Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 12 KR 414/00
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 344/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 11. Oktober 2004 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig der Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
Die Klägerin ist approbierte Tierärztin und war ab 1. Februar 1999 als Pharmaberaterin bei der Firma B. & C., BC-Stadt, beschäftigt. Seit 1. Oktober 1998 ist sie Mitglied der Landestierärztekammer D. und seit Aufnahme ihrer Beschäftigung Mitglied des berufsständischen Versorgungswerkes.
Nach der Stellenbeschreibung ist sie dafür verantwortlich, dass die in ihrem Bezirk niedergelassenen Ärzte, Heilpraktiker und Apotheken gemäß den Vorgaben der Geschäftsführung/Vertriebsleitung/Außendienstleitung, gezielt besucht und beraten werden, um die Verordnung vorhandener Präparate zu bewirken und auszuweiten sowie die Verordnung neu einzuführender Präparate bei der o.a. Zielgruppe zu initiieren sowie durch ihre Tätigkeit das vorhandene Umsatzpotenzial für das Unternehmen optimal auszuschöpfen. Weiter ist sie dafür verantwortlich, dass eine sachliche, präzise, wahrheitsgemäße und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften vollständige Information über die Produkte des Unternehmens erfolgt, dass gemäß § 76 AMG dem Unternehmen Mitteilung über Nebenwirkungen und Gegenanzeigen gemacht werden und dass über Empfänger, Art, Datum und Umfang der Musterabgabe Nachweise geführt werden.
Am 15. Januar 1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und legte eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers vom 12. März 1999 vor. Mit Bescheid vom 28. April 1999 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte aus, dass eine Befreiung nur für eine berufsspezifische Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausgesprochen werden könne. Dies treffe auf eine Pharmaberaterin nicht zu, da auch Nichtärzte diese Tätigkeit ausüben könnten. Hiergegen erhob die Klägerin am 13. Mai 1999 Widerspruch und legte unter anderem die Stellenbeschreibung der Firma B. & C. vom 1. Dezember 1999 vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 11. April 2000 bei dem Sozialgericht Wiesbaden Klage erhoben. Das Sozialgericht hat die Satzung der Landestierärztekammer sowie die Berufsordnung beigezogen und mit Urteil vom 11. Oktober 2004 die Beklagte verurteilt, die Klägerin ab 1. Februar 1999 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Die Klägerin sei Mitglied der Landestierärztekammer D. und in deren Versorgungswerk und sie übe auch eine tierärztliche Tätigkeit aus. Nach der Berufsordnung sei darunter jede Tätigkeit zu verstehen, bei der während des veterinärmedizinischen Studiums erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten verwertet werden. Dies sei bei der Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Außendienst (Pharmaberaterin) unzweifelhaft der Fall.
Gegen dieses der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 3. November 2004 zugestellte Urteil hat sie am 25. November 2004 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt.
Sie ist nach wie vor der Auffassung, dass es sich bei der Tätigkeit als Pharmaberaterin nicht um eine berufsspezifische, das heißt nur von einem approbierten Arzt auszuübende Beschäftigung handelt, und verweist in diesem Zusammenhang auf eine Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) vom 23. September 2004.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 11. Oktober 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und stützt sich auf eine Stellungnahme der ABV vom 4. Juni 1999.
Der Senat hat von der Landestierärztekammer D. eine Auskunft vom 17. Juni 2005 eingeholt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen sowie auf den der Akten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden war daher aufzuheben.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) werden von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbstständige Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Nach Abs. 5 dieser Vorschrift ist die Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die Befreiungsmöglichkeit ist allein auf die Tätigkeit beschränkt, derentwegen die Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgung und die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer besteht. Daraus folgt, dass eine berufsfremde Tätigkeit von der Befreiung nicht erfasst wird (Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Dezember 2000 - B 12 KR 11/00 R - JURIS; Wirges, Syndici und Rentenversicherungspflicht - neue Tendenzen in der Rechtsprechung, NZS 2006, 19 ff.). Dies bedeutet, dass die Befreiung nicht personenbezogen, sondern ausschließlich tätigkeitsbezogen ausgesprochen wird. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Befreiung setzt daher einen inneren Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Berufsangehörigen, für die Versicherungsbefreiung in Anspruch genommen wird und dem Versorgungsschutz durch die berufsständische Versorgungseinrichtung voraus. Ein solcher innerer Zusammenhang besteht aber nur dann, wenn sich die Tätigkeit des Mitglieds der Versorgungseinrichtung, die von der Versicherungspflicht befreit werden soll, als berufsspezifisch darstellt (Bundessozialgericht, Urteil vom 22. Oktober 1998 - B 5/4 RA 80/97 R; Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 20. Januar 2004 - L 3 RA 45/02; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 19. März 2004 - L 4 RA 12/03 und vom 22. August 2005 - L 3 RA 72/04 - JURIS).
Unter Anwendung dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung, dass § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI eine Ausnahmevorschrift darstellt, stellt die Tätigkeit der Klägerin als Pharmaberaterin entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und den Ausführungen der Landestierärztekammer in der Auskunft vom 17. Juni 2005 nicht eine berufsspezifische Tätigkeit einer (Tier-) Ärztin dar.
Das Arzneimittelgesetz schreibt den pharmazeutischen Unternehmen vor, dass diese ausschließlich Pharmaberater einstellen dürfen, die über für diesen Beruf erforderliche Vorkenntnisse verfügen. Jeder, der diese Vorkenntnisse aufweist, kann den Beruf eines Pharmareferenten ausüben. Gemeint sind hiermit beispielsweise Absolventen eines Vollstudiums der Medizin, Biologie oder auch Pharmazie. Aber auch der Abschluss des Berufs eines technischen Assistenten in den Bereichen Pharmazie, Chemie oder Biologie reicht als Zugangsvoraussetzung für die Ausübung des Berufs als Pharmareferent aus. Besitzen sie diese Grundvoraussetzungen nicht, können sie aber dennoch zu diesem Beruf Zugang finden, wenn sie sich hierfür in einem umfassenden Fortbildungskurs als "geprüfter Pharmareferent" weiterbilden lassen. Aber auch hierfür sollte eine adäquate Vorbildung vorhanden sein, wie beispielsweise als Arzthelfer/in, Chemielaborant/in oder im kaufmännischen Bereich im Gesundheitswesen (http://www.lexikon-aktuell.de/themen/pharmareferent-ausbildung.htm; vgl. auch Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten vom 2. Mai 1978, BGBl. I, Seite 600).
Hieraus wird deutlich, dass es sich bei der Tätigkeit als Pharmareferent nicht um eine berufsspezifische (tier-) ärztliche Tätigkeit handelt. Hierauf weist die Beklagte zu Recht hin und kann sich dabei auch auf die (inzwischen geänderte) Auffassung der ABV stützen, die die nichtärztliche Beschäftigung als Pharmaberater nicht als befreiungsfähig ansieht. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht liegen daher nicht vor.
Aus der Auskunft der Landestierärztekammer D. vom 17. Juni 2005 ergibt sich zudem, dass die Klägerin ab 28. Dezember 2000 als freiwilliges Mitglied geführt wird. Freiwillige Mitglieder haben jedoch kein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (Bundessozialgericht, Urteil vom 9. März 2005 B 12 RA 8/03 R - JURIS).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig der Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht.
Die Klägerin ist approbierte Tierärztin und war ab 1. Februar 1999 als Pharmaberaterin bei der Firma B. & C., BC-Stadt, beschäftigt. Seit 1. Oktober 1998 ist sie Mitglied der Landestierärztekammer D. und seit Aufnahme ihrer Beschäftigung Mitglied des berufsständischen Versorgungswerkes.
Nach der Stellenbeschreibung ist sie dafür verantwortlich, dass die in ihrem Bezirk niedergelassenen Ärzte, Heilpraktiker und Apotheken gemäß den Vorgaben der Geschäftsführung/Vertriebsleitung/Außendienstleitung, gezielt besucht und beraten werden, um die Verordnung vorhandener Präparate zu bewirken und auszuweiten sowie die Verordnung neu einzuführender Präparate bei der o.a. Zielgruppe zu initiieren sowie durch ihre Tätigkeit das vorhandene Umsatzpotenzial für das Unternehmen optimal auszuschöpfen. Weiter ist sie dafür verantwortlich, dass eine sachliche, präzise, wahrheitsgemäße und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften vollständige Information über die Produkte des Unternehmens erfolgt, dass gemäß § 76 AMG dem Unternehmen Mitteilung über Nebenwirkungen und Gegenanzeigen gemacht werden und dass über Empfänger, Art, Datum und Umfang der Musterabgabe Nachweise geführt werden.
Am 15. Januar 1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und legte eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers vom 12. März 1999 vor. Mit Bescheid vom 28. April 1999 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte aus, dass eine Befreiung nur für eine berufsspezifische Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit ausgesprochen werden könne. Dies treffe auf eine Pharmaberaterin nicht zu, da auch Nichtärzte diese Tätigkeit ausüben könnten. Hiergegen erhob die Klägerin am 13. Mai 1999 Widerspruch und legte unter anderem die Stellenbeschreibung der Firma B. & C. vom 1. Dezember 1999 vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen hat die Klägerin am 11. April 2000 bei dem Sozialgericht Wiesbaden Klage erhoben. Das Sozialgericht hat die Satzung der Landestierärztekammer sowie die Berufsordnung beigezogen und mit Urteil vom 11. Oktober 2004 die Beklagte verurteilt, die Klägerin ab 1. Februar 1999 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Die Klägerin sei Mitglied der Landestierärztekammer D. und in deren Versorgungswerk und sie übe auch eine tierärztliche Tätigkeit aus. Nach der Berufsordnung sei darunter jede Tätigkeit zu verstehen, bei der während des veterinärmedizinischen Studiums erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten verwertet werden. Dies sei bei der Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Außendienst (Pharmaberaterin) unzweifelhaft der Fall.
Gegen dieses der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 3. November 2004 zugestellte Urteil hat sie am 25. November 2004 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt.
Sie ist nach wie vor der Auffassung, dass es sich bei der Tätigkeit als Pharmaberaterin nicht um eine berufsspezifische, das heißt nur von einem approbierten Arzt auszuübende Beschäftigung handelt, und verweist in diesem Zusammenhang auf eine Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) vom 23. September 2004.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 11. Oktober 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und stützt sich auf eine Stellungnahme der ABV vom 4. Juni 1999.
Der Senat hat von der Landestierärztekammer D. eine Auskunft vom 17. Juni 2005 eingeholt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen sowie auf den der Akten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden war daher aufzuheben.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) werden von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbstständige Tätige für die Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Nach Abs. 5 dieser Vorschrift ist die Befreiung auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die Befreiungsmöglichkeit ist allein auf die Tätigkeit beschränkt, derentwegen die Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgung und die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer besteht. Daraus folgt, dass eine berufsfremde Tätigkeit von der Befreiung nicht erfasst wird (Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Dezember 2000 - B 12 KR 11/00 R - JURIS; Wirges, Syndici und Rentenversicherungspflicht - neue Tendenzen in der Rechtsprechung, NZS 2006, 19 ff.). Dies bedeutet, dass die Befreiung nicht personenbezogen, sondern ausschließlich tätigkeitsbezogen ausgesprochen wird. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Befreiung setzt daher einen inneren Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Berufsangehörigen, für die Versicherungsbefreiung in Anspruch genommen wird und dem Versorgungsschutz durch die berufsständische Versorgungseinrichtung voraus. Ein solcher innerer Zusammenhang besteht aber nur dann, wenn sich die Tätigkeit des Mitglieds der Versorgungseinrichtung, die von der Versicherungspflicht befreit werden soll, als berufsspezifisch darstellt (Bundessozialgericht, Urteil vom 22. Oktober 1998 - B 5/4 RA 80/97 R; Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 20. Januar 2004 - L 3 RA 45/02; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 19. März 2004 - L 4 RA 12/03 und vom 22. August 2005 - L 3 RA 72/04 - JURIS).
Unter Anwendung dieser Grundsätze und unter Berücksichtigung, dass § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI eine Ausnahmevorschrift darstellt, stellt die Tätigkeit der Klägerin als Pharmaberaterin entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und den Ausführungen der Landestierärztekammer in der Auskunft vom 17. Juni 2005 nicht eine berufsspezifische Tätigkeit einer (Tier-) Ärztin dar.
Das Arzneimittelgesetz schreibt den pharmazeutischen Unternehmen vor, dass diese ausschließlich Pharmaberater einstellen dürfen, die über für diesen Beruf erforderliche Vorkenntnisse verfügen. Jeder, der diese Vorkenntnisse aufweist, kann den Beruf eines Pharmareferenten ausüben. Gemeint sind hiermit beispielsweise Absolventen eines Vollstudiums der Medizin, Biologie oder auch Pharmazie. Aber auch der Abschluss des Berufs eines technischen Assistenten in den Bereichen Pharmazie, Chemie oder Biologie reicht als Zugangsvoraussetzung für die Ausübung des Berufs als Pharmareferent aus. Besitzen sie diese Grundvoraussetzungen nicht, können sie aber dennoch zu diesem Beruf Zugang finden, wenn sie sich hierfür in einem umfassenden Fortbildungskurs als "geprüfter Pharmareferent" weiterbilden lassen. Aber auch hierfür sollte eine adäquate Vorbildung vorhanden sein, wie beispielsweise als Arzthelfer/in, Chemielaborant/in oder im kaufmännischen Bereich im Gesundheitswesen (http://www.lexikon-aktuell.de/themen/pharmareferent-ausbildung.htm; vgl. auch Verordnung über die berufliche Fortbildung zum Geprüften Pharmareferenten vom 2. Mai 1978, BGBl. I, Seite 600).
Hieraus wird deutlich, dass es sich bei der Tätigkeit als Pharmareferent nicht um eine berufsspezifische (tier-) ärztliche Tätigkeit handelt. Hierauf weist die Beklagte zu Recht hin und kann sich dabei auch auf die (inzwischen geänderte) Auffassung der ABV stützen, die die nichtärztliche Beschäftigung als Pharmaberater nicht als befreiungsfähig ansieht. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht liegen daher nicht vor.
Aus der Auskunft der Landestierärztekammer D. vom 17. Juni 2005 ergibt sich zudem, dass die Klägerin ab 28. Dezember 2000 als freiwilliges Mitglied geführt wird. Freiwillige Mitglieder haben jedoch kein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (Bundessozialgericht, Urteil vom 9. März 2005 B 12 RA 8/03 R - JURIS).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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