Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 91 AS 23746/10 ER
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1667/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die mit Schreiben vom 2. September 2010 erhobene Untätigkeitsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet die Beschwerde gegen Entscheidungen der Sozialgerichte (SG) mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Eine in diesem Sinne beschwerdefähige Entscheidung liegt nicht vor, denn die bloße Untätigkeit eines SG kann nicht Gegenstand einer Beschwerde nach § 172 SGG sein. Für die erhobene Untätigkeitsbeschwerde existiert keine gesetzliche Grundlage. Eine Untätigkeitsbeschwerde kann auch nicht im Wege richterrechtlicher Rechtsfortbildung geschaffen werden, denn eine solche Schaffung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs außerhalb des geschriebenen Rechts verstieße gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit (vgl. BSG, Beschluss vom 19. Januar 2010 – B 11 AL 13/09 C = SozR 4-1500 § 60 Nr 7; BSG, Beschluss vom 21. Mai 2007 – B 1 KR 4/07 S = SozR 4-1500 § 160a Nr 17; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2010 – L 13 SB 49/10 B – juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 13. April 2010 - L 19 R 184/10 B - juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2008 - L 3 B 869/08 R - juris ) und wäre darüber hinaus nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kein wirksamer Rechtsbehelf gegen eine überlange Verfahrensdauer (EGMR, Große Kammer, Urteil vom 8. Juni 2006 = NJW 2006, 2389). Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die mit Schreiben vom 2. September 2010 erhobene Untätigkeitsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet die Beschwerde gegen Entscheidungen der Sozialgerichte (SG) mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Eine in diesem Sinne beschwerdefähige Entscheidung liegt nicht vor, denn die bloße Untätigkeit eines SG kann nicht Gegenstand einer Beschwerde nach § 172 SGG sein. Für die erhobene Untätigkeitsbeschwerde existiert keine gesetzliche Grundlage. Eine Untätigkeitsbeschwerde kann auch nicht im Wege richterrechtlicher Rechtsfortbildung geschaffen werden, denn eine solche Schaffung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs außerhalb des geschriebenen Rechts verstieße gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit (vgl. BSG, Beschluss vom 19. Januar 2010 – B 11 AL 13/09 C = SozR 4-1500 § 60 Nr 7; BSG, Beschluss vom 21. Mai 2007 – B 1 KR 4/07 S = SozR 4-1500 § 160a Nr 17; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2010 – L 13 SB 49/10 B – juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 13. April 2010 - L 19 R 184/10 B - juris; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Juli 2008 - L 3 B 869/08 R - juris ) und wäre darüber hinaus nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kein wirksamer Rechtsbehelf gegen eine überlange Verfahrensdauer (EGMR, Große Kammer, Urteil vom 8. Juni 2006 = NJW 2006, 2389). Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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