Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 80 AL 2102/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 225/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
L 18 AL 226/10 B PKH
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. Juni 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erstatten.
Gründe:
Über die Beschwerde ist durch den Vorsitzenden in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden worden.
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 SGG) sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, die Antragsgegnerin im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, "nach eigenem Ermessen weitere geeignete Maßnahmen als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" zu erbringen, und mit der er sich zudem gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren wendet, ist nicht begründet.
Zunächst leidet der angefochtene Beschluss nicht an Verfahrensmängeln. Das Sozialgericht (SG) hat insbesondere den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz, § 62 SGG) nicht verletzt. Denn es hat den Schriftsatz des Antragstellers vom 28. Juni 2010 ausweislich des vorliegenden Inhalts der Gerichtsakte vor der Beschlussfassung am selben Tag berücksichtigt. Der Schriftsatz vom 28. Juni 2010 ist an diesem Tag um 13.54 Uhr beim SG per Telefax eingegangen. Auf der Rückseite des in die Gerichtsakte gehefteten Original-Faxausdrucks dieses Schriftsatzes (Bl. 49 Rs der Gerichtsakte) befindet sich die handschriftliche Verfügung der Vorsitzenden vom 28. Juni 2010 gegenüber der Geschäftsstelle, entsprechend der Bitte des Antragstellers am Ende seines Schriftsatzes vom 28. Juni 2010 eine Kopie der Klageschrift - S 80 AL 2102/10 – "anforderungsgemäß" an die Verfahrensbevollmächtigten zu übersenden (Nr. 2 der Verfügung), eine Kopie des Schriftsatzes des Antragstellers vom 28. Juni 2010 dem Antragsgegner zur Kenntnisnahme zu übermitteln (Nr. 3 der Verfügung) und sodann den Beschluss zu fertigen (Nr. 4 der Verfügung) und die Beschlussausfertigungen an die Beteiligten zuzustellen (Nr. 5 der Verfügung). Daraus erschließt sich ohne weiteres, dass das SG den Schriftsatz vom 28. Juni 2010 vor seiner Beschlussfassung zur Kenntnis genommen haben muss. Dass es das Vorbringen des Antragstellers in diesem Schriftsatz in dem angefochtenen Beschluss nicht explizit erwähnt hat, lässt nichts Gegenteiliges annehmen. Denn das Gericht ist nicht verpflichtet, auf jedes tatsächliche oder rechtliche Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich einzugehen, zumal wenn es dieses Vorbringen – wie hier – nicht als entscheidungserheblich ansieht.
In der Sache sind weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ob ein mit einer einstweiligen Anordnung zu sichernder Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht, kann in jedem Einzelfall nur anhand einer konkret begehrten Leistung, z.B. einer Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme, beurteilt werden, wie dies auch in den vom Antragsteller zitierten Gerichtsentscheidungen ausnahmslos der Fall war. Denn nur dann können sowohl die Antragsgegnerin als auch das Gericht anhand der einschlägigen tatbestandlichen Voraussetzungen für eine – ggf. gebundene – Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin prüfen, ob ein entsprechender Anspruch besteht. Dies gilt umso mehr, als hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Teilhabe am Arbeitsleben (vgl. §§ 97 ff. Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – SGB III -, §§ 33 ff Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – SGB IX -) der Antragsgegnerin ein Ermessen eingeräumt ist mit der Folge, dass bei einer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in diesen Fällen letztlich begehrten Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens eine besondere Ausnahmesituation vorliegen muss (zB termingebundene Durchführung einer berufsnotwendigen Prüfung). Der Antragsteller macht demgegenüber pauschal Teilhabeleistungen "nach eigenem Ermessen" der Antragsgegnerin geltend, ohne diese im Einzelnen nachprüfbar zu konkretisieren. Hiermit korrespondiert, dass auch ein Anordnungsgrund iS eines zur Vermeidung nicht anders abwendbarer Nachteile unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses nicht ersichtlich ist. Der Antragsteller, der derzeit eine konkrete Teilhabeleistung nicht geltend macht, hat nicht aufgezeigt, dass ihm durch ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile drohen, zumal aufgrund der mit dem Jobcenter geschlossenen, bis 21. September 2010 gültigen Eingliederungsvereinbarung (EV) sich dieses verpflichtet hat, dem Antragsteller Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten, soweit geeignete Stellenangebote im Bürobereich vorliegen. Nach den vorliegenden Vermerken ist auch eine Förderung nach § 16e Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) angedacht. Zudem bleibt es dem Antragsteller unbenommen, sich entsprechend der in der EV übernommenen Verpflichtung weiterhin selbst um eine geeignete Arbeitsstelle im Bürobereich zu bewerben. Da gemäß § 10 Abs. 2 SGB II grundsätzlich aber auch Arbeiten zumutbar sind, für die der Antragsteller nicht ausgebildet ist bzw. die im Hinblick auf die Ausbildung des Hilfebedürftigen als geringwertiger anzusehen sind, kann sich der Antragsteller vorbehaltlich einer entsprechenden gesundheitlichen Eignung auch der Vermittlung in solche Arbeiten nicht entziehen.
Mangels Erfolgsaussicht hat das SG die Bewilligung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Im PKH-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Über die Beschwerde ist durch den Vorsitzenden in entsprechender Anwendung von § 155 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden worden.
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der er bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 SGG) sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, die Antragsgegnerin im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, "nach eigenem Ermessen weitere geeignete Maßnahmen als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" zu erbringen, und mit der er sich zudem gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren wendet, ist nicht begründet.
Zunächst leidet der angefochtene Beschluss nicht an Verfahrensmängeln. Das Sozialgericht (SG) hat insbesondere den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz, § 62 SGG) nicht verletzt. Denn es hat den Schriftsatz des Antragstellers vom 28. Juni 2010 ausweislich des vorliegenden Inhalts der Gerichtsakte vor der Beschlussfassung am selben Tag berücksichtigt. Der Schriftsatz vom 28. Juni 2010 ist an diesem Tag um 13.54 Uhr beim SG per Telefax eingegangen. Auf der Rückseite des in die Gerichtsakte gehefteten Original-Faxausdrucks dieses Schriftsatzes (Bl. 49 Rs der Gerichtsakte) befindet sich die handschriftliche Verfügung der Vorsitzenden vom 28. Juni 2010 gegenüber der Geschäftsstelle, entsprechend der Bitte des Antragstellers am Ende seines Schriftsatzes vom 28. Juni 2010 eine Kopie der Klageschrift - S 80 AL 2102/10 – "anforderungsgemäß" an die Verfahrensbevollmächtigten zu übersenden (Nr. 2 der Verfügung), eine Kopie des Schriftsatzes des Antragstellers vom 28. Juni 2010 dem Antragsgegner zur Kenntnisnahme zu übermitteln (Nr. 3 der Verfügung) und sodann den Beschluss zu fertigen (Nr. 4 der Verfügung) und die Beschlussausfertigungen an die Beteiligten zuzustellen (Nr. 5 der Verfügung). Daraus erschließt sich ohne weiteres, dass das SG den Schriftsatz vom 28. Juni 2010 vor seiner Beschlussfassung zur Kenntnis genommen haben muss. Dass es das Vorbringen des Antragstellers in diesem Schriftsatz in dem angefochtenen Beschluss nicht explizit erwähnt hat, lässt nichts Gegenteiliges annehmen. Denn das Gericht ist nicht verpflichtet, auf jedes tatsächliche oder rechtliche Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich einzugehen, zumal wenn es dieses Vorbringen – wie hier – nicht als entscheidungserheblich ansieht.
In der Sache sind weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ob ein mit einer einstweiligen Anordnung zu sichernder Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben besteht, kann in jedem Einzelfall nur anhand einer konkret begehrten Leistung, z.B. einer Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme, beurteilt werden, wie dies auch in den vom Antragsteller zitierten Gerichtsentscheidungen ausnahmslos der Fall war. Denn nur dann können sowohl die Antragsgegnerin als auch das Gericht anhand der einschlägigen tatbestandlichen Voraussetzungen für eine – ggf. gebundene – Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin prüfen, ob ein entsprechender Anspruch besteht. Dies gilt umso mehr, als hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Teilhabe am Arbeitsleben (vgl. §§ 97 ff. Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – SGB III -, §§ 33 ff Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – SGB IX -) der Antragsgegnerin ein Ermessen eingeräumt ist mit der Folge, dass bei einer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in diesen Fällen letztlich begehrten Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens eine besondere Ausnahmesituation vorliegen muss (zB termingebundene Durchführung einer berufsnotwendigen Prüfung). Der Antragsteller macht demgegenüber pauschal Teilhabeleistungen "nach eigenem Ermessen" der Antragsgegnerin geltend, ohne diese im Einzelnen nachprüfbar zu konkretisieren. Hiermit korrespondiert, dass auch ein Anordnungsgrund iS eines zur Vermeidung nicht anders abwendbarer Nachteile unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses nicht ersichtlich ist. Der Antragsteller, der derzeit eine konkrete Teilhabeleistung nicht geltend macht, hat nicht aufgezeigt, dass ihm durch ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile drohen, zumal aufgrund der mit dem Jobcenter geschlossenen, bis 21. September 2010 gültigen Eingliederungsvereinbarung (EV) sich dieses verpflichtet hat, dem Antragsteller Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten, soweit geeignete Stellenangebote im Bürobereich vorliegen. Nach den vorliegenden Vermerken ist auch eine Förderung nach § 16e Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) angedacht. Zudem bleibt es dem Antragsteller unbenommen, sich entsprechend der in der EV übernommenen Verpflichtung weiterhin selbst um eine geeignete Arbeitsstelle im Bürobereich zu bewerben. Da gemäß § 10 Abs. 2 SGB II grundsätzlich aber auch Arbeiten zumutbar sind, für die der Antragsteller nicht ausgebildet ist bzw. die im Hinblick auf die Ausbildung des Hilfebedürftigen als geringwertiger anzusehen sind, kann sich der Antragsteller vorbehaltlich einer entsprechenden gesundheitlichen Eignung auch der Vermittlung in solche Arbeiten nicht entziehen.
Mangels Erfolgsaussicht hat das SG die Bewilligung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Im PKH-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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