatsächlich ein Verwertungsausschluss vereinbart ist, wodurch jegliche Form der Verwertung, sei es durch Kündigung, Rückkauf oder Beleihung, ausgeschlossen ist. Dies war bis zur Änderung des Vertrages und Rückkauf der Versicherungen am 15,08.2008 der Fall, so dass bis zu diesem Zeitpunkt der entsprechende Freibetrag in Abzug zu bringen war. Mit der Aufhebung des Verwertungsausschlusses und dem Rückkauf der Versicherungen unterfallen diese jedoch nicht mehr dem Schutz der Vorschrift. Die ausgezahlten Beträge standen dem Kläger nunmehr zur Deckung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung und sind damit auch insgesamt als Vermögen zu berücksichtigen.
Soweit der Kläger vorträgt, dass die Aufhebung des Verwertungsausschlusses und der Rückkauf der Versicherungen erforderlich war, weil die Beklagte die Leistungsgewährung versagte, so folgt hieraus kein anderes Ergebnis. Der Kläger hätte die Möglichkeit einer darlehensweisen Inanspruchnahme von Leistungen durch die Beklagte gehabt, so dass sein Lebensunterhalt auch ohne den Rückkauf der Versicherungen gesichert gewesen wäre. Dies hat der Kläger jedoch abgelehnt. Entscheidet er sich aber dafür, seinen Lebensunterhalt anderweitig zu bestreiten und dazu Dispositionen zu treffen, die den Vermögensschutz nach einer bestimmten Vorschrift entfallen lassen, so muss er auch die leistungsrechtlichen Konsequenzen tragen. Die Berücksichtigung der beiden Versicherungen bzw. der ausgezahlten Rückkaufwerte ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil dies für den Kläger eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II bedeuten würde. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II sind als Vermögen Sachen und Rechte, deren Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde, nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Wann von einer besonderen Härte auszugehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei maßgebend nur außergewöhnliche Umstände sein können, die nicht durch die ausdrückliche Freistellung über das Schonvermögen und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB ij erfasst werden (BSG, Urteil vom 16.05.2007, Az.: B 11 b AS 37/06 R) Fr müssßn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst Recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (BSG a.a.O.). Anzuerkennen ist eine besondere Härte beim Überschreiten der Vermögensfreibeträge durch eine private Rentenversicherung, wenn ein Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter Ersparnisse einsetzen müsste, obwohl sein Rentenversicherungsverlauf Lücken wegen selbstständiger Tätigkeit aufweist. Nicht ausreichend sind dagegen Versicherungslücken wegen Zeiten der Arbeitslosigkeit. Dieses Risiko der Arbeitslosigkeit ist kein Umstand der bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffen ist, sondern das dort regelmäßig realisierte Risiko (LSG NRW, Urteil vom 27.08.2009, Az.: L 7 AS 11/08). Wegen solcher Lücken wird der Versicherte auf die Rentenversicherungspflicht während des Leistungsbezugs bei Arbeitslosigkeit und den durch die gesetzlich vorgesehenen Freibeträge garantierten Mindestschutz verwiesen (BSG, Urteil vom 15.04.2008, Az.: B 14/7b AS 52/06 R). Hiervon ausgehend kann eine besondere Härte hier nicht angenommen werden. Zwar geht aus der vom Kläger zu den Akten gereichten Rentenauskunft hervor, dass der Kläger derzeit eine Regelaltersrente von 433,95 EUR zu erwarten habe. Sollte der Kläger jedoch noch weitere Anwartschaften erwerben, was bei seinem Lebensalter zumindest nicht auszuschließen ist, wäre unter Berücksichtigung seiner durchschnittlich in den letzten fünf Kalenderjahren erworbenen Entgeltpunkte eine Rente in Höhe von 542,64 EUR zu erwarten. Zudem weist der vom Kläger übersandte Versicherungsverlauf auch keine Versicherungslücken wegen selbstständiger Tätigkeit oder ähnlichem auf. Die vorhandenen Versicherungslücken resultieren allein aus Zeiten der Arbeitslosigkeit. Eine atypische Erwerbsbiografie ist hierin nicht zu sehen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG. Die Kammer hat es hier im Hinblick auf das Teilanerkenntnis für angemessen gehalten, der Beklagten ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen."
Gegen dieses ihm am 22.10.2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 13.11.2009 eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger wiederholt seinen Vortrag, dass er es für ungerecht halte, zunächst das Geld aus der Lebensversicherung verbrauchen zu müssen. Er habe die Versicherungen nur gekündigt, weil die Beklagte es abgelehnt habe, ihm zuschussweise Leistungen zu zahlen. Ein Darlehen, das mit dem Eintrag einer Sicherungshypothek zugunsten der Beklagten verbunden wäre, lehne er ab. Sollte er in diesem Prozess gewinnen, werde er das Geld unverzüglich wieder seiner Alterssicherung zuführen.
Der Kläger hat dem Senat mitgeteilt, dass er das Geld aus der Lebensversicherung auf einem Tagesgeldkonto verwahre, auf diesem seien am 05.07. noch 10.467,77 EUR und am Tage der mündlichen Verhandlung am 18.08.2010 noch etwa 8.900,00 EUR verbucht gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 29.09.2009 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Auch bezogen auf den Tag der Verhandlung vor dem Senat stehe das vorhandene Vermögen einer Leistungsgewährung entgegen. Auf die Frage der Verwertbarkeit des Hausgrundstücks komme es nicht an.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte der Beklagten und der Streitakten des SG Detmold S 8 AS 155/08 ER und S 10 AS 40/05 B Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Gestritten wird über Leistungen für die Zeit ab dem 16.05.2008 bis jedenfalls zum Tage der Entscheidung durch den Senat am 18.08.2010. Die Berufung betrifft somit wiederkehrende Leistungen für mehr als 1 Jahr, so dass die Berufung in jedem Falle nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG zulässig ist.
Die Berufung ist allerdings nicht begründet. Der Senat hält das angefochtene Urteil für zutreffend und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die dortigen Ausführungen. Der Senat hat dem nichts hinzuzufügen.
Der Vortrag im Berufungsverfahren und die eingetretenen Veränderungen im Vermögensstand des Klägers geben zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Es ist darauf hinzuweisen, dass, bezogen auf den Tag der mündlichen Verhandlung durch den Senat, allein das vorhandene Barvermögen in Höhe von 8.900,00 EUR einen Leistungsanspruch ausschließt. Gegenüber dem sozialgerichtlichen Urteil erhöht sich der Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ab 17.02.2010 um 150,00 EUR auf 8.100,00 EUR. Unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II in Höhe von 750,00 EUR ergibt sich für den Kläger nunmehr ein Freibetrag in Höhe von 8.850,00 EUR. Da der Kläger selbst angibt, noch über 8.900,00 EUR zu verfügen, bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen. Insbesondere brauchte die Verwertbarkeit des Hauses, dessen Wert sich nach dem Wegfall des Wohnrechtes für die Mutter nach deren Tod eher erhöht als verringert hat, nicht geprüft zu werden.
Die Berufung konnte somit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass der Kläger im Berufungsverfahren, im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren, in vollem Umfang unterlegen ist.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von zuschussweisen Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 16.08.2008.
Der am 00.00.1956 geborene Kläger ist Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Hausgrundstückes in X. Dieses Grundstück hat eine Größe von 1.249 qm und eine Wohnfläche von 130 qm. Der Kläger bewohnte dieses Haus ursprünglich zusammen mit seiner Mutter I X, für die im Grundbuch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestehend aus einem Wohnungsrecht an dem Grundstück eingetragen ist. Die Mutter ist am 00.00.2010 verstorben. Eigenen Angaben zufolge bewohnt der Kläger das Haus nunmehr alleine.
Am 27.12.2004 beantragte der Kläger erstmals die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II, die zunächst wegen vorhandenen Vermögens oberhalb der Freibeträge abgelehnt wurden. Das hiergegen geführte Klageverfahren war erfolglos (SG Detmold S 10 AS 40/05), die Berufung wurde am 02.05.2007 zurückgenommen (L 12 AS 46/06).
Nachdem ein Teil des ursprünglich vorhandenen Vermögens verbraucht war, beantragte der Kläger am 11.07.2007 erneut Leistungen nach dem SGB II, die ihm zunächst auch bewilligt wurden, zuletzt mit Bewilligungsbescheid vom 04.12.2007 für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 29.02.2008. Der Kläger hat während des Verfahrens mitgeteilt, dass er sich mit der Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen selbständig gemacht habe, zurzeit aber nur Verluste erziele. Seine Mutter lebe inzwischen in einem Alten- und Pflegeheim.
Am 14.02.2008 beantragte der Kläger die Fortzahlung der Leistungen über den 29.02.2008 hinaus. Er teilte mit, dass seine Mutter weiterhin im Altenheim lebe und er sich zurzeit eine Tätigkeit als Versicherungsvermittler aufbaue.
Neben dem Hausgrundstück verfügte der Kläger zu diesem Zeitpunkt über weitere Vermögenswerte. Im Einzelnen handelt es sich um Genossenschaftsanteile bei der X-Bank im Wert von 160,00 EUR, ein Aktiendepot bei der X-Bank mit der Nummer 00000 mit einem Wert von 290,40 EUR, ein Sparbuch bei der X-Bank mit der Nummer 00000X mit einem Guthaben von 68,82 EUR und ein Girokonto bei der X-Bank mit einem Guthaben von 2.016,71 EUR. Weiter verfügte er über eine Rentenversicherung bei der W mit der Nr. xxx. Zudem verfügte er über eine Lebensversicherung bei der W mit der Vertragsnummer xxxx und einem Rückkaufwert von 11.423,02 EUR sowie eine fondsgebundene Rentenversicherung bei der W mit der Vertragsnummer xxxx und einem Rückkaufwert von 7.423,10 EUR. Auf die Lebensversicherung waren Beiträge in Höhe von 10.271,01 EUR geleistet worden, auf die Rentenversicherung in Höhe von 6.150,00 EUR. Bezüglich der Lebens- und Rentenversicherung war ein Verwertungsausschluss dergestalt vereinbart, dass diese vor Eintritt des Klägers in den Ruhestand bis zum Wert von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des Versicherungsnehmers, höchstens jedoch 13.000,00 EUR nicht verwertbar sein sollten. Die Beklagte holte sodann eine gutachterliche Stellungnahme des Gutachterausschusses für Grundstückswerte bezüglich des Verkehrswertes des Häusgrundstückes ein. Der Gutachterausschuss ermittelte in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 14.05.2008 einen Verkehrswert des Hausgrundstückes unter Berücksichtigung des Wohnungsrechtes der Mutter des Klägers von 30.000,00 EUR. Mit Bescheid vom 16.05.2008 lehnte die Beklagte daraufhin den Leistungsantrag des Klägers ab, da aufgrund der zu berücksichtigenden Vermögenswerte keine Hilfebedürftigkeit bestünde. Das gesamte Vermögen unter Berücksichtigung des Hausgrundstückes belaufe sich auf 51.382,05 EUR. Das Hausgrundstück stelle kein geschütztes Vermögen dar, da es mit 130 m2 für eine Einzelperson unangemessen sei. Zusammen mit den nachgewiesenen Versicherungen ergebe sich kein Leistungsanspruch. Hiergegen legte der Kläger am 23.05.2008 Widerspruch ein. Das Haus sei mit einem Wohnrecht belastet. Es sei bei einem Verkauf weniger Wert als er im kommenden Jahr an Miete zahlen müsse, wenn er eine Wohnung anmieten würde. Es diene zudem als Altersvorsorge. Ebenfalls am 23.05.2008 beantragte der Kläger die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Das Verfahren wurde beim Sozialgericht Detmold unter dem Aktenzeichen S 8 AS 155/08 ER geführt. Nachdem der Kläger das Angebot der Beklagten auf darlehensweise Leistungsgewährung nicht angenommen hatte, wurde der Antrag mit Beschluss vom 12.06.2008 abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss vom 28.07.2008 (L 9 B 120/08 AS ER) zurückgewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2008 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Das vorhandene Vermögen überschreite den Freibetrag von 8.550,00 EUR erheblich, wobei das Eigenheim kein geschütztes Vermögen darstelle. Angemessen sei für eine Einzelperson eine Wohnfläche von 90 qm. Es sei auch von einem Ein-personenhaushalt auszugehen, da nicht davon ausgegangen werden könnte, dass Frau I X in den Haushalt zurückkehre. Der Heimvertrag sei unbefristet geschlossen. Bei einem Aufenthalt von nunmehr über einem Jahr könne von einem vorübergehenden Aufenthalt nicht mehr gesprochen werden. Insgesamt ergebe sich ein berücksichtigungsfähiges Vermögen von 38.732,35 EUR. Hierbei sei das Hausgrundstück mit 30.000,00 EUR zu berücksichtigen. Die Lebensversicherung und die Rentenversicherung bei der W, deren Rückkaufwert insgesamt 18.846,12 EUR betrage, seien mit einem Betrag von 5.842,12 EUR zu berücksichtigen. Aufgrund des Verwertungsausschlusses sei zunächst der Altersvorsorgefreibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II in Höhe von 13.000,00 EUR in Abzug zu bringen. Hiergegen hat der Kläger am 23.06.2008 Klage vor dem Sozialgericht Detmold erhoben. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus: Das Haus könne bereits nicht mit einer Wohnfläche von 130 qm berücksichtigt werden, da einige Räume erst zu Wohnzwecken umgebaut werden müssten. Die Rentenversicherung mit einem Kapital von 350,30 EUR sei eine staatlich geförderte Riesterrente und sei bis zum Rentenalter nicht verfügbar. Bei einem Verkauf des Hauses würde er für den Verkehrswert von 30.000,00 EUR nicht einmal eine angemessene Eigentumswohnung bekommen. Am 15.08.2008 hat der Kläger mit der W die Aufhebung des Verwertungsausschlusses der Lebens- und Rentenversicherung vereinbart. Auf die diesbezüglichen Schreiben der W vom 15.08.2008, Bl. 36 und 38 der Gerichtsakte, wird Bezug genommen. Er hat die Versicherungen daraufhin aufgelöst. Der Rückkaufswert von insgesamt 18.846,12 EUR ist ihm am 16.08.2008 gutgeschrieben worden. Der Kläger trägt hierzu vor, dass er die Verwertungsausschlüsse zurückgenommen habe, weil die Beklagte ihm Leistungen nur darlehensweise habe bewilligen wollen, was er ablehne. Er benötige nun das Geld, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Bei einem positiven Ausgang des Gerichtsverfahrens werde er das Geld wieder der Altersvorsorge zuführen. Er habe eine geringe Rentenanwartschaft, sodass er die Versicherungen zur Altersvorsorge benötige. Er hat einen aktuellen Versicherungsverlauf sowie eine Rentenauskunft vom 18.03.2009 zu den Akten gereicht, wonach die bisher erreichte Rentenanwartschaft für eine zukünftige Regelaltersrente derzeit 433,95 EUR entspricht.
Die Beklagte hat vor dem SG anerkannt, dass dem Kläger bis zum Tage vor Auszahlung der Lebens- und Rentenversicherung Leistungen nach dem SGB II zuschussweise zu gewähren seien. Sie werde dem Kläger daher Leistungen für die Zeit vom 01.03.- 15.08.2008 gewähren.
Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen und im Übrigen beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2008 zu verurteilen, ihm über das Teilanerkenntnis hinaus Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ab dem 16.08.2008 zuschussweise zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Über das Teilanerkenntnis hinaus könne eine Leistungsgewährung nicht erfolgen. Nach Aufhebung des Verwertungsausschlusses seien die Lebens-und die Rentenversicherung wieder mit ihrem gesamten Rückkaufwert als Vermögen zu berücksichtigen. Der Vermögensfreibetrag sei überschritten. Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger mitgeteilt, dass aus dem Rückkauf der Lebens- und Rentenversicherung am 09.08.2009 noch ein Betrag von 13.336,82 EUR zur Verfügung gestanden habe. Mit Urteil vom 29.09.2009 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung wörtlich ausgeführt: "Die zulässige Klage ist über das von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 29.09.2009 abgegebene Teilanerkenntnis, das der Kläger angenommen hat, hinaus, unbegründet. Für den nunmehr lediglich noch streitgegenständlichen Zeitraum vom 16.08.2008 bis zur mündlichen Verhandlung am 29.09.2009 ist der Kläger durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 16.05.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2008 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), denn der Bescheid ist für diesen Zeitraum rechtmäßig. Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum vom 10.03.2005 bis 15.08.2006 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, denn er war nicht hilfebedürftig gemäß § 7 Abs. 1, 9 SGB II. Gemäß § 7 Abs. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen nach dem SGB II. Hilfebedürftig ist dabei gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere nicht von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Hier verfügte der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum über die Freibeträge übersteigendes verwertbares Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II. Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Dabei kann für den nunmehr noch streitgegenständlichen Zeitraum dahinstehen, ob das Hausgrundstück als verwertbares Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen ist und ob es sich bei der Rentenversicherung mit einem Kapitel von 350,30 EUR tatsächlich um eine staatlich geförderte Riesterrente handelt. Der dem Kläger zur Verfügung stehende Vermögensfreibetrag wird im Zeitraum ab dem 16.08.2008 bereits allein durch das Vermögen in Gestalt der Lebensversicherung bei der W (Nr. xxxx) und der fondsgebundenen Rentenversicherung bei der W (xxx) überschritten.
Der Rückkaufwert der genannten Versicherungen, der am 16.08.2008 nach Auflösung der Versicherungen an den Kläger ausgezahlt wurde, belief sich auf insgesamt 18.846,12 EUR. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung waren von diesem Geld noch 13.336,82 EUR vorhanden. Neben den beiden Versicherungen sind dem Vermögen des Weiteren das Aktiendepot bei der X-Bank im Wert von 290,40 EUR, die Volksbankanteile im Wert von 160,00 EUR und das Guthaben des Sparbuchs mit 68,82 EUR gemäß § 12 Abs. 1 SGB II hinzuzuaddieren. Absetzbeträge sind hiervon über den allgemeinen Freibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II hinaus nicht abzuziehen. Insgesamt ergibt sich damit am 16.08.2008 ein berücksichtigungsfähiges von 19.365,34 EUR, das bis zur mündlichen Verhandlung auf 13.856,04 EUR reduziert war. Dem steht ein Vermögensfreibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1, 4 SGB II in Höhe von 8.550,00 EUR bis zum 16.02.2009 und und 8.700,00 EUR ab dem 17.02.2009 gegenüber. Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ist vom Vermögen ein Grundfreibetrag in Höhe von 150,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber 3.100,00 EUR abzusetzen. Hieraus errechnet sich für den Zeitraum vom 01.03.2008 bis zum 16.02.2009 für den damals 52 Jahre alten Kläger ein Freibetrag von 7.800,00 EUR und ab dem 17.02.2009 mit der Vollendung des 53. Lebensjahres ein Freibetrag von 7.950,00 EUR. Hierzu ist gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750,00 EUR zu addieren. Hieraus errechnen sich die Beträge von 8.550,00 EUR bzw. 8.700,00 EUR. Weitere Freibeträge sind nicht in Abzug zu bringen. Insbesondere ist nach der Aufhebung des Verwertungsausschlusses und der Auflösung der beiden Versicherungen nicht mehr der Altersvorsorgefreibetrag von § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II abzusetzen. Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II sind vom Vermögen geldwerte Ansprüche abzusetzen, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 250,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils den nach Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigt. Gemäß § 12 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB II beträgt der Höchstbetrag bei Personen, die vor dem 01.01.1958 geboren sind, 16.250,00 EUR. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nach Vereinbarung der Aufhebung des Verwertungsausschlusses und Rückkauf der beiden Versicherungen nicht mehr vor. Zweck dieser Vorschrift ist es, erwerbsfähige Hilfebedürftige davor zu schützen, dass sie Vermögen, das sie für ihre Altersvorsorge bestimmt haben, vorher zum Bestreiten ihres Lebensunterhaltes einsetzen müssen. Erforderlich ist, dass während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums für den betreffend Vermögenswert tatsächlich ein Verwertungsausschluss vereinbart ist, wodurch jegliche Form der Verwertung, sei es durch Kündigung, Rückkauf oder Beleihung, ausgeschlossen ist. Dies war bis zur Änderung des Vertrages und Rückkauf der Versicherungen am 15,08.2008 der Fall, so dass bis zu diesem Zeitpunkt der entsprechende Freibetrag in Abzug zu bringen war. Mit der Aufhebung des Verwertungsausschlusses und dem Rückkauf der Versicherungen unterfallen diese jedoch nicht mehr dem Schutz der Vorschrift. Die ausgezahlten Beträge standen dem Kläger nunmehr zur Deckung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung und sind damit auch insgesamt als Vermögen zu berücksichtigen.
Soweit der Kläger vorträgt, dass die Aufhebung des Verwertungsausschlusses und der Rückkauf der Versicherungen erforderlich war, weil die Beklagte die Leistungsgewährung versagte, so folgt hieraus kein anderes Ergebnis. Der Kläger hätte die Möglichkeit einer darlehensweisen Inanspruchnahme von Leistungen durch die Beklagte gehabt, so dass sein Lebensunterhalt auch ohne den Rückkauf der Versicherungen gesichert gewesen wäre. Dies hat der Kläger jedoch abgelehnt. Entscheidet er sich aber dafür, seinen Lebensunterhalt anderweitig zu bestreiten und dazu Dispositionen zu treffen, die den Vermögensschutz nach einer bestimmten Vorschrift entfallen lassen, so muss er auch die leistungsrechtlichen Konsequenzen tragen. Die Berücksichtigung der beiden Versicherungen bzw. der ausgezahlten Rückkaufwerte ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil dies für den Kläger eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II bedeuten würde. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II sind als Vermögen Sachen und Rechte, deren Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde, nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Wann von einer besonderen Härte auszugehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei maßgebend nur außergewöhnliche Umstände sein können, die nicht durch die ausdrückliche Freistellung über das Schonvermögen und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs. 2 SGB ij erfasst werden (BSG, Urteil vom 16.05.2007, Az.: B 11 b AS 37/06 R) Fr müssßn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst Recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte (BSG a.a.O.). Anzuerkennen ist eine besondere Härte beim Überschreiten der Vermögensfreibeträge durch eine private Rentenversicherung, wenn ein Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter Ersparnisse einsetzen müsste, obwohl sein Rentenversicherungsverlauf Lücken wegen selbstständiger Tätigkeit aufweist. Nicht ausreichend sind dagegen Versicherungslücken wegen Zeiten der Arbeitslosigkeit. Dieses Risiko der Arbeitslosigkeit ist kein Umstand der bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffen ist, sondern das dort regelmäßig realisierte Risiko (LSG NRW, Urteil vom 27.08.2009, Az.: L 7 AS 11/08). Wegen solcher Lücken wird der Versicherte auf die Rentenversicherungspflicht während des Leistungsbezugs bei Arbeitslosigkeit und den durch die gesetzlich vorgesehenen Freibeträge garantierten Mindestschutz verwiesen (BSG, Urteil vom 15.04.2008, Az.: B 14/7b AS 52/06 R). Hiervon ausgehend kann eine besondere Härte hier nicht angenommen werden. Zwar geht aus der vom Kläger zu den Akten gereichten Rentenauskunft hervor, dass der Kläger derzeit eine Regelaltersrente von 433,95 EUR zu erwarten habe. Sollte der Kläger jedoch noch weitere Anwartschaften erwerben, was bei seinem Lebensalter zumindest nicht auszuschließen ist, wäre unter Berücksichtigung seiner durchschnittlich in den letzten fünf Kalenderjahren erworbenen Entgeltpunkte eine Rente in Höhe von 542,64 EUR zu erwarten. Zudem weist der vom Kläger übersandte Versicherungsverlauf auch keine Versicherungslücken wegen selbstständiger Tätigkeit oder ähnlichem auf. Die vorhandenen Versicherungslücken resultieren allein aus Zeiten der Arbeitslosigkeit. Eine atypische Erwerbsbiografie ist hierin nicht zu sehen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG. Die Kammer hat es hier im Hinblick auf das Teilanerkenntnis für angemessen gehalten, der Beklagten ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen."
Gegen dieses ihm am 22.10.2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 13.11.2009 eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger wiederholt seinen Vortrag, dass er es für ungerecht halte, zunächst das Geld aus der Lebensversicherung verbrauchen zu müssen. Er habe die Versicherungen nur gekündigt, weil die Beklagte es abgelehnt habe, ihm zuschussweise Leistungen zu zahlen. Ein Darlehen, das mit dem Eintrag einer Sicherungshypothek zugunsten der Beklagten verbunden wäre, lehne er ab. Sollte er in diesem Prozess gewinnen, werde er das Geld unverzüglich wieder seiner Alterssicherung zuführen.
Der Kläger hat dem Senat mitgeteilt, dass er das Geld aus der Lebensversicherung auf einem Tagesgeldkonto verwahre, auf diesem seien am 05.07. noch 10.467,77 EUR und am Tage der mündlichen Verhandlung am 18.08.2010 noch etwa 8.900,00 EUR verbucht gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 29.09.2009 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Auch bezogen auf den Tag der Verhandlung vor dem Senat stehe das vorhandene Vermögen einer Leistungsgewährung entgegen. Auf die Frage der Verwertbarkeit des Hausgrundstücks komme es nicht an.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsakte der Beklagten und der Streitakten des SG Detmold S 8 AS 155/08 ER und S 10 AS 40/05 B Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Gestritten wird über Leistungen für die Zeit ab dem 16.05.2008 bis jedenfalls zum Tage der Entscheidung durch den Senat am 18.08.2010. Die Berufung betrifft somit wiederkehrende Leistungen für mehr als 1 Jahr, so dass die Berufung in jedem Falle nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG zulässig ist.
Die Berufung ist allerdings nicht begründet. Der Senat hält das angefochtene Urteil für zutreffend und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die dortigen Ausführungen. Der Senat hat dem nichts hinzuzufügen.
Der Vortrag im Berufungsverfahren und die eingetretenen Veränderungen im Vermögensstand des Klägers geben zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Es ist darauf hinzuweisen, dass, bezogen auf den Tag der mündlichen Verhandlung durch den Senat, allein das vorhandene Barvermögen in Höhe von 8.900,00 EUR einen Leistungsanspruch ausschließt. Gegenüber dem sozialgerichtlichen Urteil erhöht sich der Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II ab 17.02.2010 um 150,00 EUR auf 8.100,00 EUR. Unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II in Höhe von 750,00 EUR ergibt sich für den Kläger nunmehr ein Freibetrag in Höhe von 8.850,00 EUR. Da der Kläger selbst angibt, noch über 8.900,00 EUR zu verfügen, bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen. Insbesondere brauchte die Verwertbarkeit des Hauses, dessen Wert sich nach dem Wegfall des Wohnrechtes für die Mutter nach deren Tod eher erhöht als verringert hat, nicht geprüft zu werden.
Die Berufung konnte somit keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass der Kläger im Berufungsverfahren, im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren, in vollem Umfang unterlegen ist.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved