L 10 B 716/08 AL PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AL 292/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 B 716/08 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.07.2008 im Verfahren S 6 AL 292/08 ER (Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Streitig ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG). Im Rahmen des Eilverfahrens begehrte die Antragstellerin (ASt) die Kostenübernahme für ein Studium der (Europäischen) Betriebswirtschaftslehre an einer Fernuniversität als berufliche Rehabilitationsmaßnahme.

Die ASt beantragte bei der Antragsgegnerin (Ag) erstmals im Jahr 1998 Leistungen zur beruflichen Rehabilitation, die mit Bescheid vom 10.02.2004 eingestellt wurden, nachdem die ASt ab dem 01.10.2003 eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hatte. Nach Bestandskraft dieses Bescheides meldete sich die ASt im April 2004 bei der Ag und begehrte - unter Hinweis auf die Aufgabe der selbständigen Tätigkeit - erneut Leistungen der beruflichen Rehabilitation.

In der Folgezeit beabsichtigte, sie einen Lehrgang zur Betriebswirtin für Sozialwesen bzw. zur Krankenhausbetriebswirtin zu absolvieren. Mit Schreiben vom 15.05.2006 teilte die Ag der ASt mit, dass eine Weiterbildung zur Krankenhausbetriebswirtin nicht möglich sei, weil insoweit eine vorhergehende Beratung noch nicht stattgefunden habe. Nach Anfrage des Bevollmächtigten der ASt teilte die Ag diesem mit Schreiben vom 18.08.2006 mit, dass es sich bei dem Hinweis vom 15.05.2006 nicht um eine ablehnende Entscheidung in Bezug auf eine konkrete Weiterbildungsmaßnahme gehandelt habe, und dass die ASt zur weiteren Klärung der beruflichen Rehabilitation zu einem Gespräch eingeladen werde.

Mit Bescheid vom 11.05.2007 teilte die Ag der ASt mit, dass sie das Rehabilitationsverfahren als abgeschlossen ansehe, weil die ASt zum 01.05.2007 ein neues Beschäftigungsverhältnis - bei der Fa. F. International - aufgenommen habe, von dem man ausgehe, dass dieser Arbeitsplatz gesundheitlich geeignet sei. Soweit zu einem späteren Zeitpunkt erneut Leistungen zur Teilhabe erforderlich sein sollten, sei ein neuer Antrag zu stellen. Der Eingang eines Widerspruches in Bezug auf diesen Bescheid findet sich nicht in den Akten.

Der Bevollmächtigte der ASt rügte mit Schriftsatz vom 28.02.2008, dass die ASt - entgegen der Ankündigung im Schreiben vom 18.08.2006 - noch immer nicht zu einem Gespräch hinsichtlich des weiteren Rehabilitationsverlaufes eingeladen worden sei. Hierauf erwiderte die Ag (Schreiben vom 14.03.2008), dass nach verschiedenen Gesprächen (Ende 2006/ Anfang 2007) das Rehabilitationsverfahren - nach Aufnahme einer Beschäftigung durch die ASt - mit bestandskräftigen Bescheid vom 11.05.2007 abgeschlossen worden sei, und man habe die ASt bereits am 03.03.2008 telefonisch auf die Notwendigkeit eines erneuten Antrages hingewiesen; die an die ASt übersandten Antragsunterlagen sollten zügig zurückgesandt werden, da auch die Leistungsträgerschaft des Rentenversicherungsträgers in Betracht zu ziehen sei.

Im Schriftsatz vom 28.03.2008 mahnte der Bevollmächtigte der ASt - mit der Ankündigung einer Untätigkeitsklage - eine eiligste Bearbeitung der Angelegenheit an, weil die ASt zum nächst möglichen Termin - im April 2008 - die Maßnahme beginnen wolle.

Mit Schreiben vom 05.04.2008 übersandte die ASt der Ag die Unterlagen in Bezug auf den erneuten Rehabilitationsantrag. Nach dem Vermerk auf dem Antragsformular wurden die Antragsunterlagen der ASt am 03.03.2008 ausgehändigt und gingen am 14.04.2008 bei der Ag.

Mit weiterem Schreiben vom 07.04.2008 machte der Bevollmächtigte der ASt geltend, dass bereits mit Schreiben vom 31.05.2007 die ASt persönlich Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.05.2007 eingelegt habe.

Am 15.04.2008 leitete die Ag den am 14.04.2008 schriftlich eingegangenen Rehabilitationsantrag - unter Hinweis auf § 14 Abs 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - an den nach ihrer Auffassung zuständigen Rentenversicherungsträger (Bund) weiter.

Nachdem der Eingang eines Schreibens vom 31.05.2007 in den Akten der Ag nicht zu verzeichnen war, fasste diese das Schreiben vom 07.04.2008 als Widerspruch gegen den Bescheid vom 11.05.2007 auf und wies diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2008 wegen Verfristung als unzulässig zurück.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob die ASt am 21.05.2008 Klage (S 6 AL 254/08) zum Sozialgericht Nürnberg (SG).

Am 16.06.2008 hat die ASt beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 6 AL 292/08 ER) mit dem Ziel beantragt, entweder die Ag oder den Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband zu verpflichten, eine Umschulung in der Europäischen Fernhochschule H. (University A.) für die Dauer von vorläufig einem Jahr zu übernehmen. Der Deutsche Rentenversicherungsträger Bund sei beizuladen. Zugleich hat die ASt zur Durchführung des Verfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung des Rechtsanwaltes M. aus B-Stadt beantragt.

Das Verfahren gegen den Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband wird beim SG unter dem Aktzeichen S 15 U 150/08 ER geführt.

Mit Beschluss 26.06.2008 hat das SG im Verfahren S 6 AL 292/08 ER die Deutsche Rentenversicherung Bund zum Verfahren beigeladen.

Das SG hat mit Beschluss vom 11.07.2008 - unter Bezugnahme auf die Gründe der Entscheidung im Eilverfahren (Beschluss vom 11.07.2008) - die Bewilligung von PKH abgelehnt.

Gegen diesen Beschluss hat die ASt am 08.08.2008 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Ag, des Beigeladenen sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des ASt ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Ein Abhilfeverfahren war nicht mehr erforderlich, nachdem § 174 SGG mit Wirkung ab 01.04.2008 ohne Übergangsvorschrift ersatzlos entfallen ist (Art 1 Nr.30, Art 5 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 - BGBl. I S 444). In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als nicht begründet.

Nach § 73a Absatz 1 SGG (Sozialgerichtsgesetz) i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO (Zivilprozessordnung) erhält PKH eine Partei (im sozialgerichtlichen Verfahren: Beteiligter), die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht zwar nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (BSG vom 17.02.98 - B 13 RJ 83/97 R). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage 2008, § 73a Rn.7) ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH- Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Allerdings müssen dabei letzte Zweifel an der rechtlichen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden. (Düring in Jansen Kommentar zum SGG, 1. Auflage 2003, § 73a Rn.7)

Im vorliegenden Rechtsstreit war ein Erfolg vor dem SG jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, denn die ASt hat weder einen Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, die es geboten erscheinen lassen der ASt die konkret begehrte beruflichen Rehabilitationsmaßnahme im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zukommen zu lassen. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senates im Verfahren L 10 B 711/08 AL ER vom heutigen Tag Bezug genommen.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG, und ergeht kostenfrei.
Rechtskraft
Aus
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