L 28 AS 1230/10 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 129 AS 17844/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AS 1230/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 05. Juli 2010 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit ab dem 04. Juni 2010 bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache, längstens bis zum 30. September 2010, vorläufig Leistungen zur Grundsicherung in Höhe von monatlich 682,21 EUR (359,00 EUR zum Lebensunterhalt, 323,21 EUR für die Kosten der Unterkunft) als Darlehen zu gewähren. Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers sowie die Beschwerde des Antragsgegners werden zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten für das einstweilige Rechtsschutz- sowie das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin B M wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die darlehensweise Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) bei vorhandenem Grundvermögen.

Der im Mai 1957 geborene, alleinstehende Antragsteller bewohnt zurzeit unter der sich aus dem Rubrum ergebenden Anschrift eine 29,48 m² große Einzimmerwohnung, für die ein monatlicher Mietzins in Höhe von 330,00 EUR (253,00 EUR Grundmiete, 56,00 EUR Betriebskosten und 21,00 EUR Heizkosten) zu zahlen ist. Über Einkommen verfügt er nicht.

Im Mai 2006 beantragte er beim damals für ihn zuständigen JobCenter T- Leistungen zur Grundsicherung und gab an, Eigentümer verschiedener im Grundbuch von W eingetragener Grundstücke zu sein. Bei der Ermittlung der Verkehrswerte bat er ggf. um Amtshilfe. Nachdem ihm das JobCenter T-K zunächst Leistungen bewilligt hatte, lehnte es mit Bescheid vom 28. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Oktober 2007 die Bewilligung von Leistungen mit der Begründung ab, dass der Antragsteller nicht hilfebedürftig sei, vielmehr unter Zugrundelegung der Kaufpreissammlung der Gutachterausschüsse bei den Kataster- und Vermessungsämtern über zu berücksichtigendes verwertbares Vermögen in Höhe von 42.011,09 EUR verfüge. Dem stehe ein Freibetrag in Höhe von lediglich 8.100,00 EUR gegenüber.

Im Sommer 2008 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner Leistungen zur Grundsicherung. Der Antragsgegner forderte von ihm daraufhin zunächst lediglich einen Nachweis über seine Bemühungen zur Veräußerung der Grundstücke. Zugleich bewilligte er ihm für die Zeit bis zum 31. Oktober 2008 darlehensweise Leistungen zur Grundsicherung. Die GEBEWO – Soziale Dienste – informierte den Antragsgegner daraufhin mit Schreiben vom 17. September 2008, dass sie den Antragsteller bei der Klärung seiner finanziellen Angelegenheiten unterstütze. Sie überreichte einen Grundbuchauszug, dem zu entnehmen war, dass der Antragsteller Eigentümer von sechs Flurstücken zur Flur 2 (Nr. 100, 122/2, 126/2, 155, 157, 164) ist und das ehemalige Grundstück Flur 3 Flurstück 26 in diverse Flurstücke aufgeteilt wurde, von denen noch zwölf (Flurstücke 196, 197, 198, 206, 211, 213, 218, 219, 221, 326, 327 und 328) im Eigentum des Antragstellers stehen. Weiter wurden notarielle Kaufverträge (Urkundenrollen Nr. 90/1994, 91/1994 und 302/1995) vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass drei der ursprünglich zum Flurstück 26 (Flur 3) gehörenden Flurstücke veräußert worden sind. Nach den angefügten Anlagen handelt es sich dabei um die jetzigen Flurstücke 213, 206 und 197. Ferner hieß es, dass auch das jetzige Flurstück 211 veräußert worden sei (Urkundenrolle Nr. 92/1994). Schließlich waren je ein Bestandsnachweis sowie eine Bestandsübersicht des Kataster-/Ver¬messungsamtes vom 21. August 2008 sowie ein Maklerauftrag vom 02. September 2009 und ein Vermerk des Maklers R B beigefügt. Diesen Unterlagen ließen sich in ihrer Gesamtheit insbesondere folgende Informationen entnehmen:

Flur Flur-stück Größe m² Nutzart Lasten und Beschränkungen sowie Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden Verwertbarkeit 2 100 784 Gartenland 1.240,00 DM Sicherungshypothek für K A lt. Makler nur symbolischer Kaufpreis erzielbar 122/2 470 Brachland 6.123,90 DM Sicherungshypothek für den Landkreis Oder-Spree 1.240,00 DM Sicherungshypothek für K A lt. Makler nur symbolischer Kaufpreis erzielbar 126/2 8.506 8.092 m² Brachland 414 m² Gartenland 11.042,67 DM Sicherungshypothek zugunsten E B 1.240,00 DM Sicherungshypothek für K A lt. Makler nur symbolischer Kaufpreis erzielbar 155 2.515 Brachland Wegegerechtigkeit 1.240,00 DM Sicherungshypothek für K A lt. Makler nur symbolischer Kaufpreis erzielbar 157 3.115 Brachland 1.240,00 DM Sicherungshypothek für K A lt. Makler nur symbolischer Kaufpreis erzielbar 164 2.526 Brachland 1.240,00 DM Sicherungshypothek für K A lt. Makler nur symbolischer Kaufpreis erzielbar 3 196 515 Erholung 1.240,00 DM Sicherungshypothek für K A wohl keine Bebaubarkeit 3 197 410 Erholung 1.240,00 DM Sicherungshypothek für K A verkauft UR-Nr. 302/1995, aber keine Umschreibung 198 263 Erholung 1.240,00 DM Sicherungshypothek für K A an Makler zum Verkauf gegeben wohl keine Bebaubarkeit 3 206 438 Erholung 1.240,00 DM Sicherungshypothek für K A verkauft UR-Nr. 91/1994, aber keine Umschreibung 3 211 323 Erholung Auflassungsvormerkung 1.240,00 DM Sicherungshypothek für K A angeblich verkauft UR-Nr. 92/1994, aber keine Umschreibung 3 213 407 Erholung 1.240,00 DM Sicherungshypothek für K A verkauft UR-Nr. 90/1994, aber keine Umschreibung 218 981 Nadelwald 1.240,00 DM Sicherungshypothek für K A an Makler zum Verkauf gegeben 219 1.073 Nadelwald 1.240,00 DM Sicherungshypothek für K A an Makler zum Verkauf gegeben 221 9.099 Nadelwald 1.240,00 DM Sicherungshypothek für K A an Makler zum Verkauf gegeben 326 235 Straße Grunddienstbarkeit (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) zugunsten diverser Eigentümer sowie beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Leitungsrecht) für den Landkreis 1.240,00 DM Sicherungshypothek für K A 327 946 Weg Grunddienstbarkeit (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) zugunsten diverser Eigentümer sowie beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Leitungsrecht) für den Landkreis 1.240,00 DM Sicherungshypothek für K A 328 179 Weg Grunddienstbarkeit (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht) zugunsten diverser Eigentümer sowie beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Leitungsrecht) für den Landkreis 1.240,00 DM Sicherungshypothek für K A

Im September 2008 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller daraufhin für die Zeit vom 01. Oktober 2008 bis zum 28. Februar 2009 Leistungen zur Grundsicherung als Darlehen. Weiter forderte er ihn auf, Nachweise über Verkehrswerte und Bodenrichtwerte von allen Grund- und Flurstücken sowie über den Verkauf der Flurstücke 197/206/211 und 213 (Flur 3) vorzulegen. Die GEBEWO – Soziale Dienste – machte den Antragsgegner daraufhin mit Schreiben vom 02. Oktober 2008 darauf aufmerksam, dass für die Flurstücke 197, 206 und 213 der Nachweis über den Verkauf bereits überreicht worden sei. Bzgl. des vierten Flurstückes werde auf den beurkundenden Notar verwiesen, bei dem die Urkunde durch den Antragsgegner angefordert werden könne. Eine Vorlage der Verkehrs- und Bodenwerte sei dem Antragsteller aus finanziellen Gründen nicht möglich. Für ihn sei dies kostenpflichtig, während der Antragsgegner die Erhebung im Rahmen der Amtshilfe kostenfrei anfordern könne. Hiermit sei der Antragsteller einverstanden. Weitere Schritte zur Aufklärung unternahm der Antragsgegner daraufhin nicht, sondern bewilligte dem Antragsteller im Februar 2009 Leistungen für den Zeitraum vom 01. März bis zum 31. Mai 2009 wiederum als Darlehen.

Auf den Fortzahlungsantrag des Antragstellers für die Zeit ab dem 01. Juni 2009 hin lehnte der Antragsgegner nunmehr die Bewilligung mit Bescheid vom 08. Mai 2009 unter Hinweis auf fehlende Hilfebedürftigkeit wegen vorhandenen Vermögens ab. Im daraufhin eingeleiteten Widerspruchsverfahren wiesen die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers darauf hin, dass ein Verkauf der Grundstücke bisher nicht gelungen sei. Eine Umschreibung der mit notariellen Kaufverträgen veräußerten Gärten habe nicht erfolgen können, da der Antragsteller diese nicht lastenfrei stellen könne. Deshalb sei auch die zweite Kaufpreishälfte jeweils noch nicht fällig. Allerdings dürfe er diese Flurstücke auch nicht erneut verkaufen. Im Übrigen handele es sich um Waldgrundstücke. Der Gesamtwert der Grundstücke liege nicht oberhalb des Vermögensfreibetrages. In dem parallel beim Sozialgericht Berlin zum Aktenzeichen S 103 AS 16155/09 ER geführten – ersten - einstweiligen Rechtsschutzverfahren erkannte der Antragsgegner einen Anspruch des Antragstellers auf Leistungen zur Grundsicherung als Darlehen für die Monate Juni und Juli 2009 an. In seinem Bescheid vom 04. Juni 2009 führte er aus, dass der Antragsteller nachgewiesen hätte, dass der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von grundsätzlich zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich sei oder für ihn eine besondere Härte bedeuten würde. Im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erlass dieses Bescheides erbat der Antragsgegner erstmals beim JobCenter T- die Unterlagen, die im Juni 2007 zur Leistungsablehnung geführt hatten. Weiter forderte er vom Antragsteller nunmehr Nachweise über den Verkauf der Grundstücke, die im Grundbuch vom 21. August 2008 noch nicht ausgetragen seien, Nachweise über die Höhe der tatsächlichen aktuellen Belastungen der Grundstücke sowie Unterlagen über den Verkehrswert der sich noch in seinem Besitz befindlichen Grundstücke.

Für die Zeit ab dem 01. August 2009 lehnte der Antragsgegner die Leistungsgewährung erneut ab, woraufhin ihn das Sozialgericht Berlin im Rahmen eines zweiten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zur Darlehensgewährung für den Zeitraum vom 01. August bis zum 30. November 2009 in Höhe von monatlich 674,37 EUR verpflichtete (S 157 AS 22445/09 ER).

Daraufhin forderte der Antragsgegner im Sommer 2009 beim Antragsteller wieder Nachweise über den Verkauf von Grundstücken an, die im Grundbuch vom 21. August 2008 noch nicht ausgetragen worden seien, Nachweise über die Höhe der tatsächlichen aktuellen Belastungen der Grundstücke, Unterlagen über den Verkehrswert der in seinem Besitz befindlichen Grundstücke sowie einen aktuellen Grundbuchauszug. Mit Schreiben vom 11. September 2009 wiesen die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers darauf hin, dass die vier Kaufverträge bereits übersandt worden seien; weitere gäbe es nicht. Zu den aktuellen Belastungen sei mit dem zuständigen Notar Kontakt aufgenommen worden, der eine Stellungnahme angekündigt habe. Bzgl. der Verkehrswerte habe der Antragsteller sämtliche Informationen geliefert, die er erhalten habe. Seiner Mitwirkungspflicht habe er damit Genüge getan. Einen neuen Grundbuchauszug könne er aus finanziellen Gründen nicht anfordern. Der Antragsgegner könne sich diesen einfacher beschaffen; im Übrigen habe sich seit dem letzten bereits vorgelegten Auszug auch nichts verändert. Mit Bescheid vom 07. Oktober 2009 versagte der Antragsgegner nunmehr Leistungen zur Grundsicherung gestützt auf §§ 60, 66 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) für die Zeit ab dem 01. Dezember 2009.

Im Folgenden erläuterten die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers nochmals die Grundstückssituation. Ergänzend legten sie ein Schreiben des Notars vor, der den Verkauf der Flurstücke 197, 206, 211 und 213 beurkundet hatte, in dem dieser erläuterte, dass für die veräußerten Trennstücke (Flur-Nr. 197, 211, 213) nach Vermessung zwar eigene Flurstücke gebildet worden seien, eine Abschreibung der Trennflächen vom Stammgrundstück durch das Grundbuchamt jedoch abgelehnt werde, weil zuvor Wegerechte bestellt werden müssten. Ferner legten die Bevollmächtigten Kopien von Löschungsanträgen hinsichtlich eingetragener Sicherungshypotheken und einen Kaufvertrag (Urkundenrolle Nr. 1410/2009 bzgl. der Flurstücke 218, 219, 221) vor. Schließlich wiesen sie darauf hin, dass der Antragsgegner ggf. ausdrücklich angeben solle, welche konkreten Unterlagen er benötige, und sich die grundbuchrechtliche Entwicklung vom Grundbuchamt erläutern lassen solle. Der Antragsteller als Laie habe sich bereits intensiv bemüht, die Sachlage darzulegen.

Weiter suchte der Antragsteller erneut – zum dritten Mal - um einstweiligen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 12. Januar 2010 verpflichtete das Sozialgericht Berlin den Antragsgegner, dem Antragsteller vorläufig für die Monate Januar und Februar 2010 Leistungen in Höhe von 682,21 EUR monatlich als Darlehen zu gewähren (S 168 AS 45634/09 ER). In diesem Beschluss führte die Kammer aus, dass der Antragsgegner gehalten sei, dem Antragsteller eine genaue Aufstellung der noch benötigten Unterlagen vorzulegen und ggf. selbst ein Wertgutachten einzuholen.

Ende Januar 2010 forderte der Antragsgegner beim Antragsteller erneut die Vorlage von Nachweisen über den Verkauf von Grundstücken, die im Grundbuch vom 16. Oktober 2009 noch nicht ausgetragen seien, von im Einzelnen angegebenen Seiten des Grundbuchauszuges vom 16. Oktober 2009, von Nachweisen über die Höhe der tatsächlichen aktuellen Belastungen der Grundstücke sowie Unterlagen über den Verkehrswert der Grundstücke, die sich noch in seinem Besitz befänden. Die Verfahrensbevollmächtigten wiesen in Reaktion hierzu darauf hin, dass die Grundbuchseiten beim Gericht eingereicht worden seien und es Sache des Antragsgegners sei, Wertgutachten einzuholen.

Auf den Fortzahlungsantrag des Antragstellers für die Zeit ab dem 01. März 2010 versagte der Antragsgegner mit Bescheid vom 16. Februar 2010 erneut Leistungen und berief sich zur Begründung darauf, dass der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Erst zwei Tage später forderte er erneut Unterlagen an, und zwar nunmehr einen Nachweis über den Verkauf von Grundstücken, die im Grundbuch vom 16. Oktober 2009 noch nicht ausgetragen worden seien, einen Nachweis über die Höhe der tatsächlichen aktuellen Belastungen der Grundstücke sowie über den Verkehrswert der Grundstücke, die sich noch im Besitz des Antragstellers befänden. In diesem Schreiben führte der Antragsgegner u.a. aus, dass ihm Kaufverträge vom 29. April 1994 und 03. November 1995 bzgl. des Kaufgegenstandes Flur 2 Flurstücke 100, 122, 126, 155, 157 und 164 sowie Teilfläche der Flur 3, Flurstück 26 vorlägen. Ergänzend erklärte er, dass es am sinnvollsten sei, wenn der Antragsteller zu jedem einzelnen Flurstück eine Aufstellung über Verkauf, aktuelle Belastung und zumindest geschätzten Verkehrswert mit entsprechenden Nachweisen vorlege.

Ende Februar 2010 suchte der Antragsteller daraufhin erneut um einstweiligen Rechtsschutz nach, woraufhin der Antragsgegner verpflichtet wurde, ihm für die Monate März sowie April 2010 je 251,00 EUR monatlich als Darlehen zu gewähren (Beschlüsse vom 06. und 19. April 2010, S 8 AS 6660/10 ER bzw. L 18 AS 641/10 B ER). Die geringere Leistungshöhe war hier darauf zurückzuführen, dass von der Regelleistung ein 30 %iger Abschlag vorgenommen wurde mit der Begründung, dass keine Räumungsklage erhoben sei, und somit keine Leistungen für die Kosten der Unterkunft berücksichtigt würden. Im Rahmen dieses Verfahrens hatten die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers darauf verwiesen, dass nach nochmaliger Rücksprache mit dem vom Antragsteller im September 2009 beauftragten Makler mehrere Flurstücke unverkäuflich/ohne Wert seien. Die Flurstücke 196 und 198 seien nicht zu verkaufen, da eine Bebauung nicht möglich, die Grundstücke einen bzw. anderthalb Kilometer vom See entfernt, umgekehrt aber nahe an einer stark befahrenen Bundesstraße lägen. Auch ein "Dummer" würde – so der Makler - dafür maximal 5,00 EUR/m² zahlen. Dass der Verkauf von drei Flurstücken mit Nadelwald (218, 219, 221) gelungen sei, sei nach Einschätzung des Maklers reiner Zufall, weil der Kauf für den Käufer steuerliche Vorteile gebracht habe.

Im April 2010 beantragte der Antragsteller schließlich beim Antragsgegner erneut die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen. Unter dem 19. April 2010 versagte der Antragsgegner Leistungen ab dem 15. April 2010 wiederum ganz und berief sich darauf, dass der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nachgekommen sei. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Mai 2010 Widerspruch ein.

Am 04. Juni 2010 hat er beim Sozialgericht Berlin ausdrücklich beantragt, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung ab dem 01. Juni 2010 Arbeitslosengeld II als Darlehen zu gewähren. Zur Begründung hat er geltend gemacht, dass der Antragsgegner die Leistungen erneut versagt habe, ohne sich auch nur ansatzweise mit den inzwischen vorgelegten Unterlagen auseinanderzusetzen. Offensichtlich sei jede erneute Prüfung unterblieben. Die Beweislast dafür, dass verwertbare Vermögensgegenstände vorlägen, liege beim Antragsgegner. Die erforderlichen Ermittlungen habe dieser noch immer nicht durchgeführt, berufe sich vielmehr auf alte Werte ohne aktuelle Aussagekraft. Ihm drohe Obdachlosigkeit. Er bewohne eine Wohnung aus dem "Geschützten Marktsegment". Das Bezirksamt P habe ihn mit Schreiben vom 12. April 2010 darauf hingewiesen, dass er im Falle des Verlustes dieser Wohnung kein erneutes Angebot aus diesem Segment erhalten und obdachlos werden werde. Ferner haben seine Bevollmächtigten nochmals auf die auf den Grundstücken liegenden Lasten bzw. die teilweise erfolgten Löschungen verwiesen. Insoweit hatten sie bereits im April 2010 im Verfahren S 8 AS 6660/10 ER ein Schreiben des Notars überreicht, nach dem die in Höhe von 1.240,00 DM eingetragene Sicherungshypothek für K A gelöscht worden ist. Weiter hatten sie im Mai 2010 zum Verfahren S 168 AS 45634/09 ein Schreiben des Landkreises Oder-Spree vom 17. Mai 2010 zu den Akten gegeben, dem zu entnehmen war, dass der aktuelle Forderungsrückstand zu der in Höhe von 6.123,90 DM eingetragenen Sicherungshypothek (Flur 2, Flurstück 122/2) inzwischen 6.158,52 EUR beträgt. Schließlich haben sie diesbezüglich ein Schreiben des Notars übersandt, demzufolge die Löschung der Last in Höhe von 11.042,67 DM am 03. Juni 2010 erfolgt ist.

Der Antragsgegner hat hingegen vorgetragen, dass seine Sitzungsvertreterin im Erörterungstermin in der Sache S 168 AS 45634/09 am 07. Juni 2010 auf einer eigens angefertigten Übersicht die vorhandenen Grundstücke mit der vom Antragsteller handschriftlich gefertigten Aufstellung abgeglichen habe und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass sich aus dem Grundbuch – unter Berücksichtigung der Grundstückspreise aus dem Jahr 2006 – noch ein Gesamtwert von 39.187,85 EUR ergebe. Dem stünden Belastungen nur noch in Höhe von 6.158,42 EUR gegenüber. Da die Grundstückspreise erheblich gestiegen seien, dürfte nunmehr ein höherer Wert ermittelt werden. Das Gericht ermittle nunmehr die tatsächlichen aktuellen Grundstückswerte. Der Antragsteller habe in anderthalb Jahren nicht nachweisen können, dass er hilfebedürftig sei. Ihm – dem Antragsgegner – bleibe keine andere Möglichkeit als die Leistungen zu versagen, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach einer mehr als ausreichenden Zeit nicht nachgewiesen seien. Ansonsten würde derjenige, der nicht mitwirke, durch reinen Zeitablauf einen Anspruch auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten. Es dränge sich daher die Frage auf, warum der Antragsteller seine Vermögensverhältnisse nicht insoweit regele, dass er die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Hilfebedürftigkeit nachweisen könne. Schließlich könne nicht erneut im Rahmen einer Folgenabwägung entschieden werden. Der Antragsteller habe nach dem letzten gerichtlichen Beschluss keine Unterlagen eingereicht und nicht einmal ansatzweise die begehrte Aufstellung erstellt. Selbst mit dem jetzt vorliegenden Antrag sei keine Aufstellung der Grundstücke eingereicht worden. Es wäre unbillig, die im Verwaltungsverfahren seit über einem Jahr andauernde fehlende Mitwirkung des Antragstellers mit der wiederholten Leistungsbewilligung aufgrund einer Rechtsfolgenabwägung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu belohnen. Der Antragsgegner müsse mangels Nachweises der Hilfebedürftigkeit davon ausgehen, dass der Antragsteller über den Freibetrag übersteigendes Vermögen verfüge. Dieses Vermögen sei auch verwertbar, da bei den Grundstücken keine Auflassungsvormerkungen eingetragen seien.

Mit Beschluss vom 05. Juli 2010 hat das Sozialgericht Berlin den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig monatlich 575,00 EUR darlehensweise ab Beschlussdatum und bis zur Entscheidung in der Hauptsache maximal für die Dauer von drei Monaten zu gewähren. Im Übrigen hat es den Antrag abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich sei, inwieweit der Antragsteller seine Mitwirkungspflichten verletzt haben könnte. Vielmehr habe er alles in seinem Rahmen Mögliche getan, um seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Nachdem dies bereits durch die 8. Kammer mit Beschluss vom 06. April 2010 festgestellt worden sei, habe der Antragsgegner keine weiteren Mitwirkungshandlungen gefordert. Soweit im Hinblick auf den noch ungeklärten Wert und die Verwertbarkeit der im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücke dessen Hilfebedürftigkeit noch nicht abschließend geklärt sei, sei im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Diese müsse zu einer Verpflichtung des Antragsgegners zur darlehensweisen Leistungsgewährung führen. Soweit dieser meine, dies sei im Hinblick auf vier vorangegangene Verfahren nicht mehr möglich, gehe dies fehl. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren sei aufgrund einer Folgenabwägung solange zu entscheiden, bis eine Sachverhaltsaufklärung erfolgt oder im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes möglich sei. Andernfalls würde eine Verletzung der Menschenwürde des Antragstellers in Kauf genommen. Der Höhe nach stünden dem Antragsteller ggf. Leistungen in Höhe von 682,53 EUR (359,00 EUR Regelsatz zzgl. 330,00 EUR Miete abzgl. 6,47 EUR Warmwasserpauschale) zu. Soweit der Antragsteller Leistungen für die Vergangenheit begehre, fehle es an einem Anordnungsgrund. Schließlich seien die Leistungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Hauptsache nicht vorweggenommen werden dürfe, nur vorläufig und nicht in voller Höhe zu gewähren und ferner auf drei Monate zu begrenzen. Die Kammer halte insoweit einen Abschlag von 30 % der Regelleistung für angemessen, zumal der Gesetzgeber – wie ein Blick auf die Wertung des § 30 Abs. 1 SGB II zeige – insoweit noch von einer hinreichenden Existenzsicherung ausgehe. Hieraus errechne sich unter Berücksichtigung der Rundungsvorschrift in § 41 Abs. 2 SGB II ein Leistungsbetrag von insgesamt 575,00 EUR.

Gegen diesen den Beteiligten jeweils am 06. Juli 2010 zugestellten Beschluss haben der Antragsgegner am 08. und der Antragsteller am 19. Juli 2010 Beschwerde eingelegt.

Der Antragsgegner hält die erstinstanzliche Entscheidung für fehlerhaft. Er meint, die Kammer habe sich zu Unrecht an die Ausführungen der 8. Kammer im Beschluss vom 06. April 2010 angelehnt. Er selbst sei nicht in der Lage, im Wege der Amtsermittlung den Wert der von ihm auf 39.187,85 EUR geschätzten Grundstücke zu ermitteln, da der Antragsteller keine geeigneten Nachweise einreiche, die eine Wertermittlung der Grundstücke annähernd möglich machten. Außerdem seien die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss widersprüchlich. Einerseits gehe die Kammer davon aus, dass der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei. Andererseits führe sie aus, dass eine umfassende Ermittlung des Wertes der Grundstücke und der Verwertbarkeit nicht möglich sei. Schließlich bestehe kein Anordnungsgrund. Es sei schon fraglich, wovon der Antragsteller in der Zeit zwischen Anfang Mai 2010 und jetzt gelebt habe. Im Übrigen liege weder eine Wohnraumkündigung noch ein Räumungstitel vor, sodass auch hinsichtlich der Unterkunftskosten keine besondere Dringlichkeit bestehe.

Der Antragsteller begehrt hingegen die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Leistungsgewährung ab Antragstellung in Höhe von monatlich 682,21 EUR. Ferner hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt. Er meint, das Sozialgericht habe die Leistungen zu Unrecht erst ab dem Zeitpunkt seiner Entscheidung zugesprochen. Es sei gängige Rechtsprechung des Sozialgerichts, Leistungen ab Antragstellung zuzusprechen. Andernfalls sei der Leistungsbeginn von Zufällen abhängig. Weiter sei die Kürzung der Regelleistung nicht gerechtfertigt. Er habe die Lücken in der Leistungsgewährung bereits durch Reduzierung seiner Ausgaben auffangen müssen. Er sei trotz bestehender Depressionen und Suizidgefährdung nicht krankenversichert, bedürfe aber ärztlicher Hilfe. Schließlich erhalte er bereits so lange vorläufige Leistungen bzw. nur darlehenshalber Leistungen, dass selbst im Falle der Annahme verwertbaren Vermögens zwischenzeitlich ein voller Leistungsanspruch bestünde. Soweit der Antragsgegner behaupte, eine detaillierte Aufstellung, aus der sich eine Wertermittlung ergebe, im Erörterungstermin am 07. Juni 2010 vorgelegt zu haben, treffe dies nicht zu. Es sei seitens des Antragstellers wiederholt darauf hingewiesen worden, dass diese Liste unbekannt sei. Auch soweit immer wieder seine angeblich unterbliebene Mitwirkung beklagt werde, sei darauf zu verweisen, dass der Antragsgegner trotz wiederholter Aufforderungen nicht angegeben habe, welche konkreten Mitwirkungshandlungen verlangt würden. Auch sei es nicht nachzuvollziehen, wenn der Antragsgegner behaupte, nicht in der Lage zu sein, den Wert der Grundstücke zu ermitteln. Der Antragsgegner verkenne schlicht den Inhalt der Amtsermittlungspflicht. Das Sozialgericht habe inzwischen im Verfahren S 128 AS 27121/09 mit Schriftsatz vom 07. Juli 2010 angekündigt, für den dort streitigen Zeitraum von Oktober 2008 bis Mai 2009 ein Verkehrswertgutachten einzuholen und die Kosten hierfür dem Antragsgegner aufzugeben, da dieser seiner Pflicht zur Ermittlung des Verkehrswerts der ihm bekannten Grundstücke nicht nachgekommen sei. Soweit der Antragsgegner schließlich den Anordnungsgrund in Abrede stelle, sei darauf zu verweisen, dass er, der Antragsteller, am 21. April 2010 den Kaufpreis aus dem letzten Verkauf des Waldgrundstücks erhalten habe, von dem er im Wesentlichen Mietrückstände beglichen habe. Darüber hinaus lebe er immer wieder von geborgtem Geld, das er längst hätte zurückzahlen müssen. Schließlich sei das Mietverhältnis mit Schreiben vom 09. Juli 2010 jetzt zum dritten Mal gekündigt worden. Die Vermieterin habe nunmehr eine Räumungsklage angekündigt. Sie sei über den hiesigen Verfahrensstand informiert worden. Es sei daher zu hoffen, dass mit der Klage gewartet werde, bis über die Beschwerde entschieden sei.

II.

Die Beschwerden der Beteiligten sind nach § 172 Abs. 1 und 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft. Während der Antragsgegner sich gegen die Verpflichtung zur Darlehensgewährung in Höhe von 575,00 EUR für drei Monate wehrt, begehrt der Antragsteller für diesen Zeitraum um monatlich 107,21 EUR höhere Leistungen sowie solche in Höhe von 682,21 EUR für einen weiteren Monat. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt daher jeweils den Betrag von 750,00 EUR. Auch sind die Beschwerden im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 173 SGG). Allerdings ist nur die Beschwerde des Antragstellers in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin dem Antragsteller Rechtsschutz nach § 86b Abs. 2 SGG gewährt, auch wenn der Antragsgegner ihm mit Bescheid vom 19. April 2010 Leistungen wegen der angeblichen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf der Grundlage des § 66 SGB I versagt hat. Denn zwar ist die auf § 66 SGB I gestützte Versagung einer Leistung in der Regel nur mit der isolierten Anfechtungsklage anzugreifen und gerichtlich auch nur dahin zu überprüfen, ob die Ablehnungsvoraussetzungen im Sinne des § 66 SGB I vorliegen, während - mangels einer Sachentscheidung der Verwaltung über das Leistungsbegehren - eine Überprüfung der materiellrechtlichen Leistungsvoraussetzungen durch das Gericht ausscheidet (vgl. BSG, Urteile vom 19.09.2008 – B 14 AS 45/07 R – juris, Rn. 12 sowie vom 01.07.2009 – B 4 AS 78/08 R – juris, Rn. 12). Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes würde ein – im Falle der reinen Anfechtung an sich korrekter - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 SGG im Ergebnis jedoch keinen effektiven Rechtsschutz bewirken. Denn mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels könnte der Antragsteller die begehrten Leistungen für den streitigen Zeitraum nicht erlangen (vgl. Beschlüsse des LSG Berlin-Brandenburg vom 06.05.2008 – L 5 B 125/08 AS ER – juris, Rn. 20 sowie vom 22.11.2005 – L 29 B 1212/05 AS ER – juris, Rn. 14 ff.).

Auch soweit das Sozialgericht Berlin dem Begehren des Antragstellers dem Grunde nach gefolgt ist, ist dies – entgegen der Ansicht des Antragsgegners - nicht zu beanstanden.

Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass nach materiellem Recht ein Anspruch auf die begehrte Leistung besteht (Anordnungsanspruch) und die Regelungsanordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind jeweils glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Ist dem Gericht eine zur Feststellung des Anordnungsanspruchs erforderliche Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Rahmen des Eilverfahrens nicht möglich, ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden.

Ob ein Gericht der Hauptsache den Antragsgegner letztlich verpflichten wird, dem Antragsteller für die Zeit ab dem 01. oder 04. Juni 2010 Leistungen zur Grundsicherung zu gewähren, vermag der Senat im hiesigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend zu beurteilen. Allerdings deutet zu seiner Überzeugung einiges darauf hin, dass dem Antragsteller Leistungen zustehen und dies nicht nur als Darlehen, sondern als Zuschuss.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten diejenigen Personen Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches, die das 15. Lebensjahr vollendet, nicht aber die Altersgrenze nach § 7a SGB II erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Nach den vorliegenden Unterlagen und dem Vortrag der Beteiligten ist insoweit allein die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers fraglich.

Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Was bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit als Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen ist, regeln die §§ 11, 12 SGB II sowie die auf der Grundlage des § 13 SGB II ergangene Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/So¬zialgeld (Alg II-V). Der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers kann vorliegend allenfalls sein Grundvermögen entgegenstehen.

Als Vermögen sind – entgegen der beim Antragsteller teilweise anklingenden Rechtsauffassung – nicht sämtliche vorhandenen Werte, sondern nach § 12 Abs. 1 SGB II allein die verwertbaren Vermögensgegenstände – mit ihrem Verkehrswert (§ 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II) – zu berücksichtigen. Zu beachten ist dabei, dass bei der Ermittlung des vorhandenen Vermögens zwar grundsätzlich keine Saldierung der Aktiva und Passiva erfolgt, Verbindlichkeiten jedoch dann zu berücksichtigen sind, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand lastet (z.B. Grundstück und Hypothek), da der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden kann (BSG, Urteile vom 15.04.2008 – B 14 AS 27/07 R – juris, Rn. 44 sowie - B 14/7b AS 52/06 R – juris, Rn. 39 und vom 18.02.2010 – B 4 AS 28/09 R – juris, Rn. 22).

Nach dem Willen des Gesetzgebers folgt die Berücksichtigung von Vermögen im Rahmen des § 12 SGB II im Wesentlichen dem bisherigen Recht der Arbeitslosenhilfe (BSG, Urteil vom 02.07.2009 – B 14 AS 33/08 R – juris, Rn. 14). Vermögen ist in Anlehnung an § 6 Abs. 2 Satz 1 Arbeitslosenhilfe-Verordnung 1974 daher nur dann verwertbar, wenn Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können. Es muss mithin die Möglichkeit des "Versilberns" bestehen. Ist der Inhaber dagegen in der Verfügung über den Gegenstand beschränkt und kann er die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen, ist von einer Unverwertbarkeit des Vermögens auszugehen (BSG, Urteile vom 06.12.2007 – B 14/7b AS 46/06 R – juris, Rn. 11 sowie vom 27.01.2009 – B 14 AS 52/07 R – juris, Rn. 23 und - B 14 AS 42/07 R – juris, Rn. 20-21).

Zu dieser rechtlichen Komponente kommen eine tatsächliche sowie eine zeitliche hinzu. Zum einen muss die Verwertung für den Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er, wenn auch nur kurzzeitig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Tatsächlich nicht verwertbar sind daher Vermögensbestandteile, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, weil es an der Marktgängigkeit fehlt oder eine über den Marktwert hinausgehende Belastung vorliegt (BSG, Urteile vom 16.05.2007 – B 11b AS 37/06 R – juris, Rn. 26, vom 06.12.2007 – B 14/7b AS 46/06 R – juris, Rn. 12 sowie vom 27.01.2009 – B 14 AS 52/07 R – juris, Rn. 23-25 und - B 14 AS 42/07 R – juris, Rn. 20-21 ). Zum anderen kann aus dem Zusammenspiel der Regelungen in § 9 Abs. 4 SGB II und § 12 Abs. 1 SGB II zwar gefolgert werden, dass auch aktuell nicht verwertbares Vermögen grundsätzlich zu berücksichtigen ist (BSG, Urteil vom 06.12.2007 – B 14/7b AS 46/06 R – juris, Rn. 13). Allerdings können Leistungen nicht schon dann nur als Darlehen gewährt werden, wenn dem Hilfesuchenden Vermögen zusteht, falls in dem Zeitpunkt, zu dem die Darlehensgewährung erfolgen soll, bis auf weiteres nicht absehbar ist, ob der Betroffene einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Vermögen wird ziehen können. Der Berechtigte muss in der Lage sein, innerhalb einer bei Antragstellung feststehenden Zeitspanne durch eigenes Handeln – autonom – die Verwertung herbeizuführen (BSG, Urteil vom 06.12.2007 – B 14/7b AS 46/06 R – juris, Rn. 15). Bezogen auf die Verwertbarkeit eines Grundstücks bedeutet dies nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass festzustellen ist, wie hoch der Verkehrswert des Grundstücks ist (zur Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks: BSG, Urteil vom 27.01.2009 – B 14 AS 52/07 R – juris, Rn. 42-45) und wie die konkreten Möglichkeiten der Veräußerung einzuschätzen sind. Weiter soll zu prüfen sein, ob das Grundstück zur Erlangung eines Darlehens belastet werden kann (BSG, Urteil vom 16.05.2007 – B 11b AS 37/06 R – juris, Rn. 26-28). Für die Beurteilung der Frage, innerhalb welchen Zeitraums absehbar sein muss, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, soll im Regelfall der Zeitraum maßgebend sein, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige Bewilligungszeitraum des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II. Für diesen Bewilligungszeitraum muss im Vorhinein eine Prognose getroffen werden, ob und welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Eine Festlegung für darüber hinausgehende Zeiträume ist nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten. Nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraums ist bei fortlaufendem Leistungsbezug erneut und ohne Bindung an die vorangegangene Einschätzung zu überprüfen, wie für einen weiteren Bewilligungszeitraum die Verwertungsmöglichkeiten zu beurteilen sind (BSG, Urteile vom 27.01.2009 – B 14 AS 52/07 R – juris, Rn. 26 und - B 14 AS 42/07 R – juris, Rn. 23). Mit Blick auf diesen Zeitraum reicht es indes nicht aus, theoretisch in Betracht kommende Verwertungsvarianten zu benennen. Vielmehr sind Feststellungen dazu erforderlich, ob die Verwertung im streitigen Zeitraum am Markt tatsächlich möglich ist (BSG, Urteile vom 27.01.2009 – B 14 AS 52/07 R – juris, Rn. 29 und - B 14 AS 42/07 R – juris, Rn. 26). Soweit das Bundessozialgericht zugleich darauf verwiesen hat, dass aus der Prognoseentscheidung für sechs Monate kein über § 12 Abs. 2 und 3 SGB II hinausgehender Verwertungsschutz von solchen Vermögensgegenständen folge, deren Verwertung sich regelmäßig als schwierig und zeitaufwändig darstellt, hat es auch ausgeführt, dass dann, wenn ein Hilfebedürftiger nach der Bewilligung von Leistungen als Zuschuss von sich aus weitere zumutbare Schritte zur Beseitigung eines Verwertungshindernisses nicht unternehme, nach entsprechender Belehrung durch den Grundsicherungsträger die mögliche Rechtsfolge bei fortgesetzt unwirtschaftlichem Verhalten die Absenkung des Arbeitslosengeldes II bis hin zu seinem Wegfall nach § 31 Abs. 4 Nr. 2 SGB II ist (BSG, Urteile vom 27.01.2009 – B 14 AS 52/07 R – juris, Rn. 27, - B 14 AS 42/07 R – juris, Rn. 24).

Dass dem Antragsgegner diese Rechtsprechung bekannt wäre, ist weder seinem Vorgehen in den letzten zwei Jahren noch seinen Schriftsätzen auch nur ansatzweise zu entnehmen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass dieser sich mit der Rechtslage auseinandergesetzt, die gebotenen Ermittlungen sachgerecht angestrengt und die ihm zum Großteil bereits seit bald zwei Jahren vorliegenden Unterlagen ausgewertet hat.

Soweit der Antragsgegner noch in seiner Beschwerdebegründung behauptet hat, nicht in der Lage zu sein, im Wege der Amtsermittlung den Wert der von ihm auf 39.187,85 EUR geschätzten Grundstücke zu ermitteln, und dies damit begründet, dass der Antragsteller keine geeigneten Nachweise einreiche, die eine Wertermittlung der Grundstücke annähernd möglich machten, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen.

Aufgrund des Vortrages des Antragsgegners und anhand seiner dem Gericht vorgelegten Akten ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, wie der Antragsgegner zu der Einschätzung kommt, dass der Antragsteller über verwertbares Grundvermögen mit einem Wert von 39.187,85 EUR verfüge. Der Antragsgegner bleibt insoweit jegliche Erklärung schuldig, welche der in Betracht kommenden 18 Flurstücke er aktuell als (noch) verwertbar ansieht. Soweit er in seiner Antragserwiderung im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt hat, dass die Grundstücke mangels Auflassungsvormerkung (alle) verwertbar seien, erscheint dies zum einen tatsächlich (vgl. Flur 3, Flurstück 211), zum anderen aber auch unter Berücksichtigung der oben aufgezeigten Rechtsprechung sehr zweifelhaft.

Weiter ist die Behauptung, der Antragsteller hätte keine geeigneten Nachweise eingereicht, die eine Wertermittlung der Grundstücke annähernd möglich machten, unzutreffend. Soweit der Antragsgegner offenbar – seinen Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren zufolge – noch immer nicht weiß, welche Grundstücke hier eigentlich eine Rolle spielen, ist dies bedauerlich, sicher aber nicht der mangelnden Mitwirkung des Antragstellers geschuldet. Bereits aus den im Spätsommer 2008 seitens des Antragstellers zu den Akten gereichten Unterlagen haben sich die – im Tatbestand im Einzelnen tabellarisch wiedergegebenen – Informationen entnehmen lassen. Diese Informationen haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers regelmäßig aktualisiert. Es ist damit offensichtlich, welche Flurstücke mit welcher Größe für die Frage, ob verwertbares Vermögen vorliegt, eine Rolle spielen können, mit welchen Grundschulden/Hypotheken diese noch belastet sind und welche sonstigen Lasten bestehen. Ferner ist von Anfang an die jeweilige Nutzart bekannt gewesen. Welche Flurstücke davon nun im Einzelnen als verwertbar angesehen werden können, ist eine rechtliche Frage, deren Lösung der Antragsgegner nicht dem Antragsteller aufbürden kann. Soweit es um den tatsächlichen Wert der Grundstücke und um die Frage, ob diese realistischerweise zu verwerten sind, geht, sind Ermittlungen erforderlich, die der Antragsgegner längst hätte einleiten müssen. Stattdessen aber hat er zunächst ein Jahr verstreichen lassen, bevor er auch nur die von dem zunächst zuständigen JobCenter eingeholten Informationen angefordert hat. Diese Unterlagen hat er dann offensichtlich nicht gründlich durchgesehen, jedenfalls noch in einem Widerspruchsbescheid vom April 2010 einen Grundstückswert angenommen, den das JobCenter T selbst bereits in seinem damaligen Widerspruchsbescheid (wenn auch zu Ungunsten des Antragstellers) korrigiert hatte. Im Folgenden hat der Antragsgegner immer wieder mehr oder minder pauschal Unterlagen von dem Antragsteller angefordert, ohne die daraufhin eingehenden Papiere oder Schreiben inhaltlich auszuwerten. Ggf. wäre er sofort gehalten gewesen, auf deren Unvollständigkeit oder fehlende Aussagekraft hinzuweisen und – unter konkreter Benennung der ergänzend für nötig erachteten Unterlagen – deren Übersendung zu fordern. Stattdessen hat er mehrfach Nachweise "über den Verkauf von Grundstücken, die im Grundbuch noch nicht ausgetragen sind" gefordert. Bei auch nur halbwegs sachgerechter Bearbeitung hätte dem Antragsgegner auffallen müssen, dass bisher die Urkundenrolle-Nr. über den Verkauf des Grundstücks Flur 3, Flurstück 211 nicht aktenkundig sein dürfte, obwohl hier ein Verkauf, nicht aber ein Eigentumsübergang erfolgt ist. Für die anderen drei Flurstücke, für die von Anfang an gleiches galt, liegen die notariellen Kaufverträge seit September 2008 vor. Soweit der Antragsgegner umgekehrt in seinem Schreiben vom 18. Februar 2010 ausgeführt hat, dass ihm Kaufverträge u.a. bzgl. des Kaufgegenstandes Flur 2, Flurstücke 100, 122, 126, 155, 157 und 164 vorlägen, zeigt dies nur, dass er die vorgelegten notariellen Kaufverträge vom 29. April 1994 und 03. November 1995 offenbar nicht gründlich geprüft hat. Ein Verkauf dieser Grundstücke stand bisher nie zur Diskussion. Warum der Antragsgegner ferner meint, dem Antragsteller vorwerfen zu können, dass dieser "nicht einmal ansatzweise die begehrte Aufstellung erstellt" habe, erschließt sich dem Senat nicht. Zu Recht haben die Bevollmächtigten des Antragstellers darauf hingewiesen, dass es kaum erforderlich sein dürfte, den Inhalt des Grundbuchauszuges abzuschreiben, aus dem sich – jedenfalls in Kombination mit den weiteren inzwischen vorgelegten Unterlagen – die geforderten Informationen (Verkauf, Belastung) ergeben. Sofern der Antragsgegner ferner in der Aufstellung einen "zumindest geschätzten Verkehrswert" angegeben haben will, muss er sich fragen lassen, welche Bedeutung einer derartigen Schätzung durch einen (auch noch selbst betroffenen) Laien zukommen soll.

Hinsichtlich der Verwertbarkeit hätte der Antragsgegner hier weiter erwägen müssen, ob die einzelnen Flurstücke, so sie rechtlich überhaupt verwertbar sind, tatsächlich zeitnah zu veräußern sein werden. Dies erscheint im Hinblick auf die jeweilige Nutzart der Grundstücke, den Umstand, dass der Makler es für eine Vielzahl der Flurstücke mangels Verkaufsaussichten abgelehnt hat, sich um eine Vermittlung zu bemühen, und unter Berücksichtigung seiner – teilweise schriftlichen, teilweise durch die Bevollmächtigten wiedergegebenen - Angaben zumindest zweifelhaft. Denn die Marktgängigkeit insbesondere von Brachland, Straßen und Wegen drängt sich wahrlich nicht auf.

Soweit der Antragsgegner schließlich in seiner Beschwerdebegründung behauptet, die Ausführungen des Sozialgerichts seien widersprüchlich, wenn dieses einerseits keine Verletzung der Mitwirkungspflicht zu erkennen meine, andererseits aber eine Folgeabwägung vornehme, weil es eine umfassende Ermittlung des Wertes der Grundstücke und der möglichen Verwertbarkeit für nicht möglich halte, geht dies offensichtlich fehl. Dass ein Hilfesuchender seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, bedeutet nicht, dass deshalb der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt sein muss. Die gegenteilige Auffassung des Antragsgegners belegt lediglich, dass dieser die Bedeutung der Amtsermittlungspflicht verkennt. Der Antragsteller ist hier in ausreichendem Maße seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen und hat es dem Antragsgegner bereits vor geraumer Zeit ermöglicht, die von ihm anzustellenden Ermittlungen in die Wege zu leiten. Da mangels Sachverhaltsaufklärung durch den Antragsgegner im Verwaltungsverfahren die erforderlichen Ermittlungen nunmehr im Wesentlichen erst durch das Sozialgericht in die Wege geleitet werden mussten, kann derzeit weiterhin nicht beurteilt werden, ob das dem Antragsteller zur Verfügung stehende Grundvermögen auch verwertbar ist und seinem Wert nach den ihm zustehenden Freibetrag übersteigt. Wie schon in den vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist daher im Wege der Folgenabwägung zu entscheiden. Diese muss zugunsten des Antragstellers getroffen werden. Denn Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 12.05.2005, - 1 BvR 569/05 -, zitiert nach juris). Im Hinblick auf das dem Grundsicherungsrecht zugrunde liegende Gegenwärtigkeitsprinzip wären die Folgen der ungerechtfertigten Leistungsversagung ungleich schwerwiegender als die der nicht gebotenen Gewährung.

Weiter hat der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes beurteilt sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt, in dem das Gericht über den Eilantrag entscheidet. Denn die prozessuale Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes besteht vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) darin, in dringenden Fällen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, in denen eine Entscheidung im – grundsätzlich vorrangigen – Verfahren der Hauptsache zu spät käme, weil ohne sie schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, Beschlüsse vom 22.11.2002 – 1 BvR 1586/02 - NJW 2003, 1236 und vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927). Dies bedeutet aber zugleich, dass die Annahme einer besonderen Dringlichkeit und dementsprechend die Bejahung eines Anordnungsgrundes in aller Regel ausscheidet, soweit diese Dringlichkeit lediglich vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorgelegen hat. Insoweit ist die besondere Dringlichkeit durch den Zeitablauf überholt; das Abwarten einer Entscheidung im Verfahren der Hauptsache über den zurückliegenden Zeitraum ist dem Rechtsschutzsuchenden in aller Regel zumutbar. Anderes gilt indes im vorliegenden Fall. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm durch die Nichtgewährung der Leistungen für die Zeit ab Antragstellung beim Sozialgericht am 04. Juni 2010 erhebliche Nachteile drohen. Denn zwischenzeitlich war ihm die Zahlung seiner Unterkunftskosten nicht möglich, sodass es erneut zu einer Kündigung des Mietverhältnisses gekommen ist. Ob die Vermieterin hingegen bereits Räumungsklage erhoben hat, ist zur Überzeugung des Senats – entgegen der des 18. Senats in seinem Beschluss in einem der vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren – unbedeutend. Ist ein Leistungsanspruch überwiegend wahrscheinlich oder sind einem Antragsteller im Wege der Folgenabwägung Grundsicherungsleistungen zuzusprechen, umfassen diese in der Regel auch die Leistungen für die Kosten der Unterkunft. Es ist dem Betroffenen nicht zuzumuten, zunächst eine Kündigung des Mietverhältnisses oder gar eine Räumungsklage abzuwarten.

Der Senat hat – insoweit der erstinstanzlichen Entscheidung folgend - den Zeitraum, für den vorliegend Leistungen zu bewilligen sind, auf die Zeit bis zum 30. September 2010 befristet, obwohl bis dahin die erforderlichen Ermittlungen vermutlich nicht abgeschlossen sein werden. Er hat bei dieser Entscheidung berücksichtigt, dass hier – wie oben ausgeführt – einiges dafür spricht, dass dem Antragsteller ein Anspruch nicht nur auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen als Darlehen, sondern als Zuschuss zusteht. Er selbst sieht sich angesichts des erstinstanzlich ausdrücklich geltend gemachten Begehrens indes gehindert, entsprechend zu entscheiden.

Schließlich sieht der Senat auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass die Hauptsache nicht vorweggenommen werden darf, jedenfalls im vorliegenden Fall keinen Anlass, den Regelsatz um 30 % zu kürzen. Dem Antragsteller werden bereits seit geraumer Zeit Leistungen nur als Darlehen und mehrfach in gekürzter Höhe bewilligt. Jedenfalls bei einer sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Gewährung der Höhe nach gekürzter Leistungen bestehen erhebliche Bedenken, ob das Existenzminimum noch gewährleistet ist, zumal der Antragsteller nicht krankenversichert und damit möglicherweise im Zusammenhang mit der Gesundheitssorge besonderen Belastungen ausgesetzt ist. Der Senat hat daher neben dem vollen Regelsatz in Höhe von 359,00 EUR die um eine Warmwasserpauschale gekürzten Unterkunfts- und Heizungskosten angesetzt, wobei er – dem im Beschwerdeverfahren ausdrücklich formulierten Antrag folgend – letztlich einen Betrag von 682,21 EUR zugesprochen hat. Ob der in der Regelleistung von 359,00 EUR enthaltene, auf die Warmwasseraufbereitung entfallende Anteil tatsächlich genau 6,63 EUR beträgt, was zu der genannten Leistungshöhe führen würde, lässt der Senat dabei ausdrücklich offen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Soweit der Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt hat, ist der Senat diesem Begehren nicht gefolgt. Abgesehen davon, dass er mangels Vorlage des Vordrucks über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Bewilligung bislang nicht aussprechen könnte, besteht dazu im Hinblick auf die Kostenentscheidung auch kein Bedürfnis mehr. Durch die Belastung des Antragsgegners mit den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers hat sich sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erledigt.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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