Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 148 AS 6758/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1413/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. Juli 2010 aufgehoben. Der Klägerin wird für das Klageverfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt.
Gründe:
Die Beschwerde der – bedürftigen - Klägerin ist begründet. Ihr war für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen; die auf den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 2. Februar 2010 (- W 8284/09 -) erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage auf Gewährung von "Sonderleistungen zur Anschaffung eines PCs" hat hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die Klage ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts (SG) zulässig. Mit dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2010 hat der Beklagte den mit Schriftsatz der seinerzeitigen Bevollmächtigten der Klägerin vom 7. Dezember 2009 eingelegten (erneuten) Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 5. März 2009 bzw. das als Ablehnungsbescheid zu wertende Schreiben vom 5. Juni 2009 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat die Klägerin zwar innerhalb der Klagefrist Klage eingereicht. Sie hatte allerdings gegen den Ablehnungsbescheid vom 5. Juni 2009 seinerzeit bereits fristgerecht (erstmals) Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2009 zurückgewiesen worden war. Klage hiergegen hatte die Klägerin nicht erhoben, so dass der Bescheid vom 5. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2009 in Bestandskraft erwachsen und für die Beteiligten und das Gericht daher bindend (vgl. § 77 SGG) ist. Der Beklagte durfte mithin den erneuten Widerspruch mit dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2010 als unzulässig verwerfen. Auch die Klage war wegen der Bestandskraft des Bescheides vom 5. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2009 zunächst unzulässig. Hieran änderte auch nichts, dass der Beklagte mit der Verlautbarung des die begehrten Leistungen (Anschaffung eines PC) erneut ablehnenden Bescheides vom 19. Januar 2010 erneut eine Sachentscheidung getroffen hat. Denn dieser Bescheid verhält sich nur zu dem Neuantrag der Klägerin vom 1. Dezember 2009. Allerdings hat die Klägerin bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 SGG) mit Schriftsatz vom 8. März 2010 ihre Klage erweitert und nunmehr (auch) den Ablehnungsbescheid vom 19. Januar 2010 angefochten. Diese – sachdienlich (vgl. § 99 Abs. 1 SGG) - geänderte Klage wurde nach Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2010, der seinerseits gemäß § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand der – geänderten – Klage geworden ist, zulässig. Einer Sachentscheidung des SG steht auch nicht die (später) anhängig gemachte gesonderte Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 5. März 2010 (- S 131 AS 10553/10 -) entgegen, die wegen des bereits früher anhängigen vorliegenden Verfahrens unzulässig sein dürfte. Denn die Beteiligten können die Wirkung des § 96 Abs. 1 SGG, die in einer gesetzlichen Klageänderung besteht, nicht ausschließen (vgl. BSG, Urteil vom 17. November 2005 – B 11a/ 11 AL 57/04 R = SozR 4-1500 § 96 Nr. 4). Sie können zwar im Rahmen ihrer allgemeinen Dispositionsbefugnis ihre Klage ausdrücklich auf einzelne Verwaltungsakte beschränken (vgl BSG aaO). Dies hat die Klägerin vorliegend aber nicht getan. Vielmehr hat sie ihre Klage ausdrücklich auch gegen den Bescheid vom 19. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2010 gerichtet (vgl. Schriftsatz vom 3. Mai 2010). Etwas anderes gilt allenfalls bei Einbeziehung von Folgebescheiden in entsprechender Anwendung von § 96 Abs. 1 SGG, wenn diese zum Gegenstand einer gesonderten Klage gemacht werden (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 2005 – B 7a/7 AL 74/04 R = SozR 4-4300 § 71 Nr. 1).
In der Sache kann bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der Klage derzeit eine ausreichende Erfolgsaussicht schon deshalb nicht abgesprochen werden, weil das SG für eine abschließende Entscheidung noch Sachermittlungen (vgl. § 103 SGG) anzustellen haben wird, deren Ergebnis noch nicht feststeht.
Zwar dürfte ein Anspruch – auch als Darlehen – auf Leistungen zur Anschaffung eines PC nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) im Wege der Erstausstattung ebenso wenig bestehen (vgl. hierzu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. April 2010 – L 6 AS 297/10 B – juris) wie gemäß § 23 Abs. 1 SGB II (vgl. hierzu Bayerisches LSG, Beschluss vom 29. Januar 2010 – L 7 AS 41/10 B ER). Auch ein entsprechender Anspruch auf der Grundlage von § 21 Abs. 6 SGB II scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei dem von der Klägerin geltend gemachten "Sonderbedarf" nicht um einen laufenden, sondern vielmehr um einen einmaligen besonderen Bedarf handelt. Das SG wird aber im Wege weiterer Ermittlungen zu prüfen haben, ob ein Anspruch der Klägerin nach Maßgabe der mit Wirkung vom 1. Januar 2009 eingeführten Vorschrift des § 16c Abs. 2 SGB II besteht. Danach können erwerbsfähige Hilfebedürftige, die eine selbständige hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, Darlehen und Zuschüsse für die Anschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind (Satz 1). Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5.000,- EUR nicht übersteigen (Satz 2). Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, als Schriftstellerin tätig zu sein und einen PC u.a. für die Anfertigung ihrer Texte zu benötigen (vgl. Klageschrift vom 8. März 2010 und bereits Widerspruchsschreiben vom 7. Dezember 2009). Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine entsprechende selbständige hauptberufliche Tätigkeit lassen sich dem Akteninhalt zwar bislang nicht entnehmen. Zur abschließenden Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16c Abs. 2 SGB II, insbesondere ob die Klägerin eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit tatsächlich ausübt, und ob gegebenenfalls für deren Ausübung die Anschaffung eines PC notwendig und angemessen ist, bedarf es aber weiterer Sachermittlungen des SG unter Heranziehung der Klägerin. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage kann daher derzeit nicht von vornherein verneint werden.
Das SG wird der Klägerin auch noch Gelegenheit zu geben haben, einen Rechtsanwalt ihrer Wahl zu benennen (vgl. § 121 Abs. 2 ZPO).
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der – bedürftigen - Klägerin ist begründet. Ihr war für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen; die auf den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 2. Februar 2010 (- W 8284/09 -) erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage auf Gewährung von "Sonderleistungen zur Anschaffung eines PCs" hat hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die Klage ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts (SG) zulässig. Mit dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2010 hat der Beklagte den mit Schriftsatz der seinerzeitigen Bevollmächtigten der Klägerin vom 7. Dezember 2009 eingelegten (erneuten) Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 5. März 2009 bzw. das als Ablehnungsbescheid zu wertende Schreiben vom 5. Juni 2009 als unzulässig verworfen. Hiergegen hat die Klägerin zwar innerhalb der Klagefrist Klage eingereicht. Sie hatte allerdings gegen den Ablehnungsbescheid vom 5. Juni 2009 seinerzeit bereits fristgerecht (erstmals) Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2009 zurückgewiesen worden war. Klage hiergegen hatte die Klägerin nicht erhoben, so dass der Bescheid vom 5. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2009 in Bestandskraft erwachsen und für die Beteiligten und das Gericht daher bindend (vgl. § 77 SGG) ist. Der Beklagte durfte mithin den erneuten Widerspruch mit dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2010 als unzulässig verwerfen. Auch die Klage war wegen der Bestandskraft des Bescheides vom 5. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2009 zunächst unzulässig. Hieran änderte auch nichts, dass der Beklagte mit der Verlautbarung des die begehrten Leistungen (Anschaffung eines PC) erneut ablehnenden Bescheides vom 19. Januar 2010 erneut eine Sachentscheidung getroffen hat. Denn dieser Bescheid verhält sich nur zu dem Neuantrag der Klägerin vom 1. Dezember 2009. Allerdings hat die Klägerin bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 SGG) mit Schriftsatz vom 8. März 2010 ihre Klage erweitert und nunmehr (auch) den Ablehnungsbescheid vom 19. Januar 2010 angefochten. Diese – sachdienlich (vgl. § 99 Abs. 1 SGG) - geänderte Klage wurde nach Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2010, der seinerseits gemäß § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand der – geänderten – Klage geworden ist, zulässig. Einer Sachentscheidung des SG steht auch nicht die (später) anhängig gemachte gesonderte Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 5. März 2010 (- S 131 AS 10553/10 -) entgegen, die wegen des bereits früher anhängigen vorliegenden Verfahrens unzulässig sein dürfte. Denn die Beteiligten können die Wirkung des § 96 Abs. 1 SGG, die in einer gesetzlichen Klageänderung besteht, nicht ausschließen (vgl. BSG, Urteil vom 17. November 2005 – B 11a/ 11 AL 57/04 R = SozR 4-1500 § 96 Nr. 4). Sie können zwar im Rahmen ihrer allgemeinen Dispositionsbefugnis ihre Klage ausdrücklich auf einzelne Verwaltungsakte beschränken (vgl BSG aaO). Dies hat die Klägerin vorliegend aber nicht getan. Vielmehr hat sie ihre Klage ausdrücklich auch gegen den Bescheid vom 19. Januar 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2010 gerichtet (vgl. Schriftsatz vom 3. Mai 2010). Etwas anderes gilt allenfalls bei Einbeziehung von Folgebescheiden in entsprechender Anwendung von § 96 Abs. 1 SGG, wenn diese zum Gegenstand einer gesonderten Klage gemacht werden (vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 2005 – B 7a/7 AL 74/04 R = SozR 4-4300 § 71 Nr. 1).
In der Sache kann bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der Klage derzeit eine ausreichende Erfolgsaussicht schon deshalb nicht abgesprochen werden, weil das SG für eine abschließende Entscheidung noch Sachermittlungen (vgl. § 103 SGG) anzustellen haben wird, deren Ergebnis noch nicht feststeht.
Zwar dürfte ein Anspruch – auch als Darlehen – auf Leistungen zur Anschaffung eines PC nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) im Wege der Erstausstattung ebenso wenig bestehen (vgl. hierzu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. April 2010 – L 6 AS 297/10 B – juris) wie gemäß § 23 Abs. 1 SGB II (vgl. hierzu Bayerisches LSG, Beschluss vom 29. Januar 2010 – L 7 AS 41/10 B ER). Auch ein entsprechender Anspruch auf der Grundlage von § 21 Abs. 6 SGB II scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei dem von der Klägerin geltend gemachten "Sonderbedarf" nicht um einen laufenden, sondern vielmehr um einen einmaligen besonderen Bedarf handelt. Das SG wird aber im Wege weiterer Ermittlungen zu prüfen haben, ob ein Anspruch der Klägerin nach Maßgabe der mit Wirkung vom 1. Januar 2009 eingeführten Vorschrift des § 16c Abs. 2 SGB II besteht. Danach können erwerbsfähige Hilfebedürftige, die eine selbständige hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, Darlehen und Zuschüsse für die Anschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind (Satz 1). Zuschüsse dürfen einen Betrag von 5.000,- EUR nicht übersteigen (Satz 2). Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, als Schriftstellerin tätig zu sein und einen PC u.a. für die Anfertigung ihrer Texte zu benötigen (vgl. Klageschrift vom 8. März 2010 und bereits Widerspruchsschreiben vom 7. Dezember 2009). Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine entsprechende selbständige hauptberufliche Tätigkeit lassen sich dem Akteninhalt zwar bislang nicht entnehmen. Zur abschließenden Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16c Abs. 2 SGB II, insbesondere ob die Klägerin eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit tatsächlich ausübt, und ob gegebenenfalls für deren Ausübung die Anschaffung eines PC notwendig und angemessen ist, bedarf es aber weiterer Sachermittlungen des SG unter Heranziehung der Klägerin. Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage kann daher derzeit nicht von vornherein verneint werden.
Das SG wird der Klägerin auch noch Gelegenheit zu geben haben, einen Rechtsanwalt ihrer Wahl zu benennen (vgl. § 121 Abs. 2 ZPO).
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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