Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 6 AL 179/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 AL 212/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 28. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erfüllt sind. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin Leistungen, die sie bisher nicht erhält. In diesem Fall setzt eine einstweilige Verpflichtung voraus, dass bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch nach materiellem Recht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung [ZPO]; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit feststellbar sind (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund). Jedenfalls ein Anordnungsanspruch ist nicht hinreichend dargelegt. Leistungen der Weiterbildungsförderung aus der Arbeitsförderung sind der Antragstellerin dem Grunde nach zugänglich. Wie aus dem mit Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragstellerin eingereichten Bescheid der Potsdamer Arbeitsgemeinschaft für Grundsicherung vom 17. Dezember 2008 ersichtlich, gehört die Antragstellerin – bei unverändert bestehender nichtehelicher Lebensgemeinschaft – mangels Hilfebedürftigkeit nicht zu den Leistungsberechtigten nach § 7 Abs. 1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches. Der Ausschlusstatbestand des § 22 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) ist deshalb nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für einen "Anspruch" auf Weiterbildungsförderung der gewünschten Art sind jedoch – jedenfalls gegenwärtig – nicht erfüllt. Zwar erscheint nicht ausgeschlossen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des als Rechtsgrundlage nur in Betracht kommenden § 77 Abs. 1 SGB III erfüllt sind, im besonderen die Antragstellerin die Eigenschaft einer "Arbeitnehmerin" (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Einleitungssatz SGB III) besitzt und die Notwendigkeit einer Weiterbildung bei ihr dem Grunde nach jedenfalls deshalb besteht, weil sie – wie von ihr nochmals klargestellt worden ist – nicht über einen Berufsabschluss verfügt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V. mit Abs. 2 Nr. 2 SGB III). Dies muss jedoch nicht abschließend geklärt werden, im besonderen nicht, ob die Antragstellerin von dem Ausschlusstatbestand des § 77 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 SGB III betroffen ist. Ebenso kann offen bleiben, ob es sich bei dem von ihr in Aussicht genommenen Ausbildungsgang um eine "Weiterbildung" handelt (s. BSG SozR 4-4300 § 60 Nr. 1 mit weiteren Nachweisen) und ob diese Leistungsvoraussetzung angesichts der Bewilligung der Weiterbildungsförderung durch einen sogenannten Bildungsgutschein (§ 77 Abs. 4 SGB III) losgelöst vom Bildungsangebot eines konkret in Aussicht genommenen Maßnahmeträgers zu prüfen sein könnte. Selbst wenn zugunsten der Antragstellerin unterstellt würde, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 SGB III vorlägen, ergäbe sich kein Leistungs"anspruch". Leistungen der Weiterbildungsförderung nach §§ 77 ff SGB III "können" gewährt werden, stehen also im Ermessen der Antragsgegnerin (s. auch ausdrücklich § 3 Abs. 5 SGB III). Dieses Ermessen bezieht sich sowohl darauf, ob eine berufliche Weiterbildung überhaupt gefördert wird, als auch – sofern dieses "Entschließungsermessen" zugunsten der Arbeitnehmerin ausgeübt wurde – darauf, welches Bildungsziel gefördert werden soll und in welchem Umfang (s. BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 1, unter 2a der Entscheidungsgründe). Es ist nicht erkennbar, dass jedenfalls das Auswahlermessen der Antragsgegnerin im Sinne des von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruchs "auf Null reduziert" wäre. Die Tatsache, dass die Antragstellerin nicht über einen Berufsabschluss verfügt, ist bereits im Rahmen der Prüfung der Notwendigkeit einer beruflichen Weiterbildung zu berücksichtigen und könnte allenfalls die Frage aufwerfen, welche Umstände dann noch eine negative Entscheidung im Rahmen des Entschließungsermessens rechtsfehlerfrei begründen könnten. Im Rahmen des Auswahlermessens ergibt sich nach Aktenlage – im besonderen dem Vortrag der Antragstellerin selbst – zu ihren Gunsten lediglich, dass die Ausbildung zur Heilpraktikerin augenscheinlich ihren Berufswunsch darstellt. Dieser Umstand allein kann nicht den Ermessensspielraum der Antragsgegnerin beseitigen. Denn es gibt kein allgemeines Recht zur staatlichen Förderung einer gewünschten Ausbildung (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 17. Juni 2002 – 1 BvR 1594/99, NVwZ-RR 2002, 839, und BVerfGE 99, 165 ff). Von daher begegnet es im besonderen keinen Bedenken, wenn die Antragsgegnerin dem Ausbildungswunsch der Antragstellerin als Ermessenserwägung die Arbeitsmarktlage in dem gewünschten Berufsfeld entgegenhält. Zwar kann angesichts der mittlerweile erheblich geänderten Zielbestimmungen der Arbeitsförderung, die nicht mehr nur die Vermittlung in abhängige Beschäftigungen im Auge haben (s. im Vergleich etwa § 1 SGB III in der Ursprungsfassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 595 und zuletzt in der Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 – BGBl. I S. 2917) fraglich sein, ob die Ausübung des mit der Weiterbildung angestrebten Berufs überwiegend in selbständiger Tätigkeit rechtlich von Bedeutung sein kann. Selbst wenn von daher die im Hauptsacheverfahren SG Potsdam S 6 AL 180/10 angefochtene Verwaltungsentscheidung fehlerhaft wäre, so würde dies doch zunächst nur einen Anspruch auf Neubescheidung und nicht auf die gewünschte Leistung begründen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erfüllt sind. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin Leistungen, die sie bisher nicht erhält. In diesem Fall setzt eine einstweilige Verpflichtung voraus, dass bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch nach materiellem Recht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung [ZPO]; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit feststellbar sind (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund). Jedenfalls ein Anordnungsanspruch ist nicht hinreichend dargelegt. Leistungen der Weiterbildungsförderung aus der Arbeitsförderung sind der Antragstellerin dem Grunde nach zugänglich. Wie aus dem mit Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragstellerin eingereichten Bescheid der Potsdamer Arbeitsgemeinschaft für Grundsicherung vom 17. Dezember 2008 ersichtlich, gehört die Antragstellerin – bei unverändert bestehender nichtehelicher Lebensgemeinschaft – mangels Hilfebedürftigkeit nicht zu den Leistungsberechtigten nach § 7 Abs. 1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches. Der Ausschlusstatbestand des § 22 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) ist deshalb nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für einen "Anspruch" auf Weiterbildungsförderung der gewünschten Art sind jedoch – jedenfalls gegenwärtig – nicht erfüllt. Zwar erscheint nicht ausgeschlossen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des als Rechtsgrundlage nur in Betracht kommenden § 77 Abs. 1 SGB III erfüllt sind, im besonderen die Antragstellerin die Eigenschaft einer "Arbeitnehmerin" (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Einleitungssatz SGB III) besitzt und die Notwendigkeit einer Weiterbildung bei ihr dem Grunde nach jedenfalls deshalb besteht, weil sie – wie von ihr nochmals klargestellt worden ist – nicht über einen Berufsabschluss verfügt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V. mit Abs. 2 Nr. 2 SGB III). Dies muss jedoch nicht abschließend geklärt werden, im besonderen nicht, ob die Antragstellerin von dem Ausschlusstatbestand des § 77 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 SGB III betroffen ist. Ebenso kann offen bleiben, ob es sich bei dem von ihr in Aussicht genommenen Ausbildungsgang um eine "Weiterbildung" handelt (s. BSG SozR 4-4300 § 60 Nr. 1 mit weiteren Nachweisen) und ob diese Leistungsvoraussetzung angesichts der Bewilligung der Weiterbildungsförderung durch einen sogenannten Bildungsgutschein (§ 77 Abs. 4 SGB III) losgelöst vom Bildungsangebot eines konkret in Aussicht genommenen Maßnahmeträgers zu prüfen sein könnte. Selbst wenn zugunsten der Antragstellerin unterstellt würde, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 SGB III vorlägen, ergäbe sich kein Leistungs"anspruch". Leistungen der Weiterbildungsförderung nach §§ 77 ff SGB III "können" gewährt werden, stehen also im Ermessen der Antragsgegnerin (s. auch ausdrücklich § 3 Abs. 5 SGB III). Dieses Ermessen bezieht sich sowohl darauf, ob eine berufliche Weiterbildung überhaupt gefördert wird, als auch – sofern dieses "Entschließungsermessen" zugunsten der Arbeitnehmerin ausgeübt wurde – darauf, welches Bildungsziel gefördert werden soll und in welchem Umfang (s. BSG SozR 4-4300 § 77 Nr. 1, unter 2a der Entscheidungsgründe). Es ist nicht erkennbar, dass jedenfalls das Auswahlermessen der Antragsgegnerin im Sinne des von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruchs "auf Null reduziert" wäre. Die Tatsache, dass die Antragstellerin nicht über einen Berufsabschluss verfügt, ist bereits im Rahmen der Prüfung der Notwendigkeit einer beruflichen Weiterbildung zu berücksichtigen und könnte allenfalls die Frage aufwerfen, welche Umstände dann noch eine negative Entscheidung im Rahmen des Entschließungsermessens rechtsfehlerfrei begründen könnten. Im Rahmen des Auswahlermessens ergibt sich nach Aktenlage – im besonderen dem Vortrag der Antragstellerin selbst – zu ihren Gunsten lediglich, dass die Ausbildung zur Heilpraktikerin augenscheinlich ihren Berufswunsch darstellt. Dieser Umstand allein kann nicht den Ermessensspielraum der Antragsgegnerin beseitigen. Denn es gibt kein allgemeines Recht zur staatlichen Förderung einer gewünschten Ausbildung (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 17. Juni 2002 – 1 BvR 1594/99, NVwZ-RR 2002, 839, und BVerfGE 99, 165 ff). Von daher begegnet es im besonderen keinen Bedenken, wenn die Antragsgegnerin dem Ausbildungswunsch der Antragstellerin als Ermessenserwägung die Arbeitsmarktlage in dem gewünschten Berufsfeld entgegenhält. Zwar kann angesichts der mittlerweile erheblich geänderten Zielbestimmungen der Arbeitsförderung, die nicht mehr nur die Vermittlung in abhängige Beschäftigungen im Auge haben (s. im Vergleich etwa § 1 SGB III in der Ursprungsfassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 595 und zuletzt in der Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 – BGBl. I S. 2917) fraglich sein, ob die Ausübung des mit der Weiterbildung angestrebten Berufs überwiegend in selbständiger Tätigkeit rechtlich von Bedeutung sein kann. Selbst wenn von daher die im Hauptsacheverfahren SG Potsdam S 6 AL 180/10 angefochtene Verwaltungsentscheidung fehlerhaft wäre, so würde dies doch zunächst nur einen Anspruch auf Neubescheidung und nicht auf die gewünschte Leistung begründen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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