L 18 AS 1372/10 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 103 AS 17667/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1372/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. Juni 2010, soweit darin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde, die sich (nur) gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei dem Sozialgericht (SG) richtet, ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, obwohl im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen war, weil der Beschwerdegegenstand nicht den Beschwerdewert der Berufung von mehr als 750,- EUR nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erreicht hatte. Mangels einer hinreichend objektivierbaren gegenteiligen Wertung des Gesetzgebers erfasst die durch § 172 Abs. 1 SGG grundsätzlich eröffnete Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen sozialgerichtliche Entscheidungen entsprechend dem Gebot der Rechtsmittelklarheit die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrages (mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung) auch dann, wenn in dem dem Beschwerdeverfahren zuzuordnenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Beschwerde ausgeschlossen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 1. März 2010 – L 18 AS 912/09 B PKH -).

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Bewilligung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht zu Recht abgelehnt (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -). Denn für die auf eine einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung weiterer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) iHv monatlich 61,35 EUR gerichtete Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG fehlte es bereits an einem Anordnungsgrund iS eines zur Abwendung nicht mehr rückgängig zu machender Nachteile unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses. Der Antragstellerin standen bei einem monatlichen Gesamtbedarf von 709,08 EUR die – bei Antragseingang – bereits bewilligten SGB II-Leistungen iHv 442,02 EUR monatlich und daneben der Vorsorgeunterhalt iHv 61,35 EUR monatlich sowie der Elementarunterhalt iHv 235,71 EUR monatlich, d.h. insgesamt 739,08 EUR monatlich, zur Verfügung. Auch nicht anrechenbares Einkommen ist insoweit vorrangig einzusetzen, da ein Ausgleich nach einer zusprechenden Entscheidung erfolgen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 – 1 BvR 535/07 – nicht veröffentlicht). Das tatsächliche Einkommen lag somit höher als der Gesamtbedarf. Selbst wenn der Vorsorgeunterhalt bei der Prüfung des Anordnungsgrundes unberücksichtigt bliebe, hätte der dann verbleibende tatsächliche Differenzbetrag zum Gesamtbedarf von 31,35 EUR jedenfalls nicht den Erlass einer entsprechenden Regelungsanordnung gerechtfertigt, und zwar schon deshalb nicht, weil die Existenzsicherung der Antragstellerin auch ohne diesen Fehlbetrag, der nicht einmal 10% der Regelleistung betrug, gewährleistet war.

Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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