Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 104 AS 20895/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AS 1330/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juli 2010 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ihre außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt G wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens über die Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).
Anlässlich eines ersten Eilverfahrens (S 108 AS 40167/09 ER) verpflichtete das Sozialgericht Berlin den Antragsgegner mit Beschluss vom 16. Dezember 2009, der mietfrei wohnenden Antragstellerin und ihrer damals fünfjährigen Tochter ab demselben Tage bis zum 31. März 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bewilligen. Hinsichtlich der Leistungshöhe führte es aus, dass dem Gesamtbedarf in Höhe von 703,00 EUR ein (fiktiver) Anspruch der Tochter nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von 270,00 EUR gegenüber zu stellen sei. Mit Bescheid vom 18. Januar 2010 gewährte der Antragsgegner daraufhin der Antragstellerin und ihrer Tochter für den vorgenannten Zeitraum unter Berufung auf § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III vorläufig Leistungen.
Unter dem 11. März 2010 erließ er für den Zeitraum vom 01. April bis zum 30. September 2010 einen Bewilligungsbescheid. Auch in diesem Bescheid hieß es, dass über den Anspruch auf Leistungen derzeit noch nicht abschließend entschieden werden könne, für den genannten Zeitraum jedoch nach § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III vorläufig Leistungen bewilligt würden. Ferner führte der Antragsgegner aus, dass der Bezug von Kindergeld noch ungeklärt sei, im Falle der Vorlage eines entsprechenden Bescheides jedoch erneut über den Leistungsanspruch entschieden werde. Bei der Leistungsberechnung stellte er dem errechneten Bedarf über den gesamten Zeitraum hinweg Einkommen des Kindes in Höhe von 133,00 EUR (Unterhalt) sowie Einkommen der Antragstellerin in Höhe von 278,96 EUR gegenüber. Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch forderte die Antragstellerin die Bewilligung der Leistungen in gesetzlicher Höhe und wandte insbesondere ein, kein Einkommen in Höhe von 278,96 EUR zu erzielen.
Mit Änderungsbescheid vom 17. Juni 2010 reduzierte der Antragsgegner die der Antragstellerin für die Zeit ab dem 01. Juli 2010 zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich des Mehrbedarfs bewilligten Leistungen im Hinblick auf den inzwischen nachgewiesenen Bezug von Kindergeld für die Tochter. Die weiterhin nur vorläufig erfolgende Bewilligung begründete er nunmehr mit dem anhängigen Klageverfahren S 91 AS 40167/09. Bei der Leistungsberechnung setzte er jetzt neben dem Unterhalt von 133,00 EUR und dem Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR bei der Tochter bei der Antragstellerin Einkommen in Höhe von 278,96 EUR an.
Anfang Juli 2010 hat die Antragstellerin daraufhin erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 16. Juli 2010 hat das Sozialgericht Berlin den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verurteilt, der Antragstellerin für die Zeit vom 05. Juli bis Ende September 2010 Arbeitslosengeld II ohne Berücksichtigung eines Einkommens von 278,96 EUR zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein anrechenbares Einkommen der Antragstellerin nicht feststellbar sei. Auch der Antragsgegner habe auf entsprechende Anfrage telefonisch erklärt, dass es sich bei dem angerechneten Betrag nicht um echtes Einkommen handele, sondern lediglich datentechnisch dem Umstand Rechnung getragen worden sei, dass das Sozialgericht der Antragstellerin im Verfahren S 108 AS 40167/09 ER eine geringere als gesetzlich vorgesehene Regelleistung zugesprochen habe, was auf den hiesigen Bewilligungszeitraum übertragen worden sei.
Gegen diesen ihm am 23. Juli 2010 zugestellten Beschluss richtet sich die am selben Tag eingelegte Beschwerde des Antragsgegners, mit der er hilfsweise eine Aussetzung des Vollzuges nach § 199 Abs. 2 SGG beantragt hat. Zur Begründung geht er mit keinem Wort darauf ein, warum entgegen der angefochtenen Entscheidung Einkommen angerechnet werden sollte. Stattdessen führt er aus, dass die Antragstellerin tatsächlich überhaupt keinen Leistungsanspruch habe, sondern nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen sei.
Die Antragstellerin, die die Zurückweisung der Beschwerde begehrt, hat zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten beantragt. Weiter hat sie darauf verwiesen, dass der Antragsgegner zwischenzeitlich mit Änderungsbescheid vom 02. August 2010 Leistungen ohne Anrechnung des bemängelten Einkommens bewilligt habe, sodass er kein Rechtsschutzbedürfnis haben dürfte. Die Frage, ob sie dem Grunde nach leistungsberechtigt sei, sei hingegen nicht im hiesigen Verfahren zu klären. Dies habe besonders vor dem Hintergrund zu gelten, dass der Antragsgegner bis September 2010 Leistungen bewilligt und nicht etwa versagt habe.
In seiner hierzu angeforderten Stellungnahme hat der Antragsgegner auf seine anstehende Entscheidung für den Zeitraum ab dem 01. Oktober 2010 verwiesen und dem Verfahrensbevollmächtigten vorgeworfen, die Sachaufklärung erschweren zu wollen.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juli 2010 ist als unzulässig zu verwerfen (§ 202 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG - i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung – ZPO -). Zwar ist sie nach §§ 172 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft, da der Antragsgegner mit der erstinstanzlichen Entscheidung verpflichtet worden ist, für den Zeitraum vom 05. Juli bis zum 30. September 2007 Einkommen in Höhe von monatlich 278,96 EUR nicht anzurechnen, und mit seiner Beschwerde offenbar erstrebt, nicht nur teilweise, sondern gänzlich von der Leistungspflicht für den vorgenannten Zeitraum freigestellt zu werden. Indes fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
Auch wenn dies im Sozialgerichtsgesetz keine ausdrückliche Erwähnung findet, so setzt doch jede Rechtsverfolgung ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Dies gilt nicht nur für die Klage, sondern auch für jedes andere Rechtsmittel. Für die Annahme des Rechtsschutzinteresses reicht es nicht, dass der Rechtsschutz Suchende durch die ihrem Inhalte nach für ihn nachteilige erstinstanzliche Entscheidung beschwert ist. Vielmehr muss darüber hinaus ein (allgemeines) Rechtsschutzinteresse für das Verfahren der höheren Instanz bestehen. Denn die Beschwer gehört zwar zum Rechtsschutzinteresse, ist mit diesem aber nicht identisch. Es ist durchaus denkbar, dass trotz Vorliegens einer Beschwer ein Rechtsschutzinteresse für eine Weiterverfolgung eines Verfahrens fehlt. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn das Verfahren unnötig, zweckwidrig oder missbräuchlich betrieben wird (vgl. BSG, Urteil vom 08. Mai 2007 – B 2 U 3/06 – juris, Rn. 13, Bernsdorff in Hennig, SGG, Stand Februar 2009, Vorbemerkung §§ 143-178, Rn. 21; vgl. Keller, in Keller/Leitherer/Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., Vor § 51 Rn. 16b und Meyer-Ladewig in Keller/Leitherer/Meyer-Ladewig, a.a.O., Vor § 143 Rn. 5). Unnütz und deshalb unzulässig ist ein Rechtsmittel insbesondere dann, wenn die weitere Rechtsverfolgung dem Rechtsmittelführer offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (BSG, a.a.O.).
So aber liegt der Fall hier. Soweit der Antragsgegner durch den angefochtenen Beschluss im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden ist, der Antragstellerin Leistungen ohne Anrechnung von Einkommen in Höhe von monatlich 278,96 EUR zu gewähren, ist er dem - ausweislich der von ihm unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Antragstellerin - inzwischen mit Änderungsbescheid vom 02. August 2010 nachgekommen. Demnach geht es ihm – was bereits seine Beschwerdebegründung nahe legt – überhaupt nicht (mehr) darum, weiterhin Einkommen in der genannten Höhe anrechnen zu dürfen.
Soweit der Antragsgegner stattdessen offenbar anstrebt, sich im Wege der Beschwerde von seinen von ihm selbst durch den – wenn auch für vorläufig erklärten - Bewilligungsbescheid vom 11. März 2010 begründeten Zahlungsverpflichtungen zu befreien, ist dieses Ziel offensichtlich nicht erreichbar. Dem steht bzgl. der grundsätzlichen Leistungsberechtigung der Antragstellerin die Bestandskraft des Bewilligungsbescheides entgegen. Der Senat kann nicht in einem von der Antragstellerin angestrengten einstweiligen Rechtsschutzverfahren, in dem sie die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung höherer Leistungen erfolgreich begehrt hat, auf die Beschwerde des Antragsgegners hin dessen Bewilligungsbescheid kassieren.
Die zuletzt von dem Antragsgegner erfolgten Vorwürfe an den Verfahrensbevollmächtigten sowie sein Hinweis auf die anstehende Entscheidung für den Zeitraum ab dem 01. Oktober 2010 sind schließlich nicht sachgerecht und für das hiesige Beschwerdeverfahren ohne jede Bedeutung, sodass dieses unnötig und zweckwidrig bestritten wird. Das gerichtliche Beschwerdeverfahren dient nicht dazu, für einen möglichen zukünftigen Bewilligungsabschnitt die von der Behörde anzustrengenden Ermittlungen und rechtlichen Wertungen vorab vorzunehmen.
Der hilfsweise gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat sich mit der Entscheidung in der Sache erledigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Soweit die Antragstellerin Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt hat, ist der Senat diesem Begehren nicht gefolgt. Im Hinblick auf die Kostenentscheidung besteht kein Bedürfnis mehr zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Durch die Belastung des Antragsgegners mit den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin hat sich ihr dahingehender Antrag erledigt.
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ihre außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt G wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens über die Bewilligung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).
Anlässlich eines ersten Eilverfahrens (S 108 AS 40167/09 ER) verpflichtete das Sozialgericht Berlin den Antragsgegner mit Beschluss vom 16. Dezember 2009, der mietfrei wohnenden Antragstellerin und ihrer damals fünfjährigen Tochter ab demselben Tage bis zum 31. März 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu bewilligen. Hinsichtlich der Leistungshöhe führte es aus, dass dem Gesamtbedarf in Höhe von 703,00 EUR ein (fiktiver) Anspruch der Tochter nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Höhe von 270,00 EUR gegenüber zu stellen sei. Mit Bescheid vom 18. Januar 2010 gewährte der Antragsgegner daraufhin der Antragstellerin und ihrer Tochter für den vorgenannten Zeitraum unter Berufung auf § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III vorläufig Leistungen.
Unter dem 11. März 2010 erließ er für den Zeitraum vom 01. April bis zum 30. September 2010 einen Bewilligungsbescheid. Auch in diesem Bescheid hieß es, dass über den Anspruch auf Leistungen derzeit noch nicht abschließend entschieden werden könne, für den genannten Zeitraum jedoch nach § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III vorläufig Leistungen bewilligt würden. Ferner führte der Antragsgegner aus, dass der Bezug von Kindergeld noch ungeklärt sei, im Falle der Vorlage eines entsprechenden Bescheides jedoch erneut über den Leistungsanspruch entschieden werde. Bei der Leistungsberechnung stellte er dem errechneten Bedarf über den gesamten Zeitraum hinweg Einkommen des Kindes in Höhe von 133,00 EUR (Unterhalt) sowie Einkommen der Antragstellerin in Höhe von 278,96 EUR gegenüber. Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch forderte die Antragstellerin die Bewilligung der Leistungen in gesetzlicher Höhe und wandte insbesondere ein, kein Einkommen in Höhe von 278,96 EUR zu erzielen.
Mit Änderungsbescheid vom 17. Juni 2010 reduzierte der Antragsgegner die der Antragstellerin für die Zeit ab dem 01. Juli 2010 zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich des Mehrbedarfs bewilligten Leistungen im Hinblick auf den inzwischen nachgewiesenen Bezug von Kindergeld für die Tochter. Die weiterhin nur vorläufig erfolgende Bewilligung begründete er nunmehr mit dem anhängigen Klageverfahren S 91 AS 40167/09. Bei der Leistungsberechnung setzte er jetzt neben dem Unterhalt von 133,00 EUR und dem Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR bei der Tochter bei der Antragstellerin Einkommen in Höhe von 278,96 EUR an.
Anfang Juli 2010 hat die Antragstellerin daraufhin erneut um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 16. Juli 2010 hat das Sozialgericht Berlin den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verurteilt, der Antragstellerin für die Zeit vom 05. Juli bis Ende September 2010 Arbeitslosengeld II ohne Berücksichtigung eines Einkommens von 278,96 EUR zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein anrechenbares Einkommen der Antragstellerin nicht feststellbar sei. Auch der Antragsgegner habe auf entsprechende Anfrage telefonisch erklärt, dass es sich bei dem angerechneten Betrag nicht um echtes Einkommen handele, sondern lediglich datentechnisch dem Umstand Rechnung getragen worden sei, dass das Sozialgericht der Antragstellerin im Verfahren S 108 AS 40167/09 ER eine geringere als gesetzlich vorgesehene Regelleistung zugesprochen habe, was auf den hiesigen Bewilligungszeitraum übertragen worden sei.
Gegen diesen ihm am 23. Juli 2010 zugestellten Beschluss richtet sich die am selben Tag eingelegte Beschwerde des Antragsgegners, mit der er hilfsweise eine Aussetzung des Vollzuges nach § 199 Abs. 2 SGG beantragt hat. Zur Begründung geht er mit keinem Wort darauf ein, warum entgegen der angefochtenen Entscheidung Einkommen angerechnet werden sollte. Stattdessen führt er aus, dass die Antragstellerin tatsächlich überhaupt keinen Leistungsanspruch habe, sondern nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen sei.
Die Antragstellerin, die die Zurückweisung der Beschwerde begehrt, hat zugleich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten beantragt. Weiter hat sie darauf verwiesen, dass der Antragsgegner zwischenzeitlich mit Änderungsbescheid vom 02. August 2010 Leistungen ohne Anrechnung des bemängelten Einkommens bewilligt habe, sodass er kein Rechtsschutzbedürfnis haben dürfte. Die Frage, ob sie dem Grunde nach leistungsberechtigt sei, sei hingegen nicht im hiesigen Verfahren zu klären. Dies habe besonders vor dem Hintergrund zu gelten, dass der Antragsgegner bis September 2010 Leistungen bewilligt und nicht etwa versagt habe.
In seiner hierzu angeforderten Stellungnahme hat der Antragsgegner auf seine anstehende Entscheidung für den Zeitraum ab dem 01. Oktober 2010 verwiesen und dem Verfahrensbevollmächtigten vorgeworfen, die Sachaufklärung erschweren zu wollen.
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Juli 2010 ist als unzulässig zu verwerfen (§ 202 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG - i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung – ZPO -). Zwar ist sie nach §§ 172 Abs. 1 und 3 Nr. 1, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft, da der Antragsgegner mit der erstinstanzlichen Entscheidung verpflichtet worden ist, für den Zeitraum vom 05. Juli bis zum 30. September 2007 Einkommen in Höhe von monatlich 278,96 EUR nicht anzurechnen, und mit seiner Beschwerde offenbar erstrebt, nicht nur teilweise, sondern gänzlich von der Leistungspflicht für den vorgenannten Zeitraum freigestellt zu werden. Indes fehlt es am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
Auch wenn dies im Sozialgerichtsgesetz keine ausdrückliche Erwähnung findet, so setzt doch jede Rechtsverfolgung ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Dies gilt nicht nur für die Klage, sondern auch für jedes andere Rechtsmittel. Für die Annahme des Rechtsschutzinteresses reicht es nicht, dass der Rechtsschutz Suchende durch die ihrem Inhalte nach für ihn nachteilige erstinstanzliche Entscheidung beschwert ist. Vielmehr muss darüber hinaus ein (allgemeines) Rechtsschutzinteresse für das Verfahren der höheren Instanz bestehen. Denn die Beschwer gehört zwar zum Rechtsschutzinteresse, ist mit diesem aber nicht identisch. Es ist durchaus denkbar, dass trotz Vorliegens einer Beschwer ein Rechtsschutzinteresse für eine Weiterverfolgung eines Verfahrens fehlt. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn das Verfahren unnötig, zweckwidrig oder missbräuchlich betrieben wird (vgl. BSG, Urteil vom 08. Mai 2007 – B 2 U 3/06 – juris, Rn. 13, Bernsdorff in Hennig, SGG, Stand Februar 2009, Vorbemerkung §§ 143-178, Rn. 21; vgl. Keller, in Keller/Leitherer/Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., Vor § 51 Rn. 16b und Meyer-Ladewig in Keller/Leitherer/Meyer-Ladewig, a.a.O., Vor § 143 Rn. 5). Unnütz und deshalb unzulässig ist ein Rechtsmittel insbesondere dann, wenn die weitere Rechtsverfolgung dem Rechtsmittelführer offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (BSG, a.a.O.).
So aber liegt der Fall hier. Soweit der Antragsgegner durch den angefochtenen Beschluss im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden ist, der Antragstellerin Leistungen ohne Anrechnung von Einkommen in Höhe von monatlich 278,96 EUR zu gewähren, ist er dem - ausweislich der von ihm unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Antragstellerin - inzwischen mit Änderungsbescheid vom 02. August 2010 nachgekommen. Demnach geht es ihm – was bereits seine Beschwerdebegründung nahe legt – überhaupt nicht (mehr) darum, weiterhin Einkommen in der genannten Höhe anrechnen zu dürfen.
Soweit der Antragsgegner stattdessen offenbar anstrebt, sich im Wege der Beschwerde von seinen von ihm selbst durch den – wenn auch für vorläufig erklärten - Bewilligungsbescheid vom 11. März 2010 begründeten Zahlungsverpflichtungen zu befreien, ist dieses Ziel offensichtlich nicht erreichbar. Dem steht bzgl. der grundsätzlichen Leistungsberechtigung der Antragstellerin die Bestandskraft des Bewilligungsbescheides entgegen. Der Senat kann nicht in einem von der Antragstellerin angestrengten einstweiligen Rechtsschutzverfahren, in dem sie die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung höherer Leistungen erfolgreich begehrt hat, auf die Beschwerde des Antragsgegners hin dessen Bewilligungsbescheid kassieren.
Die zuletzt von dem Antragsgegner erfolgten Vorwürfe an den Verfahrensbevollmächtigten sowie sein Hinweis auf die anstehende Entscheidung für den Zeitraum ab dem 01. Oktober 2010 sind schließlich nicht sachgerecht und für das hiesige Beschwerdeverfahren ohne jede Bedeutung, sodass dieses unnötig und zweckwidrig bestritten wird. Das gerichtliche Beschwerdeverfahren dient nicht dazu, für einen möglichen zukünftigen Bewilligungsabschnitt die von der Behörde anzustrengenden Ermittlungen und rechtlichen Wertungen vorab vorzunehmen.
Der hilfsweise gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat sich mit der Entscheidung in der Sache erledigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des § 193 SGG.
Soweit die Antragstellerin Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beantragt hat, ist der Senat diesem Begehren nicht gefolgt. Im Hinblick auf die Kostenentscheidung besteht kein Bedürfnis mehr zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Durch die Belastung des Antragsgegners mit den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin hat sich ihr dahingehender Antrag erledigt.
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