Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 21 R 4502/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 931/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. April 2008 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. September 1981 bis 30. Juni 1990 sowie die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der im Mai 1956 geborene Kläger ist Ingenieur der Fachrichtung Industrielle Elektronik (Urkunde der Ingenieurschule für Elektrotechnik und Maschinenbau Evom 29. Juli 1981).
Der Kläger war vom 01. September 1981 als Schaltungsingenieur und ab 01. Mai 1990 als Entwicklungsingenieur bis wenigstens 30. Juni 1990 beim VEB W B(W) beschäftigt.
Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat er nicht bei.
Im Januar 2006 beantragte der Kläger, die Zugehörigkeit zur AVtI für die streitige Zeit festzustellen. Er fügte u. a. den Arbeitsvertrag vom 28. Mai 1980 und den Änderungsvertrag vom 13. Juni 1990 mit dem VEB W sowie die Funktionspläne für die Tätigkeiten eines Ingenieur III für Mikroelektronik vom 01. Oktober 1982 und eines Ingenieurs II für Mikroelektronik vom 01. März 1986 bei.
Mit Bescheid vom 09. Januar 2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Eine tatsächliche Einbeziehung sei nicht erfolgt. Ebenso liege weder eine nachträgliche Rehabilitierung vor, noch habe ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestanden. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, der VEB W habe u. a. Schranken, Signale, Gleisbildteilwerke, Erzeugnisse der Signal- und Sicherungstechnik für den schienengebundenen Verkehr und auch Konsumgüter produziert, wobei es sich um eine industrielle Fertigung, teilweise um Massenproduktion, gehandelt habe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2006 zurück: Der VEB W sei nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der Wirtschaftsgruppe 16639 (Reparatur- und Montagebetriebe der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik) zugeordnet gewesen. Ihm habe weder die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen.
Dagegen hat der Kläger am 27. September 2006 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben.
Er hat vorgetragen, die Erzeugnisse des VEB W seien teilweise in automatisierter Massenproduktion hergestellt worden. Dies betreffe auch die als so genanntes Konsumgut im Rahmen der sozialistischen Konsumgüterproduktion produzierten Höhensonnen. Die Verpflichtung zur Herstellung von Konsumgütern sei ein wesentliches Indiz dafür, dass es sich beim VEB W um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe, denn ausschließlich Produktionsbetriebe seien dazu verpflichtet gewesen. Es habe sich keinesfalls um einen Reparatur- und Montagebetrieb der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik gehandelt. Der VEB W sei überwiegend durch die industrielle Fertigung von Signal- und Sicherungsanlagen für schienengebundene Fahrzeuge geprägt gewesen. Die zu leistende Produktionsfondsabgabe sei ein weiteres Merkmal dafür, dass der VEB W ein Produktionsbetrieb gewesen sei.
Der Kläger hat den Bericht über ausgewählte Fonds der materiellen Interessiertheit für das Berichtsjahr 1989, den Abschlussbericht zur Arbeitsstufe K 10/0 Bauform III/Relais vom 31. August 1977 und die Abrechnung der Eigenerwirtschaftung der Mittel zum 30. September 1974 zur Berichterstattung 1973 bis 1975 vorgelegt.
Die Beklagte hat Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB W(Registernummer 110-15-385) und aus dem Handelsregister zur W GmbH (HR B 35177), eingetragen am 30. August 1990, Kopie der notariellen Urkunde vom 05. September 1990 über die Feststellung des Gesellschaftsvertrages und die Bestellung des Geschäftsführers der W- GmbH, einschließlich der Bilanz zum 30. Juni 1990, des Protokolls über die durchgeführte Prüfung der Abschlussbilanz per 30. Juni 1990 vom 01. August 1990, den Feststellungen zur Eröffnungsbilanz zum 01. Juli 1990 vom 24. Juli 1990, der Eröffnungsbilanz zum 01. Juli 1990 und des Prüfberichtes über die Prüfung der Eröffnungsbilanz per 01. Juli 1990 vom 01. August 1990 übersandt.
Nach entsprechender Anhörung hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 22. April 2008 die Klage abgewiesen: Beim VEB W habe es sich zwar um einen volkseigenen Betrieb gehandelt, dessen Hauptaufgabe jedoch nicht die Produktion gewesen sei. Es habe sich vielmehr um einen Montagebetrieb für Anlagen der Signal- und Sicherungstechnik gehandelt. Die Qualifizierung als Montagebetrieb stehe in Übereinstimmung mit der Zuordnung zur Wirtschaftsgruppe 16639 im Statistischen Betriebsregister. Im Handelsregister werde der Gegenstand der Rechtsnachfolgerin, der W- GmbH, wie folgt bezeichnet: Entwicklung, Projektierung, Fertigung, Montage und Vertrieb kompletter Anlagen und Geräte auf dem Gebiet der Signal- und Sicherungstechnik für den spurgebundenen Fern- und Nahverkehr einschließlich übergeordneter Leit- und Betriebssysteme. Bereits aus dieser Skizzierung des Unternehmensgegenstandes sei ersichtlich, dass nicht die Herstellung von Sachgütern, sondern vordringliche Aufgabe die Montage der kompletten Anlagen gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) genüge lediglich die Massenproduktion dem fordistischen Produktionsmodell. Darüber hinaus werde auch auf die weiteren nachfolgenden Ausführungen der 6. Kammer des Sozialgerichts Berlin im Gerichtsbescheid vom 14. Februar 2007 – S 6 R 5624/05 verwiesen: Die in der Broschüre W Generallieferant für eisenbahnspezifische Signal-, Fernmelde- und Starkstromanlagen geschilderte Aufgabenumschreibung entspreche der eines Generalauftragnehmers im Sinne des § 30 Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen (GBl DDR I Nr. 26, 1988). Diese Tätigkeit des VEB W als Generallieferant mit dem Hauptzweck der Projektierung, Herstellung und Lieferung von schlüsselfertigen Anlagen der Signal-, Fernmelde- und Starkstromtechnik entspreche nicht dem Produktionsbegriff im Sinne des fordistischen Produktionsmodells. Zu den Anlagen gehörten ausweislich der vorgenannten Broschüre insbesondere Stellwerke, Streckenblockanlagen, Wegübergangs-Sicherungsanlagen und Betriebsleitzentralen, Allsprech-Telefoneinrichtungen und funktechnische Einrichtungen, Transformatoren-Stationen für die Stromversorgung von Bahnhöfen, Siedlungen und Werkstätten, Hochspannungs- und Niederspannungsschaltanlagen, Beleuchtungsanlagen, Notstromversorgungsanlagen, Zug-Vorkühlungsanlagen und Brandwarnanlagen. Die Produkte, die im Ergebnis hergestellt worden seien, seien demnach überwiegend individuell auf bestimmte Bahnhöfe und Gleisstrecken abgestimmte Gesamtanlagen gewesen. Aufgrund der Komplexität dieser Anlagen und den von diesen zu erfüllenden Aufgaben sei es erforderlich gewesen, dass der Betrieb über die Produktion einzelner Bauteile für die Gesamtanlage hinaus in erheblichem Umfang Dienstleistungen erbracht habe, wie die Beratung und Unterstützung bei der Ausarbeitung der Aufgabenstellung, wie Projektierung der Anlage entsprechend der erarbeiteten Aufgabenstellung, die Montage, die Wartung der Anlagen in dem vom Auftraggeber gewünschten Zeitraum, die Ausbildung des Bedienungs- und Wartungspersonals sowie die Lieferung kompletter Werkstätten einschließlich Aus- und Weiterbildung des Personals, ferner Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung. Dementsprechend sei der VEB W als Projektierungs- und Anlagenbaubetrieb bezeichnet worden (Hinweis auf die Broschüre zur Geschichte des VEB W in Elektropraktiker B41 [1987] S. 337, 339). Der Sachgüterproduktion, die auf die Herstellung der für die Gesamtanlage erforderlichen Einzelteile gerichtet gewesen sei, sei im Verhältnis zum Hauptzweck lediglich eine dienende Funktion zugekommen. Der VEB W sei auch einem volkseigenen Betrieb nicht gleichgestellt gewesen.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 24. April 2008 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 21. Mai 2008 eingelegte Berufung des Klägers.
Er meint, das Sozialgericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass es sich beim VEB W nicht um einen volkseigenen Betrieb mit der Hauptaufgabe der Produktion gehandelt habe. Es sei zutreffend, dass dieser Betrieb im Rahmen der volkswirtschaftlichen Systematik in die Wirtschaftsgruppe 16639 eingeordnet worden sei. Dieser Zuordnung stehe jedoch nicht entgegen, dass es sich um einen sozialistischen Produktionsbetrieb gehandelt habe. Entscheidend sei, dass das Sozialgericht offensichtlich unbeachtet gelassen habe, dass der VEB WSSB Produktion und Anlagenbau sowie eine Konsumgüterfertigung realisiert habe. Es sei schlichtweg falsch, dass die Sachgüterproduktion lediglich auf die Herstellung der für die Gesamtanlage erforderlichen Einzelteile gerichtet gewesen sei und damit im Verhältnis zum Hauptzweck lediglich eine dienende Funktion gehabt habe. Dem Arbeitsstufenabschlussbericht vom 31. August 1977 sei zu entnehmen, dass neben der Fertigung von Einzelteilen Montageleistungen zum Tätigkeitsbild des Betriebes gehört hätten. Des Weiteren ergäbe sich daraus, dass Montagetechnologien entsprechend der im Unternehmen vorhandenen Ausrüstungen erarbeitet und mit dem Fertigungsbereich jeweils abgestimmt worden seien. Dieser Sachverhalt lasse die Schlussfolgerung zu, dass ein Fertigungsbereich im Unternehmen vorhanden gewesen sein müsse. Es sei auch festzustellen, dass gemäß dem Statut des VEB W vom 21. August 1968 ein betrieblicher Reproduktionsprozess vorhanden gewesen sei, denn es habe im Unternehmen drei Fachdirektoren, den Direktor für Technik, den Direktor für Fertigung und den Direktor für Ökonomie und Vertrieb gegeben. Mangels eines anderen Unternehmens in der DDR, das mit dem streitgegenständlichen Betrieb vergleichbar gewesen sei, müsse man zur Schlussfolgerung gelangen, dass die Produktion im Vordergrund gestanden habe.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. April 2008 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2006 zu verurteilen, die Zeit vom 01. September 1981 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Kläger habe zwar zutreffend ausgeführt, der Betrieb habe drei Fachdirektoren gehabt. Er werde jedoch nicht bestreiten können, dass es aber keinen Fachdirektor Produktion gegeben habe. Sachgüterproduktion bedeute die Fertigung eines körperlichen Gegenstandes (Endprodukt) durch individuelle schöpferische Umformung und Neugestaltung aus bestimmten zu verwendenden Materialien (Vorprodukte) mit dem Ziel und dem Ergebnis, neues zu schaffen. Demgegenüber handele es sich um Dienstleistung, wenn nach einem vorgegebenen Plan und aus (bereits) gefertigten einzelnen technischen Bauteilen eine bestimmte (Teil-)Anlage zusammengesetzt werde (Montage) oder wenn ein bestimmtes Sachgut, das seiner Bestimmung gemäß nicht mehr eingesetzt werden könne, durch Maßnahmen zur Gebrauchswiederherstellung erneut funktionstüchtig gemacht werde (Instandsetzung) oder wenn ein bestimmtes noch funktionstüchtiges Sachgut durch Maßnahmen zur Gebrauchserhaltung vor dem Verlust seiner Funktionsfähigkeit bewahrt werde (Instandhaltung).
Der Senat hat u. a. beigezogen die Sitzungsniederschriften über die Vernehmung des PN und des M A als Zeugen am 12. Juni 2009 im Verfahren des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg L 21 1667/07 und über die Vernehmung des U R als Zeuge am 09. Juni 2010 im Verfahren des Senats L 22 R 432/07, einen Auszug zur Geschichte des W, den Jahres-Grundmittelbericht für das Berichtsjahr 1989, das Schreiben des Statistischen Bundesamtes vom 27. Juni 2005, Auszüge aus der Nomenklatur der Arbeitsstufen und Leistungen von Aufgaben des Planes Wissenschaft und Technik in der Fassung vom 01. Januar 1987 und aus dem Lexikon der Wirtschaft-Arbeit zum Begriff Montage, den Aufsatz von D. Karschunke, Zur Geschichte des VEB W in Elektropraktiker, Berlin 41 (1987) 11 S. 337 ff., das Schreiben der S AG Transportation Systems vom 11. April 2005, die Auskunft des Betriebsratvorsitzenden der Siemens AG Transportation Systems N vom 21. September 2006, die Berichte zu den WSSB-Gleisbildstellwerken der Bauformen GS III 80, dem Signalrelais P 3 - Bauart WSSB, dem Signalrelais N 3- Bauart WSSB und zum WSSB Generallieferant für eisenbahnspezifische Signal-, Fernmelde- und Starkstromanlagen, Auszüge aus der Firmenzeitschrift "Signal", die Arbeitskräftekennziffern zur Arbeitskräfteverteilung 1986, einen Auszug aus dem Volkswirtschaftsplan 1983, die Übersicht materielle Führungsgrößen für ausgewählte Kostenträger 1990 (Produktionsstückzahlen) vom 12. Juli 1989, sowie den Bericht Gemeinsame Führungskonzeption vom 29. Juni 1982 nebst Volkswirtschaftsplan 1983.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 09. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2006 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01. September 1981 bis 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Er hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn er erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen beim Kläger am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor, denn der Kläger war nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R). Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei.
Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002 B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und vom 08. Juni 2004 B 4 RA 57/03 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10. April 2002 B 4 RA 10/02 R , vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R , vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mitausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R und vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R).
Im grundlegenden Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R hat das BSG u. a. ausgeführt: Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u. a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 AVtI-VO und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Zwar sprechen die Überschrift der AVtI-VO, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO nur vom "volkseigenen Betrieb". § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO gibt jedoch selbst keine näheren Hinweise, welche Voraussetzungen vorliegen mussten, so dass ein Betrieb – positiv – dem Betriebstyp "Produktionsbetrieb" im Sinne des Versorgungsrechts zuzuordnen war. Der staatliche Sprachgebrauch ab 30. Juni 1990 lässt aber erkennen, dass unter solchen Betrieben nur VEB der Industrie und des Bauwesens verstanden wurden. Wird der marktwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre gefolgt, kann vergleichsweise betriebstypologisch zwischen Sachleistungs- und Dienstleistungsbetrieben unterschieden werden. Dabei können die Sachleistungsbetriebe in drei Gruppen untergliedert werden: Betriebe, die Sachgüter in Form von Rohstoffen gewinnen (vornehmlich in der Urproduktion), auch Gewinnungsbetriebe genannt; ferner Betriebe, die Rohstoffe oder Fabrikate ohne wesentliche Form- oder Substanzänderung lediglich einer gewissen Bearbeitung unterziehen, also Veredelungsbetriebe; schließlich Betriebe, die Sachgüter herstellen, Fertigungs-, Fabrikations- oder Produktionsbetriebe genannt. Das BSG hat es in jenem Urteil offen gelassen, ob die sozialistische Wirtschaftslehre in der DDR eine ähnliche Betriebstypologie verwandt hat, weil Hinweise in der Literatur der DDR zum Wirtschaftsrecht darauf hindeuten könnten, dass nicht nur Produktionsbetriebe im Sinne der Herstellung von Sachgütern, sondern auch ein Teil der Dienstleistungsbetriebe als Wirtschaftseinheiten der "materiellen Produktion" verstanden worden sind, wenn nicht die Herstellung immaterieller Güter eindeutig im Vordergrund stand. Nach dieser Literatur seien zu den Kombinaten der "materiellen Produktion" (im weiteren Sinne) auch die Kombinate des "Verkehrswesens" (Kraftverkehr) und der "Land- und Nahrungsgüterwirtschaft" zu zählen. Das BSG hat diesen weit gefassten Begriff des Produktionsbetriebes jedoch für den Bereich der AVtI nicht für maßgebend erachtet, weil insoweit schon § 5 AVtI-VO verdeutlicht, dass versorgungsrechtlich der Ausdruck "Produktionsbetrieb" die VEB der Industrie erfasst. Nach dieser Vorschrift erließ der Minister im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen. Die Federführung des Ministeriums der Finanzen ist auf die finanzielle Bedeutung des Versorgungssystems zurückzuführen; die Beteiligung des Ministeriums für Arbeit und Gesundheitswesens erfolgte wegen der sozialpolitischen Aspekte. Gerade aber die Beteiligung des Ministeriums für Industrie gibt zu erkennen, dass grundsätzlich nur VEB betroffen waren, die dem von diesem Ministerium geleiteten Zweig der Wirtschaft zuzuordnen waren. Demgemäß stellte auch § 1 1. DB zur AVtI-VO auf Produktionsbetriebe mit "Herstellungsvorgängen" und auf "industrielle Fertigungsbetriebe" ab. Diese Begrenzung auf industrielle Produktionsbetriebe erklärt sich zum Zeitpunkt des Erlasses der AVtI-VO und der 2. DB zur AVtI-VO aus der besonderen Bedeutung, die dieser Sektor der Volkswirtschaft für den Aufbau einer zentralen Planwirtschaft hatte. Eine solche Planwirtschaft setzte voraus, dass sich zumindest die Grundindustrien in staatlicher Hand befanden. Denn die sozialistische Wirtschaft wurde vor allem als Industriewirtschaft verstanden. Die Erhöhung des Anteils der Industrieproduktion am Nationaleinkommen war eines der erklärten Ziele. Angestrebt wurde die Herstellung der Erzeugnisse auf der Basis industrieller Massenproduktion entsprechend dem fordistischen Produktionsmodell. Der Massenausstoß standardisierter Produkte schien in besonderem Maße den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft zu entsprechen und hohe Produktivitätsgewinne zu garantieren. Die überragende Bedeutung, die dem volkseigenen Sektor der Industrie beigemessen wurde, erklärt somit, warum gerade in diesem Bereich den qualifizierten Fachkräften ein besonderer Beschäftigungsanreiz u. a. durch Errichtung eines Zusatzversorgungssystems geboten wurde. Aus § 5 AVtI-VO (und § 1 1. DB zur AVtI-VO) ergeben sich nach dem BSG mithin zwei Folgerungen für die Bedeutung des Wortes "volkseigener Produktionsbetrieb" in § 2 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO: Es muss sich bei dem betroffenen Betrieb 1. um einen VEB handeln, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war; ferner muss 2. der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Auch wenn manches dafür spricht, dass versorgungsrechtlich in § 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO nur solche industriellen Produktionsbetriebe erfasst sind, die dem Verantwortungsbereich eines Industrieministeriums zugeordnet waren, hat das BSG bisher nicht endgültig entschieden, ob ausschließlich die Produktionsbetriebe, die den nach Ende Juni 1990 bestehenden Industrieministerien (vgl. Beschluss des Ministerrats vom 09. Januar 1975 über ein Rahmenstatut für die Industrieministerien – GBl DDR I 1975, 133) zugeordnet waren, zum Geltungsbereich der AVtI rechnen.
Ausgehend von den dargelegten Maßstäben des BSG hat sich der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht davon überzeugen können, dass der VEB W ein Produktionsbetrieb insbesondere im Bereich der Industrie war.
Der 21. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 19. November 2009 – L 21 R 1667/07, zitiert nach juris, zum VEB W auf der Grundlage seiner Beweiserhebung folgendes ausgeführt:
Diese Ausführungen machen deutlich, dass das Ergebnis der insoweit durchgeführten Beweisaufnahme derart gewürdigt werden kann, dass der Hauptzweck des Betriebes die Fertigung von Signal- und Sicherungsanlagen war, die aus mehreren Komponenten gebildet wurden und dass der Anteil auftragsbezogener Tätigkeiten über 50 v. H. betragen haben könnte. Die Beweiswürdigung des 21. Senats ist nachvollziehbar und in der rechtlichen Würdigung folgerichtig. Der VEB WSSB wäre dann nicht als Produktionsbetrieb insbesondere im Bereich der Industrie zu beurteilen.
Ob der Anteil auftragsbezogener Tätigkeiten über 50 v. H. lag und ob ihm dadurch das Gepräge gegeben wurde, vermag der erkennende Senat nach Vernehmung des Zeuge nicht sicher festzustellen. Allerdings ist er auch nicht zweifelsfrei davon überzeugt, dass die Sachgüterproduktion dem Betrieb das Gepräge gegeben hat.
Nach dem grundlegenden Urteil des BSG vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R kommt es maßgeblich neben der organisatorischen Zuordnung zum industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft darauf an, dass der betroffene Betrieb dem Hauptzweck nach auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern, und zwar auf der Basis industrieller Massenproduktion entsprechend dem fordistischen Produktionsmodell ausgerichtet war. Dabei ist auf das Endprodukt abzustellen.
Nach Ansicht des Senats, die sich auf das genannte Urteil des BSG stützt, bezeichnet Sachgüterproduktion, ohne dass dies als abschließende Definition zu verstehen ist, jedenfalls nur solche körperlichen Gegenstände als Endprodukt, die durch individuelle schöpferische Umformung und Neugestaltung aus bestimmten zu verwendenden Materialien (Vorprodukten) mit dem Ziel und dem Ergebnis, neues zu schaffen, entstanden sind (vgl. Urteil des Senats vom 18. Februar 2010 – L 22 R 808/07).
Nach dem Ergebnis der Aussagen der Zeugen N und A aus dem Verfahren des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg L 21 R 1667/07, dem Aufsatz von D. Karschunke, Zur Geschichte des VEB W und den sonstigen, dem Senat vorliegenden Unterlagen steht fest, dass die Einzelteile für die Signal- und Sicherungstechnik in Serienfertigung, also serienmäßig wiederkehrend, gefertigt wurden. Im Abschlussbericht zur Arbeitsstufe K 10/0 Bauform III-Relais vom 31. August 1977 wird darauf hingewiesen, dass nach Abschluss der Nullserie der Signalrelais N 3 und P 3 bestimmte Korrekturen vorgenommen wurden (S. 30). Die Einhaltung der erforderlichen Erzeugnisqualität für die Serienproduktion wird durch eine Fertigungsüberwachung, hundertprozentige Endprüfung und Typprüfungen der Technischen Kontroll-Organisation abgesichert (S. 37). Der Zeuge N gab dazu in seiner Auskunft vom 21. September 2006 an, dass jährlich 100.000 Stück Relais, 1000 Stück Halb-, Voll- und Torschranken, 3000 Gleisanschlusskästen, 3000 Stück Signale, 1500 Stück Weichenantriebe, 5000 Stück Lager- und Übertragungsteile und 1000 Trennschalter gefertigt wurden. Aus dem Bericht zum Signalrelais N 3-Bauart WSSB geht hervor, dass es sich bei diesem Relais um ein vom VEB W entwickeltes Relais handelt, das bevorzugt in Gleisbildstellwerken der WSSB-Bauform III eingesetzt wird. Das Signalrelais P 3 entspricht nach dem entsprechenden Bericht einem besonderem Anwendungsfall der Signalrelais des VEB WSSB, der (ebenfalls) bevorzugt in Gleisbildstellwerken der WSSB-Bauform III eingesetzt wird. Im Bericht zu den WSSB-Gleisbildstellwerken der Bauformen GS III 80 ist dazu ausgeführt, dass es sich bei diesen Gleisbildstellwerken um leistungsstarke Relaisstellwerke für Staats- und Industriebahnen für unterschiedliche eisenbahnbetriebliche Anforderungen handelt, die aus den Bestandteilen Signalrelais, Steckeinsätzen, Programmstecker, Gruppenrahmen, Kassetten, Stromverteiler, Verbindungskabel, Gestellreihen und Kabelkanal aufgebaut sind. Die Bauformen GS III 80 werden im Herstellerbetrieb weitgehend vorgefertigt und geprüft. In Verbindung mit dem Spurplan-Schaltungsprinzip können so auf der Baustelle kurze Montage- und Prüfzeiten erreicht werden. Aus der Übersicht materielle Führungsgrößen für ausgewählte Kostenträger 1990 (Produktionsstückzahlen) vom 12. Juli 1989, die auch den Planvorschlag für 1990 enthält, ist ebenfalls anhand der Erzeugnispositionen abzulesen, dass die dort genannten Produkte weitgehend Ergebnis einer Serienproduktion waren. Diese Übersicht teilt die Erzeugnispositionen in zwei Gruppen, nämlich a) die Gruppe der Geräte der Eisenbahn, Signal- und Sicherungstechnik (GESS) und b) die Gruppe sonstiger Produkte (im Wesentlichen der Konsumgüterproduktion). Es finden sich folgende Mengenangaben (1989): a) Gleisbildelement 130.000, Gruppenrahmen Bf II 950, Gruppenrahmen Bf II Sp 400, Gruppenrahmen Bf III Sp 1500, Gruppenrahmen Bf III Wi 1.000, N 3-Relais 31.000, P 3-Relais 16.000, Kassetten Bf II/III Sp 1500, Kassetten Bf III Wi 500, Schränke AB 70 5, Relais Bf II 50.000, Motorrelais 21 g 1500, Motorrelais 31 g 50, Fahrsperrenantrieb 100, Fahrsperre mit Antrieb 20, Relaiskästen 1.200, Trafokästen 250, Signalschirme 3.000, WÜSA-Gestelle 138, Drosselstoß groß 190, Drosselstoß klein 200, Gleisanschlusskästen groß 3.500, Gleisanschlusskästen klein 1.600, HS-Antrieb 70, VS-Antrieb 300, TS/Sperrschranken-Antrieb 400, Impulsgeber 2500, Trennschalterantrieb 660, Funktions-Zeit-Drucker 10 und b) Steuerantrieb mit KSA 1600, MSN-Anlagen 450, Kfz-Handleuchte 115.000, Netzteil für GSE/BIC 5.000, Reglerbügeleisen 100.000 und Transresch-Baugruppen 40.000.
Der Zeuge A hat dies im Ergebnis bestätigt. Nach dessen Aussage waren die ungefähr 3.500 Beschäftigten in den verschiedenen Bereichen des Betriebes, nämlich der Außenmontage, der Projektierung der Organisation, der Forschung und Entwicklung, dem Einkauf und dem Vertrieb, der Technologie sowie der stationären Fertigung, tätig. In der stationären Fertigung sei eine klassische Fertigung betrieben worden. Es seien die Komponenten gefertigt worden, die in den Innenanlagen bzw. den Außenanlagen benötigt worden seien. Bei den Außenanlagen seien dies die Signale und Weichenantriebe als Komponenten, für die Innenanlagen u. a. die Relais gewesen. Neben der eigentlichen Hauptfertigung, also der Komponentenfertigung, wurden nach diesem Zeugen noch Steuerungsgeräte für Schießanlagen und im Rahmen der Konsumgüterproduktion Solarien, Bügeleisen und Gleisschaltpulte für Modelleisenbahnen hergestellt. Auch der Zeuge N hat bekundet, dass neben der Signal- und Sicherungstechnik der Geräteabsatz, die Lieferung von einzelnen Geräten wie Weichenantriebe, Signale, Relais, Schrankenbäume und Schrankenantriebe an den eigenen Reparaturbetrieb der Bahn für die Instandsetzung der Bahnanlagen, die Konsumgüterproduktion, die Entwicklung und Herstellung von Steuerungsanlagen für Schießplatzanlagen, die Herstellung von Telefonnebenstellenanlagen (MSN) sowie von Torschranken für Krankenhäuser und andere Einrichtungen mit Antrieb als absatzbezogene Produktion einen weiteren Aufgabenbereich des VEB WSSB darstellte.
Im Aufsatz von D. Karschunke, Zur Geschichte des VEB WSSB, wird zum Produktionsprofil dieses Betriebes u. a. ausgeführt: Seit 1968 stellt der VEB WSSB Signal- und Sicherungstechnik der Bauform III her. Grundlage dieser Technik ist die Stellwerksinnenanlage mit den Signalrelais N 3 und P 3. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der VEB WSSB in historisch kurzer Frist zu einem starken, nunmehr 3.000 Mitarbeiter zählenden Produktionsbetrieb für Signal-, Sicherungs- und Steueranlagen herangewachsen ist.
Der vom Senat vernommene Zeuge R hat ebenfalls bekundet, dass das gesamte Spektrum von Arbeitsgängen zur Fertigung beispielsweise von Relais im Betrieb abgedeckt wurde. Er hat außerdem bekundet, dass Signalgehäuse nicht einzeln, sondern serienmäßig hergestellt wurden. Das Gleiche hat er bezogen auf Weichenantriebe bei allerdings variablen Stellstangen und auf Signale bekundet. Er hat sich insoweit die Aussage des Zeugen Azu Eigen gemacht, als dieser die Bezeichnung einer klassischen Fertigung gewählt hat. Der Zeuge R hat dazu ergänzend dargestellt, dass der Betrieb über ein Halbzeuglager mit allen erforderlichen Rohmaterialien sowie über alle Fertigungsverfahren eines Produktionsbetriebes verfügte. Allerdings hat er auch ausgesagt, dass einzelne Komponenten von anderen Betrieben hergestellt wurden.
Jedoch kann weder daraus noch aus der Anzahl der in der stationären Fertigung beschäftigten Mitarbeiter oder dem Umfang der industriellen Warenproduktion bzw. anderen planwirtschaftlichen Merkmalen allein eine Aussage dazu gewonnen werden, ob auch das Endprodukt sich als standardisiertes Produkt industrieller Massenproduktion entsprechend dem fordistischen Produktionsmodell darstellt. Wird der Volkswirtschaftsplan 1983 (mit Werten in 1000 Mark ohne Kommastelle) herangezogen (jeweils Planjahr PB 1), lässt sich jedenfalls feststellen, dass gegenüber der Warenproduktion BP mit 408.732 weder die Fertigerzeugnisse für die Bevölkerung (500), noch die Eigenherstellung von Rationalisierungsmitteln (1040), die Rationalisierungsmittel für Investitionen (800), die Bauproduktion ohne Nachauftragnehmer (1950), die Bauproduktion der eigenen Bauabteilung (1950) oder die Projektierungsleistungen (6830) dem VEB WSSB das Gepräge gaben.
Bestimmend für diesen Betrieb könnte ebenso gewesen sein, dass die in Serienproduktion gefertigten einzelnen Bauteile individuell zu einer Anlage zusammengefügt wurden, die sich als Endprodukt demzufolge nicht als standardisiertes (Massen)Produkt bezeichnen lässt.
Dies folgt jedenfalls aus den Bekundungen des Zeugen N. Danach wurde auftragsbezogen für die Anlagenherstellung – also für komplette Anlagen – gefertigt, geliefert und selbst montiert. Dies entspricht den Angaben im Schreiben der Siemens Transportation Systems vom 11. April 2005, wonach unter anderem Schranken, Signale, Gleisbildstellwerke, Erzeugnisse der Signal- und Sicherungstechnik für den schienengebundenen Verkehr – hauptsächlich in Auftragsfertigung – und darüber hinaus auch Konsumgüter wie Höhensonnen produziert wurden. Zur Auftragsbezogenheit hat der Zeuge N ausgeführt, der VEB W habe eine Aufgabenstellung der Deutschen Reichsbahn oder von den Kohlegruben bekommen. Daraufhin sei die Projektierung für die in Auftrag gegebene Anlage vorgenommen worden. Aus dieser Projektierung habe sich ergeben, welche und wie viele Teile aus der Fertigung benötigt worden seien. Die Signale verschiedener Typen könnten nicht irgendwohin gestellt werden. Die Verschaltungen seien speziell auf die jeweilige Anlage, für die die Signale eingesetzt werden, angefertigt worden. Die Schaltkästen seien nur für die Verwendung des Signals in der Gesamtanlage zu gebrauchen und könnten im Übrigen nur sehr eingeschränkt und dann mit einem großen Aufwand in anderen Anlagen verwendet werden. Der Zeuge N hat in diesem Zusammenhang ausgesagt, dass in dem Fall dass Aufträge storniert wurden, dies ein Problem gewesen sei. Bezüglich der Weichenantriebe hat dieser Zeuge Entsprechendes ausgeführt. Die Weichenantriebe seien mit einem Schaltkasten für die Steuerung verbunden gewesen, der quasi individuell auf den Einsatz des Weichenantriebes in einer Anlage eingestellt gewesen sei. Nach den Bekundungen des Zeugen N war Ziel der auftragsbezogenen Tätigkeit des VEB Wdie komplette Anlage.
Der Zeuge Ahat sich in derselben Weise geäußert. Nach seiner Aussage haben sich die unterschiedlichen Ergebnisse der verschiedenen Bereiche des Betriebes in dem Ziel, nämlich in der Anlage für die Bahn, widergespiegelt. Dieser Zeuge hat auf die Komponentenfertigung hingewiesen. Die Komponenten seien entsprechend dem Bedarf an den Vertrieb geliefert worden. Dies gilt nach seinen Bekundungen auch für die Relaisgruppen. Diese seien entsprechend den Anforderungen für die Anlagen vom Vertrieb weitergegeben worden. Nach seiner Aussage wurde insoweit nicht auf Halde produziert.
Davon unterschied sich der vom Zeugen N bezeichnete Geräteabsatz, wo auf Lager produziert wurde.
Dieser Unterschied erklärt sich nach Ansicht des Senats daraus, dass beim so genannten Geräteabsatz das Endprodukt ein standardisiertes (Massen)Produkt ist, während bei der auftragsbezogenen Tätigkeit das Endprodukt, also die komplette Anlage, Ergebnis der jeweiligen individuellen Aufgabenstellung ist. Dieser Unterschied macht zugleich deutlich, dass das Endprodukt bei der Frage nach seiner Entstehung im Sinne des fordistischen Produktionsmodells nicht unter Berücksichtigung der vorbereitenden Zwischenschritte zu bestimmen ist.
Ob es zutrifft, dass, wie vom Zeugen N ausgesagt, der Anteil auftragsbezogener Tätigkeiten an der Betriebstätigkeit über 50 v. H. lag und der VEB WSSB, wie der 21. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 19. November 2009 festgestellt hat, mit Sicherheit kein Produktionsbetrieb insbesondere im Bereich der Industrie war, bleibt offen.
Jedenfalls ist auch nach der Vernehmung des Zeugen nicht zweifelsfrei, dass der Anteil der absatzbezogenen Produktion im Sinne der Sachgüterproduktion über 50 v. H. lag.
Der Zeuge R hat die Aussage des Zeugen N über die auftragsbezogene Anlagenherstellung einerseits und den Geräteabsatz andererseits bestätigt. Er hat jedoch keine Angabe dazu machen können, wie hoch der Anteil des reinen Geräteabsatzes am Gesamtumsatz war. Dieser Zeuge, der nach seinen Bekundungen in der Entwicklungsabteilung/Konstruktion beschäftigt war, hat eingeräumt, insoweit keinen Einblick gehabt zu haben. Diesem Umstand mag auch seine Aussage geschuldet sein, dass es nicht hat nachvollziehen können, weshalb der Zeuge N die absatzbezogene Produktion hervorgehoben hat. Für den Zeugen R war alles für den Absatz produziert.
Bei diesem Beweisergebnis ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die in Serienproduktion gefertigten einzelnen Bauteile und nicht die jeweils individuelle Gesamtanlage Hauptzweck des Betriebes war.
Schließlich ist der VEB W auch keine gleichgestellte Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO, denn er wird dort nicht erwähnt.
Die Berufung muss mithin erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. September 1981 bis 30. Juni 1990 sowie die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der im Mai 1956 geborene Kläger ist Ingenieur der Fachrichtung Industrielle Elektronik (Urkunde der Ingenieurschule für Elektrotechnik und Maschinenbau Evom 29. Juli 1981).
Der Kläger war vom 01. September 1981 als Schaltungsingenieur und ab 01. Mai 1990 als Entwicklungsingenieur bis wenigstens 30. Juni 1990 beim VEB W B(W) beschäftigt.
Der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) trat er nicht bei.
Im Januar 2006 beantragte der Kläger, die Zugehörigkeit zur AVtI für die streitige Zeit festzustellen. Er fügte u. a. den Arbeitsvertrag vom 28. Mai 1980 und den Änderungsvertrag vom 13. Juni 1990 mit dem VEB W sowie die Funktionspläne für die Tätigkeiten eines Ingenieur III für Mikroelektronik vom 01. Oktober 1982 und eines Ingenieurs II für Mikroelektronik vom 01. März 1986 bei.
Mit Bescheid vom 09. Januar 2006 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Eine tatsächliche Einbeziehung sei nicht erfolgt. Ebenso liege weder eine nachträgliche Rehabilitierung vor, noch habe ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestanden. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger geltend machte, der VEB W habe u. a. Schranken, Signale, Gleisbildteilwerke, Erzeugnisse der Signal- und Sicherungstechnik für den schienengebundenen Verkehr und auch Konsumgüter produziert, wobei es sich um eine industrielle Fertigung, teilweise um Massenproduktion, gehandelt habe, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2006 zurück: Der VEB W sei nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der Wirtschaftsgruppe 16639 (Reparatur- und Montagebetriebe der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik) zugeordnet gewesen. Ihm habe weder die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen.
Dagegen hat der Kläger am 27. September 2006 Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben.
Er hat vorgetragen, die Erzeugnisse des VEB W seien teilweise in automatisierter Massenproduktion hergestellt worden. Dies betreffe auch die als so genanntes Konsumgut im Rahmen der sozialistischen Konsumgüterproduktion produzierten Höhensonnen. Die Verpflichtung zur Herstellung von Konsumgütern sei ein wesentliches Indiz dafür, dass es sich beim VEB W um einen Produktionsbetrieb gehandelt habe, denn ausschließlich Produktionsbetriebe seien dazu verpflichtet gewesen. Es habe sich keinesfalls um einen Reparatur- und Montagebetrieb der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik gehandelt. Der VEB W sei überwiegend durch die industrielle Fertigung von Signal- und Sicherungsanlagen für schienengebundene Fahrzeuge geprägt gewesen. Die zu leistende Produktionsfondsabgabe sei ein weiteres Merkmal dafür, dass der VEB W ein Produktionsbetrieb gewesen sei.
Der Kläger hat den Bericht über ausgewählte Fonds der materiellen Interessiertheit für das Berichtsjahr 1989, den Abschlussbericht zur Arbeitsstufe K 10/0 Bauform III/Relais vom 31. August 1977 und die Abrechnung der Eigenerwirtschaftung der Mittel zum 30. September 1974 zur Berichterstattung 1973 bis 1975 vorgelegt.
Die Beklagte hat Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB W(Registernummer 110-15-385) und aus dem Handelsregister zur W GmbH (HR B 35177), eingetragen am 30. August 1990, Kopie der notariellen Urkunde vom 05. September 1990 über die Feststellung des Gesellschaftsvertrages und die Bestellung des Geschäftsführers der W- GmbH, einschließlich der Bilanz zum 30. Juni 1990, des Protokolls über die durchgeführte Prüfung der Abschlussbilanz per 30. Juni 1990 vom 01. August 1990, den Feststellungen zur Eröffnungsbilanz zum 01. Juli 1990 vom 24. Juli 1990, der Eröffnungsbilanz zum 01. Juli 1990 und des Prüfberichtes über die Prüfung der Eröffnungsbilanz per 01. Juli 1990 vom 01. August 1990 übersandt.
Nach entsprechender Anhörung hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 22. April 2008 die Klage abgewiesen: Beim VEB W habe es sich zwar um einen volkseigenen Betrieb gehandelt, dessen Hauptaufgabe jedoch nicht die Produktion gewesen sei. Es habe sich vielmehr um einen Montagebetrieb für Anlagen der Signal- und Sicherungstechnik gehandelt. Die Qualifizierung als Montagebetrieb stehe in Übereinstimmung mit der Zuordnung zur Wirtschaftsgruppe 16639 im Statistischen Betriebsregister. Im Handelsregister werde der Gegenstand der Rechtsnachfolgerin, der W- GmbH, wie folgt bezeichnet: Entwicklung, Projektierung, Fertigung, Montage und Vertrieb kompletter Anlagen und Geräte auf dem Gebiet der Signal- und Sicherungstechnik für den spurgebundenen Fern- und Nahverkehr einschließlich übergeordneter Leit- und Betriebssysteme. Bereits aus dieser Skizzierung des Unternehmensgegenstandes sei ersichtlich, dass nicht die Herstellung von Sachgütern, sondern vordringliche Aufgabe die Montage der kompletten Anlagen gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) genüge lediglich die Massenproduktion dem fordistischen Produktionsmodell. Darüber hinaus werde auch auf die weiteren nachfolgenden Ausführungen der 6. Kammer des Sozialgerichts Berlin im Gerichtsbescheid vom 14. Februar 2007 – S 6 R 5624/05 verwiesen: Die in der Broschüre W Generallieferant für eisenbahnspezifische Signal-, Fernmelde- und Starkstromanlagen geschilderte Aufgabenumschreibung entspreche der eines Generalauftragnehmers im Sinne des § 30 Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen (GBl DDR I Nr. 26, 1988). Diese Tätigkeit des VEB W als Generallieferant mit dem Hauptzweck der Projektierung, Herstellung und Lieferung von schlüsselfertigen Anlagen der Signal-, Fernmelde- und Starkstromtechnik entspreche nicht dem Produktionsbegriff im Sinne des fordistischen Produktionsmodells. Zu den Anlagen gehörten ausweislich der vorgenannten Broschüre insbesondere Stellwerke, Streckenblockanlagen, Wegübergangs-Sicherungsanlagen und Betriebsleitzentralen, Allsprech-Telefoneinrichtungen und funktechnische Einrichtungen, Transformatoren-Stationen für die Stromversorgung von Bahnhöfen, Siedlungen und Werkstätten, Hochspannungs- und Niederspannungsschaltanlagen, Beleuchtungsanlagen, Notstromversorgungsanlagen, Zug-Vorkühlungsanlagen und Brandwarnanlagen. Die Produkte, die im Ergebnis hergestellt worden seien, seien demnach überwiegend individuell auf bestimmte Bahnhöfe und Gleisstrecken abgestimmte Gesamtanlagen gewesen. Aufgrund der Komplexität dieser Anlagen und den von diesen zu erfüllenden Aufgaben sei es erforderlich gewesen, dass der Betrieb über die Produktion einzelner Bauteile für die Gesamtanlage hinaus in erheblichem Umfang Dienstleistungen erbracht habe, wie die Beratung und Unterstützung bei der Ausarbeitung der Aufgabenstellung, wie Projektierung der Anlage entsprechend der erarbeiteten Aufgabenstellung, die Montage, die Wartung der Anlagen in dem vom Auftraggeber gewünschten Zeitraum, die Ausbildung des Bedienungs- und Wartungspersonals sowie die Lieferung kompletter Werkstätten einschließlich Aus- und Weiterbildung des Personals, ferner Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung. Dementsprechend sei der VEB W als Projektierungs- und Anlagenbaubetrieb bezeichnet worden (Hinweis auf die Broschüre zur Geschichte des VEB W in Elektropraktiker B41 [1987] S. 337, 339). Der Sachgüterproduktion, die auf die Herstellung der für die Gesamtanlage erforderlichen Einzelteile gerichtet gewesen sei, sei im Verhältnis zum Hauptzweck lediglich eine dienende Funktion zugekommen. Der VEB W sei auch einem volkseigenen Betrieb nicht gleichgestellt gewesen.
Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 24. April 2008 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 21. Mai 2008 eingelegte Berufung des Klägers.
Er meint, das Sozialgericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass es sich beim VEB W nicht um einen volkseigenen Betrieb mit der Hauptaufgabe der Produktion gehandelt habe. Es sei zutreffend, dass dieser Betrieb im Rahmen der volkswirtschaftlichen Systematik in die Wirtschaftsgruppe 16639 eingeordnet worden sei. Dieser Zuordnung stehe jedoch nicht entgegen, dass es sich um einen sozialistischen Produktionsbetrieb gehandelt habe. Entscheidend sei, dass das Sozialgericht offensichtlich unbeachtet gelassen habe, dass der VEB WSSB Produktion und Anlagenbau sowie eine Konsumgüterfertigung realisiert habe. Es sei schlichtweg falsch, dass die Sachgüterproduktion lediglich auf die Herstellung der für die Gesamtanlage erforderlichen Einzelteile gerichtet gewesen sei und damit im Verhältnis zum Hauptzweck lediglich eine dienende Funktion gehabt habe. Dem Arbeitsstufenabschlussbericht vom 31. August 1977 sei zu entnehmen, dass neben der Fertigung von Einzelteilen Montageleistungen zum Tätigkeitsbild des Betriebes gehört hätten. Des Weiteren ergäbe sich daraus, dass Montagetechnologien entsprechend der im Unternehmen vorhandenen Ausrüstungen erarbeitet und mit dem Fertigungsbereich jeweils abgestimmt worden seien. Dieser Sachverhalt lasse die Schlussfolgerung zu, dass ein Fertigungsbereich im Unternehmen vorhanden gewesen sein müsse. Es sei auch festzustellen, dass gemäß dem Statut des VEB W vom 21. August 1968 ein betrieblicher Reproduktionsprozess vorhanden gewesen sei, denn es habe im Unternehmen drei Fachdirektoren, den Direktor für Technik, den Direktor für Fertigung und den Direktor für Ökonomie und Vertrieb gegeben. Mangels eines anderen Unternehmens in der DDR, das mit dem streitgegenständlichen Betrieb vergleichbar gewesen sei, müsse man zur Schlussfolgerung gelangen, dass die Produktion im Vordergrund gestanden habe.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. April 2008 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2006 zu verurteilen, die Zeit vom 01. September 1981 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Der Kläger habe zwar zutreffend ausgeführt, der Betrieb habe drei Fachdirektoren gehabt. Er werde jedoch nicht bestreiten können, dass es aber keinen Fachdirektor Produktion gegeben habe. Sachgüterproduktion bedeute die Fertigung eines körperlichen Gegenstandes (Endprodukt) durch individuelle schöpferische Umformung und Neugestaltung aus bestimmten zu verwendenden Materialien (Vorprodukte) mit dem Ziel und dem Ergebnis, neues zu schaffen. Demgegenüber handele es sich um Dienstleistung, wenn nach einem vorgegebenen Plan und aus (bereits) gefertigten einzelnen technischen Bauteilen eine bestimmte (Teil-)Anlage zusammengesetzt werde (Montage) oder wenn ein bestimmtes Sachgut, das seiner Bestimmung gemäß nicht mehr eingesetzt werden könne, durch Maßnahmen zur Gebrauchswiederherstellung erneut funktionstüchtig gemacht werde (Instandsetzung) oder wenn ein bestimmtes noch funktionstüchtiges Sachgut durch Maßnahmen zur Gebrauchserhaltung vor dem Verlust seiner Funktionsfähigkeit bewahrt werde (Instandhaltung).
Der Senat hat u. a. beigezogen die Sitzungsniederschriften über die Vernehmung des PN und des M A als Zeugen am 12. Juni 2009 im Verfahren des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg L 21 1667/07 und über die Vernehmung des U R als Zeuge am 09. Juni 2010 im Verfahren des Senats L 22 R 432/07, einen Auszug zur Geschichte des W, den Jahres-Grundmittelbericht für das Berichtsjahr 1989, das Schreiben des Statistischen Bundesamtes vom 27. Juni 2005, Auszüge aus der Nomenklatur der Arbeitsstufen und Leistungen von Aufgaben des Planes Wissenschaft und Technik in der Fassung vom 01. Januar 1987 und aus dem Lexikon der Wirtschaft-Arbeit zum Begriff Montage, den Aufsatz von D. Karschunke, Zur Geschichte des VEB W in Elektropraktiker, Berlin 41 (1987) 11 S. 337 ff., das Schreiben der S AG Transportation Systems vom 11. April 2005, die Auskunft des Betriebsratvorsitzenden der Siemens AG Transportation Systems N vom 21. September 2006, die Berichte zu den WSSB-Gleisbildstellwerken der Bauformen GS III 80, dem Signalrelais P 3 - Bauart WSSB, dem Signalrelais N 3- Bauart WSSB und zum WSSB Generallieferant für eisenbahnspezifische Signal-, Fernmelde- und Starkstromanlagen, Auszüge aus der Firmenzeitschrift "Signal", die Arbeitskräftekennziffern zur Arbeitskräfteverteilung 1986, einen Auszug aus dem Volkswirtschaftsplan 1983, die Übersicht materielle Führungsgrößen für ausgewählte Kostenträger 1990 (Produktionsstückzahlen) vom 12. Juli 1989, sowie den Bericht Gemeinsame Führungskonzeption vom 29. Juni 1982 nebst Volkswirtschaftsplan 1983.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 09. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2006 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01. September 1981 bis 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Er hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn er erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.
Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 - GBl DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R).
Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen beim Kläger am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor, denn der Kläger war nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R). Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei.
Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002 B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und vom 08. Juni 2004 B 4 RA 57/03 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10. April 2002 B 4 RA 10/02 R , vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R , vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mitausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R und vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R).
Im grundlegenden Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R hat das BSG u. a. ausgeführt: Dass es dabei auf Produktionsbetriebe nur der "Industrie" und des "Bauwesens" ankommt, ergibt sich mit Blick auf die Produktionsbetriebe der Industrie u. a. schon aus der Einbeziehung des Ministeriums für Industrie in § 5 AVtI-VO und für die Produktionsbetriebe des Bauwesens aus der sprachlichen und sachlichen Gegenüberstellung von "Produktionsbetrieben der Industrie und des Bauwesens" einerseits und allen anderen "volkseigenen Betrieben" andererseits, welche die DDR spätestens ab den 60er Jahren und jedenfalls am 30. Juni 1990 in ihren einschlägigen Gesetzestexten vorgenommen hat. Zwar sprechen die Überschrift der AVtI-VO, ihr Vorspann ("Präambel") und ihr § 1 und ebenso § 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO nur vom "volkseigenen Betrieb". § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO gibt jedoch selbst keine näheren Hinweise, welche Voraussetzungen vorliegen mussten, so dass ein Betrieb – positiv – dem Betriebstyp "Produktionsbetrieb" im Sinne des Versorgungsrechts zuzuordnen war. Der staatliche Sprachgebrauch ab 30. Juni 1990 lässt aber erkennen, dass unter solchen Betrieben nur VEB der Industrie und des Bauwesens verstanden wurden. Wird der marktwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre gefolgt, kann vergleichsweise betriebstypologisch zwischen Sachleistungs- und Dienstleistungsbetrieben unterschieden werden. Dabei können die Sachleistungsbetriebe in drei Gruppen untergliedert werden: Betriebe, die Sachgüter in Form von Rohstoffen gewinnen (vornehmlich in der Urproduktion), auch Gewinnungsbetriebe genannt; ferner Betriebe, die Rohstoffe oder Fabrikate ohne wesentliche Form- oder Substanzänderung lediglich einer gewissen Bearbeitung unterziehen, also Veredelungsbetriebe; schließlich Betriebe, die Sachgüter herstellen, Fertigungs-, Fabrikations- oder Produktionsbetriebe genannt. Das BSG hat es in jenem Urteil offen gelassen, ob die sozialistische Wirtschaftslehre in der DDR eine ähnliche Betriebstypologie verwandt hat, weil Hinweise in der Literatur der DDR zum Wirtschaftsrecht darauf hindeuten könnten, dass nicht nur Produktionsbetriebe im Sinne der Herstellung von Sachgütern, sondern auch ein Teil der Dienstleistungsbetriebe als Wirtschaftseinheiten der "materiellen Produktion" verstanden worden sind, wenn nicht die Herstellung immaterieller Güter eindeutig im Vordergrund stand. Nach dieser Literatur seien zu den Kombinaten der "materiellen Produktion" (im weiteren Sinne) auch die Kombinate des "Verkehrswesens" (Kraftverkehr) und der "Land- und Nahrungsgüterwirtschaft" zu zählen. Das BSG hat diesen weit gefassten Begriff des Produktionsbetriebes jedoch für den Bereich der AVtI nicht für maßgebend erachtet, weil insoweit schon § 5 AVtI-VO verdeutlicht, dass versorgungsrechtlich der Ausdruck "Produktionsbetrieb" die VEB der Industrie erfasst. Nach dieser Vorschrift erließ der Minister im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen Durchführungsbestimmungen. Die Federführung des Ministeriums der Finanzen ist auf die finanzielle Bedeutung des Versorgungssystems zurückzuführen; die Beteiligung des Ministeriums für Arbeit und Gesundheitswesens erfolgte wegen der sozialpolitischen Aspekte. Gerade aber die Beteiligung des Ministeriums für Industrie gibt zu erkennen, dass grundsätzlich nur VEB betroffen waren, die dem von diesem Ministerium geleiteten Zweig der Wirtschaft zuzuordnen waren. Demgemäß stellte auch § 1 1. DB zur AVtI-VO auf Produktionsbetriebe mit "Herstellungsvorgängen" und auf "industrielle Fertigungsbetriebe" ab. Diese Begrenzung auf industrielle Produktionsbetriebe erklärt sich zum Zeitpunkt des Erlasses der AVtI-VO und der 2. DB zur AVtI-VO aus der besonderen Bedeutung, die dieser Sektor der Volkswirtschaft für den Aufbau einer zentralen Planwirtschaft hatte. Eine solche Planwirtschaft setzte voraus, dass sich zumindest die Grundindustrien in staatlicher Hand befanden. Denn die sozialistische Wirtschaft wurde vor allem als Industriewirtschaft verstanden. Die Erhöhung des Anteils der Industrieproduktion am Nationaleinkommen war eines der erklärten Ziele. Angestrebt wurde die Herstellung der Erzeugnisse auf der Basis industrieller Massenproduktion entsprechend dem fordistischen Produktionsmodell. Der Massenausstoß standardisierter Produkte schien in besonderem Maße den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft zu entsprechen und hohe Produktivitätsgewinne zu garantieren. Die überragende Bedeutung, die dem volkseigenen Sektor der Industrie beigemessen wurde, erklärt somit, warum gerade in diesem Bereich den qualifizierten Fachkräften ein besonderer Beschäftigungsanreiz u. a. durch Errichtung eines Zusatzversorgungssystems geboten wurde. Aus § 5 AVtI-VO (und § 1 1. DB zur AVtI-VO) ergeben sich nach dem BSG mithin zwei Folgerungen für die Bedeutung des Wortes "volkseigener Produktionsbetrieb" in § 2 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO: Es muss sich bei dem betroffenen Betrieb 1. um einen VEB handeln, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war; ferner muss 2. der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein. Auch wenn manches dafür spricht, dass versorgungsrechtlich in § 1 Abs. 1 2. DB zur AVtI-VO nur solche industriellen Produktionsbetriebe erfasst sind, die dem Verantwortungsbereich eines Industrieministeriums zugeordnet waren, hat das BSG bisher nicht endgültig entschieden, ob ausschließlich die Produktionsbetriebe, die den nach Ende Juni 1990 bestehenden Industrieministerien (vgl. Beschluss des Ministerrats vom 09. Januar 1975 über ein Rahmenstatut für die Industrieministerien – GBl DDR I 1975, 133) zugeordnet waren, zum Geltungsbereich der AVtI rechnen.
Ausgehend von den dargelegten Maßstäben des BSG hat sich der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht davon überzeugen können, dass der VEB W ein Produktionsbetrieb insbesondere im Bereich der Industrie war.
Der 21. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 19. November 2009 – L 21 R 1667/07, zitiert nach juris, zum VEB W auf der Grundlage seiner Beweiserhebung folgendes ausgeführt:
Diese Ausführungen machen deutlich, dass das Ergebnis der insoweit durchgeführten Beweisaufnahme derart gewürdigt werden kann, dass der Hauptzweck des Betriebes die Fertigung von Signal- und Sicherungsanlagen war, die aus mehreren Komponenten gebildet wurden und dass der Anteil auftragsbezogener Tätigkeiten über 50 v. H. betragen haben könnte. Die Beweiswürdigung des 21. Senats ist nachvollziehbar und in der rechtlichen Würdigung folgerichtig. Der VEB WSSB wäre dann nicht als Produktionsbetrieb insbesondere im Bereich der Industrie zu beurteilen.
Ob der Anteil auftragsbezogener Tätigkeiten über 50 v. H. lag und ob ihm dadurch das Gepräge gegeben wurde, vermag der erkennende Senat nach Vernehmung des Zeuge nicht sicher festzustellen. Allerdings ist er auch nicht zweifelsfrei davon überzeugt, dass die Sachgüterproduktion dem Betrieb das Gepräge gegeben hat.
Nach dem grundlegenden Urteil des BSG vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R kommt es maßgeblich neben der organisatorischen Zuordnung zum industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft darauf an, dass der betroffene Betrieb dem Hauptzweck nach auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern, und zwar auf der Basis industrieller Massenproduktion entsprechend dem fordistischen Produktionsmodell ausgerichtet war. Dabei ist auf das Endprodukt abzustellen.
Nach Ansicht des Senats, die sich auf das genannte Urteil des BSG stützt, bezeichnet Sachgüterproduktion, ohne dass dies als abschließende Definition zu verstehen ist, jedenfalls nur solche körperlichen Gegenstände als Endprodukt, die durch individuelle schöpferische Umformung und Neugestaltung aus bestimmten zu verwendenden Materialien (Vorprodukten) mit dem Ziel und dem Ergebnis, neues zu schaffen, entstanden sind (vgl. Urteil des Senats vom 18. Februar 2010 – L 22 R 808/07).
Nach dem Ergebnis der Aussagen der Zeugen N und A aus dem Verfahren des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg L 21 R 1667/07, dem Aufsatz von D. Karschunke, Zur Geschichte des VEB W und den sonstigen, dem Senat vorliegenden Unterlagen steht fest, dass die Einzelteile für die Signal- und Sicherungstechnik in Serienfertigung, also serienmäßig wiederkehrend, gefertigt wurden. Im Abschlussbericht zur Arbeitsstufe K 10/0 Bauform III-Relais vom 31. August 1977 wird darauf hingewiesen, dass nach Abschluss der Nullserie der Signalrelais N 3 und P 3 bestimmte Korrekturen vorgenommen wurden (S. 30). Die Einhaltung der erforderlichen Erzeugnisqualität für die Serienproduktion wird durch eine Fertigungsüberwachung, hundertprozentige Endprüfung und Typprüfungen der Technischen Kontroll-Organisation abgesichert (S. 37). Der Zeuge N gab dazu in seiner Auskunft vom 21. September 2006 an, dass jährlich 100.000 Stück Relais, 1000 Stück Halb-, Voll- und Torschranken, 3000 Gleisanschlusskästen, 3000 Stück Signale, 1500 Stück Weichenantriebe, 5000 Stück Lager- und Übertragungsteile und 1000 Trennschalter gefertigt wurden. Aus dem Bericht zum Signalrelais N 3-Bauart WSSB geht hervor, dass es sich bei diesem Relais um ein vom VEB W entwickeltes Relais handelt, das bevorzugt in Gleisbildstellwerken der WSSB-Bauform III eingesetzt wird. Das Signalrelais P 3 entspricht nach dem entsprechenden Bericht einem besonderem Anwendungsfall der Signalrelais des VEB WSSB, der (ebenfalls) bevorzugt in Gleisbildstellwerken der WSSB-Bauform III eingesetzt wird. Im Bericht zu den WSSB-Gleisbildstellwerken der Bauformen GS III 80 ist dazu ausgeführt, dass es sich bei diesen Gleisbildstellwerken um leistungsstarke Relaisstellwerke für Staats- und Industriebahnen für unterschiedliche eisenbahnbetriebliche Anforderungen handelt, die aus den Bestandteilen Signalrelais, Steckeinsätzen, Programmstecker, Gruppenrahmen, Kassetten, Stromverteiler, Verbindungskabel, Gestellreihen und Kabelkanal aufgebaut sind. Die Bauformen GS III 80 werden im Herstellerbetrieb weitgehend vorgefertigt und geprüft. In Verbindung mit dem Spurplan-Schaltungsprinzip können so auf der Baustelle kurze Montage- und Prüfzeiten erreicht werden. Aus der Übersicht materielle Führungsgrößen für ausgewählte Kostenträger 1990 (Produktionsstückzahlen) vom 12. Juli 1989, die auch den Planvorschlag für 1990 enthält, ist ebenfalls anhand der Erzeugnispositionen abzulesen, dass die dort genannten Produkte weitgehend Ergebnis einer Serienproduktion waren. Diese Übersicht teilt die Erzeugnispositionen in zwei Gruppen, nämlich a) die Gruppe der Geräte der Eisenbahn, Signal- und Sicherungstechnik (GESS) und b) die Gruppe sonstiger Produkte (im Wesentlichen der Konsumgüterproduktion). Es finden sich folgende Mengenangaben (1989): a) Gleisbildelement 130.000, Gruppenrahmen Bf II 950, Gruppenrahmen Bf II Sp 400, Gruppenrahmen Bf III Sp 1500, Gruppenrahmen Bf III Wi 1.000, N 3-Relais 31.000, P 3-Relais 16.000, Kassetten Bf II/III Sp 1500, Kassetten Bf III Wi 500, Schränke AB 70 5, Relais Bf II 50.000, Motorrelais 21 g 1500, Motorrelais 31 g 50, Fahrsperrenantrieb 100, Fahrsperre mit Antrieb 20, Relaiskästen 1.200, Trafokästen 250, Signalschirme 3.000, WÜSA-Gestelle 138, Drosselstoß groß 190, Drosselstoß klein 200, Gleisanschlusskästen groß 3.500, Gleisanschlusskästen klein 1.600, HS-Antrieb 70, VS-Antrieb 300, TS/Sperrschranken-Antrieb 400, Impulsgeber 2500, Trennschalterantrieb 660, Funktions-Zeit-Drucker 10 und b) Steuerantrieb mit KSA 1600, MSN-Anlagen 450, Kfz-Handleuchte 115.000, Netzteil für GSE/BIC 5.000, Reglerbügeleisen 100.000 und Transresch-Baugruppen 40.000.
Der Zeuge A hat dies im Ergebnis bestätigt. Nach dessen Aussage waren die ungefähr 3.500 Beschäftigten in den verschiedenen Bereichen des Betriebes, nämlich der Außenmontage, der Projektierung der Organisation, der Forschung und Entwicklung, dem Einkauf und dem Vertrieb, der Technologie sowie der stationären Fertigung, tätig. In der stationären Fertigung sei eine klassische Fertigung betrieben worden. Es seien die Komponenten gefertigt worden, die in den Innenanlagen bzw. den Außenanlagen benötigt worden seien. Bei den Außenanlagen seien dies die Signale und Weichenantriebe als Komponenten, für die Innenanlagen u. a. die Relais gewesen. Neben der eigentlichen Hauptfertigung, also der Komponentenfertigung, wurden nach diesem Zeugen noch Steuerungsgeräte für Schießanlagen und im Rahmen der Konsumgüterproduktion Solarien, Bügeleisen und Gleisschaltpulte für Modelleisenbahnen hergestellt. Auch der Zeuge N hat bekundet, dass neben der Signal- und Sicherungstechnik der Geräteabsatz, die Lieferung von einzelnen Geräten wie Weichenantriebe, Signale, Relais, Schrankenbäume und Schrankenantriebe an den eigenen Reparaturbetrieb der Bahn für die Instandsetzung der Bahnanlagen, die Konsumgüterproduktion, die Entwicklung und Herstellung von Steuerungsanlagen für Schießplatzanlagen, die Herstellung von Telefonnebenstellenanlagen (MSN) sowie von Torschranken für Krankenhäuser und andere Einrichtungen mit Antrieb als absatzbezogene Produktion einen weiteren Aufgabenbereich des VEB WSSB darstellte.
Im Aufsatz von D. Karschunke, Zur Geschichte des VEB WSSB, wird zum Produktionsprofil dieses Betriebes u. a. ausgeführt: Seit 1968 stellt der VEB WSSB Signal- und Sicherungstechnik der Bauform III her. Grundlage dieser Technik ist die Stellwerksinnenanlage mit den Signalrelais N 3 und P 3. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der VEB WSSB in historisch kurzer Frist zu einem starken, nunmehr 3.000 Mitarbeiter zählenden Produktionsbetrieb für Signal-, Sicherungs- und Steueranlagen herangewachsen ist.
Der vom Senat vernommene Zeuge R hat ebenfalls bekundet, dass das gesamte Spektrum von Arbeitsgängen zur Fertigung beispielsweise von Relais im Betrieb abgedeckt wurde. Er hat außerdem bekundet, dass Signalgehäuse nicht einzeln, sondern serienmäßig hergestellt wurden. Das Gleiche hat er bezogen auf Weichenantriebe bei allerdings variablen Stellstangen und auf Signale bekundet. Er hat sich insoweit die Aussage des Zeugen Azu Eigen gemacht, als dieser die Bezeichnung einer klassischen Fertigung gewählt hat. Der Zeuge R hat dazu ergänzend dargestellt, dass der Betrieb über ein Halbzeuglager mit allen erforderlichen Rohmaterialien sowie über alle Fertigungsverfahren eines Produktionsbetriebes verfügte. Allerdings hat er auch ausgesagt, dass einzelne Komponenten von anderen Betrieben hergestellt wurden.
Jedoch kann weder daraus noch aus der Anzahl der in der stationären Fertigung beschäftigten Mitarbeiter oder dem Umfang der industriellen Warenproduktion bzw. anderen planwirtschaftlichen Merkmalen allein eine Aussage dazu gewonnen werden, ob auch das Endprodukt sich als standardisiertes Produkt industrieller Massenproduktion entsprechend dem fordistischen Produktionsmodell darstellt. Wird der Volkswirtschaftsplan 1983 (mit Werten in 1000 Mark ohne Kommastelle) herangezogen (jeweils Planjahr PB 1), lässt sich jedenfalls feststellen, dass gegenüber der Warenproduktion BP mit 408.732 weder die Fertigerzeugnisse für die Bevölkerung (500), noch die Eigenherstellung von Rationalisierungsmitteln (1040), die Rationalisierungsmittel für Investitionen (800), die Bauproduktion ohne Nachauftragnehmer (1950), die Bauproduktion der eigenen Bauabteilung (1950) oder die Projektierungsleistungen (6830) dem VEB WSSB das Gepräge gaben.
Bestimmend für diesen Betrieb könnte ebenso gewesen sein, dass die in Serienproduktion gefertigten einzelnen Bauteile individuell zu einer Anlage zusammengefügt wurden, die sich als Endprodukt demzufolge nicht als standardisiertes (Massen)Produkt bezeichnen lässt.
Dies folgt jedenfalls aus den Bekundungen des Zeugen N. Danach wurde auftragsbezogen für die Anlagenherstellung – also für komplette Anlagen – gefertigt, geliefert und selbst montiert. Dies entspricht den Angaben im Schreiben der Siemens Transportation Systems vom 11. April 2005, wonach unter anderem Schranken, Signale, Gleisbildstellwerke, Erzeugnisse der Signal- und Sicherungstechnik für den schienengebundenen Verkehr – hauptsächlich in Auftragsfertigung – und darüber hinaus auch Konsumgüter wie Höhensonnen produziert wurden. Zur Auftragsbezogenheit hat der Zeuge N ausgeführt, der VEB W habe eine Aufgabenstellung der Deutschen Reichsbahn oder von den Kohlegruben bekommen. Daraufhin sei die Projektierung für die in Auftrag gegebene Anlage vorgenommen worden. Aus dieser Projektierung habe sich ergeben, welche und wie viele Teile aus der Fertigung benötigt worden seien. Die Signale verschiedener Typen könnten nicht irgendwohin gestellt werden. Die Verschaltungen seien speziell auf die jeweilige Anlage, für die die Signale eingesetzt werden, angefertigt worden. Die Schaltkästen seien nur für die Verwendung des Signals in der Gesamtanlage zu gebrauchen und könnten im Übrigen nur sehr eingeschränkt und dann mit einem großen Aufwand in anderen Anlagen verwendet werden. Der Zeuge N hat in diesem Zusammenhang ausgesagt, dass in dem Fall dass Aufträge storniert wurden, dies ein Problem gewesen sei. Bezüglich der Weichenantriebe hat dieser Zeuge Entsprechendes ausgeführt. Die Weichenantriebe seien mit einem Schaltkasten für die Steuerung verbunden gewesen, der quasi individuell auf den Einsatz des Weichenantriebes in einer Anlage eingestellt gewesen sei. Nach den Bekundungen des Zeugen N war Ziel der auftragsbezogenen Tätigkeit des VEB Wdie komplette Anlage.
Der Zeuge Ahat sich in derselben Weise geäußert. Nach seiner Aussage haben sich die unterschiedlichen Ergebnisse der verschiedenen Bereiche des Betriebes in dem Ziel, nämlich in der Anlage für die Bahn, widergespiegelt. Dieser Zeuge hat auf die Komponentenfertigung hingewiesen. Die Komponenten seien entsprechend dem Bedarf an den Vertrieb geliefert worden. Dies gilt nach seinen Bekundungen auch für die Relaisgruppen. Diese seien entsprechend den Anforderungen für die Anlagen vom Vertrieb weitergegeben worden. Nach seiner Aussage wurde insoweit nicht auf Halde produziert.
Davon unterschied sich der vom Zeugen N bezeichnete Geräteabsatz, wo auf Lager produziert wurde.
Dieser Unterschied erklärt sich nach Ansicht des Senats daraus, dass beim so genannten Geräteabsatz das Endprodukt ein standardisiertes (Massen)Produkt ist, während bei der auftragsbezogenen Tätigkeit das Endprodukt, also die komplette Anlage, Ergebnis der jeweiligen individuellen Aufgabenstellung ist. Dieser Unterschied macht zugleich deutlich, dass das Endprodukt bei der Frage nach seiner Entstehung im Sinne des fordistischen Produktionsmodells nicht unter Berücksichtigung der vorbereitenden Zwischenschritte zu bestimmen ist.
Ob es zutrifft, dass, wie vom Zeugen N ausgesagt, der Anteil auftragsbezogener Tätigkeiten an der Betriebstätigkeit über 50 v. H. lag und der VEB WSSB, wie der 21. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 19. November 2009 festgestellt hat, mit Sicherheit kein Produktionsbetrieb insbesondere im Bereich der Industrie war, bleibt offen.
Jedenfalls ist auch nach der Vernehmung des Zeugen nicht zweifelsfrei, dass der Anteil der absatzbezogenen Produktion im Sinne der Sachgüterproduktion über 50 v. H. lag.
Der Zeuge R hat die Aussage des Zeugen N über die auftragsbezogene Anlagenherstellung einerseits und den Geräteabsatz andererseits bestätigt. Er hat jedoch keine Angabe dazu machen können, wie hoch der Anteil des reinen Geräteabsatzes am Gesamtumsatz war. Dieser Zeuge, der nach seinen Bekundungen in der Entwicklungsabteilung/Konstruktion beschäftigt war, hat eingeräumt, insoweit keinen Einblick gehabt zu haben. Diesem Umstand mag auch seine Aussage geschuldet sein, dass es nicht hat nachvollziehen können, weshalb der Zeuge N die absatzbezogene Produktion hervorgehoben hat. Für den Zeugen R war alles für den Absatz produziert.
Bei diesem Beweisergebnis ist der Senat nicht davon überzeugt, dass die in Serienproduktion gefertigten einzelnen Bauteile und nicht die jeweils individuelle Gesamtanlage Hauptzweck des Betriebes war.
Schließlich ist der VEB W auch keine gleichgestellte Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO, denn er wird dort nicht erwähnt.
Die Berufung muss mithin erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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