L 1 KR 248/10 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 510/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 248/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juni 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Zur Darstellung des Sachverhaltes nimmt der Senat auf die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Das Sozialgericht hat den Eilantrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Gemäß § 86 b Abs. 2 S. 1 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Hierfür sind grundsätzlich das Bestehen eines Anordnungsanspruches und das Vorliegen eines Anordnungsgrundes erforderlich. Der Anordnungsanspruch bezieht sich dabei auf den geltend gemachten materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtschutz begehrt wird, die erforderliche Dringlichkeit betrifft den Anordnungsgrund. Die Tatsachen, die den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch begründen sollen, sind darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Entscheidungen dürfen dabei grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Drohen ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -).

Der Senat geht hier zwar davon aus, dass ein Anordnungsanspruch gegeben sein dürfte. Auf die Verfügung vom 27. August 2010 wird verwiesen. Es darf letztlich nicht sein, dass der Streit zwischen der Antragsgegnerin einerseits und der Beigeladenen zu 2) und 1) als Einrichtung bzw. Sozialhilfeträger auf Kosten des behinderten Antragstellers ausgetragen wird, obwohl außer Streit ist, dass dieser der Krankenpflegeleistung bedarf und die Kosten hierfür nicht (vorläufig) selbst aufbringen kann.

Es fehlt allerdings an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Es bedarf jedenfalls bis heute keiner eiligen gerichtlichen Entscheidung. Die streitgegenständliche Katheterisierung in der Tagesförderstätte wird aktuell vom Pflegedienst erbracht. Ein Einstellen der Leistung in absehbarer Zeit ist nicht ersichtlich, zumal das Vertragsverhältnis zwischen Antragsteller und dem Pflegedienst unklar ist. Eine Kündigung ist jedenfalls noch nicht erfolgt. Die Antragsgegnerin ist darüber hinaus der Auffassung, dass die Krankenpflegeleistung in den vom Beigeladenen zu 1) als Sozialamt zu gewährenden Eingliederungsleistungen enthalten ist, also erbracht wird. Die von den Beteiligten letztlich angestrebte verbindliche Klärung ist im Verfahren des Eilrechtsschutzes von vornherein ausgeschlossen. Auch insoweit bedarf es deshalb keiner einstweiligen Regelung.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und orientiert sich am Ausgang der Sachentscheidung.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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