Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 32 R 1606/08
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 321/10 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerde-verfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen nach den hier-für einschlägigen §§ 73a Sozialgerichtgesetz (SGG), 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht vor.
Nach § 114 S. 1 ZPO erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die be-absichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwil-lig erscheint. Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend für das sozialgerichtliche Verfahren.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerde-verfahren liegen bei der Klägerin nicht vor. Es fehlt an der hinreichenden Erfolgsaus-sicht im vorstehenden Sinn.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständi-gen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungskonform auszulegen. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gebietet in Verbindung mit dem unter anderem in Art. 20 Abs. 3 GG zum Ausdruck gebrachten Rechtsstaatsprinzip und dem aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten ver-nünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverla-gerung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung ins Nebenverfahren der Prozesskos-tenhilfe eben dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. November 2007 – 1 BvR 68/07, 1BvR 70/07, 1 BvR 71/07 -, rech. bei juris Rn. 8 ff.). Deshalb dürfen insbe-sondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen im Prozesskosten-hilfeverfahren nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung im Hauptsa-cheverfahren zugeführt werden können (BVerfG a.a.O. und Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 1993 - 1 BvR 1523/92 -, NJW 1994, 241, 242). Dem-nach ist ausgehend vom für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Sachan-trag eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann gegeben, wenn das Gericht den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorlie-genden Unterlagen für zutreffend oder für zumindest vertretbar hält und in tatsächli-cher Hinsicht gegebenenfalls von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG - Kommentar, 9. Auflage 2008, § 73 a Rn. 7a).
Dies zugrunde gelegt ergibt sich vorliegend keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Februar 2010 ist offenkundig unbegründet, weil für einen Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG von vornherein nichts ersichtlich ist.
Zunächst einmal ist die Berufung zulassungsbedürftig.
Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG in der ab 01. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungs-akt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Im Streit sind hier weder Leistungen für mehr als ein Jahr noch ist der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht. Mit der diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Klage begehrt die Klägerin die Erstattung von Kosten des Wider-spruchsverfahrens in Höhe von weiteren 178,50 EUR.
Ein Zulassungsgrund liegt indes nicht vor.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozial-gerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichts-höfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Ab-weichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen-der Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Grundsätzliche Bedeutung kommt einem Rechtsstreit nur zu, wenn von der Ent-scheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Siche-rung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies ist wie-derum nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über ein bloß individuelles Interesse hinaus-geht. Die Streitsache muss eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Wei-terentwicklung des Rechts zu fördern (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG – Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 144 Rn. 28). Dies zugrunde gelegt vermag der Senat im vorliegenden Rechtsstreit keine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu erken-nen. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob bei einem Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei Bewilligung dieser Rente als Zeitrente wäh-rend des Widerspruchsverfahrens vom Rentenversicherungsträger die vollen Kosten zu tragen sind, lässt sich ohne Weiteres unter Rückgriff auf das Gesetz beantworten. Die streitentscheidende Vorschrift ist § 63 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), wonach der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwal-tungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckent-sprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zur erstatten hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Dementsprechend hat das Sozialgericht im angefoch-tenen Urteil allein darauf abgestellt, in welchem Umfang der Rentenantrag, auf wel-chen die Beklagte im Widerspruchsverfahren schließlich eine befristete Erwerbsmin-derungsrente gewährte, Erfolg hatte. Soweit das Sozialgericht nun für den Grad des klägerischen Obsiegens im Widerspruchsverfahren wiederum darauf abgestellt hat, ob der Rentenantrag dahin auszulegen war, dass die Klägerin eine befristete oder unbe-fristete Rente begehrte, stellt sich keine über den Einzelfall hinausreichende Rechts-frage, sondern allein eine anhand der Einzelheiten des vorliegenden Sachverhalts zu beantwortende tatsächliche Frage.
Es erschließt sich dem Senat auch nicht, inwiefern die Berufung unter dem Gesichts-punkt einer Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen sein soll. Ei-ne Divergenz lässt sich nur annehmen, wenn ein Sozialgericht seinem Urteil eine Rechtsauffassung zugrunde legt, die von einem durch ein übergeordnetes Gericht in seiner Entscheidung aufgestellten tragenden abstrakten Rechtssatz abweicht, und die Entscheidung des Sozialgerichts auf dieser Abweichung beruht, das heißt, die Ent-scheidung des Sozialgerichts anders ausgefallen wäre, wenn die obergerichtliche Rechtsprechung beachtet worden wäre (Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 29 unter Hinweis auf § 160 Rn. 10 ff.). Eine solche Divergenz lässt sich im vorliegenden Fall insbeson-dere nicht in Hinsicht auf die von der Klägerin angeführten Beschlüsse des Landesso-zialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 03. November 2006 – L 1 B 1231/06 R – und des LSG Baden-Württemberg vom 26. März 2007 – L 2 R 4839/06 AK-B – an-nehmen. Im erstgenannten Beschluss hat das LSG Berlin-Brandenburg lediglich aus-geführt, dass in einem Rechtstreit auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminde-rung der Antrag des Klägers zwar grundsätzlich dahin zu verstehen sein werde, dass er die Bewilligung dieser Rente "entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen" be-gehre, im Regelfall also nach § 102 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) befristet (LSG Berlin-Brandenburg a.a.O., zitiert nach juris Rn. 4). Im zweitgenannten Beschluss hat das LSG Baden-Württemberg lediglich ausgeführt, dass der bloße Kla-geantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Erwerbsminderungs-rente regelmäßig dahingehend auszulegen sei, dass entsprechend dem gesetzlichen Regelfall eine Zeitrente begehrt werde und eine Erstattung der gesamten außerge-richtlichen Kosten des Klägers dann angemessen sei, wenn er zunächst eine Dauer-rente beantragt habe und lediglich eine Zeitrente über den Zeitpunkt des Wider-spruchsbescheids hinaus gewährt erhalte, wenn er den Klageantrag unverzüglich re-duziert habe (LSG Baden-Württemberg a.a.O., Leitsatz zitiert nach juris). Demgegen-über hat das Sozialgericht Berlin im angefochtenen Beschluss schlichtweg eine nach den vorzitierten Beschlüssen zulässige Auslegung des Rentenantrags dahin vorge-nommen, dass diesem unter Würdigung des Gesamtvorbringens der Klägerin im Ver-waltungsverfahren, insbesondere der Begründung des Rentenantrags zu entnehmen sei, dass sie zunächst eine unbefristete Erwerbsminderungsrente begehrt habe, was sich auch in der weiteren Begründung des Widerspruchs wiederfinde. Dementspre-chend vermag der Senat von vornherein auch keine Divergenz zu erkennen, soweit die Klägerin auf den nicht veröffentlichten Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 02. Oktober 2006 – L 5 R 4632/06 AK-B - (zitiert nach Burkiczak, NZS 2008, 126, 129) verweist, wonach ein Antrag auf Gewährung einer Rente auf Zeit vorliegen solle, wenn nicht ausdrücklich ein Antrag auf Rente auf Dauer gestellt werde und keine Be-gründung für das Vorliegen des gesetzlichen Ausnahmefalls vorliege.
Für einen die Zulassung der Berufung begründenden Verfahrensmangel im Sinn von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist weder etwas vorgetragen noch sonst etwas ersichtlich.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht ange-fochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen nach den hier-für einschlägigen §§ 73a Sozialgerichtgesetz (SGG), 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht vor.
Nach § 114 S. 1 ZPO erhält ein Prozessbeteiligter auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die be-absichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwil-lig erscheint. Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend für das sozialgerichtliche Verfahren.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerde-verfahren liegen bei der Klägerin nicht vor. Es fehlt an der hinreichenden Erfolgsaus-sicht im vorstehenden Sinn.
Der unbestimmte Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht ist nach der ständi-gen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungskonform auszulegen. Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gebietet in Verbindung mit dem unter anderem in Art. 20 Abs. 3 GG zum Ausdruck gebrachten Rechtsstaatsprinzip und dem aus Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG folgenden Gebot effektiven Rechtsschutzes eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Hierbei braucht der Unbemittelte allerdings nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt zu werden, der seine Prozessaussichten ver-nünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt. Dementsprechend darf die Prüfung der Erfolgsaussichten jedenfalls nicht dazu führen, über die Vorverla-gerung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung ins Nebenverfahren der Prozesskos-tenhilfe eben dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. November 2007 – 1 BvR 68/07, 1BvR 70/07, 1 BvR 71/07 -, rech. bei juris Rn. 8 ff.). Deshalb dürfen insbe-sondere schwierige, bislang nicht geklärte Rechts- und Tatfragen im Prozesskosten-hilfeverfahren nicht entschieden werden, sondern müssen über die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung im Hauptsa-cheverfahren zugeführt werden können (BVerfG a.a.O. und Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Juli 1993 - 1 BvR 1523/92 -, NJW 1994, 241, 242). Dem-nach ist ausgehend vom für das Hauptsacheverfahren zugrunde zu legenden Sachan-trag eine hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann gegeben, wenn das Gericht den klägerischen Rechtsstandpunkt aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorlie-genden Unterlagen für zutreffend oder für zumindest vertretbar hält und in tatsächli-cher Hinsicht gegebenenfalls von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG - Kommentar, 9. Auflage 2008, § 73 a Rn. 7a).
Dies zugrunde gelegt ergibt sich vorliegend keine hinreichende Erfolgsaussicht. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. Februar 2010 ist offenkundig unbegründet, weil für einen Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG von vornherein nichts ersichtlich ist.
Zunächst einmal ist die Berufung zulassungsbedürftig.
Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG in der ab 01. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungs-akt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt, es sei denn, dass die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Im Streit sind hier weder Leistungen für mehr als ein Jahr noch ist der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht. Mit der diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Klage begehrt die Klägerin die Erstattung von Kosten des Wider-spruchsverfahrens in Höhe von weiteren 178,50 EUR.
Ein Zulassungsgrund liegt indes nicht vor.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grund-sätzliche Bedeutung hat (Nr. 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozial-gerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichts-höfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Ab-weichung beruht (Nr. 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen-der Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Grundsätzliche Bedeutung kommt einem Rechtsstreit nur zu, wenn von der Ent-scheidung der Rechtssache erwartet werden kann, dass sie zur Erhaltung und Siche-rung der Rechtseinheit und zur Fortbildung des Rechts beitragen wird. Dies ist wie-derum nur dann der Fall, wenn es in einem Rechtsstreit um eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage geht, deren Entscheidung über ein bloß individuelles Interesse hinaus-geht. Die Streitsache muss eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Wei-terentwicklung des Rechts zu fördern (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG – Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 144 Rn. 28). Dies zugrunde gelegt vermag der Senat im vorliegenden Rechtsstreit keine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu erken-nen. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob bei einem Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bei Bewilligung dieser Rente als Zeitrente wäh-rend des Widerspruchsverfahrens vom Rentenversicherungsträger die vollen Kosten zu tragen sind, lässt sich ohne Weiteres unter Rückgriff auf das Gesetz beantworten. Die streitentscheidende Vorschrift ist § 63 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), wonach der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwal-tungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckent-sprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zur erstatten hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Dementsprechend hat das Sozialgericht im angefoch-tenen Urteil allein darauf abgestellt, in welchem Umfang der Rentenantrag, auf wel-chen die Beklagte im Widerspruchsverfahren schließlich eine befristete Erwerbsmin-derungsrente gewährte, Erfolg hatte. Soweit das Sozialgericht nun für den Grad des klägerischen Obsiegens im Widerspruchsverfahren wiederum darauf abgestellt hat, ob der Rentenantrag dahin auszulegen war, dass die Klägerin eine befristete oder unbe-fristete Rente begehrte, stellt sich keine über den Einzelfall hinausreichende Rechts-frage, sondern allein eine anhand der Einzelheiten des vorliegenden Sachverhalts zu beantwortende tatsächliche Frage.
Es erschließt sich dem Senat auch nicht, inwiefern die Berufung unter dem Gesichts-punkt einer Divergenz im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen sein soll. Ei-ne Divergenz lässt sich nur annehmen, wenn ein Sozialgericht seinem Urteil eine Rechtsauffassung zugrunde legt, die von einem durch ein übergeordnetes Gericht in seiner Entscheidung aufgestellten tragenden abstrakten Rechtssatz abweicht, und die Entscheidung des Sozialgerichts auf dieser Abweichung beruht, das heißt, die Ent-scheidung des Sozialgerichts anders ausgefallen wäre, wenn die obergerichtliche Rechtsprechung beachtet worden wäre (Leitherer, a.a.O., § 144 Rn. 29 unter Hinweis auf § 160 Rn. 10 ff.). Eine solche Divergenz lässt sich im vorliegenden Fall insbeson-dere nicht in Hinsicht auf die von der Klägerin angeführten Beschlüsse des Landesso-zialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 03. November 2006 – L 1 B 1231/06 R – und des LSG Baden-Württemberg vom 26. März 2007 – L 2 R 4839/06 AK-B – an-nehmen. Im erstgenannten Beschluss hat das LSG Berlin-Brandenburg lediglich aus-geführt, dass in einem Rechtstreit auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminde-rung der Antrag des Klägers zwar grundsätzlich dahin zu verstehen sein werde, dass er die Bewilligung dieser Rente "entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen" be-gehre, im Regelfall also nach § 102 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) befristet (LSG Berlin-Brandenburg a.a.O., zitiert nach juris Rn. 4). Im zweitgenannten Beschluss hat das LSG Baden-Württemberg lediglich ausgeführt, dass der bloße Kla-geantrag auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung einer Erwerbsminderungs-rente regelmäßig dahingehend auszulegen sei, dass entsprechend dem gesetzlichen Regelfall eine Zeitrente begehrt werde und eine Erstattung der gesamten außerge-richtlichen Kosten des Klägers dann angemessen sei, wenn er zunächst eine Dauer-rente beantragt habe und lediglich eine Zeitrente über den Zeitpunkt des Wider-spruchsbescheids hinaus gewährt erhalte, wenn er den Klageantrag unverzüglich re-duziert habe (LSG Baden-Württemberg a.a.O., Leitsatz zitiert nach juris). Demgegen-über hat das Sozialgericht Berlin im angefochtenen Beschluss schlichtweg eine nach den vorzitierten Beschlüssen zulässige Auslegung des Rentenantrags dahin vorge-nommen, dass diesem unter Würdigung des Gesamtvorbringens der Klägerin im Ver-waltungsverfahren, insbesondere der Begründung des Rentenantrags zu entnehmen sei, dass sie zunächst eine unbefristete Erwerbsminderungsrente begehrt habe, was sich auch in der weiteren Begründung des Widerspruchs wiederfinde. Dementspre-chend vermag der Senat von vornherein auch keine Divergenz zu erkennen, soweit die Klägerin auf den nicht veröffentlichten Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 02. Oktober 2006 – L 5 R 4632/06 AK-B - (zitiert nach Burkiczak, NZS 2008, 126, 129) verweist, wonach ein Antrag auf Gewährung einer Rente auf Zeit vorliegen solle, wenn nicht ausdrücklich ein Antrag auf Rente auf Dauer gestellt werde und keine Be-gründung für das Vorliegen des gesetzlichen Ausnahmefalls vorliege.
Für einen die Zulassung der Berufung begründenden Verfahrensmangel im Sinn von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist weder etwas vorgetragen noch sonst etwas ersichtlich.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht ange-fochten werden (§ 177 SGG).
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