S 5 AS 436/10

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 5 AS 436/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 20 AS 1663/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 18.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2010 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 29.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2010 verurteilt, dem Kläger im Zeitraum vom 20.01.2010 bis 31.10.2010 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nach Maßgabe des Gesetzes als Zuschuss zu bewilligen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Grunde nach.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob dem Kläger im Zeitraum von Januar bis Oktober 2010 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) als Darlehen oder als Zuschuss zu gewähren sind.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht seit längerem in Bezug von SGB II-Leistungen. Seit Februar 2008 ist für ihn eine Betreuerin bestellt, seitdem wohnt er in einer eigener Wohnung in E ... Ab Februar 2009 ist bei dem Kläger ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt. In der Zeit vom 29.04.2009 bis Mitte Juni 2009 hielt sich der Kläger bereits in einem Internat des Berufsförderungswerkes (Bfw) Köln der Diakonie Michaelshoven e.V. zur "erweiterten Abklärung der beruflichen Eignung" im Rahmen der beruflichen Rehabilitation auf. Für diese Zeit wurden ihm von der Bundesagentur für Arbeit Leistungen zur Teilhabe gemäß §§ 97 ff des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) i.V.m. § 33 und §§ 44 ff des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) bewilligt. Aufgrund des Internatsaufenthaltes erhielt der Kläger in den Monaten April bis Juni 2009 nur gekürzte Leistungen nach dem SGB II.

Auf den Fortbewilligungsantrag vom 28.08.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 01.09.2009 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum von Oktober 2009 bis März 2010. Dabei gewährte der Beklagte dem Kläger neben der Regelleistung in Höhe von 359,- EUR Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 295,- EUR unter Anrechnung des Kindergeldes in Höhe von 164,- EUR (abzüglich der Versicherungspauschalein Höhe von 30,- EUR), somit monatlich 520,- EUR. Für die Zeit vom 21.10.2009 bis zum 19.01.2010 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit erneut Leistungen nach §§ 97 ff SGB III i.V.m. § 33 und §§ 44 ff SGB IX einschließlich eines monatlichen Ausbildungsgeldes in Höhe von 102,- EUR (vgl. Bescheid vom 02.09.2009). Wochentags hält sich der Kläger stets in dem Internat des Bfw auf. Dort bewohnt er ein Ein-Zimmer-Appartement, zudem erhält er drei Mal am Tag Verpflegung sowie geringfügige Sachleistungen zum Lebensunterhalt. Mindestens an zwei Wochenenden im Monat und in den Ferien ist er aufgrund der Schließung des Internats auf seine Unterkunft in E. angewiesen. Aufgrund der Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, des zeitgleichen Aufenthalts des Klägers in dem Internat sowie der Stellung eines Antrags auf Gewährung eines Mehrbedarfs gemäß § 21 Abs. 4 SGB II änderte der Beklagte die Leistungen für den genannten Zeitraum mit Änderungsbescheid vom 29.09.2009 bzw. vom 23.11.2009 dahingehend ab, dass zum einen eine Kürzung der Regelleistung sowie eine Anrechnung des bewilligten Ausbildungsgeldes als Einkommen erfolgte und zum anderen ein Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 4 SGB II gewährt wurde. Mit Änderungsbescheid vom 15.12.2009 erfolgte eine Anpassung der Kürzung aufgrund eines längeren Aufenthalts des Klägers in seiner Wohnung in E ... Mit weiterem Änderungsbescheid vom 28.12.2009 erfolgte aufgrund der Erhöhung des Kindergeldes ab Januar 2010 eine Reduzierung der SGB II-Leistungen für die Zeit ab diesem Monat.

Seit dem 20.01.2010 absolviert der Kläger im Bfw eine zweijährige Ausbildung zum "Kaufmann im Gesundheitswesen". Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 10.03.2010 für die Zeit vom 20.01.2010 bis 17.01.2012 Leistungen nach §§ 97 ff SGB III i.V.m. § 33 und §§ 44 ff SGB IX für diese Ausbildung. Dabei gewährte sie ihm erneut unter anderem ein Ausbildungsgeld in Höhe von 102,- EUR (zudem Lehrgangskosten und Reisegeld).

Mit Änderungsbescheid vom 18.03.2010 änderte der Beklagte die Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 20.01.2010 bis 31.03.2010 dahingehend ab, dass die Leistungen nur noch darlehensweise bewilligt werden. Dabei gewährte der Beklagte monatlich neben der (nun ungekürzten) Regelleistung in Höhe von 359,- EUR Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 295,- EUR unter Anrechnung des Kindergeldes in Höhe von 184,- EUR und des Ausbildungsgeldes in Höhe von 102,- (unter Abzug der Versicherungspauschale), d.h. insgesamt darlehensweise Leistungen in Höhe von 398,- EUR. Zudem bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom gleichen Tag zuschussweise Leistungen in Höhe von 126,- EUR monatlich für einen Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 4 SGB II. Auf den Fortbewilligungsantrag des Klägers vom 29.03.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum April bis Oktober 2010 mit Bescheiden vom gleichen Tag darlehensweise Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 398,- EUR und zuschussweise Leistungen in Höhe von monatlich 126,- EUR für einen Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 4 SGB II.

Die Widersprüche des Klägers (gegen den Änderungsbescheid vom 18.03.2010) bereits vom 24.03.2010 und (gegen den Fortbewilligungsbescheid vom 29.03.2010) vom 13.04.2010, mit denen sich der Kläger gegen die lediglich darlehensweise Bewilligung der SGB II-Leistungen wandte, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 06.04.2010 bzw. vom 22.04.2010 zurück. Über die Verweisungsregelung des § 104 Abs. 2 SGB III gelte die Regelung des § 59 Nr. 3 SGB III, nach dem die Berufsausbildungsbeihilfe unter anderem zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt diene. Vor diesem Hintergrund sei die Ausschlussvorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II anzuwenden. Zudem bestehe auch kein Anspruch auf einen Zuschuss zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 7 SGB II, da sich der Bedarf des Klägers aufgrund der Internatsunterbringung nach § 105 Abs. 1 Nr. 2 SGB III - und nicht nach Nr. 1 oder 4 des § 105 Abs. 1 SGB III - richte. Bei dem Kläger läge jedoch aufgrund der Notwendigkeit der Beibehaltung der Wohnung in Düren eine besondere Härte im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vor, so dass eine darlehensweise Leistungsbewilligung zu erfolgen habe. Des Weiteren sei das Ausbildungsgeld als zu berücksichtigendes Einkommen einzustufen. Es handele sich insbesondere nicht um eine zweckbestimmte Einnahme gemäß § 11 Abs. 3 SGB II.

Am 20.04.2010 (im Verfahren S 5 AS 436/10) und am 25.05.2010 (im Verfahren S 5 AS 583/10) hat der Kläger jeweils Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass es sich bei ihm nicht um einen Auszubildenden, dessen Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, handele. Es handele sich vielmehr um Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nicht ausschlössen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 18.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2010 und unter Abänderung des Bescheides vom 29.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2010 zu verurteilen, ihm im Zeitraum vom 20. Januar 2010 bis 31. Oktober 2010 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe als Zuschuss zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen und die Berufung zuzulassen.

Zur Begründung bezieht er sich auf die Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden.

Das Gericht hat mit Beschluss vom 27.07.2010 die Verfahren S 5 AS 436/10 und S 5 AS 583/10 unter dem führenden Aktenzeichen S 5 AS 436/10 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger ist in seinen Rechten gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verletzt. Der Bescheid vom 18.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2010 sowie der Bescheid vom 29.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2010 sind rechtswidrig. Der Kläger hat im Zeitraum vom 20.01.2010 bis zum 31.10.2010 - unabhängig von dem Anspruch gemäß § 21 Abs. 4 SGB II - einen Anspruch auf zuschussweise Leistungen nach dem SGB II.

Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB II. Er hat das 15. Lebensjahr vollendet, ist erwerbsfähig und hilfebedürftig, zudem hat er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Des Weiteren sind die Voraussetzungen der Ausschlussvorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II nicht erfüllt. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

§ 7 Abs. 5 SGB II bezweckt, dass über Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende keine zweite Ausbildungsförderung geschaffen wird. Eine Aufstockung anderer Ausbildungsbeihilfen soll ausgeschlossen werden (vgl. u.a. Bundessozialgericht, Urteil vom 06.09.2007, B 14/7b AS 28/06 R). Zu beachten ist jedoch auch, dass § 7 Abs. 5 SGB II als den Zugang zu existenzsichernden SGB II-Leistungen einschränkende Vorschrift eng auszulegen ist (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2009, L 20 AS 47/09 B). Dabei fällt die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 97 ff SGB III i.V.m. § 33 und §§ 44 ff SGB IX nicht unter die Leistungen im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II, die zu einem Ausschluss bzw. zu einer Einschränkung (vgl. § 22 Abs. 7 SGB II) von Leistungen nach dem SGB II führen (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.02.2010, L 5 B 10/08 AS ER und vom 10.03.2009, L 20 AS 47/09 B; Sozialgericht Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2007, S 28 AS 331/07 ER; Sozialgericht Berlin, Urteil vom 05.12.2008, S 37 AS 23403/08; so auch Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 3. Aufl., § 7, Rdnr. 114; Hackethal in jurisPK-SGB II, Stand: Februar 2010, § 7, Rdnr. 58; Löns in Löns/Herold-Tews, Kommentar zum SGB II, 2. Aufl., § 7, Rdnr. 53; a.A. dagegen Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 13.07.2010, L 6 AS 587/10 B ER bzw. L 6 AS 588/10 B; Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 01.04.2009, S 22 AS 3533/07; Gerenkamp in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil I, Kommentar zu § 7 SGB II, Rdnr. 60).

Die Vorschriften zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 97 ff SGB III, also Leistungen, die der Förderung behinderter Menschen zur Integration in das Arbeitsleben dienen, sind als gegenüber der Berufsausbildungsförderung gemäß der §§ 60 bis 62 SGB III speziellere Regelungen zu betrachten, die diese allgemeinen Vorschriften verdrängen (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.02.2010, L 5 B 10/08 AS ER). Zu beachten ist, dass sich das gesetzgeberische Leitbild der Eingliederungsleistungen für behinderte Menschen gemäß §§ 97 ff SGB III erheblich von dem Leitbild unterscheidet, das der Gesetzgeber von den Lebensumständen des in allgemeiner Berufsbildung befindlichen nicht-behinderten Menschen hat. Insbesondere ist die Möglichkeit des Hinzuverdienstes durch Gelegenheits-, Ferien- oder Wochenendarbeiten bei behinderten Menschen grundsätzlich nicht oder nicht in dem Umfang wie bei nicht-behinderten Menschen gegeben. Gerade diese Möglichkeit wird aber als Begründung für den Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II herangezogen (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.02.2010, L 5 B 10/08 AS ER).

Auch ist zu beachten, dass die bis zum Inkrafttreten des SGB II maßgebliche Vorschrift des § 26 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ebenfalls nicht so ausgelegt wurde, dass auch die Eingliederungsleistungen gemäß §§ 97 ff SGB III zu einem Leistungsausschluss führen (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2009, L 20 AS 47/09 B; siehe auch Wenzel in Fichtner, Kommentar zum BSHG, 2. Aufl., § 26, Rdnr. 6). Zudem würde eine erweiternde Auslegung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II zu einem Widerspruch mit § 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II führen, der bei der Gewährung von Leistungen zur beruflichen Teilhabe einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unterstellt (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2009, L 20 AS 47/09 B). Soweit demnach aus der Vorschrift des § 22 Abs. 7 SGB II ein Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II auch für Personen, denen Leistungen gemäß §§ 97 ff SGB III gewährt werden, hergeleitet wird (vgl. Sozialgericht Chemnitz, Urteil vom 01.04.2009, S 22 AS 3533/07), ist dem nicht folgen. Aus der Nennung bestimmter Leistungsarten in § 22 Abs. 7 SGB II kann nicht auf einen erweiterten Kreis der durch § 7 Abs. 5 SGB II in Bezug genommenen Ausbildungsarten geschlossen werden. Bei der Bezugnahme auf Vorschriften, die das Ausbildungsgeld betreffen, mag der Gesetzgeber einem Irrtum unterlegen sein. Der nachträglich geschaffenen Regelung kann jedenfalls keine Erweiterung des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II entnommen werden (so überzeugend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2009, L 20 AS 47/09 B; vgl. auch Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.02.2010, L 5 B 10/08 AS ER).

Anzumerken ist abschließend, dass die vollständige Anrechnung des Ausbildungsgeldes im Rahmen der Einkommensberücksichtigung nicht zu beanstanden ist. Im Gegensatz zu den BAföG-Leistungen, bei denen 20 Prozent als zweckbestimmte Einnahmen gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 lit. a) SGB II privilegiert sind (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 17.03.2009, B 14 AS 63/07 R), ist das Ausbildungsgeld gemäß § 104 SGB III - ebenso wie die Berufsausbildungsbeihilfe gemäß § 65 SGB III (vgl. dazu Bundessozialgericht, Urteil vom 22.03.2010, B 4 AS 69/09 R) - nicht um einen ausbildungsbedingten Bedarf zu bereinigen (vgl. auch Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 01.11.2007, L 3 AS 158/06; Sozialgericht Stade, Urteil vom 29.07.2010, S 17 AS 169/10). Das Ausbildungsgeld enthält keinen derartigen Anteil. Indes sind die gewährten Fahrtkosten und Lehrgangskosten - wie erfolgt - als zweckbestimmte Einnahmen gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 lit. a) SGB II einzustufen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Berufung muss nicht zugelassen werden, da sie zulässig ist.
Rechtskraft
Aus
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