Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 8 AS 190/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob die Kläger von der Beklagten im Zeitraum vom 01.06.2009 bis 31.08.2009 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) trotz vorhandenen Vermögens beanspruchen können.
Der am 00.00.1949 geborene Kläger zu 1) ist der Ehemann der am 00.00.1950 geborenen Klägerin zu 2). Die Kläger beantragten am 12.11.2008 erstmals die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Hausgrundstücks in der Hstraße 0 in M. Das Haus wurde im Jahr 1988 erbaut und verfügt über eine Wohnfläche von 184,43 qm, wovon 27,63 qm auf eine Einliegerwohnung im Dachgeschoss entfallen. Das Grundstück ist 1.085 qm groß. Das Hausgrundstück ist belastet durch drei Darlehen bei der B, die durch Grundschulden gesichert sind. Im Einzelnen handelt es sich um das Darlehen Nr. 931445507 über ursprünglich 110.950,34 EUR, das Darlehen Nr. 931445515 über ursprünglich 93.566,41 EUR und das Darlehen Nr. 9311445523 über 10.225,84 EUR. Im streitgegenständlichen Zeitraum valutierten diese Darlehen noch mit 102.978,82 EUR, 86.708,06 EUR bzw. 9.114,85 EUR. Zur Sicherung der Darlehen ist weiter eine Lebensversicherung bei der B mit der Versicherungsnummer 0 abgetreten, die 2008 über einen Rückkaufwert von 71.281,80 EUR verfügte.
Mit Bescheid vom 27.11.2008 bewilligte die Beklagte den Klägern vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 12.11.2008 bis 31.05.2009. Sie holte eine Wertauskunft des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Lippe und in der Stadt Detmold ein, der in seiner Wertaussage vom 12.12.2008 einen überschlägigen Verkehrswert des Hausgrundstücks von 250.000 EUR ermittelte.
Am 13.05.2009 beantragten die Kläger die Fortzahlung der Leistungen über den 31.05.2009 hinaus. Mit Bescheid vom 04.06.2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Gleichzeitig wies sie auf die Möglichkeit der darlehensweisen Leistungsgewährung hin. Zur Begründung führte sich aus: Die Kläger verfügten über Vermögen, das die Hilfebedürftigkeit ausschließe. Das in ihrem Eigentum stehende Hausgrundstück stelle kein angemessenes Hausgrundstück im Sinne der Vorschriften dar. Zunächst sei die Grundstücksfläche zu groß, angemessen seien ca. 800 qm. Darüber hinaus sei aber auch die Wohnfläche für zwei Personen erheblich zu groß; bei zwei Personen seien 90 qm als angemessen anzusehen. Auch sei eine unzumutbare Härte nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des Hauses in Höhe von 250.000 EUR verbleibe nach Abzug der Verbindlichkeiten in Höhe von 196.714,63 EUR und des Vermögensfreibetrages von 19.050 EUR ein Vermögensüberschuss von 34.235,37 EUR.
Hiergegen legten die Kläger am 12.06.2009 Widerspruch ein. Der Verkauf der Immobilie sei unwirtschaftlich. So falle für die Darlehen im Falle eines Verkaufes eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 15.759,27 EUR an. Zudem entstünden Umzugskosten in Höhe von 6.000 bis 7.000 EUR. Auch eine Maklercourtage in Höhe von 10.000 EUR würde anfallen. Zudem erwarte der Kläger zu 1) ab dem 01.09.2009 eine monatliche Rente in Höhe von etwa 2.000 EUR, womit die Kläger nicht mehr hilfebedürftig seien. Die Verwertung des Hauses in Anbetracht des so kurzen Zeitraums der Hilfebedürftigkeit stelle eine unzumutbare Härte dar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2009 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Selbst nach Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung, die die Beklagte mit 13.331,72 EUR errechnete, verbleibe ein Vermögensüberschuss von 20.903,65 EUR. Die Maklercourtage oder Umzugskosten seien weder belegt noch nachvollziehbar. Die Maklercourtage könne auch vom Käufer übernommen werden. Der nahe Rentenbezug stelle keinen Härtefall dar. Die Beklagte verwies diesbezüglich auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15.04.2008, Az.: B 14 AS 27/07 R.
Mit der hiergegen am 24.07.2009 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führen ergänzend aus: Anrufe bei lippischen Maklern hätten ergeben, dass bei einem Verkauf eine Verkäufercourtage von drei Prozent zzgl. Mehrwertsteuer und eine Käufercourtage von drei Prozent zzgl. Mehrwertsteuer anfielen. Die Auffassung der Beklagten, dass eine Courtage vom Käufer zu tragen sei, sei völlig unrealistisch. Umzugskosten könnten per Angebot erfasst werden; eine vorläufige Schätzung belaufe sich auf 5.000 EUR zzgl. Mehrwertsteuer. Hinzu kommen würden Kosten für Mietkaution, Renovierung, Investition in eine neue Küche oder Umbau der mitgenommenen Küche. Es liege eine besondere Härte vor. Durch eine Kündigung der Lebensversicherung kurz vor dem Zahltag gehe der hohe Schlussüberschuss verloren. So belaufe sich das Vermögen zum 31.12.2008 auf 92.838,80 EUR. Würde die Lebensversicherung bis zum 01.04.2014 weitergeführt, belaufe sich das Vermögen auf 277.915,28 EUR. Dies gegenübergestellt ergebe sich bei einem Hausverkauf ein Vermögensverlust von 185.076,48 EUR. Sie hätten alles getan, um ihre Hilfebedürftigkeit so kurz wie möglich zu halten. Eine darlehensweise Leistungsgewährung hätten sie nicht in Anspruch nehmen wollen und den Zeitraum anderweitig überbrückt, da sie den Anfall weiterer Kosten vermeiden wollten. Sie hätten sich diesbezüglich auch gar nicht weiter bei der Beklagten informiert.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 04.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2009 zu verurteilen, ihnen Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.06.2009 bis 31.08.2009 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus: Der zu erzielende Erlös bei Verwertung der Immobilie werde noch höher sein als die Beklagte bisher angenommen habe. Bislang sei die Lebensversicherung unberücksichtigt geblieben, die zur Sicherung der Darlehen abgetreten sei. Diese sei von den Belastungen abzuziehen, sodass sich die eigentlichen Belastungen lediglich auf 125.432,83 EUR beliefen. Es sei daher von einem zu erzielenden Erlös von 124.567,17 EUR auszugehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten das Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Leistungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Kläger sind durch den angefochtenen Bescheid vom 04.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2009 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil der Bescheid rechtmäßig ist. Die Kläger haben im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.06.2009 bis 31.08.2009 keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Die Kläger sind im streitgegenständlichen Zeitraum nicht hilfebedürftig gemäß §§ 7, 9 SGB II, da sie ihren Lebensunterhalt aus dem vorhandenen Vermögen bestreiten konnten.
Gemäß § 7 Abs. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen nach dem SGB II. Hilfebedürftig ist dabei gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere nicht von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Hier waren die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum in der Lage, ihren Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Vermögen zu bestreiten. Als Vermögen sind gemäß § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Als verwertbaren Vermögensgegenstand hat die Beklagte hier zutreffend das im Eigentum der Kläger stehende, mit einem Einfamilienhaus bebaute Hausgrundstück berücksichtigt.
Gemäß § 12 Abs. 4 S. 1 SGB II ist das Vermögen mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Gemäß § 12 Abs. 4 S. 2 SGB II ist für die Bewertung der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind gemäß § 12 Abs. 4 S. 3 SGB II zu berücksichtigen. Hier verfügte das Haus ausweislich der Wertauskunft des Gutachterausschusses für Grundstückswerte zum Zeitpunkt der Antragstellung über einen Verkehrswert von 250.000 EUR. Einwände gegen diese Verkehrswertermittlung haben die Kläger nicht vorgetragen, sondern diese auch vielmehr ihrer eigenen Vermögensberechnung zugrunde gelegt. Das Hausgrundstück ist auch nicht über den Marktwert hinaus belastet. Zwar bestanden im streitgegenständlichen Zeitraum noch durch Grundschulden gesicherte Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 198.801,73 EUR, jedoch ist hiervon der für die zur Sicherung der Darlehen abgetretene Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 71.281,80 EUR in Abzug zu bringen, so dass sich die auf der Immobilie lastenden Verbindlichkeiten lediglich noch auf 127.519,93 EUR belaufen und ein zu realisierender Wert von 122.480,07 EUR verbleibt. Selbst nach Abzug der von den Klägern angeführten Beträge wie Umzugskosten, Maklercourtage und Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von insgesamt 31.759,27 EUR würde ein Betrag von 90.751,07 EUR verbleiben. Auch nach der eigenen Berechnung der Kläger verfügten sie über Vermögen in Höhe von 92.838,80 EUR.
Dem so errechneten Vermögen stehen im streitgegenständlichen Zeitraum Freibeträge der Kläger gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 4 SGB II in Höhe von 19.050 EUR bzw. 19.200 EUR gegenüber. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II sind vom Vermögen ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 EUR je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber 3.100 EUR, abzusetzen. Gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB II ist ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 EUR für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen zu berücksichtigen. Hieraus errechnet sich für den Kläger zu 1) bis zum 06.08.2009 für den Kläger zu 1) ein Freibetrag von 9.600 EUR (8.850 EUR und 750 EUR) und ab dem 07.08.2009 mit der Vollendung des 60. Lebensjahres von 9.750 EUR. Für die Klägerin zu 2) errechnet sich im streitgegenständlichen Zeitraum ein Freibetrag von 9.450 EUR (8.700 EUR und 750 EUR). Insgesamt steht den Klägern damit bis zum 06.08.2009 Freibetrag von 19.050 EUR und ab dem 07.08.2009 von 19.200 EUR.
Das Hausgrundstück stellt auch kein geschütztes Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II dar. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Das Haus ist mit einer Gesamtwohnfläche von 184,43 qm nicht mehr angemessen im Sinne der Vorschrift.
Bei dem Begriff der angemessenen Größe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 2/05 R). In Anlehnung an die Vorschriften des 2. Wohnungsbaugesetzes vom 19. August 1994 (BGBl I 2137) gilt bei einem Familienheim eine Größe von 130 qm bei einem vier Personen Haushalt noch als angemessen (vgl. BSG, Urteil vom 15.04.2008, Az.: B 14/7b AS 34/06 R). Für jede weitere im Haushalt lebende Person ist eine Fläche von 20 qm zu addieren (vgl. Eicher/Spellbrink, 2. Auflg., § 12 SGB II Rdnr. 71). Bei einer geringeren Familiengröße sind je Person Abschläge von 20 qm vorzunehmen.
Hiervon ausgehend ist eine Wohnfläche von 90 qm für die aus zwei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft angemessen. Die Gesamtwohnfläche des Hauses beträgt aber 184,43 qm und übersteigt damit die angemessene Fläche um etwa das Doppelte. Selbst unter Berücksichtigung eines Toleranzwertes von zehn Prozent übersteigt die vorhandene Wohnfläche noch den angemessenen Wert.
Die Verwertung des Vermögens ist auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dann vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht (vgl. BSG v. 06.09.2007, Az: B 14/7b AS 66/06 R und BSG v. 15.04.2008, Az.: B 14/7b AS 68/06 R). Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor. Soweit die Kläger darauf verweisen, dass im Falle eines Verkaufs weitere Kosten anfallen, so führt dies nicht zu einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung. Selbst unter Berücksichtigung der Vorfälligkeitsentschädigung von 15.759,27 EUR, der Maklercourtage in Höhe von 10.000 EUR und der Umzugskosten in Höhe von 6.000 EUR, insgesamt 31.759,27 EUR, würden diese lediglich etwa 12 Prozent des Verkehrwertes darstellen. Ein Verlust von etwa 12 Prozent begründet im grundsicherungsrechtlichen Bereich aber unter Berücksichtigung der Subsidiarität der Leistungen nach dem SGB II noch keine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit. Soweit die Kläger darüber hinaus darauf verweisen, dass die Verwertung des Hauses einen Vermögensverlust von 185.076,48 EUR bedeuten würde, so folgt auch hieraus nicht die Unwirtschaftlichkeit der Verwertung des Hausgrundstücks. Die Berechnung der Kläger stellt ihre Vermögenssituation am 31.12.2008 mit einem Wert von 92.838,80 EUR und die von ihnen erwartete Vermögensentwicklung zum 01.04.2014 mit einem Vermögenswert von 277.915,28 EUR gegenüber. Der von den Klägern errechnete Verlust stellt die Differenz hieraus dar. Hieraus wird aber deutlich, dass es nicht um Beträge geht, die die Kläger bei der Verwertung ihres aktuellen Vermögens nicht würden realisieren können, sondern vielmehr darum, den geplanten und erwarteten Vermögensaufbau mit einer erheblichen Vermögenssteigerung bis zum Jahr 2014 weiter betreiben zu können. Der Aufbau weiterer Vermögenswerte unterfällt aber nicht dem Schutzzweck des SGB II.
Auch stellt die Verwertung für die Kläger keine unzumutbare Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II dar. Als Vermögen sind gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II Sachen und Rechte insoweit nicht als Vermögen zu berücksichtigen, als ihre Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Wann von einer "besonderen Härte" im Sinne des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II auszugehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei maßgebend nur außergewöhnliche Umstände sein können, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs 3 Satz 1 SGB II, § 4 Abs 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V)) und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs 2 SGB II erfasst werden. Für die Anwendung des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II müssen daher außergewöhnliche Umstände (etwa die Betreuungspflege bedürftiger Personen, vgl Nachweise bei Brühl in LPK-SGB II, 2. Aufl, § 12 RdNr 55 ff; auch Behrend in Juris Praxiskommentar, SGB II, § 12 RdNr 52) vorliegen, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Dies machen auch die Gesetzesmaterialien deutlich. Hiernach liegt ein Härtefall iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alternative 2 SGB II zB dann vor, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsste, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweist (BT-Drucks 15/1749, S 32). Dem kann entnommen werden, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Beispielsfall nicht allein der Verlust der Altersvorsorge und dessen Zeitpunkt, sondern beides auch nur zusammen mit der Versorgungslücke eine besondere Härte darstellte. Es sind also nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 16.05.2007, Az.: B 11b AS 37/06 R).
Hiervon ausgehend bedeutet die Verwertung des Vermögens für die Kläger keine besondere Härte. Es sind keine besonderen, bei anderen Hilfebedürftigen nicht anzutreffenden Umstände ersichtlich, die einen Härtefall begründen könnten. Allein die kurze Dauer des Leistungsbezuges bis zum Beginn der Altersrente begründet nicht die Annahme eines Härtefalles, denn dies stellt keinen Umstand dar, der regelmäßig bei anderen Hilfebedürftigen nicht anzutreffen ist. Auch ist nicht erkennbar, dass hier eine Versorgungslücke bei der Altersversorgung geschlossen werden muss. Vielmehr hat der Kläger zu 1) selbst mitgeteilt, dass er eine Rente in Höhe von etwa 2.000 EUR monatlich beziehe.
Eine Verurteilung der Beklagten zur Gewährung der begehrten Leistungen als Darlehen gemäß § 23 Abs.5 SGB II kommt ebenfalls nicht in Betracht. Gemäß § 23 Abs. 5 S. 1 SGB II sind Leistungen als Darlehen zu erbringen, soweit dem Hilfebedürftigen der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder eine besondere Härte bedeuten würde. Eine Gewährung darlehensweiser Leistungen scheidet bereits deshalb aus, weil die Kläger trotz Hinweises der Beklagten kein Interesse an dieser Art der Leistungsgewährung bekundet haben. Auf den Hinweis der Beklagten in dem angefochtenen Ablehnungsbescheid haben sie sich entschieden, den Zeitraum anderweitig zu überbrücken und sich nicht einmal bei der Beklagten über die Möglichkeiten der darlehensweisen Leistungsgewährung informiert. Die Beklagte handelte daher auch insoweit nicht rechtsfehlerhaft, als sie den Klägern ohne ihren Antrag kein Darlehen gewährte. Wegen der mit der Absicherung des Darlehens verbundenen Rechtseingriffe insbesondere bei Rechten an Grundstücken sowie der Rückzahlungsverpflichtung des Darlehens kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Gewährung eines Darlehens der Interessenlage eines Antragstellers entspricht (LSG NRW, Urteil vom 03.12.2007, Az.: L 20 AS 71/06). Weder im Verlauf des Widerspruchs- noch des Klageverfahrens haben die Kläger ein Interesse an darlehensweisen Leistungen zum Ausdruck gebracht. Jedenfalls nach Erteilung des Hinweises der Beklagten auf die Möglichkeit der darlehensweisen Leistungsgewährung, der ohne Reaktion der Kläger blieb, liegt kein Rechtsfehler der Beklagten darin, von einer Darlehensgewährung abzusehen.
Darüber hinaus kommt die Gewährung selbst eines Darlehens gemäß § 23 Abs. 5 SGB II im Hinblick auf die Subsidiarität der Leistungen nach dem SGB II regelmäßig nur dann in Betracht, wenn dem Hilfebedürftigen keine anderen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes, ggf. aus dem liquiden Teil des Vermögens, zur Verfügung stehen oder sie die Mittel nicht anderweitig, beispielsweise durch die Inanspruchnahme privater Darlehen oder ähnlichem, beschaffen können. Hier haben die Kläger mitgeteilt, dass sie den streitgegenständlichen Zeitraum anderweitig überbrückt haben, sodass das Gericht davon ausgeht, dass sie die Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes selbst beschaffen konnten. Der Gewährung von SGB II - Leistungen, auch darlehnsweise, bedurfte es nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob die Kläger von der Beklagten im Zeitraum vom 01.06.2009 bis 31.08.2009 Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) trotz vorhandenen Vermögens beanspruchen können.
Der am 00.00.1949 geborene Kläger zu 1) ist der Ehemann der am 00.00.1950 geborenen Klägerin zu 2). Die Kläger beantragten am 12.11.2008 erstmals die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Hausgrundstücks in der Hstraße 0 in M. Das Haus wurde im Jahr 1988 erbaut und verfügt über eine Wohnfläche von 184,43 qm, wovon 27,63 qm auf eine Einliegerwohnung im Dachgeschoss entfallen. Das Grundstück ist 1.085 qm groß. Das Hausgrundstück ist belastet durch drei Darlehen bei der B, die durch Grundschulden gesichert sind. Im Einzelnen handelt es sich um das Darlehen Nr. 931445507 über ursprünglich 110.950,34 EUR, das Darlehen Nr. 931445515 über ursprünglich 93.566,41 EUR und das Darlehen Nr. 9311445523 über 10.225,84 EUR. Im streitgegenständlichen Zeitraum valutierten diese Darlehen noch mit 102.978,82 EUR, 86.708,06 EUR bzw. 9.114,85 EUR. Zur Sicherung der Darlehen ist weiter eine Lebensversicherung bei der B mit der Versicherungsnummer 0 abgetreten, die 2008 über einen Rückkaufwert von 71.281,80 EUR verfügte.
Mit Bescheid vom 27.11.2008 bewilligte die Beklagte den Klägern vorläufig Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 12.11.2008 bis 31.05.2009. Sie holte eine Wertauskunft des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Lippe und in der Stadt Detmold ein, der in seiner Wertaussage vom 12.12.2008 einen überschlägigen Verkehrswert des Hausgrundstücks von 250.000 EUR ermittelte.
Am 13.05.2009 beantragten die Kläger die Fortzahlung der Leistungen über den 31.05.2009 hinaus. Mit Bescheid vom 04.06.2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Gleichzeitig wies sie auf die Möglichkeit der darlehensweisen Leistungsgewährung hin. Zur Begründung führte sich aus: Die Kläger verfügten über Vermögen, das die Hilfebedürftigkeit ausschließe. Das in ihrem Eigentum stehende Hausgrundstück stelle kein angemessenes Hausgrundstück im Sinne der Vorschriften dar. Zunächst sei die Grundstücksfläche zu groß, angemessen seien ca. 800 qm. Darüber hinaus sei aber auch die Wohnfläche für zwei Personen erheblich zu groß; bei zwei Personen seien 90 qm als angemessen anzusehen. Auch sei eine unzumutbare Härte nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung des Verkehrswertes des Hauses in Höhe von 250.000 EUR verbleibe nach Abzug der Verbindlichkeiten in Höhe von 196.714,63 EUR und des Vermögensfreibetrages von 19.050 EUR ein Vermögensüberschuss von 34.235,37 EUR.
Hiergegen legten die Kläger am 12.06.2009 Widerspruch ein. Der Verkauf der Immobilie sei unwirtschaftlich. So falle für die Darlehen im Falle eines Verkaufes eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 15.759,27 EUR an. Zudem entstünden Umzugskosten in Höhe von 6.000 bis 7.000 EUR. Auch eine Maklercourtage in Höhe von 10.000 EUR würde anfallen. Zudem erwarte der Kläger zu 1) ab dem 01.09.2009 eine monatliche Rente in Höhe von etwa 2.000 EUR, womit die Kläger nicht mehr hilfebedürftig seien. Die Verwertung des Hauses in Anbetracht des so kurzen Zeitraums der Hilfebedürftigkeit stelle eine unzumutbare Härte dar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2009 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Selbst nach Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung, die die Beklagte mit 13.331,72 EUR errechnete, verbleibe ein Vermögensüberschuss von 20.903,65 EUR. Die Maklercourtage oder Umzugskosten seien weder belegt noch nachvollziehbar. Die Maklercourtage könne auch vom Käufer übernommen werden. Der nahe Rentenbezug stelle keinen Härtefall dar. Die Beklagte verwies diesbezüglich auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15.04.2008, Az.: B 14 AS 27/07 R.
Mit der hiergegen am 24.07.2009 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und führen ergänzend aus: Anrufe bei lippischen Maklern hätten ergeben, dass bei einem Verkauf eine Verkäufercourtage von drei Prozent zzgl. Mehrwertsteuer und eine Käufercourtage von drei Prozent zzgl. Mehrwertsteuer anfielen. Die Auffassung der Beklagten, dass eine Courtage vom Käufer zu tragen sei, sei völlig unrealistisch. Umzugskosten könnten per Angebot erfasst werden; eine vorläufige Schätzung belaufe sich auf 5.000 EUR zzgl. Mehrwertsteuer. Hinzu kommen würden Kosten für Mietkaution, Renovierung, Investition in eine neue Küche oder Umbau der mitgenommenen Küche. Es liege eine besondere Härte vor. Durch eine Kündigung der Lebensversicherung kurz vor dem Zahltag gehe der hohe Schlussüberschuss verloren. So belaufe sich das Vermögen zum 31.12.2008 auf 92.838,80 EUR. Würde die Lebensversicherung bis zum 01.04.2014 weitergeführt, belaufe sich das Vermögen auf 277.915,28 EUR. Dies gegenübergestellt ergebe sich bei einem Hausverkauf ein Vermögensverlust von 185.076,48 EUR. Sie hätten alles getan, um ihre Hilfebedürftigkeit so kurz wie möglich zu halten. Eine darlehensweise Leistungsgewährung hätten sie nicht in Anspruch nehmen wollen und den Zeitraum anderweitig überbrückt, da sie den Anfall weiterer Kosten vermeiden wollten. Sie hätten sich diesbezüglich auch gar nicht weiter bei der Beklagten informiert.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 04.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2009 zu verurteilen, ihnen Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.06.2009 bis 31.08.2009 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus: Der zu erzielende Erlös bei Verwertung der Immobilie werde noch höher sein als die Beklagte bisher angenommen habe. Bislang sei die Lebensversicherung unberücksichtigt geblieben, die zur Sicherung der Darlehen abgetreten sei. Diese sei von den Belastungen abzuziehen, sodass sich die eigentlichen Belastungen lediglich auf 125.432,83 EUR beliefen. Es sei daher von einem zu erzielenden Erlös von 124.567,17 EUR auszugehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten das Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Leistungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Kläger sind durch den angefochtenen Bescheid vom 04.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.07.2009 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil der Bescheid rechtmäßig ist. Die Kläger haben im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.06.2009 bis 31.08.2009 keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Die Kläger sind im streitgegenständlichen Zeitraum nicht hilfebedürftig gemäß §§ 7, 9 SGB II, da sie ihren Lebensunterhalt aus dem vorhandenen Vermögen bestreiten konnten.
Gemäß § 7 Abs. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige Leistungen nach dem SGB II. Hilfebedürftig ist dabei gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere nicht von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Hier waren die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum in der Lage, ihren Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Vermögen zu bestreiten. Als Vermögen sind gemäß § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Als verwertbaren Vermögensgegenstand hat die Beklagte hier zutreffend das im Eigentum der Kläger stehende, mit einem Einfamilienhaus bebaute Hausgrundstück berücksichtigt.
Gemäß § 12 Abs. 4 S. 1 SGB II ist das Vermögen mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Gemäß § 12 Abs. 4 S. 2 SGB II ist für die Bewertung der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind gemäß § 12 Abs. 4 S. 3 SGB II zu berücksichtigen. Hier verfügte das Haus ausweislich der Wertauskunft des Gutachterausschusses für Grundstückswerte zum Zeitpunkt der Antragstellung über einen Verkehrswert von 250.000 EUR. Einwände gegen diese Verkehrswertermittlung haben die Kläger nicht vorgetragen, sondern diese auch vielmehr ihrer eigenen Vermögensberechnung zugrunde gelegt. Das Hausgrundstück ist auch nicht über den Marktwert hinaus belastet. Zwar bestanden im streitgegenständlichen Zeitraum noch durch Grundschulden gesicherte Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 198.801,73 EUR, jedoch ist hiervon der für die zur Sicherung der Darlehen abgetretene Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 71.281,80 EUR in Abzug zu bringen, so dass sich die auf der Immobilie lastenden Verbindlichkeiten lediglich noch auf 127.519,93 EUR belaufen und ein zu realisierender Wert von 122.480,07 EUR verbleibt. Selbst nach Abzug der von den Klägern angeführten Beträge wie Umzugskosten, Maklercourtage und Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von insgesamt 31.759,27 EUR würde ein Betrag von 90.751,07 EUR verbleiben. Auch nach der eigenen Berechnung der Kläger verfügten sie über Vermögen in Höhe von 92.838,80 EUR.
Dem so errechneten Vermögen stehen im streitgegenständlichen Zeitraum Freibeträge der Kläger gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 4 SGB II in Höhe von 19.050 EUR bzw. 19.200 EUR gegenüber. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II sind vom Vermögen ein Grundfreibetrag in Höhe von 150 EUR je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber 3.100 EUR, abzusetzen. Gemäß § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB II ist ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 EUR für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen zu berücksichtigen. Hieraus errechnet sich für den Kläger zu 1) bis zum 06.08.2009 für den Kläger zu 1) ein Freibetrag von 9.600 EUR (8.850 EUR und 750 EUR) und ab dem 07.08.2009 mit der Vollendung des 60. Lebensjahres von 9.750 EUR. Für die Klägerin zu 2) errechnet sich im streitgegenständlichen Zeitraum ein Freibetrag von 9.450 EUR (8.700 EUR und 750 EUR). Insgesamt steht den Klägern damit bis zum 06.08.2009 Freibetrag von 19.050 EUR und ab dem 07.08.2009 von 19.200 EUR.
Das Hausgrundstück stellt auch kein geschütztes Vermögen im Sinne des § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II dar. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Das Haus ist mit einer Gesamtwohnfläche von 184,43 qm nicht mehr angemessen im Sinne der Vorschrift.
Bei dem Begriff der angemessenen Größe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 2/05 R). In Anlehnung an die Vorschriften des 2. Wohnungsbaugesetzes vom 19. August 1994 (BGBl I 2137) gilt bei einem Familienheim eine Größe von 130 qm bei einem vier Personen Haushalt noch als angemessen (vgl. BSG, Urteil vom 15.04.2008, Az.: B 14/7b AS 34/06 R). Für jede weitere im Haushalt lebende Person ist eine Fläche von 20 qm zu addieren (vgl. Eicher/Spellbrink, 2. Auflg., § 12 SGB II Rdnr. 71). Bei einer geringeren Familiengröße sind je Person Abschläge von 20 qm vorzunehmen.
Hiervon ausgehend ist eine Wohnfläche von 90 qm für die aus zwei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft angemessen. Die Gesamtwohnfläche des Hauses beträgt aber 184,43 qm und übersteigt damit die angemessene Fläche um etwa das Doppelte. Selbst unter Berücksichtigung eines Toleranzwertes von zehn Prozent übersteigt die vorhandene Wohnfläche noch den angemessenen Wert.
Die Verwertung des Vermögens ist auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liegt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) dann vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht (vgl. BSG v. 06.09.2007, Az: B 14/7b AS 66/06 R und BSG v. 15.04.2008, Az.: B 14/7b AS 68/06 R). Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor. Soweit die Kläger darauf verweisen, dass im Falle eines Verkaufs weitere Kosten anfallen, so führt dies nicht zu einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung. Selbst unter Berücksichtigung der Vorfälligkeitsentschädigung von 15.759,27 EUR, der Maklercourtage in Höhe von 10.000 EUR und der Umzugskosten in Höhe von 6.000 EUR, insgesamt 31.759,27 EUR, würden diese lediglich etwa 12 Prozent des Verkehrwertes darstellen. Ein Verlust von etwa 12 Prozent begründet im grundsicherungsrechtlichen Bereich aber unter Berücksichtigung der Subsidiarität der Leistungen nach dem SGB II noch keine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit. Soweit die Kläger darüber hinaus darauf verweisen, dass die Verwertung des Hauses einen Vermögensverlust von 185.076,48 EUR bedeuten würde, so folgt auch hieraus nicht die Unwirtschaftlichkeit der Verwertung des Hausgrundstücks. Die Berechnung der Kläger stellt ihre Vermögenssituation am 31.12.2008 mit einem Wert von 92.838,80 EUR und die von ihnen erwartete Vermögensentwicklung zum 01.04.2014 mit einem Vermögenswert von 277.915,28 EUR gegenüber. Der von den Klägern errechnete Verlust stellt die Differenz hieraus dar. Hieraus wird aber deutlich, dass es nicht um Beträge geht, die die Kläger bei der Verwertung ihres aktuellen Vermögens nicht würden realisieren können, sondern vielmehr darum, den geplanten und erwarteten Vermögensaufbau mit einer erheblichen Vermögenssteigerung bis zum Jahr 2014 weiter betreiben zu können. Der Aufbau weiterer Vermögenswerte unterfällt aber nicht dem Schutzzweck des SGB II.
Auch stellt die Verwertung für die Kläger keine unzumutbare Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II dar. Als Vermögen sind gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II Sachen und Rechte insoweit nicht als Vermögen zu berücksichtigen, als ihre Verwertung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Wann von einer "besonderen Härte" im Sinne des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II auszugehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei maßgebend nur außergewöhnliche Umstände sein können, die nicht durch die ausdrücklichen Freistellungen über das Schonvermögen (§ 12 Abs 3 Satz 1 SGB II, § 4 Abs 1 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V)) und die Absetzungsbeträge nach § 12 Abs 2 SGB II erfasst werden. Für die Anwendung des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II müssen daher außergewöhnliche Umstände (etwa die Betreuungspflege bedürftiger Personen, vgl Nachweise bei Brühl in LPK-SGB II, 2. Aufl, § 12 RdNr 55 ff; auch Behrend in Juris Praxiskommentar, SGB II, § 12 RdNr 52) vorliegen, die dem Betroffenen ein deutlich größeres Opfer abverlangen als eine einfache Härte und erst recht als die mit der Vermögensverwertung stets verbundenen Einschnitte. Dies machen auch die Gesetzesmaterialien deutlich. Hiernach liegt ein Härtefall iS des § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 Alternative 2 SGB II zB dann vor, wenn ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger kurz vor dem Rentenalter seine Ersparnisse für die Altersvorsorge einsetzen müsste, obwohl seine Rentenversicherung Lücken wegen selbständiger Tätigkeit aufweist (BT-Drucks 15/1749, S 32). Dem kann entnommen werden, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Beispielsfall nicht allein der Verlust der Altersvorsorge und dessen Zeitpunkt, sondern beides auch nur zusammen mit der Versorgungslücke eine besondere Härte darstellte. Es sind also nur besondere, bei anderen Hilfebedürftigen regelmäßig nicht anzutreffende Umstände beachtlich und in ihrem Zusammenwirken zu prüfen (vgl. zum Vorstehenden BSG, Urteil vom 16.05.2007, Az.: B 11b AS 37/06 R).
Hiervon ausgehend bedeutet die Verwertung des Vermögens für die Kläger keine besondere Härte. Es sind keine besonderen, bei anderen Hilfebedürftigen nicht anzutreffenden Umstände ersichtlich, die einen Härtefall begründen könnten. Allein die kurze Dauer des Leistungsbezuges bis zum Beginn der Altersrente begründet nicht die Annahme eines Härtefalles, denn dies stellt keinen Umstand dar, der regelmäßig bei anderen Hilfebedürftigen nicht anzutreffen ist. Auch ist nicht erkennbar, dass hier eine Versorgungslücke bei der Altersversorgung geschlossen werden muss. Vielmehr hat der Kläger zu 1) selbst mitgeteilt, dass er eine Rente in Höhe von etwa 2.000 EUR monatlich beziehe.
Eine Verurteilung der Beklagten zur Gewährung der begehrten Leistungen als Darlehen gemäß § 23 Abs.5 SGB II kommt ebenfalls nicht in Betracht. Gemäß § 23 Abs. 5 S. 1 SGB II sind Leistungen als Darlehen zu erbringen, soweit dem Hilfebedürftigen der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder eine besondere Härte bedeuten würde. Eine Gewährung darlehensweiser Leistungen scheidet bereits deshalb aus, weil die Kläger trotz Hinweises der Beklagten kein Interesse an dieser Art der Leistungsgewährung bekundet haben. Auf den Hinweis der Beklagten in dem angefochtenen Ablehnungsbescheid haben sie sich entschieden, den Zeitraum anderweitig zu überbrücken und sich nicht einmal bei der Beklagten über die Möglichkeiten der darlehensweisen Leistungsgewährung informiert. Die Beklagte handelte daher auch insoweit nicht rechtsfehlerhaft, als sie den Klägern ohne ihren Antrag kein Darlehen gewährte. Wegen der mit der Absicherung des Darlehens verbundenen Rechtseingriffe insbesondere bei Rechten an Grundstücken sowie der Rückzahlungsverpflichtung des Darlehens kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Gewährung eines Darlehens der Interessenlage eines Antragstellers entspricht (LSG NRW, Urteil vom 03.12.2007, Az.: L 20 AS 71/06). Weder im Verlauf des Widerspruchs- noch des Klageverfahrens haben die Kläger ein Interesse an darlehensweisen Leistungen zum Ausdruck gebracht. Jedenfalls nach Erteilung des Hinweises der Beklagten auf die Möglichkeit der darlehensweisen Leistungsgewährung, der ohne Reaktion der Kläger blieb, liegt kein Rechtsfehler der Beklagten darin, von einer Darlehensgewährung abzusehen.
Darüber hinaus kommt die Gewährung selbst eines Darlehens gemäß § 23 Abs. 5 SGB II im Hinblick auf die Subsidiarität der Leistungen nach dem SGB II regelmäßig nur dann in Betracht, wenn dem Hilfebedürftigen keine anderen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes, ggf. aus dem liquiden Teil des Vermögens, zur Verfügung stehen oder sie die Mittel nicht anderweitig, beispielsweise durch die Inanspruchnahme privater Darlehen oder ähnlichem, beschaffen können. Hier haben die Kläger mitgeteilt, dass sie den streitgegenständlichen Zeitraum anderweitig überbrückt haben, sodass das Gericht davon ausgeht, dass sie die Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes selbst beschaffen konnten. Der Gewährung von SGB II - Leistungen, auch darlehnsweise, bedurfte es nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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