Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 R 6313/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 260/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 04. März 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungs-verfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2007 und begehrt in der Sache eine höhere Altersrente.
Die 1926 geborene Klägerin bezieht seit 01. April 1986 Altersrente. Der monatliche Rentenzahlbetrag betrug seit dem 01. April 2007 1 035,34 EUR netto, wobei der Berechnung 44,2712 persönliche Entgeltpunkte zugrunde lagen.
Mit der Rentenanpassung zum 01. Juli 2007 erhöhte sich der monatliche Zahlbetrag der Altersrente der Klägerin auf 1 040,89 EUR netto.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2007 erhob die Klägerin gegen die Rentenanpassung zum 01. Juli 2007 Widerspruch und beantragte die Neuberechnung ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente ab dem 01. Juli 1978 sowie ihrer Altersrente mit der Begründung, dass der Berechnung eine falsche allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1978 zugrunde gelegt worden sei, so dass ihr 512,00 DM monatlich zu wenig berechnet worden seien. Unter anderem rügte sie des Weiteren, dass die bisherigen Urteile und Gerichtsbescheide in ihren Verfahren nicht wirksam seien, da sie ohne Unterschrift bzw. Beglaubigung ergangen seien.
Am 20. August 2007 hat die Klägerin beim Sozialgericht Berlin (SG) Klage erhoben und die Aufhebung der Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2007, die Neuberechnung der seit 01. Juli 1978 geleisteten Rentenzahlungen unter Berücksichtigung einer höheren allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1978 sowie weiterer versicherungsrechtlicher Zeiten sowie die Zahlung dieser Rente ohne Schmälerung durch davon gepfändeten Beträge beantragt.
Nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 06. September 2007, mit dem der Widerspruch der Klägerin gegen die Rentenanpassung zum 01. Juli 2007 zurückgewiesen worden ist, beantragte die Klägerin eine Entscheidung nach Aktenlage und Einholung eines "rechtskräftigen" Widerspruchsbescheides, da derjenige vom 06. September 2007 wegen lediglich Maschinen geschriebener Unterschriften ohne Beglaubigung nicht wirksam sei. Im Übrigen wiederholte sie ihr bisheriges Vorbringen ausführlich.
Nachdem das SG die Klägerin mit Schreiben vom 24. September 2007 darauf hingewiesen hatte, dass es erwäge, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, da der Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und der Sachverhalt geklärt sei, und der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gegeben hatte, hat die Klägerin erklärt, dass sie mit einem Gerichtsbescheid nicht einverstanden sei, wohl aber mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung. Sie beantragte darüber hinaus, die Zahlung einer Altersrente in Höhe von 1 825,10 EUR, wobei sie sich bezüglich der Höhe dieses Betrages auf eine Meldung der AOK über eine Rentenzahlung in dieser Höhe bezog.
Das SG hat als Antrag der Klägerin zugrunde gelegt,
die Beklagte unter Änderung der Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2007 zu verpflichten, ihre Erwerbsunfähigkeitsrente rückwirkend ab dem 1. Juli 1978 sowie ihre Altersrente neu zu berechnen und ihr ab dem 1. August 2007 eine Altersrente in Höhe von 1825,10 Euro zu gewähren.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Gerichtsbescheid hat das SG am 04. März 2010 die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass die Klage, soweit es um einen Anspruch der Klägerin auf Neuberechnung der Altersrente und der Erwerbsunfähigkeitsrente gehe, unzulässig sei. Es fehle bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis, da eine die Klägerin belastende anfechtbare Verwaltungsentscheidung nicht vorliege. Der Regelungsgegenstand der Rentenanpassungs¬mitteilung zum 01. Juli 2007, gegen die sich die Klägerin mit ihrer Klage wende, sei auf die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Werts des Rechts auf Rente beschränkt (Urteil des Bundessozialgerichts BSG vom 23. März 1999, B 4 RA 41/98 R). Es werde dabei also nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden. Eine Neuberechnung der Rente sei mit der Anpassungsmitteilung nicht erfolgt. Soweit sich die Klägerin gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2007 wende und eine höhere Altersrente begehre, sei die Klage unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig, insbesondere nicht formfehlerhaft. Gemäß § 33 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) könne ein Verwaltungsakt schriftlich, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB X müsse ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Vorliegend sei insbesondere der Name des Vertreters des Direktoriums angegeben worden. Zusätzliche Unterschriften oder eine Beglaubigung seien nicht erforderlich. Im Übrigen sei die Rentenanpassung zum 1. Juli 2007 richtig von der Beklagten vorgenommen worden, weshalb auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2007 verwiesen werde. Ein Betrag von 1 825,10 EUR, wie von der Klägerin begehrt, sei nicht nachvollziehbar.
Gegen den ihr am 10. März 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin mit dem am 22. März 2010 beim SG eingegangen Schreiben vom 15. März 2010 die "Heilung des Mangels" des Gerichtsbescheides begehrt, der lediglich eine maschinenschriftliche Unterschrift der Vorsitzenden aufweise. Im Übrigen habe sie sich nicht mit einem Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. Sie rüge die "laufenden Falschangaben der Richterin, die eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit weitestgehend, und zwar für weitere Amtshandlungen, rechtfertigen" würde. Der angegriffene Widerspruchsbescheid sei nicht rechtswirksam, da es an den erforderlichen Unterschriften fehle. Sie beantrage, die von der Beklagten an die AOK gemeldete Rente für die Klägerin in Höhe von 1 825,10 EUR rückwirkend zu zahlen. Nachdem das SG die Gerichtsakten an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg abgegeben hatte, hat die Klägerin im Übrigen mehrfach betont, dass eine Berufung oder Beschwerde nicht vorliege.
Der Senat hat als Antrag der Klägerin zugrunde gelegt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 04. März 2010 sowie die Rentenanpassungsmitteilung der Beklagten zum 01. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. September 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr eine höhere Altersrente mit einem Zahlbetrag von 1 825,10 EUR zu gewähren, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Sozialgericht Berlin zurück zu verweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und hat mitgeteilt, dass sie der AOK Berlin eine Mitteilung über einen Anspruch der Klägerin auf eine Altersrente in Höhe von 1 825,10 EUR nicht gemacht habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Az.: - 14 Bände) sowie der Gerichtsakten in den beim LSG Berlin-Brandenburg Verfahren L 3 R 101/10, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2007 ist rechtmäßig.
Die Einwendungen der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 04. März 2010 bewertet der Senat als Rechtsmittel. Auch wenn die Klägerin wiederholt und betont darauf hingewiesen hat, dass von ihr keine Berufung oder Beschwerde beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt worden sei und deshalb nicht dieses Gericht, sondern das SG zuständig sei, macht die Klägerin mit ihrem Vorbringen geltend, dass der Gerichtsbescheid "unwirksam" sei, da es an einer Unterschrift der Kammervorsitzenden fehle und sie mit einem Gerichtsbescheid nicht einverstanden gewesen sei. Sie macht somit geltend, dass das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet, § 159 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -. Des Weiteren verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf eine höhere Altersrente. Das Ziel der Klägerin lässt sich nur im Wege der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht erreichen und nicht, wie die Klägerin meint, ohne Befassung des Rechtsmittelgerichts und nur durch das SG selbst. Eine Zurückverweisung an das Sozialgericht nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG ist nicht veranlasst, da wesentliche Verfahrensmängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die eine Zurückverweisung an das SG rechtfertigen könnten, nicht vorliegen.
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ist das SG, wenn es die Beteiligten - wie hier - zuvor zu dieser Verfahrensweise angehört hat, nicht gehindert, durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG zu entscheiden, wenn die Sache nach Auffassung des Gerichts keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und das Gericht die Beteiligten zuvor im Rahmen der vorgeschriebenen Anhörung (vgl. § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG) auf die verfahrensmäßigen Voraussetzungen hinweist. Das Anhörungsschreiben des SG vom 24. September 2007 hat die Klägerin, nach ihrem eigenen Vorbringen erhalten. Auch wenn der Gerichtsbescheid dann erst am 04. März 2010, also knapp 2 ½ Jahre später, ergangen ist, war eine nochmalige Anhörungsmitteilung nicht erforderlich, denn die Prozesssituation hatte sich nicht wesentlich geändert. Die Klägerin hat in ihren nach der Anhörungsmitteilung folgenden Schreiben im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt.
Der Gerichtsbescheid ist auch nicht deshalb unwirksam, weil ihm, wie die Klägerin meinte, die Unterschrift fehlte. Nach § 134 Abs. 1 SGG ist das Urteil - entsprechend auch ein Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) – vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Dies ist hier erfolgt. Die Kammervorsitzende Richterin S hat ausweislich des in den Gerichtsakten befindlichen Original-Gerichtsbescheides die vollständige Entscheidung (§ 136 Abs. 1 Nr. 1 7 SGG) unterschrieben. Der Klägerin ist auch gemäß §§ 135, 137 SGG eine Ausfertigung des Urteils zugestellt worden. Nach dem Inhalt Ihres Schriftsatzes vom 15. März 2010 hat sie eine Ausferigung des Gerichtsbescheides mit der Maschinen geschriebenen Unterschrift der Vorsitzenden S und ausgefertigt von der Justizangestellten S erhalten. Weitere Anforderungen an die Ausfertigung sind nicht zu stellen.
Die Berufung ist auch insoweit unbegründet, als die Klägerin sich gegen die Rentenanpassungsmitteilung in Gestalt des Widerspruchsbescheides wendet.
Soweit die Klägerin eine "Mangelhaftigkeit" der Form des Widerspruchsbescheides rügt, kann dem nicht gefolgt werden.
Insgesamt ist den Formerfordernissen des § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG genügt.
Nach § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG ist der Widerspruchsbescheid schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekannt zu geben. Ausweislich des Inhalts der Verwaltungsakten der Beklagten ist der Widerspruch der Klägerin durch die Mitglieder des Widerspruchsausschusses in der Sitzung des Ausschusses vom 27. August 2007 zurückgewiesen worden, wobei die Verhandlungsniederschrift hierüber auch die Original-Unterschriften der Ausschussmitglieder trägt. Dem Widerspruchsausschuss lag bei seiner Verhandlung der Sache der Klägerin auch ein Entwurf des schriftlichen Widerspruchsbescheides vor, der textlich und inhaltlich dem der Klägerin zugestellten Widerspruchsbescheid entspricht. Insoweit steht auch fest, dass die Begründung des Widerspruchs von dem diesen beschließenden Widerspruchsausschuss stammt. Eine Vorschrift, die eine Beglaubigung der Unterschriften des Widerspruchsbescheides vorsieht, existiert nicht. Eine frühere Rechtsprechung des Bundessozialgericht, wonach der Widerspruchsbescheid von einem Mitglied des Widerspruchsausschusses zu unterzeichnen ist, (Urteil vom 14. Dezember 1978 – 1 RJ 54/78 – zitiert nach juris) entspricht nicht mehr der geltenden Rechtslage. Die Klägerin hat den Widerspruchsbescheid, in dem auch die Namen der Ausschussmitglieder maschinenschriftlich genannt sind, auch erhalten.
Eine höhere Rente lässt sich im vorliegenden Rechtsstreit nicht begründen. Das von der Klägerin verfolgten Klageziel, im Wege der Anfechtung der Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2007 höhere Rentenleistungen zuerkannt zu erhalten, kann nicht erfolgreich sein.
Die Klägerin beanstandet auch nicht das Anpassungsergebnis der Rentenmitteilung, hingegen strebt sie eine höhere Rente, eine Neufeststellung der Rente zu ihren Gunsten an. Dies Ziel kann mit der vorliegenden Klage nicht erreicht werden.
Rentenanpassungsmitteilungen sind zwar Verwaltungsakte, die mit Widerspruch und Klage angefochtenen werden können. Der Regelungsgehalt derartiger Verwaltungsakte beschränkt sich aber inhaltlich auf die wertmäßige Fortschreibung bereits zuerkannter Rentenrechte (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 1990, B 4 RA 41/98 R, schon im Urteil des SG angegeben). Durch die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2007 ist zwar regelnd den die Rentenhöhe betreffenden Verfügungssatz eingegriffen worden; es sind damit aber keine darüber hinausgehenden Regelungen zum Recht auf Rente und dessen Bewilligung getroffen worden. An einer die Klägerin insoweit belastenden und damit in zulässiger Weise anfechtbaren Verwaltungsentscheidung der Beklagten fehlt es.
Ein weiterer Verwaltungsakt der Beklagten, mit dem eine Neuberechnung der Altersrente der Klägerin vorgenommen worden wäre oder eine solche Neuberechnung abgelehnt worden wäre liegt nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2007 und begehrt in der Sache eine höhere Altersrente.
Die 1926 geborene Klägerin bezieht seit 01. April 1986 Altersrente. Der monatliche Rentenzahlbetrag betrug seit dem 01. April 2007 1 035,34 EUR netto, wobei der Berechnung 44,2712 persönliche Entgeltpunkte zugrunde lagen.
Mit der Rentenanpassung zum 01. Juli 2007 erhöhte sich der monatliche Zahlbetrag der Altersrente der Klägerin auf 1 040,89 EUR netto.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2007 erhob die Klägerin gegen die Rentenanpassung zum 01. Juli 2007 Widerspruch und beantragte die Neuberechnung ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente ab dem 01. Juli 1978 sowie ihrer Altersrente mit der Begründung, dass der Berechnung eine falsche allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1978 zugrunde gelegt worden sei, so dass ihr 512,00 DM monatlich zu wenig berechnet worden seien. Unter anderem rügte sie des Weiteren, dass die bisherigen Urteile und Gerichtsbescheide in ihren Verfahren nicht wirksam seien, da sie ohne Unterschrift bzw. Beglaubigung ergangen seien.
Am 20. August 2007 hat die Klägerin beim Sozialgericht Berlin (SG) Klage erhoben und die Aufhebung der Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2007, die Neuberechnung der seit 01. Juli 1978 geleisteten Rentenzahlungen unter Berücksichtigung einer höheren allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1978 sowie weiterer versicherungsrechtlicher Zeiten sowie die Zahlung dieser Rente ohne Schmälerung durch davon gepfändeten Beträge beantragt.
Nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 06. September 2007, mit dem der Widerspruch der Klägerin gegen die Rentenanpassung zum 01. Juli 2007 zurückgewiesen worden ist, beantragte die Klägerin eine Entscheidung nach Aktenlage und Einholung eines "rechtskräftigen" Widerspruchsbescheides, da derjenige vom 06. September 2007 wegen lediglich Maschinen geschriebener Unterschriften ohne Beglaubigung nicht wirksam sei. Im Übrigen wiederholte sie ihr bisheriges Vorbringen ausführlich.
Nachdem das SG die Klägerin mit Schreiben vom 24. September 2007 darauf hingewiesen hatte, dass es erwäge, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, da der Rechtsstreit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweise und der Sachverhalt geklärt sei, und der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gegeben hatte, hat die Klägerin erklärt, dass sie mit einem Gerichtsbescheid nicht einverstanden sei, wohl aber mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung. Sie beantragte darüber hinaus, die Zahlung einer Altersrente in Höhe von 1 825,10 EUR, wobei sie sich bezüglich der Höhe dieses Betrages auf eine Meldung der AOK über eine Rentenzahlung in dieser Höhe bezog.
Das SG hat als Antrag der Klägerin zugrunde gelegt,
die Beklagte unter Änderung der Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2007 zu verpflichten, ihre Erwerbsunfähigkeitsrente rückwirkend ab dem 1. Juli 1978 sowie ihre Altersrente neu zu berechnen und ihr ab dem 1. August 2007 eine Altersrente in Höhe von 1825,10 Euro zu gewähren.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Gerichtsbescheid hat das SG am 04. März 2010 die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass die Klage, soweit es um einen Anspruch der Klägerin auf Neuberechnung der Altersrente und der Erwerbsunfähigkeitsrente gehe, unzulässig sei. Es fehle bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis, da eine die Klägerin belastende anfechtbare Verwaltungsentscheidung nicht vorliege. Der Regelungsgegenstand der Rentenanpassungs¬mitteilung zum 01. Juli 2007, gegen die sich die Klägerin mit ihrer Klage wende, sei auf die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Werts des Rechts auf Rente beschränkt (Urteil des Bundessozialgerichts BSG vom 23. März 1999, B 4 RA 41/98 R). Es werde dabei also nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden. Eine Neuberechnung der Rente sei mit der Anpassungsmitteilung nicht erfolgt. Soweit sich die Klägerin gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2007 wende und eine höhere Altersrente begehre, sei die Klage unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig, insbesondere nicht formfehlerhaft. Gemäß § 33 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) könne ein Verwaltungsakt schriftlich, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB X müsse ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Vorliegend sei insbesondere der Name des Vertreters des Direktoriums angegeben worden. Zusätzliche Unterschriften oder eine Beglaubigung seien nicht erforderlich. Im Übrigen sei die Rentenanpassung zum 1. Juli 2007 richtig von der Beklagten vorgenommen worden, weshalb auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2007 verwiesen werde. Ein Betrag von 1 825,10 EUR, wie von der Klägerin begehrt, sei nicht nachvollziehbar.
Gegen den ihr am 10. März 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin mit dem am 22. März 2010 beim SG eingegangen Schreiben vom 15. März 2010 die "Heilung des Mangels" des Gerichtsbescheides begehrt, der lediglich eine maschinenschriftliche Unterschrift der Vorsitzenden aufweise. Im Übrigen habe sie sich nicht mit einem Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. Sie rüge die "laufenden Falschangaben der Richterin, die eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit weitestgehend, und zwar für weitere Amtshandlungen, rechtfertigen" würde. Der angegriffene Widerspruchsbescheid sei nicht rechtswirksam, da es an den erforderlichen Unterschriften fehle. Sie beantrage, die von der Beklagten an die AOK gemeldete Rente für die Klägerin in Höhe von 1 825,10 EUR rückwirkend zu zahlen. Nachdem das SG die Gerichtsakten an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg abgegeben hatte, hat die Klägerin im Übrigen mehrfach betont, dass eine Berufung oder Beschwerde nicht vorliege.
Der Senat hat als Antrag der Klägerin zugrunde gelegt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 04. März 2010 sowie die Rentenanpassungsmitteilung der Beklagten zum 01. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. September 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr eine höhere Altersrente mit einem Zahlbetrag von 1 825,10 EUR zu gewähren, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Sozialgericht Berlin zurück zu verweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und hat mitgeteilt, dass sie der AOK Berlin eine Mitteilung über einen Anspruch der Klägerin auf eine Altersrente in Höhe von 1 825,10 EUR nicht gemacht habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Az.: - 14 Bände) sowie der Gerichtsakten in den beim LSG Berlin-Brandenburg Verfahren L 3 R 101/10, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2007 ist rechtmäßig.
Die Einwendungen der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 04. März 2010 bewertet der Senat als Rechtsmittel. Auch wenn die Klägerin wiederholt und betont darauf hingewiesen hat, dass von ihr keine Berufung oder Beschwerde beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt worden sei und deshalb nicht dieses Gericht, sondern das SG zuständig sei, macht die Klägerin mit ihrem Vorbringen geltend, dass der Gerichtsbescheid "unwirksam" sei, da es an einer Unterschrift der Kammervorsitzenden fehle und sie mit einem Gerichtsbescheid nicht einverstanden gewesen sei. Sie macht somit geltend, dass das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet, § 159 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -. Des Weiteren verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf eine höhere Altersrente. Das Ziel der Klägerin lässt sich nur im Wege der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht erreichen und nicht, wie die Klägerin meint, ohne Befassung des Rechtsmittelgerichts und nur durch das SG selbst. Eine Zurückverweisung an das Sozialgericht nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG ist nicht veranlasst, da wesentliche Verfahrensmängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die eine Zurückverweisung an das SG rechtfertigen könnten, nicht vorliegen.
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung ist das SG, wenn es die Beteiligten - wie hier - zuvor zu dieser Verfahrensweise angehört hat, nicht gehindert, durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG zu entscheiden, wenn die Sache nach Auffassung des Gerichts keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und das Gericht die Beteiligten zuvor im Rahmen der vorgeschriebenen Anhörung (vgl. § 105 Abs. 1 Satz 3 SGG) auf die verfahrensmäßigen Voraussetzungen hinweist. Das Anhörungsschreiben des SG vom 24. September 2007 hat die Klägerin, nach ihrem eigenen Vorbringen erhalten. Auch wenn der Gerichtsbescheid dann erst am 04. März 2010, also knapp 2 ½ Jahre später, ergangen ist, war eine nochmalige Anhörungsmitteilung nicht erforderlich, denn die Prozesssituation hatte sich nicht wesentlich geändert. Die Klägerin hat in ihren nach der Anhörungsmitteilung folgenden Schreiben im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt.
Der Gerichtsbescheid ist auch nicht deshalb unwirksam, weil ihm, wie die Klägerin meinte, die Unterschrift fehlte. Nach § 134 Abs. 1 SGG ist das Urteil - entsprechend auch ein Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) – vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Dies ist hier erfolgt. Die Kammervorsitzende Richterin S hat ausweislich des in den Gerichtsakten befindlichen Original-Gerichtsbescheides die vollständige Entscheidung (§ 136 Abs. 1 Nr. 1 7 SGG) unterschrieben. Der Klägerin ist auch gemäß §§ 135, 137 SGG eine Ausfertigung des Urteils zugestellt worden. Nach dem Inhalt Ihres Schriftsatzes vom 15. März 2010 hat sie eine Ausferigung des Gerichtsbescheides mit der Maschinen geschriebenen Unterschrift der Vorsitzenden S und ausgefertigt von der Justizangestellten S erhalten. Weitere Anforderungen an die Ausfertigung sind nicht zu stellen.
Die Berufung ist auch insoweit unbegründet, als die Klägerin sich gegen die Rentenanpassungsmitteilung in Gestalt des Widerspruchsbescheides wendet.
Soweit die Klägerin eine "Mangelhaftigkeit" der Form des Widerspruchsbescheides rügt, kann dem nicht gefolgt werden.
Insgesamt ist den Formerfordernissen des § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG genügt.
Nach § 85 Abs. 3 Satz 1 SGG ist der Widerspruchsbescheid schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekannt zu geben. Ausweislich des Inhalts der Verwaltungsakten der Beklagten ist der Widerspruch der Klägerin durch die Mitglieder des Widerspruchsausschusses in der Sitzung des Ausschusses vom 27. August 2007 zurückgewiesen worden, wobei die Verhandlungsniederschrift hierüber auch die Original-Unterschriften der Ausschussmitglieder trägt. Dem Widerspruchsausschuss lag bei seiner Verhandlung der Sache der Klägerin auch ein Entwurf des schriftlichen Widerspruchsbescheides vor, der textlich und inhaltlich dem der Klägerin zugestellten Widerspruchsbescheid entspricht. Insoweit steht auch fest, dass die Begründung des Widerspruchs von dem diesen beschließenden Widerspruchsausschuss stammt. Eine Vorschrift, die eine Beglaubigung der Unterschriften des Widerspruchsbescheides vorsieht, existiert nicht. Eine frühere Rechtsprechung des Bundessozialgericht, wonach der Widerspruchsbescheid von einem Mitglied des Widerspruchsausschusses zu unterzeichnen ist, (Urteil vom 14. Dezember 1978 – 1 RJ 54/78 – zitiert nach juris) entspricht nicht mehr der geltenden Rechtslage. Die Klägerin hat den Widerspruchsbescheid, in dem auch die Namen der Ausschussmitglieder maschinenschriftlich genannt sind, auch erhalten.
Eine höhere Rente lässt sich im vorliegenden Rechtsstreit nicht begründen. Das von der Klägerin verfolgten Klageziel, im Wege der Anfechtung der Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2007 höhere Rentenleistungen zuerkannt zu erhalten, kann nicht erfolgreich sein.
Die Klägerin beanstandet auch nicht das Anpassungsergebnis der Rentenmitteilung, hingegen strebt sie eine höhere Rente, eine Neufeststellung der Rente zu ihren Gunsten an. Dies Ziel kann mit der vorliegenden Klage nicht erreicht werden.
Rentenanpassungsmitteilungen sind zwar Verwaltungsakte, die mit Widerspruch und Klage angefochtenen werden können. Der Regelungsgehalt derartiger Verwaltungsakte beschränkt sich aber inhaltlich auf die wertmäßige Fortschreibung bereits zuerkannter Rentenrechte (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 1990, B 4 RA 41/98 R, schon im Urteil des SG angegeben). Durch die Rentenanpassungsmitteilung zum 01. Juli 2007 ist zwar regelnd den die Rentenhöhe betreffenden Verfügungssatz eingegriffen worden; es sind damit aber keine darüber hinausgehenden Regelungen zum Recht auf Rente und dessen Bewilligung getroffen worden. An einer die Klägerin insoweit belastenden und damit in zulässiger Weise anfechtbaren Verwaltungsentscheidung der Beklagten fehlt es.
Ein weiterer Verwaltungsakt der Beklagten, mit dem eine Neuberechnung der Altersrente der Klägerin vorgenommen worden wäre oder eine solche Neuberechnung abgelehnt worden wäre liegt nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
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