Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 10 AS 324/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 442/09
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die tatsächliche Nutzung einer Wohnung ist Voraussetzung für die Leistungsge-währung (vgl. Berlit in LPK-SGB II 3. Aufl. § 22 Rdnr. 16 ff). Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden angemessene Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe nur für eine einzige Unterkunft anerkannt, selbst wenn der Hilfebedürftige über mehrere Unterkünfte verfügen kann. Abzustellen ist dann auf die vorrangig tatsächlich genutzte Unterkunft (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 15.04.2008 - L 9 AS 1438/07 ER mwN – veröffentlicht in juris)
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 28.05.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Übernahme der Kosten der Unterkunft für eine Wohnung des Klägers in E., E- Str für die Monate März und April 2005.
Der 1976 geborene Kläger beantragte am 01.03.2005 die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei der Beklagten. Im Antrag gab er an, bei Frau M. L. (L), I. Str., M. zu wohnen. Kosten der Unterkunft machte er für eine Wohnung E-Str. in E. i.H.v. insgesamt 550,00 Euro monatlich geltend.
Mit Bescheid vom 05.04.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg II i.H.v. 317,40 Euro monatlich für die Zeit vom 01.03.2005 bis 31.08.2005. Von der Regelleistung werde ein Betrag von 27,60 Euro für mietfreies Wohnen angerechnet. Die Miete für die Wohnung in E. könne nicht übernommen werden.
Ein Absendevermerk findet sich auf dem in der Beklagtenakte befindlichen Bescheidabdruck nicht. Am 09.05.2005 erhob der Kläger per E-mail Widerspruch und machte geltend, dass dieser fristgemäß sei. Mit Einschreiben vom 02.06.2005, eingegangen bei der Beklagten am 03.06.2005, teilte er der Beklagten mit, dass er seinen Widerspruch aufrechterhalte. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Eine E-mail wahre die Schriftform nicht. Der Widerspruchsbescheid wurde nach dem Vermerk auf dem Bescheid der Beklagten am 29.07.2005 zur Post gegeben.
Hiergegen hat der Kläger am 12.09.2005 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Er sei zum 01.03.2005 arbeitslos gewesen. Da keine begründete Aussicht darauf bestanden habe, eine Stelle im Raum W. zu finden, habe er im Großraum M. gesucht, wobei ihm eine Bekannte kurzfristig eine Schlafstelle in ihrer Wohnung angeboten habe. Die Wohnung in E. sei bis zum Ablauf der normalen Kündigungsfrist zum 30.04.2005 von der Beklagten zu übernehmen. Er habe sich vorher bei der ARGE in W. erkundigt. Diese habe dem Umzug nach M. zugestimmt.
Nachdem die Beklagte anerkannt hatte, dass ein Abzug von Stromkosten i.H.v. 27,60 Euro von der Regelleistung nicht vorzunehmen sei, hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Urteil vom 28.05.2009 die Klage abgewiesen. Sowohl der Widerspruch des Klägers als auch dessen Klage sei zwar fristgemäß erhoben worden. Sie sei aber unbegründet, da zu den nach § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu übernehmenden Kosten der Unterkunft nur die Kosten gehörten, die zur Deckung des konkreten Wohnbedarfs des Klägers bestimmt seien. Dieser sei aber bereits durch die kostenlose Unterkunft bei einer Bekannten gedeckt. Kosten für eine Zweitwohnung, die im streitgegenständlichen Zeitraum nicht benutzt worden sei, seien von der Beklagten nicht zu übernehmen. Dem Umzug nach M. sei auch weder von der Beklagten noch von dem für E. zuständigen Leistungsträger zugestimmt worden. Eine schriftliche Zusicherung nach § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) läge nicht vor, Anhaltspunkte für eine Erforderlichkeit des Umzugs nach § 22 Abs. 3 SGB II seien nicht erkennbar.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) eingelegt. Der Umzug nach M. sei notwendig gewesen, da er keinerlei Aussichten auf eine Integration in den Arbeitsmarkt in W. gehabt habe. Er habe eine Beziehung mit L gehabt und zunächst anhand eines Untermietvertrages prüfen wollen, ob ein Zusammenleben in dieser Form gewollt sei, was letztendlich nicht geklappt habe, deshalb sei er am 01.06.2005 nach W.-E. zurückgekehrt. Seine Wohnung in W.-E. habe er am 31.01.2005 gekündigt. Im Raum I. habe er berechtigte Aussichten auf eine Anstellung gehabt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 28.05.2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 05.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2005 zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 01.03.2005 bis 30.04.2005 zusätzlich Kosten der Unterkunft für die Wohnung E-Str., E. i.H.v. monatlich 550,00 Euro zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Beklagtenakten, sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dabei kann es im Ergebnis dahinstehen, ob sowohl der Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.04.2005 wie auch die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 29.07.2005 verfristet waren. Der Bescheid der Beklagten vom 27.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2007 ist jedenfalls rechtmäßig. Eine Rechtsverletzung des Klägers nicht vor.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft für die Wohnung in E., denn er hat diese im streitgegenständlichen Zeitraum nicht bewohnt. Die tatsächliche Nutzung einer Wohnung ist Voraussetzung für die Leistungsgewährung (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl. § 22 Rdnr. 16 ff). Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden angemessene Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe nur für eine einzige Unterkunft anerkannt, selbst wenn der Hilfebedürftige über mehrere Unterkünfte verfügen kann. Abzustellen ist dann auf die vorrangig tatsächlich genutzte Unterkunft (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 15.04.2008 - L 9 AS 1438/07 ER - mwN - veröffentlicht in juris). Dies ist die Wohnung der L in M ... Nach der eigenen Einlassungen des Klägers hatte dieser zumindest auch wegen seiner Beziehung zu L die Wohnung in W.-E. tatsächlich aufgegeben und seinen Lebensmittelpunkt nach M. verlagert.
Es liegt auch kein Sachverhalt vor, der es gebietet, eine Ausnahme von diesem Regelfall zu machen. Ein solche Ausnahmefall kann angenommen werden, wenn bei einem notwendigen Wohnungswechsel die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfristen oder notwendiger Renovierungsarbeiten nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden können, so dass doppelte Mietaufwendungen (sog. Überschneidungskosten) nicht zumutbar abgewendet werden können (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2006 - L 10 B 488/06 AS ER - veröffentlicht in juris). Vorliegend war der Wohnungswechsel aber schon nicht notwendig. Die vom Kläger vorgebrachten Vorstellungsgespräche rechtfertigen eine Notwendigkeit des Umzuges jedenfalls nicht, denn der Kläger hätte hierzu - wie er selber einräumt - einen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten gegen die zuständige ARGE gehabt. Andere Gründe, die den Kläger zwingend veranlasst haben könnten, unverzüglich den Raum W. zu verlassen, sind von ihm weder vorgetragen noch dem Senat ersichtlich. Hierbei kann dahinstehen, ob die Wohnung in W.-E. gekündigt war oder nicht. Die Anmietung einer neuen Wohnung im Raum I. war jedenfalls noch nicht erfolgt. Eine schriftliche Zusicherung i.S.d. § 34 SGB X zu einem Umzug nach M. lag nicht vor.
Die Berufung war damit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Übernahme der Kosten der Unterkunft für eine Wohnung des Klägers in E., E- Str für die Monate März und April 2005.
Der 1976 geborene Kläger beantragte am 01.03.2005 die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei der Beklagten. Im Antrag gab er an, bei Frau M. L. (L), I. Str., M. zu wohnen. Kosten der Unterkunft machte er für eine Wohnung E-Str. in E. i.H.v. insgesamt 550,00 Euro monatlich geltend.
Mit Bescheid vom 05.04.2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg II i.H.v. 317,40 Euro monatlich für die Zeit vom 01.03.2005 bis 31.08.2005. Von der Regelleistung werde ein Betrag von 27,60 Euro für mietfreies Wohnen angerechnet. Die Miete für die Wohnung in E. könne nicht übernommen werden.
Ein Absendevermerk findet sich auf dem in der Beklagtenakte befindlichen Bescheidabdruck nicht. Am 09.05.2005 erhob der Kläger per E-mail Widerspruch und machte geltend, dass dieser fristgemäß sei. Mit Einschreiben vom 02.06.2005, eingegangen bei der Beklagten am 03.06.2005, teilte er der Beklagten mit, dass er seinen Widerspruch aufrechterhalte. Mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig zurück. Eine E-mail wahre die Schriftform nicht. Der Widerspruchsbescheid wurde nach dem Vermerk auf dem Bescheid der Beklagten am 29.07.2005 zur Post gegeben.
Hiergegen hat der Kläger am 12.09.2005 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Er sei zum 01.03.2005 arbeitslos gewesen. Da keine begründete Aussicht darauf bestanden habe, eine Stelle im Raum W. zu finden, habe er im Großraum M. gesucht, wobei ihm eine Bekannte kurzfristig eine Schlafstelle in ihrer Wohnung angeboten habe. Die Wohnung in E. sei bis zum Ablauf der normalen Kündigungsfrist zum 30.04.2005 von der Beklagten zu übernehmen. Er habe sich vorher bei der ARGE in W. erkundigt. Diese habe dem Umzug nach M. zugestimmt.
Nachdem die Beklagte anerkannt hatte, dass ein Abzug von Stromkosten i.H.v. 27,60 Euro von der Regelleistung nicht vorzunehmen sei, hat das Sozialgericht Würzburg (SG) mit Urteil vom 28.05.2009 die Klage abgewiesen. Sowohl der Widerspruch des Klägers als auch dessen Klage sei zwar fristgemäß erhoben worden. Sie sei aber unbegründet, da zu den nach § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu übernehmenden Kosten der Unterkunft nur die Kosten gehörten, die zur Deckung des konkreten Wohnbedarfs des Klägers bestimmt seien. Dieser sei aber bereits durch die kostenlose Unterkunft bei einer Bekannten gedeckt. Kosten für eine Zweitwohnung, die im streitgegenständlichen Zeitraum nicht benutzt worden sei, seien von der Beklagten nicht zu übernehmen. Dem Umzug nach M. sei auch weder von der Beklagten noch von dem für E. zuständigen Leistungsträger zugestimmt worden. Eine schriftliche Zusicherung nach § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) läge nicht vor, Anhaltspunkte für eine Erforderlichkeit des Umzugs nach § 22 Abs. 3 SGB II seien nicht erkennbar.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) eingelegt. Der Umzug nach M. sei notwendig gewesen, da er keinerlei Aussichten auf eine Integration in den Arbeitsmarkt in W. gehabt habe. Er habe eine Beziehung mit L gehabt und zunächst anhand eines Untermietvertrages prüfen wollen, ob ein Zusammenleben in dieser Form gewollt sei, was letztendlich nicht geklappt habe, deshalb sei er am 01.06.2005 nach W.-E. zurückgekehrt. Seine Wohnung in W.-E. habe er am 31.01.2005 gekündigt. Im Raum I. habe er berechtigte Aussichten auf eine Anstellung gehabt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 28.05.2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 05.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2005 zu verpflichten, dem Kläger für die Zeit vom 01.03.2005 bis 30.04.2005 zusätzlich Kosten der Unterkunft für die Wohnung E-Str., E. i.H.v. monatlich 550,00 Euro zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Beklagtenakten, sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dabei kann es im Ergebnis dahinstehen, ob sowohl der Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.04.2005 wie auch die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 29.07.2005 verfristet waren. Der Bescheid der Beklagten vom 27.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.02.2007 ist jedenfalls rechtmäßig. Eine Rechtsverletzung des Klägers nicht vor.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft für die Wohnung in E., denn er hat diese im streitgegenständlichen Zeitraum nicht bewohnt. Die tatsächliche Nutzung einer Wohnung ist Voraussetzung für die Leistungsgewährung (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl. § 22 Rdnr. 16 ff). Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden angemessene Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe nur für eine einzige Unterkunft anerkannt, selbst wenn der Hilfebedürftige über mehrere Unterkünfte verfügen kann. Abzustellen ist dann auf die vorrangig tatsächlich genutzte Unterkunft (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 15.04.2008 - L 9 AS 1438/07 ER - mwN - veröffentlicht in juris). Dies ist die Wohnung der L in M ... Nach der eigenen Einlassungen des Klägers hatte dieser zumindest auch wegen seiner Beziehung zu L die Wohnung in W.-E. tatsächlich aufgegeben und seinen Lebensmittelpunkt nach M. verlagert.
Es liegt auch kein Sachverhalt vor, der es gebietet, eine Ausnahme von diesem Regelfall zu machen. Ein solche Ausnahmefall kann angenommen werden, wenn bei einem notwendigen Wohnungswechsel die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfristen oder notwendiger Renovierungsarbeiten nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden können, so dass doppelte Mietaufwendungen (sog. Überschneidungskosten) nicht zumutbar abgewendet werden können (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2006 - L 10 B 488/06 AS ER - veröffentlicht in juris). Vorliegend war der Wohnungswechsel aber schon nicht notwendig. Die vom Kläger vorgebrachten Vorstellungsgespräche rechtfertigen eine Notwendigkeit des Umzuges jedenfalls nicht, denn der Kläger hätte hierzu - wie er selber einräumt - einen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten gegen die zuständige ARGE gehabt. Andere Gründe, die den Kläger zwingend veranlasst haben könnten, unverzüglich den Raum W. zu verlassen, sind von ihm weder vorgetragen noch dem Senat ersichtlich. Hierbei kann dahinstehen, ob die Wohnung in W.-E. gekündigt war oder nicht. Die Anmietung einer neuen Wohnung im Raum I. war jedenfalls noch nicht erfolgt. Eine schriftliche Zusicherung i.S.d. § 34 SGB X zu einem Umzug nach M. lag nicht vor.
Die Berufung war damit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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