Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 2253/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 5138/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29.9.2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen Nr. 2. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen Nr. 1 trägt diese selbst.
Der Streitwert wird auf 2.176,50 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Nachforderung von Pauschalbeiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung für die (geringfügige) Beschäftigung der (ehemaligen) Studentin H.
Der Kläger ist selbstständiger Tierarzt. Die 1977 geborene Studentin H., war vom 18.9.1997 bis 31.3.2004 an der Universität G. als ordentliche Studierende der Tiermedizin immatrikuliert (Exmatrikulationsbescheinigung vom 6.5.2004). Ab 1.1.1996 arbeitete sie an den Wochenenden in der Tierarztpraxis des Klägers. Sie wurde durchschnittlich 12 Stunden in der Woche (samstags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr; sonntags in der Regel von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr) für die Versorgung operierter Tiere eingesetzt. Hierfür zahlte ihr der Kläger während der Zeit vom 1.1.2002 bis 31.3.2003 ein monatliches Arbeitsentgelt von 325 EUR, ab 1.4.2003 bis 31.3.2004 von 400 EUR. Nach Mitteilung des Klägers war die Studentin H. in der hier maßgeblichen Zeit (1.1.2002 bis 31.3.2004) gem. § 10 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) bei der A. familienversichert.
Die Beklagte führte eine Betriebsprüfung gem. § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) für den Prüfzeitraum 1.1.2002 bis 31.12.2005 durch. Im Anschluss daran gab sie dem Kläger mit Bescheid vom 28.11.2006 auf, für die (geringfügige) Beschäftigung der Studentin H. während der Zeit vom 1.1.2002 bis 31.3.2004 pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 2.176,50 EUR nachzuzahlen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Studentin H. sei nicht als so genannte Werkstudentin gem. § 230 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) versicherungsfrei. Danach blieben Personen, die am 1.10.1996 in einer Beschäftigung als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule rentenversicherungsfrei gewesen seien, in dieser Beschäftigung weiterhin rentenversicherungsfrei. Notwendig sei jedoch, dass der Studierende am 1.10.1996 immatrikuliert gewesen sei, in einem rentenversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis gestanden und die Rentenversicherungsfreiheit auf § 5 Abs. 3 SGB V in der bis 30.9.1996 geltenden Gesetzesfassung beruht habe. Dies sei bei der Studentin H. nicht der Fall gewesen.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, die Studentin H. sei bei ihm immer schon geringfügig beschäftigt gewesen. Die Beklagte habe bereits für den Zeitraum 1.1.1998 bis 31.12.2001 eine Betriebsprüfung durchgeführt und nichts beanstandet. Die Feststellungen im seinerzeit ergangenen Prüfbescheid vom 10.9.2002 seien nach wie vor verbindlich.
Die Beklagte holte eine Stellungnahme des zuständigen Betriebsprüfers ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5.4.2007 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Vorschrift des § 5 Abs. 3 SGB VI (a. F. - so genanntes Werkstudentenprivileg) über die Rentenversicherungsfreiheit einer von Studierenden ausgeübten Beschäftigung sei zum 1.10.1996 aufgehoben worden. Die Übergangsregelung in § 230 Abs. 4 SGB VI gelte zur Besitzstandswahrung nur für Studenten, die am 1.10.1996 in einem an sich versicherungspflichtigen, also mehr als geringfügigen Beschäftigungsverhältnis nach § 5 Abs. 3 SGB VI (a.F.) versicherungsfrei gewesen seien, nicht jedoch für solche Studenten, die vor dem 1.10.1996 eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen hätten. Diese seien gem. § 5 Abs. 2 SGB VI i. V. m. § 8 SGB IV weiterhin versicherungsfrei. Die Studentin H. sei beim Kläger immer geringfügig beschäftigt gewesen, weshalb § 230 Abs. 4 SGB VI nicht angewendet werden könne. Ob die Studentin H. seinerzeit immatrikulierte Studentin gewesen sei, sei rechtlich unerheblich. Für alle geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse müsse der Arbeitgeber seit 1.4.1999 Pauschalbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Eine Ausnahmevorschrift für Studenten gebe es insoweit nicht. Aus dem Prüfbescheid vom 10.9.2002 könne der Kläger Vertrauensschutz nicht herleiten (vgl. etwa BSGE 47, 194, 198), zumal Betriebsprüfungen nicht umfassend oder erschöpfend sein könnten und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken dürften.
Am 4.5.2007 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Karlsruhe. Zur Begründung trug er vor, die Studentin H. falle unter die Übergangsregelung in § 230 Abs. 4 SGB VI. Wie das BSG (Urteil vom 22.5.2003, - B 12 KR 24/00 R -) entschieden habe, sei diese Vorschrift auch dann anzuwenden, wenn am maßgeblichen Stichtag (30.9.1996) Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung eines Studenten bestanden habe. Die Studentin H. sei bei ihm immer geringfügig beschäftigt gewesen. Die Versicherungsfreiheit der Beschäftigung folge daher sowohl aus § 5 Abs. 2 SGB VI (Geringfügigkeit) wie aus § 5 Abs. 3 SGB VI (a.F.), da es sich bei der Studentin H. um eine Werkstudentin gehandelt habe. Beide Vorschriften stünden selbstständig nebeneinander und rechtfertigten die Anwendung der Übergangsregelung in § 230 Abs. 4 SGB VI. Die vorangegangene Betriebsprüfung habe auch das Beschäftigungsverhältnis der Studentin H. zum Gegenstand gehabt, weshalb dem seinerzeit erlassenen Prüfbescheid vom 10.9.2002 insoweit Bindungswirkung zukomme.
Die Beklagte trug vor, im Urteil vom 22.5.2003 (a. a. O.) habe das BSG entschieden, dass Studenten, die vor dem 1.1.1996 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt und diese Beschäftigung danach in eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden umgewandelt hätten, vom Zeitpunkt der Umwandlung an nicht rentenversicherungspflichtig geworden, sondern gem. § 230 Abs. 4 Satz 1 SGB VI weiterhin rentenversicherungsfrei geblieben seien. Hier sei diese Entscheidung freilich nicht einschlägig, da die Studentin H. durchweg geringfügig beschäftigt und somit immer versicherungsfrei gewesen sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 29.9.2008 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Beitragsnachforderung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Nachforderung pauschaler Krankenversicherungsbeiträge (1.072.50 EUR) beruhe auf § 249b Satz 1 SGB V. Während der Zeit vom 1.4.1999 bis 31.3.2003 habe der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig gewesen seien, einen Beitrag in Höhe von 10 v. H. des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen (§ 249b Satz 1 SGB V i. d. F. des Gesetzes vom 24.3.1999, BGBl I S. 388); ab 1.4.2003 habe der Beitragssatz 11 v. H. betragen (§ 249b Satz 1 SGB V i. d. F. des Gesetzes vom 23.12.2002, BGBl I S. 4621). Die Studentin H. sei beim Kläger im streitigen Zeitraum vom 1.1.2002 bis 31.3.2004 durchgehend geringfügig beschäftigt gewesen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Diese Beschäftigung sei gem. § 7 Abs. 1 SGB V versicherungsfrei. Damit seien die Voraussetzungen für die Beitragspflicht nach § 249b Satz 1 SGB V erfüllt. Der Prüfbescheid vom 10.9.2002 stehe der Beitragsnachforderung nicht entgegen. Betriebsprüfungen hätten nur den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern, nicht jedoch, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm Entlastung zu erteilen.
Die Nachforderung pauschaler Rentenversicherungsbeiträge (1.104 EUR) beruhe auf § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit seien, oder die nach § 5 Abs. 4 SGB VI versicherungsfrei seien, trügen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 12 v. H. des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären (§ 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI i. d. F. des Gesetzes vom 19.2.2002, BGBl I S. 754). Während der streitigen Zeit habe die Studentin H. beim Kläger in einer geringfügigen und damit gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfreien Beschäftigung gestanden. Der Beitragsforderung stehe § 172 Abs. 3 Satz 2 SGB VI nicht entgegen. Danach gelte die Beitragspflicht gem. § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI nicht für Studierende, die gem. § 5 Abs. 3 SGB VI versicherungsfrei seien. Nach dieser Vorschrift seien Personen versicherungsfrei, die während der Dauer eines Studiums als ordentlich Studierende einer Fachschule oder Hochschule (1.) ein Praktikum ableisteten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sei, oder (2.) ein Praktikum ohne Entgelt oder für ein Entgelt, das regelmäßig im Monat 325 EUR nicht übersteige, ableisteten (Entgeltgrenze ab 1.4.2003: 400 EUR; § 5 Abs. 3 SGB VI i. d. F. des Gesetzes vom 23.12.2002, BGBl I S. 4621). Notwendig sei damit eine Beschäftigung während eines Studiums im Rahmen eines Praktikums. Daran fehle es hier. Ausweislich der Lohnkonten habe die Studentin H. seit 1.1.1996 für den Kläger gearbeitet. Bei Beginn des Nachforderungszeitraums (1.1.2002) habe die Beschäftigung bereits fünf Jahre angedauert. Im Hinblick darauf sei davon auszugehen, dass es der Studentin H. in der streitigen Zeit nicht mehr, wie bei einem Praktikum, darum gegangen sei, einen ersten Einblick in den Berufsalltag zu gewinnen. Vielmehr habe der für ein Arbeitsverhältnis kennzeichnende Austausch von Arbeitsleistung gegen Vergütung im Vordergrund gestanden.
Unerheblich sei, ob die Studentin H. unter die Übergangsregelung des § 230 Abs. 4 SGB VI falle. Diese Vorschrift solle unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungsfreiheit ermöglichen. Die Rentenversicherungspflicht der Studentin H. stehe freilich nicht in Rede, da die Versicherungsfreiheit der geringfügigen Beschäftigung jedenfalls aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI folge. Für die Frage, ob der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung tragen müsse, komme es auf die Bestimmung des § 230 Abs. 4 SGB VI (bzw. § 5 Abs. 3 SGB VI in der bis zum 30.9.1996 geltenden Fassung) nicht an. Die hierfür maßgebliche Vorschrift in § 172 Abs. 3 Satz 2 SGB VI, die erst zum 1.4.1999 in Kraft getreten sei, nehme nämlich nur auf die jeweils aktuelle Fassung des § 5 Abs. 3 SGB VI Bezug, nicht hingegen auf die bis zum 30.9.1996 geltende Gesetzesfassung, und ebenso wenig auf § 230 Abs. 4 SGB VI.
Auf den ihm am 6.10.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 6.11.2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei die Übergangsvorschrift des § 230 Abs. 4 SGB VI anzuwenden. Die Studentin H. habe als studentische Beschäftigte und Werkstudentin mit der Besonderheit gearbeitet, dass auf Grund des geringen Arbeitsentgelts zusätzlich Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger Beschäftigung gem. § 5 Abs. 2 SGB VI bestanden habe. Auch eine solche Fallgestaltung werde von § 230 Abs. 4 SGB VI erfasst. Die Studentin H. sei an der Universität G. als Studentin der Tiermedizin immatrikuliert gewesen und habe ihr Praktikum und ihre studentische Pflichtpraxis bei ihm abgeleistet. Das Sozialgericht habe zu Unrecht nur den Zeitraum vom 1.1.2002 bis 31.3.2004 betrachtet und verkannt, dass die Studentin H. schon seit 1.1.1996 durchgängig als Werkstudentin beschäftigt gewesen sei. Das BSG habe in seinem Urteil vom 22.5.2003 (a. a. O.) deutlich gemacht, dass die Übergangsvorschrift des § 230 Abs. 4 SGB VI auch auf die Beschäftigung eines Studenten anzuwenden sei, dessen Versicherungsfreiheit sich - wie hier - nicht nur aus dem (abgeschafften) Werkstudentenprivileg, sondern auch aus § 5 Abs. 2 SGB VI (geringfügige Beschäftigung) ergebe. Das studentische Erscheinungsbild bzw. die Studenteneigenschaft der Studentin H. habe während der gesamten Beschäftigungszeit vorgelegen. Außerdem sei der vorangegangene Prüfbescheid vom 10.9.2002 bindend und begründe Vertrauensschutz. Das Werkstudentenprivileg gelte schließlich auch für Tatbestände einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt, also auch für zahlpflichtige Vorpraktika eines tiermedizinischen Studiums; eine solche berufspraktische Tätigkeit für ein durch die Prüfungsordnung vorgeschriebenes Studium sei ebenfalls versicherungsfrei (vgl. BSG, Urt. v. 17.12.1980, - 12 RK 20/79 -).
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29.9.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.4.2007 aufzuheben.
Die Beklagte und die Beigeladene Nr. 2 beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene Nr. 1 stellt keinen Antrag.
Die Beklagte trägt vor, die Studentin H. sei seit dem 1.1.1996 nicht als Werkstudentin beschäftigt gewesen. Aus der Exmatrikulationsbescheinigung der Universität G. vom 6.5.2004 gehe hervor, dass sie vom 18.9.1997 bis 31.3.2004 immatrikuliert gewesen sei; damit habe sie nicht zugleich als Werkstudentin und geringfügig Beschäftigte gearbeitet. Die Übergangsregelung des § 230 Abs. 4 SGB VI könne nicht angewendet werden, weil die Beschäftigung der Studentin H. am maßgeblichen Stichtag (30.9.1996) nicht aufgrund des Werkstudentenprivilegs, sondern wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei gewesen sei (BSG, Urt. v. 22.5.2003, a. a. O.). § 230 Abs. 4 SGB VI sei nur dann einschlägig, wenn für den Werkstudenten nach dem 30.9.1996 Versicherungspflicht eintreten würde; der Versicherungspflicht unterlägen jedoch nur mehr als geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Die Beschäftigung der Studentin H. sei nach dem Stichtag aber weiterhin wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei geblieben. Selbst wenn man die Vertrauensschutzregelung des § 230 Abs. 4 SGB VI auch bei durchgehender geringfügiger Beschäftigung anwenden würde, fehle es an der Immatrikulation der Studentin H. am Stichtag 1.10.1996, da sie erst seit 18.9.1997 immatrikuliert gewesen sei.
Der Kläger hat auf Nachfrage des Senats ergänzend vorgetragen, die Studentin H. sei vom 1.1.1996 bis 31.3.2004 beschäftigt worden und habe das notwendige Vorpraktikum sowie alle studienrelevanten Praktika für ihre Ausbildung zur Tierärztin bei ihm abgeleistet.
Nach der (auszugsweise vorgelegten) tierärztlichen Approbationsordnung (TAppO) sind im praktischen Studienteil 70 Stunden in mindestens 2 Wochen über Landwirtschaft, Tierzucht und Tierhaltung, 150 Stunden in mindestens 4 Wochen in der kurativen Praxis eines Tierarztes oder einer unter tierärztlicher Leitung stehenden Tierklinik, 75 Stunden in mindestens 3 Wochen in der Hygienekontrolle, 100 Stunden in mindestens 3 Wochen in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, 75 Stunden in mindestens 2 Wochen in der Überwachung und Untersuchung von Lebensmitteln und 700 Stunden in mindestens 4 Monaten in der kurativen Praxis eines Tierartzes oder einer unter tierärztlicher Leitung stehenden Tierklinik oder ein Wahlpraktikum abzuleisten.
Die Beklagte hat hierzu abschließend vorgetragen, Studenten, die am 30.9.1996 eine nach § 5 Abs. 3 SGB VI a.F. rentenversicherungsfreie Beschäftigung ausgeübt hätten, blieben in dieser Beschäftigung unter den Voraussetzungen des § 230 Abs. 4 SGB VI versicherungsfrei. Das sei hier nicht der Fall, da die Studentin H. erst ab 18.8.1997 (bis 31.3.2004) immatrikuliert gewesen sei. Bei einer Regelstudienzeit von 5 Jahren und 6 Monaten müsse davon ausgegangen werden, dass die Studentin H. am 30.9.1996 noch nicht zum Kreis der Studierenden gehört habe. Außerdem habe sie die Beschäftigung beim Kläger bereits zum 1.1.1996 im Alter von 18 ½ Jahren aufgenommen. Aus dem Urteil des BSG vom 10.12.1998 (- B 12 KR 22/97 R -) folge, dass für Beschäftigte, die ein Studium während einer Beschäftigung aufnähmen, Versicherungsfreiheit nicht eintrete, auch wenn das Arbeitsverhältnis hinsichtlich des Umfangs an die Erfordernisse des Studiums angepasst werde. Versicherungsfreiheit komme dann nur noch gem. § 8 SGB IV in Betracht. Darüber hinaus habe die mit Wirkung zum 1.4.1999 in Kraft getretene Regelung über den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung nicht für Studierende gegolten, die nach dem neu gefassten § 5 Abs. 3 SGB VI rentenversicherungsfrei gewesen seien (§ 172 Abs. 3 Satz 2 SGB VI i. d. F. bis 31.7.2004). Dazu gehörten Studierende, die ein in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum oder ein darin nicht vorgesehenes Praktikum ohne Arbeitsentgelt oder gegen ein geringfügiges Arbeitsentgelt (bis 31.3.2003 325 EUR, sodann 400 EUR monatlich) abgeleistet hätten. Bei einer durchgehenden Beschäftigung der Studentin H. vom 1.1.1996 bis 31.3.2004 (8 Jahre) in der gleichen Praxis könne von einem Praktikum keine Rede sein. Die in der Ausbildungsordnung geforderten Praktika müssten außerdem in unterschiedlichen Bereichen (Landwirtschaft, Tierzucht, Fleischuntersuchung u.a.) absolviert werden. Beim Einsatz der Studentin H. während der Semesterferien und während des Semesters für jeweils 12 Stunden wöchentlich an den Wochenenden zur Versorgung von OP-Tieren handele es sich nicht um eine auf den umfassenden Erwerb von Erfahrung gerichtete Tätigkeit auf mannigfaltigen Teilgebieten des Studiums. Vielmehr habe sich die Tätigkeit in den Praxisablauf der Tierarztpraxis und deren Erfordernisse eingefügt und sich nicht, jedenfalls nicht primär, an der in der Studienordnung geforderten Ausgestaltung der Praxisphasen orientiert. Die Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 Satz 2 SGB VI (i. d. F. bis 31.7.2004) seien daher nicht erfüllt.
Der Senat hat die Auskunft der Universität G. (Klinikum Veterinärmedizin) vom 1.7.2010 eingeholt. Darin ist ausgeführt, die Studentin H. habe in der fraglichen Zeit nach der Tierärztlichen Approbationsordnung vom 10.11.1999 studiert. Das tiermedizinische Studium sei unterteilt in einen wissenschaftlich-theoretischen Teil mit 3850 Stunden Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen sowie einen praktischen Studienteil von 1170 Stunden. Der praktische Teil umfasse folgende Pflichtpraktika:
a) 70 Stunden in mindestens zwei Wochen über Landwirtschaft, Tierzucht und Tierhaltung, b) 150 Stunden in mindestens vier Wochen in der kurativen Praxis einer Tierärztin, eines Tierarztes oder in einer unter tierärztlicher Leitung stehenden Tierklinik, c) 75 Stunden in mindestens drei Wochen in der Hygienekontrolle bei einer für die Hygieneüberwachung in Schlacht- oder Lebensmittelbetrieben zuständigen Behörde unter Aufsicht einer Tierärztin oder eines Tierarztes, d) 100 Stunden in mindestens drei Wochen in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei einer für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in einem Schlachthof zuständigen Behörde unter Aufsicht einer Tierärztin oder eines Tierarztes, e) 75 Stunden in mindestens zwei Wochen in der Überwachung und Untersuchung von Lebensmitteln, f) 700 Stunden in mindestens vier Monaten in der kurativen Praxis einer Tierärztin, eines Tierarztes oder in einer unter tierärztlicher Leitung stehenden Tierklinik oder ein Wahlpraktikum
Für die Tätigkeit der Studentin H. in der Praxis des Klägers seien nur die beiden kurativen Praktika (b und f) von Bedeutung.
Das Landwirtschaftspraktikum werde in der Regel nach dem 3. Semester auf dem "oberen H." der J.-L.-Universität abgeleistet. Es könne schon vor dem Studium absolviert werden, dauere dann aber mindestens 4 Wochen und müsse auf einem von den Landesbehörden zugelassenen Lehrbetrieb mit schwerpunktmäßiger Ausrichtung Tierproduktion erfolgen. Für die beiden kurativen Praktika (oben b und f) gälten die Vorschriften der §§ 54 und 55 TAppO; dies hätten folgenden Wortlaut:
§ 54 Ausbildungsstätten, Dauer (1) Der erste Abschnitt der Ausbildung, die wahlweise in der kurativen Praxis einer Tierärztin, eines Tierarztes oder in einer Tierklinik oder je zur Hälfte in beiden Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 150 Stunden in mindestens vier Wochen. Er darf nicht vor Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung (Physikum) abgeleistet werden. (2) Der zweite Abschnitt der Ausbildung, die wahlweise in der kurativen Praxis einer Tierärztin, eines Tierarztes oder in einer Tierklinik oder je zur Hälfte in beiden Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 700 Stunden unbeschadet des § 57 und ist zusammenhängend nach Absolvierung des neunten Fachsemesters in mindestens 16 Wochen abzuleisten.
§ 55 Ausbildung in der kurativen Praxis einer Tierärztin oder eines Tierarztes (1) Die Ausbildung in der kurativen Praxis einer Tierärztin oder eines Tierarztes ist in geschlossener und zeitlicher Abfolge abzuleisten und darf ohne triftigen Grund nicht unterbrochen werden. Sie darf nur bei Tierärztinnen oder Tierärzten abgeleistet werden, welche 1. seit mindestens zwei Jahren eine Praxis selbständig ausüben, 2. eine tierärztliche Hausapotheke betreiben und 3. in den vor Beginn der Ausbildung liegenden zwei Jahren berufsgerichtlich nicht bestraft worden sind. (2) Während der praktischen Ausbildung nach § 54 haben sich die Studierenden unter der Aufsicht, Leitung und Verantwortung des Praxisinhabers auf allen Gebieten des betreffenden tierärztlichen Tätigkeitsbereichs zu unterrichten und ihre volle Arbeitskraft nach ihrem Ausbildungsstand zu regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu stellen.
Die anderen Praktika könnten nicht in einer kurativen Praxis abgeleistet werden. Die Durchführung der Praktika liege nicht in der Hand der Universität, müsse vom Studenten selbst organisiert werden und liege dann in der Hand der Tierärzte. Die Praktika würden auch nicht von der Universität gelenkt oder geregelt. Sie würden in der vorlesungsfreien Zeit oder im 10. Fachsemester absolviert; im 10. Fachsemsester fänden keine anderen Veranstaltungen statt. Verträge zwischen Studenten und Praktikumsstellen würden nicht geschlossen. Die Praktika bedürften auch keiner Anerkennung durch die Universität. Vorgeschriebenen Vorpraktika gebe es nicht. Alle Praktika während des Studiums würden wie beschrieben in der vorlesungsfreien Zeit (Ferien) oder im veranstaltungsfreien 10. Fachsemester abgeleistet. Die Tätigkeit der Studentin H. könne als freiwilliges Praktikum (Versorgung/Überwachung operierter Tiere in der Woche oder an Wochenenden für durchschnittlich 12 Stunden in der Woche) betrachtet werden.
Der Kläger hat abschließend mitgeteilt, die Studentin H. sei nach seinen Unterlagen während der gesamten streitigen Zeit (bei der A.) familienversichert gewesen. Die übrigen Beteiligten haben dagegen nichts eingewandt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gem. § 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft; bei einem in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Nachzahlungsbetrag von 2.176,50 EUR ist der Beschwerdewert für die zulassungsfreie Berufung (750 EUR) überschritten. Die Berufung ist auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht aufgegeben, für die Beschäftigung der Studentin H. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung nachzuzahlen.
I. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind die Bestimmungen in § 249b Satz 1 SGB V (pauschaler Krankenversicherungsbeitrag) bzw. § 172 Abs. 3 SGB VI (pauschaler Rentenversicherungsbeitrag) i. V. m. § 28p SGB IV.
1.) Für den Erlass von Bescheiden über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nach durchgeführter Betriebsprüfung sind die Träger der Rentenversicherung als Prüfstellen zuständig. Das folgt aus § 28p SGB IV. Gem. § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag entstehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlung und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Im Rahmen der Prüfung erlassen die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV). Das gilt kraft entsprechender Verweisung auf den Dritten Abschnitt des SGB IV und damit auf § 28p SGB IV auch für die Erhebung pauschaler Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge nach § 249b SGB V bzw. § 172 Abs. 3 SGB VI (vgl. § 249b Satz 3 SGB V bzw. § 172 Abs. 4 SGB VI).
In der Sache ist für die (Nach-)Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen die Rechtslage im (Nach-)Erhebungszeitraum (hier: 1.1.2002 bis 31.12.2004) maßgeblich. Die hier einschlägigen Vorschriften sahen (und sehen) für geringfügige Beschäftigungen (§ 8 SGB IV) die Tragung pauschaler Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung durch den Arbeitgeber vor (zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung vgl. die Rspr.-Nachweise bei KassKomm-Peters, SGB V § 249b, Rdnr. 23 sowie KassKomm-Wehrhahn, SGB VI § 172 Rdnr. 3; BSG, Urt. v. 25.1.2006, - B 12 KR 27/04 R -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.3.2006, - L 5 KR 101/05 -). Die Tragung pauschaler Krankenversicherungsbeiträge ist in § 249b SGB V (dazu unten 2.), die Tragung pauschaler Rentenversicherungsbeiträge in § 172 Abs. 3 SGB VI (dazu unten 3.) geregelt. Abweichend von der Grundregel des § 249 Abs. 1 Satz 1 SGB V (Krankenversicherung) bzw. des § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI (Rentenversicherung), wonach Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge je zur Hälfte tragen, trägt der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge allein. Er hat die Beiträge gem. § 249b Satz 3 SGB V bzw. § 172 Abs. 4 SGB VI i. V. m. § 28d und 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV (Zahlungspflicht des Arbeitgebers für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag) auch zu zahlen. Für die Bemessungsgrundlage der Pauschalbeiträge gelten die allgemeinen Vorschriften. Der Bemessung des pauschalen Krankenversicherungsbeitrags ist daher gem. § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V regelmäßig das Arbeitsentgelt aus der – als versicherungspflichtig unterstellten – Beschäftigung zugrunde zu legen. Entsprechendes gilt gem. §§ 161 Abs. 1, 162 Nr. 1 SGB VI für die Bemessung des pauschalen Rentenversicherungsbeitrags.
2.) Gem. § 249b Satz 1 SGB V hat der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (geringfügige Beschäftigung) für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen pauschalen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Der Vomhundertsatz ist seit Einführung der Pauschalbeiträge zum 1.4.1999 (Gesetz vom 24.3.1999, BGBl. I S. 388) von zunächst 10 v. H. auf jetzt 13 v. H. erhöht worden; im hier maßgeblichen Zeitraum betrug er vom 1.1.2002 bis 31.3.2003 10 v. H., ab 1.4.2003 11 v. H. des Arbeitsentgelts (§ 249b Satz 1 SGB V i. d. F. des Gesetzes vom 24.3.1999, BGBl I S. 388 bzw. des Gesetzes vom 23.12.2002, BGBl I S. 4621).
a.) Voraussetzung der Beitragstragung durch den Arbeitgeber ist zunächst das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Es muss überhaupt eine Beschäftigung nach § 7 SGB IV in Rede stehen und diese muss gem. § 8 SGB IV als geringfügig einzustufen sein.
Beschäftigung ist gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gem. § 7 Abs. 2 SGB IV gilt als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung; die zu ihrer Berufsausbildung gegen Arbeitsentgelt Beschäftigten unterliegen demzufolge gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V der Versicherungspflicht, die grds. auch dann erhalten bleibt, wenn die Berufsausbildung im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses stattfindet (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz Nr. 1 SGB V; dazu sogleich im Folgenden).
Was unter Berufsausbildung i. S. d. § 7 Abs. 2 SGB IV zu verstehen ist, richtet sich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Das gilt auch für Praktika, die (als Vor-, Zwischen- oder Nachpraktika) im Zuge einer Hochschulausbildung zu absolvieren sind. Auch wenn mit ihnen keine volle Ausbildung nach § 1 Abs. 2 BBiG angestrebt wird (wie mit einer Lehre) und sie nur Teile einer Berufsausbildung darstellen, können sie nach der auf Volontäre, Anlernlinge und Praktikanten außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses zugeschnittenen Bestimmung des § 19 BBiG dem Anwendungsbereich des BBiG unterfallen. Ihnen liegt dann (regelmäßig) ein anderes Vertragsverhältnis (als ein Arbeitsverhältnis) i. S. d. genannten Vorschrift zugrunde (vgl. etwa BSG, Urt. v. 1.12.2009, - B 12 R 4/08 R -). Da auch § 19 BBiG wie das gesamte BBiG dem "dualen System" folgt, zählen Praktikantenverhältnisse, insbesondere, wenn sie im Zusammenhang mit einer Hochschulausbildung durchgeführt werden, jedoch nicht mehr zu den betrieblichen Ausbildungsverhältnissen, wenn sie ausschließlich dem Unterrichtsbereich zugeordnet sind. Das ist der Fall, wenn die in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Praktika innerhalb des Studiums und als dessen Bestandteil abzuleisten sind, die Praktika also Teile des Studiums und damit Unterrichtsveranstaltungen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass das Praktikum auf Grund landesrechtlicher Vorschriften in die Hochschulausbildung eingegliedert ist. Die praktische Ausbildung muss im Wesentlichen außerbetrieblich, also durch die Ausbildungsstätte (Hochschule) geregelt und gelenkt werden, was etwa der Fall ist, wenn das Hochschulrecht die Praktika ausdrücklich als Teile des Studiums bezeichnet und deren Durchführung in der Hand der Hochschule liegt, oder wenn die Praktika durch Hochschulrecht bzw. durch die Hochschule selbst geregelt und gelenkt werden, etwa von der Hochschule praxisbegleitende Lehrveranstaltungen angeboten werden oder die Ausbildungsstellen der Anerkennung durch die Hochschule bedürfen (vgl. BSG, Urt. v. 6.10.1988, - 1 RA 53/87 -; Urt. v. 3.2.1994, - 12 RK 78/92 -; auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14.5.2009, - L 16 R 40/08 -). Hingegen reicht es nicht aus, dass die praktische Ausbildung nur als Zulassungsvoraussetzung für das Studium (Vorpraktikum) oder ihre Ableistung während des Studiums (Zwischenpraktikum) für die Zulassung zum Examen vorgeschrieben ist, um die theoretische Ausbildung durch eine Praxis zu ergänzen (vgl. näher: BSG, Urt. v. 6.10.1988, - 1 RA 53/87 -; Urt. v. 1.12.2009, - B 12 R 4/08 R -). Unterfällt das Praktikum danach nicht dem Anwendungsbereich des § 19 BBiG, vollzieht sich der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen auch nicht im Rahmen betrieblicher Berufsbildung i. S. d. § 7 Abs. 2 SGB IV, weshalb schon eine Beschäftigung (nach § 7 SGB IV) nicht vorliegt. Die Frage einer etwaigen Versicherungsfreiheit stellt sich dann nicht (vgl. BSG, Urt. v. 1.12.2009, - B 12 KR 4/08 R -; auch - wenngleich offen lassend - BSG, Urt. v. 17.12.1980, - 12 RK 10/79 -).
Geringfügigkeit der Beschäftigung war im Nachforderungszeitraum (1.1.2002 bis 31.3.2004) gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV während der Zeit bis 31.3.2003 anzunehmen, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wurde und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 325 EUR nicht überstieg (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV i. d. F. des Gesetzes vom 21.12.2000, BGBl I S. 1983); seit 1.4.2003 ist ausschlaggebend, dass das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 EUR nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV i. d. F. des Gesetzes vom 23.12.2002, BGBl I S. 4621).
b.) Die Erhebung des Pauschalbeitrags nach § 249b SGB V setzt als zentrales Merkmal voraus, dass der Beschäftigte in der geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig ist. Dabei ist unerheblich, ob sich die Versicherungsfreiheit gem. § 7 SGB V aus der geringfügigen Beschäftigung selbst oder aus den in § 6 SGB V genannten Tatbeständen der Versicherungsfreiheit ergibt (vgl. Gerlach, in: Hauck/Noftz SGB V § 249b Rdnr. 12; Becker/Kingreen SGB V § 249b Rdnr. 7).
Gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB V (in der hier noch maßgeblichen Fassung) ist, wer eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 SGB IV) ausübt, in dieser Beschäftigung versicherungsfrei. Das gilt gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz Nr. 1 SGB V nicht für eine Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (vgl. § 7 Abs. 2 SGB IV sowie das hierzu vorstehend Gesagte).
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind Personen versicherungsfrei, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Dieses in der gesetzlichen Krankenversicherung (ebenso in der Pflege- und Arbeitslosenversicherung – vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch, SGB XI, bzw. § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch, SGB III) fortbestehende Werkstudentenprivileg setzt neben der Immatrikulation als förmlichem Status des Studenten voraus, dass das Studium Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend in Anspruch nimmt und er damit trotz Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung seinem Erscheinungsbild nach Student bleibt. Die Beschäftigung ist demgemäß nur versicherungsfrei, wenn und solange sie "neben" dem Studium ausgeübt wird, ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet ist, mithin das Studium die Hauptsache, die Beschäftigung die Nebensache darstellt. Eine starre zeitliche Grenze für die Versicherungsfreiheit besteht nicht, jedoch ist nach der Rechtsprechung des BSG regelmäßig davon auszugehen, dass Personen, die neben ihrem Studium wöchentlich mehr als 20 Stunden beschäftigt sind, ihrem Erscheinungsbild nach als Arbeitnehmer anzusehen sind. (BSG, Urt. v. 11.11.2003, - B 12 KR 5/03 R -; Urt. v. 10.12.1998, - B 12 KR 22/97 R -; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 12.7.2006, - L 11 KR 16/05 -).
Nach der Rechtsprechung des BSG beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V nicht auf Werkstudenten im eigentlichen Sinn, also auf Studenten, die sich durch Arbeit die Mittel für das Studium und ihren Lebensunterhalt verdienen. Versicherungsfreiheit besteht nach dieser Vorschrift auch für solche Studenten, die ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum - meist ein Zwischenpraktikum - im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses (i. S. d. § 7 Abs. 2 SGB IV i. V. m. § 19 BBiG) absolvieren. Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit und die Höhe des Arbeitsentgelts sind insoweit unerheblich. Maßgeblich ist auch insoweit, ob Zeit und Arbeitskraft des Betreffenden überwiegend vom Studium oder überwiegend von der Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen wird, ob also der Betreffende seinem Erscheinungsbild nach Student oder Erwerbstätiger ist (vgl. etwa BSG, Urt. v.30.1.1980, - 12 RK 45/78 -; Urt. v. 17.12.1980, - 12 RK 10/79 -). Wird das Praktikum als betriebliche Berufsbildung i. S. d. § 7 Abs. 2 SGB IV im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses abgeleistet, verdrängt die Versicherungsfreiheit nach dem Werkstudentenprivileg des § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V danach die an sich in § 7 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz Nr. 1 SGB IV vorgesehene Erhaltung der Versicherungspflicht (aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Es bleibt bei der Wertung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, wonach der Student nach seinem Status grundsätzlich nicht zu dem von der Sozialversicherung erfassten Personenkreis der Beschäftigten gehört und deshalb auch nicht auf Grund meist kurzfristiger Beschäftigungen vorübergehend in die Sozialversicherung einbezogen werden soll (BSG, Urt. v.17.12.1980, - 12 RK 10/97 -).
c.) § 249b SGB V gilt schließlich nur für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Versichertenstatus folgt freilich nicht schon aus der Ausübung der geringfügigen Beschäftigung für sich allein (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Diese begründet weder eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung noch Leistungsansprüche (vgl. etwa BSG, Urt. v. 25.1.2006, - B 12 KR 2704 R -). Der Versichertenstatus kann sich aus einem (anderen) Versicherungspflichttatbestand des § 5 SGB V, aus der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (9 SGB V) oder aus einer Familienversicherung (§ 10 SGB V) ergeben (vgl. KassKomm-Peters, SGB V Rdnr. 17). In Betracht kommt auch die Versicherungspflicht der Studenten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V. Diese bleibt vom Werkstudentenprivileg des § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V unberührt (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB V); mit der Versicherungsfreiheit einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung tritt absolute Versicherungsfreiheit tritt nicht ein (vgl. Kass-Komm-Peters, SGB V § 6 Rdnr. 68).
3.) Gem. § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI (in der hier noch maßgeblichen Fassung) tragen die Arbeitgeber für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (geringfügig Beschäftigte), die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 6 SGB VI) oder die nach § 5 Abs. 4 SGB VI versicherungsfrei sind, einen Beitragsanteil von 12 v. H. (jetzt 15 v. H.) des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigung versicherungspflichtig wäre. Gem. § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind (insbesondere) gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte rentenversicherungspflichtig, wobei deren Arbeitsentgelt gem. § 165 Nr. 1 SGB VI beitragspflichtig ist und der Beitragsbemessung - vorbehaltlich der Beitragsbemessungsgrenze (§§ 157, 159 SGB VI) – zugrunde gelegt wird.
Entsprechend der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Bestimmung in § 249b Satz 1 SGB V ist Voraussetzung der Tragung pauschaler Rentenversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV; hierfür kann auf die Ausführungen unter 2a verwiesen werden.
Der geringfügig Beschäftigte muss in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sein (§ 6 SGB VI); letzteres ist hier ebenso wenig von Belang wie die Rentner und Beamte betreffende Vorschrift des § 5 Abs. 4 SGB VI. Gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind versicherungsfrei Personen, die eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 SGB IV) ausüben, in dieser Beschäftigung (Nr. 1). Dies gilt (u.a.) nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung versicherungspflichtig sind (§ 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Auf die Versicherungsfreiheit kann nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI verzichtet werden.
§ 5 Abs. 3 SGB VI regelt die Versicherungsfreiheit bei der Ableistung von Praktika an Hochschulen. Notwendig ist neben der Immatrikulation als förmlichem Status des Studenten, dass das Studium Zeit und Arbeitskraft des Studenten ganz oder überwiegend in Anspruch nimmt. Nach der im Nachforderungszeitraum vom 1.1.2002 bis 30.7.2004 geltenden Fassung dieser Bestimmung waren Personen versicherungsfrei, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist (Nr. 1 - obligatorisches Praktikum), oder ein Praktikum ohne Entgelt oder gegen ein Entgelt, das regelmäßig im Monat 325 EUR nicht übersteigt, ableisten (Nr. 2 - fakultatives Praktikum); die Entgeltgrenze wurde ab 1.4.2003 auf monatlich 400 EUR angehoben (Gesetz vom 23.12.2002, a. a. O.). Seit 1.8.2004 beschränkt sich die Versicherungsfreiheit auf obligatorische Praktika. Die Versicherungsfreiheit obligatorischer Praktika beruht auf der Erwägung, dass es sich in diesen Fällen nicht um eine betriebliche Berufsausbildung, sondern um eine nur vorübergehend in einen Betrieb verlagerte schulische Ausbildung handelt (vgl. BT-Drs. 13/8671, S. 116). Die Studien- oder Prüfungsordnungen schreiben das Praktikum vor, wenn es zum Fortgang oder Abschluss des Studiums, zum Zugang zu einer erforderlichen Prüfung oder zu deren Abschluss als notwendig statuiert ist (KassKomm-Gürtner, SGB VI § 5 Rdnr. 34). Auch fakultativen Praktika wurde der den Charakter einer in den Betrieb verlagerten schulischen Ausbildung beigemessen, wobei die Unentgeltlichkeit oder Geringfügigkeit des Entgelts für einen Bezug zum Studium spreche soll. Versicherungsfreiheit konnte allerdings (immer schon) aus den allgemeinen Regelungen zu geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (§ 5 Abs. 2 SGB VI) abgeleitet werden (vgl. KassKomm-Gürtner, SGB VI § 5 Rdnr. 35). Diese gelten auch nach der Neuregelung ab 1.8.2004 für fakultative (nicht von § 5 Abs. 3 SGB VI n.F. erfassten) Praktika (vgl. BT-Drs. 15/2678 S. 21).
Auf die Bestimmungen zur Versicherungsfreiheit von Praktika an Fachschulen und Hochschulen bezieht sich die Regelung des § 172 Abs. 3 Satz 2 SGB VI. Danach gilt die in § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI festgelegte Pflicht zur Tragung pauschaler Arbeitgeberbeiträge nicht für Studierende, die nach § 5 Abs. 3 SGB VI versicherungsfrei sind (Fassung bis 31.7.2004) bzw. für Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das nicht in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Damit bleibt die Freistellung des Arbeitgebers von Pauschalbeiträgen bei der Ableistung fakultativer Praktika gegen geringfügiges Entgelt (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI ) erhalten.
§ 5 Abs. 3 SGB VI (n.F.) hat das vormalige Werkstudentenprivileg des § 5 Abs. 3 SGB VI in der bis 30.9.1996 geltenden Gesetzesfassung abgelöst. Gem. § 5 Abs. 3 SGB VI (Fassung bis 30.9.1996) waren Personen rentenversicherungsfrei, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder selbständig tätig waren. Dieses rentenversicherungsrechtliche Werkstudentenprivileg wurde durch Gesetz vom 25.9.1996 (BGBl I S. 1461) mit Wirkung vom 1.10.1996 abgeschafft. Hierauf bezieht sich die Übergangsvorschrift des § 230 Abs. 4 Satz 1 SGB VI. Sie legt fest, dass Personen, die am 1.10.1996 (nach der Rechtsprechung des BSG ist infolge eines Redaktionsversehens der Stichtag 30.9.1996 maßgeblich – BSG, Urt. v. 22.5.2003, - B 12 KR 24/02 R -) in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule versicherungsfrei waren, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei bleiben. Sie können gem. § 230 Abs. 4 Satz 2 SGB VI jedoch beantragen, dass die Versicherungsfreiheit endet. § 230 Abs. 4 SGB VI dient damit der Besitzstandswahrung. Wer am Stichtag 30.9.1996 versicherungsfreier Werkstudent war, soll dieses Privileg - die Rentenversicherungsfreiheit in der als Student ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit - auch nach Abschaffung des Werkstudentenprivilegs behalten dürfen, sofern er dies wünscht, die Beendigung der Versicherungsfreiheit also nicht gem. § 230 Abs. 4 Satz 2 SGB VI beantragt.
II.
Davon ausgehend muss der Kläger für die geringfügige Beschäftigung der Studentin H. pauschale Krankenversicherungsbeiträge (unten 1.) und pauschale Rentenversicherungsbeiträge (unten 2.) nachzahlen. Dem kann er nicht entgegenhalten, dass die vorangegangene Betriebsprüfung (Prüfungszeitraum 1.1.1998 bis 31.12.2001) Beanstandungen nicht ergeben hatte; die Beitragsforderungen sind schließlich auch weder verjährt noch verwirkt (unten 3.).
1.) Die Voraussetzungen des § 249b SGB V für die Zahlung pauschaler Krankenversicherungsbeiträge waren im Nachforderungszeitraum (1.1.2002 bis 31.3.2004) erfüllt.
a.) Der Kläger war Arbeitgeber einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, in der die Studentin H. versicherungsfrei war.
Die Studentin H. übte eine Beschäftigung gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV aus. Sie war in den Betrieb des Klägers, seine Tierarztpraxis, eingegliedert und übte dort eine nichtselbständig Arbeit in einem Arbeitsverhältnis aus (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Sie unterlag einem umfassenden Weisungsrecht des Klägers hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung und war in diesem Rahmen für die Versorgung bzw. Überwachung operierter Tiere an den Wochenenden zuständig. Die Tätigkeit der Studentin H. kann im Hinblick auf § 19 BBiG (bzw. das auch dieser Vorschrift zugrunde liegende duale System der beruflichen Bildung) nicht als ausschließlich dem Unterrichtsbereich zuzuordnender Teil ihrer Hochschulausbildung eingestuft werden. Das folgt aus der Auskunft der Universität G. vom 1.7.2010. Danach käme für die in der Praxis des Klägers geleistete Arbeit allenfalls die Qualifizierung als kuratives Praktikum in Frage. Um ein Praktikum dieser Art handelte sich freilich nicht. Die Studentin H. hatte die Tätigkeit in der Tierarztpraxis des Klägers bereits am 1.1.1996 und damit über 20 Monate vor der Immatrikulation an der Universität G. zum 18.9.1997 aufgenommen und durchgehend (jedenfalls) über 8 ¼ Jahre (bis 31.3.2004) hinweg ausgeübt. Bei Beginn des streitigen Zeitraums (1.1.2002) war sie bereits 6 Jahre und damit länger als die für das Studium der Tiermedizin (seinerzeit) vorgeschriebene Regelstudienzeit von 5 ½ Jahren beschäftigt. Deswegen kann, wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, nicht mehr davon die Rede sein, die Studentin H. habe sich während eines im Zuge der Ausbildung zum Tierarzt absolvierten Praktikums (weitere) Kenntnisse oder Fertigkeiten aneignen und einen Einblick in den Berufsalltag eines Tierarztes verschaffen wollen. Vielmehr war sie wie eine (normale) Arbeitnehmerin in den Betrieb der Tierarztpraxis des Klägers eingegliedert, nach deren Erfordernissen, und nicht nach den Erfordernissen ihrer Ausbildung sich die Arbeit gerichtet hat. Sie hat letztendlich wie eine Arbeitnehmerin gegen Arbeitsentgelt Wochenenddienste übernommen, die andernfalls andere Praxisangestellte hätten leisten müssen. Ein tierärztlich-kuratives Praktikum, das außerdem innerhalb eines engen - nach Wochen bzw. Monaten bemessenen - Zeitrahmens (entweder 150 Stunden in mindestens 4 Wochen oder 700 Stunden in mindestens 4 Monaten) abzuleisten wäre, steht damit nicht in Rede. Dies wird dadurch weiter verdeutlicht, dass das kurative Praktikum von 150 Stunden zudem nicht vor der Vorprüfung abgeleistet werden darf und das kurative Praktikum von 700 Stunden zusammenhängend (gem. § 55 Abs. 1 Satz 1 TAppO in geschlossener und zeitlicher Abfolge) nach dem 9. Semester in mindestens 16 Wochen abzuleisten ist (§ 54 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 54 Abs. 2 TappO). In inhaltlicher Hinsicht muss sich der ein kuratives Praktikum ableistende Studierende unter der Aufsicht, Leitung und Verantwortung des Praxisinhabers auf allen Gebieten des betreffenden tierärztlichen Tätigkeitsbereichs unterrichten und seine volle Arbeitskraft nach seinem Ausbildungsstand zu regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu stellen. Diesen Anforderungen wird die sich im Kern in der "Wochenendwache" bei operierten Tieren erschöpfende Tätigkeit der Studentin H. insbesondere im Hinblick auf das für Praktika vorgesehene Tätigkeitsspektrum bei Weitem nicht gerecht. Schließlich liegt die Durchführung von Praktika nicht in der Hand der Universität und wird von ihr auch nicht gelenkt. Nach alledem bleibt es daher bei der Einstufung der in der fraglichen Zeit von der Studentin H. ausgeübten Tätigkeit als Beschäftigung i. S. d. § 7 SGB IV.
Die Beschäftigung war geringfügig i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der jeweils geltenden Gesetzesfassung. Die Studentin H. hatte – was für die Zeit bis 31.3.2003 von Belang ist - weniger als 15 Stunden, nämlich 12 Stunden, in der Woche gearbeitet. Das Arbeitsentgelt überstieg die für geringfügige Beschäftigungen jeweils maßgebliche Entgeltgrenze nicht, da der Kläger zunächst bis 31.3.2003 regelmäßig ein Monatsentgelt von 325 EUR, sodann ab 1.4.2003 von 400 EUR gezahlt hatte. Hierüber streiten die Beteiligten auch nicht.
In dieser Beschäftigung war die Studentin H. gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB V versicherungsfrei. Auch gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V bestand Versicherungsfreiheit, da die zwölf Wochenstunden umfassende Beschäftigung "neben" dem Studium ausgeübt wurde und diesem nach Zweck und Dauer untergeordnet war. Das Studium war die Hauptsache, die Beschäftigung die Nebensache. Unschädlich ist insoweit, dass die Studentin H. die Beschäftigung schon vor Beginn des Studiums aufgenommen und während des Studiums fortgesetzt hatte (vgl. BSG, Urt. v. 11.11.2003, - B 12 KR 5/03 R -; Kass-Komm-Peters, SGB V § 6 Rdnr. 40). Die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V würde nach dem eingangs Gesagten die für geringfügige Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung erhalten bleibende Versicherungspflicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz Nr. 1 SGB V) verdrängen.
b.) Die Studentin H. war auch Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ihr Versichertenstatus folgte aus § 10 SGB V (Familienversicherung).
Gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (in der damals noch maßgeblichen und nicht veränderten Fassung) sind u.a. die Kinder von Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind, wobei die Versicherungsfreiheit nach § 7 AGB V (geringfügige Beschäftigung) außer Betracht bleibt, nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 SGB V oder nicht freiwillig versichert sind, nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet. Die Familienversicherung gilt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs bzw. bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn die Kinder nicht erwerbstätig sind (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB V). Kinder in Schul- oder Berufsausbildung sind grds. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs familienversichert (vgl. näher § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V, auch zur Möglichkeit der Verlängerung der Familienversicherung über das 25. Lebensjahr hinaus). Die Versicherungspflicht der Studenten ist in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V geregelt. Nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift sind versicherungspflichtig Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, bis zum Abschluss des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 10 SGB V versichert ist (§ 5 Abs. 7 SGB V). Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten beginnt mit dem Semester, frühestens mit dem Tag der Einschreibung oder der Rückmeldung an der Hochschule (§ 186 Abs. 7 SGB V). Sie endet einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben (§ 190 Abs. 9 SGB V).
Wie der Kläger unwidersprochen mitgeteilt hat, war die Studentin H. während der streitigen Zeit (1.1.2002 bis 31.3.2004) gem. § 10 SGB V familienversichert. Ein Ausschlusstatbestand nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 SGB V war nicht erfüllt. Die Studentin H. erzielte insbesondere kein Gesamteinkommen, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überstieg. Neben dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung in der Praxis des Klägers, das diese Einkommensgrenze nicht erreichte, verfügte sie nicht über weitere Einkünfte. Sollte die Familienversicherung gem. § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V mit der Vollendung des 25. Lebensjahres im Jahr 2002 geendet haben, wäre die Studentin H. danach (bis zum Ende des hier maßgeblichen Zeitraum am 31.3.2004) Mitglied der Krankenversicherung der Studenten (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) gewesen. Dass sie in der neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfrei war, berührte ihre Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten nicht, führte insbesondere nicht zu so genannter absoluter Versicherungsfreiheit (§ 6 Abs. 3 SGB V).
c.) Die vom Kläger danach gem. § 249b Satz 1 SGB V zu tragenden pauschalen Krankenversicherungsbeiträge hat die Beklagte zutreffend errechnet; Berechnungsfehler sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.
2.) Die Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI für die Zahlung pauschaler Rentenversicherungsbeiträge waren im Nachforderungszeitraum (1.1.2002 bis 31.3.2004) ebenfalls erfüllt. Dem Kläger kommt weder die Ausnahmeregelung in § 172 Abs. 3 Satz 2 SGB VI i. V. m. § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI (a.F.) noch die Übergangsvorschrift des § 230 Abs. 4 SGB VI zugute.
a.) Die Studentin H. war in der beim Kläger gegen Arbeitsentgelt ausgeübten Beschäftigung an sich gem. § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig, jedoch nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in dieser Beschäftigung wegen deren Geringfügigkeit rentenversicherungsfrei. Damit muss der Kläger als Arbeitgeber auch die in § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI festgelegten pauschalen Rentenversicherungsbeiträge tragen.
b.) Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelungen in § 172 Abs. 3 Satz 2 SGB VI i. V. m. § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI (a.F.) sind nicht erfüllt. Hierfür hätte die Studentin H. beim Kläger während der Dauer eines Studiums ein durch Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum (Nr. 1) oder ein Praktikum ohne Entgelt bzw. gegen ein regelmäßig 325 EUR, ab 1.4.2004 400 EUR im Monat nicht übersteigendes Entgelt (Nr. 2) ableisten müssen. Beides war nicht der Fall. Wie bereits dargelegt wurde, kann ihre Tätigkeit in der Tierarztpraxis des Klägers nämlich nicht als Praktikum eingestuft werden. Den hierfür in den einschlägigen Bestimmungen, namentlich in §§ 54, 55 TappO, aufgestellten Anforderungen wird sie nicht gerecht.
c.) Der Kläger kann sich schließlich auch nicht auf die im Zuge der Abschaffung des rentenversicherungsrechtlichen Werkstudentenprivilegs in § 5 Abs. 3 SGB VI a.F. erlassene Übergangsvorschrift des § 230 Abs. 4 Satz 1 SGB VI berufen.
§ 230 Abs. 4 Satz 1 SGB VI dient, wie dargelegt, der Besitzstandswahrung und setzt deswegen voraus, dass der Betreffende am Stichtag (30.9.1996) rentenversicherungsfreier Werkstudent war, also über dessen "Besitzstand" verfügte. Insoweit ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 22.5.2003, - B 12 KR 24/02 R -) zwar unschädlich, wenn der gem. § 5 Abs. 3 SGB VI a.F. versicherungsfreie Werkstudent zugleich geringfügig Beschäftigter und auch als solcher (gem. § 5 Abs. 2 SGB VI a.F.) versicherungsfrei war. Das ändert aber nichts daran, dass vom Anwendungsbereich des § 230 Abs. 4 SGB VI nur erfasst sein kann, wer am Stichtag (30.9.1996) ordentlicher Studierender einer Fachschule oder Hochschule war. Andere Personen konnten nicht Werkstudenten sein und deshalb von vornherein nicht in den Genuss des Werkstudentenprivilegs nach § 5 Abs. 3 SGB VI a.F. kommen. Sie können demzufolge auch nicht gem. § 230 Abs. 4 Satz 1 SGB VI in der jeweiligen Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit nach Abschaffung des Werkstudentenprivilegs versicherungsfrei bleiben. Die Studentin H. wurde ausweislich der vorgelegten Exmatrikulationsbescheinigung der Universität G. vom 6.5.2004 aber erst zum 18.9.1997 immatrikuliert, war also am Stichtag 30.9.1996 noch nicht ordentlich Studierende an einer Hochschule. Deswegen hatte sie ihre am 1.1.1996 beim Kläger aufgenommene Beschäftigung am Stichtag auch nicht als Werkstudentin ausgeübt, so dass die Anwendung der Übergangsregelung in § 230 Abs. 4 Satz 1 SGB VI von vornherein ausscheidet.
Davon abgesehen regelt § 230 Abs. 4 SGB VI ohnehin (nur) die Fortdauer der Versicherungsfreiheit ehemaliger Werkstudenten, verhält sich jedoch nicht zur Tragung pauschaler Rentenversicherungsbeiträge für (i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) geringfügig Beschäftigte durch den Arbeitgeber. Letzteres ist Gegenstand der Bestimmung in § 172 Abs. 3 SGB VI. Dessen Satz 2, der festlegt, dass pauschale Beiträge für nach § 5 Abs. 3 SGB VI versicherungsfreie Studierende nicht gezahlt werden müssen, bezieht sich (als dynamische Verweisung) auf die jeweils geltende Fassung des § 5 Abs. 3 SGB VI; die Übergangsvorschrift in § 230 Abs. 4 SGB VI ist (gar) nicht in Bezug genommen. Seit 1.10.1996 und damit auch für den hier maßgeblichen Zeitraum 1.1.2002 bis 31.3.2004 entfällt die Beitragszahlung daher nur (noch) für Studierende, die nach Maßgabe des neu gefassten § 5 Abs. 3 SGB VI ein Praktikum ableisten. Demgegenüber muss der Arbeitgeber der am Stichtag 30.9.1996 versicherungsfrei beschäftigten und in dieser Beschäftigung gem. § 230 Abs. 4 Satz 1 SGB VI versicherungsfrei gebliebenen Werkstudenten grundsätzlich pauschale Rentenversicherungsbeiträge tragen, wenn sie i. S. d. § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI als geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV versicherungsfrei sind. Dass der Arbeitgeber gar keine Beiträge zahlen muss, wenn der unter die Übergangsvorschrift des § 230 Abs. 4 SGB VI fallende Werkstudent eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausübt, ist Folge der geltenden Regelungen. Dies entspricht der Rechtslage, die für in der gesetzlichen Krankenversicherung nach wie vor gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfreie Werkstudenten maßgeblich ist; insoweit ist auf die Ausführungen unter I 1 zu verweisen.
Die vom Kläger zu tragenden pauschalen Rentenversicherungsbeiträge hat die Beklagte ebenfalls zutreffend errechnet; auch insoweit sind Fehler weder ersichtlich noch geltend gemacht.
3.) Der Kläger kann der Beitragsforderung die Ergebnisse der vorangegangenen Betriebsprüfung nicht entgegen halten und auch Verjährung oder Verwirkung nicht einwenden.
a.) Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urt. v. 29.7.2003, - B 12 AL 1/02 R -) können Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus Betriebsprüfungen gem. § 28p SGB IV keine weiter gehenden Rechte herleiten. Betriebsprüfungen haben unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger in der Rentenversicherung davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu. Sie bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm etwa "Entlastung" zu erteilen. Diese Schlussfolgerung verbietet sich schon deshalb, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend sein kann und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken darf (vgl. auch § 6 Abs. 1 der Beitragsüberwachungsverordnung, BÜVO). Eine andere Bedeutung kommt auch den Prüfberichten nicht zu. Sie halten das Ergebnis der Prüfung vielmehr nur für den zuständigen, die Betriebsprüfung durchführenden Versicherungsträger fest und haben nicht etwa die Funktion eines Entlastungsnachweises mit Außenwirkung (BSG, Urt. vom 29.7.2003, a. a. O.).
Der Senat kann danach offen lassen, ob die Beklagte mit dem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 10.9.2002, in dem ausgeführt ist, die für den Prüfzeitraum 1.1.1998 bis 31.12.2001 durchgeführte Betriebsprüfung habe keine Feststellungen ergeben, überhaupt eine Regelung getroffen und damit einen Verwaltungsakt nach § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erlassen oder statt dessen nur mitgeteilt hat, Verwaltungsakte, etwa Nachforderungsbescheide, sollten – mangels Feststellungen - gerade nicht ergehen. Eine den Kläger begünstigende Regelung des Inhalts, Sozialversicherungsbeiträge seien bei gleich bleibenden tatsächlichen Verhältnissen künftig nicht geschuldet bzw. würden nicht erhoben, wäre in dem Schreiben auch bei Einstufung als Verwaltungsakt weder ausdrücklich noch schlüssig getroffen worden. Als in die Zukunft gerichtete Zusicherung gem. § 34 SGB X kann das genannte Schreiben nicht verstanden werden; der Kläger ist von einer Zusicherung auch selbst nicht ausgegangen. Das nach Beendigung der Betriebsprüfung ergangene Schreiben bezieht sich ausdrücklich auch nur auf den darin benannten, in der Vergangenheit liegenden, Prüfzeitraum (1.1.1998 bis 31.12.2001) und trifft für künftige Zeiträume keine Aussagen.
Rechtsicherheit kann sich der Kläger (nur) dadurch verschaffen, dass er gem. § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV eine Entscheidung der Einzugsstelle über die Versicherungs- und Beitragspflicht eines Arbeitnehmers durch Verwaltungsakt herbeiführt. Auch Verwaltungsakte über die Festsetzung von Beiträgen können im Einzelfall (als Verwaltungsakte mit Mischwirkung) die Schutzwirkung begünstigender Verwaltungsakte entfalten (dazu etwa Senatsurteil vom 10.12.2008, - L 5 KR 6060/07 -). Das bloße Ausbleiben von Beanstandungen nach durchgeführter Betriebsprüfung bzw. die Mitteilung dieses Prüfungsergebnisses begründet jedoch keine Rechte des Arbeitgebers, in die bei nachfolgenden Betriebsprüfungen nicht bzw. nur unter Einschränkungen, etwa nach Maßgabe von Vertrauensschutzgesichtspunkten, eingegriffen werden dürfte. Das gilt auch dann, wenn der in der neuerlichen Betriebsprüfung beanstandete Sachverhalt Gegenstand der beanstandungsfreien vorherigen Betriebsprüfung war.
b.) Gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Die Beiträge für das Jahr 2002 wären also mit Ablauf des Jahres 2006 verjährt gewesen. Die Beklagte hat den Beitragsanspruch aber mit Bescheid vom 28.11.2006 und damit vor Verjährungseintritt geltend gemacht; das gilt erst recht hinsichtlich der Beiträge für die Folgezeit (bis 31.3.2004).
c.) Schließlich ist auch Verwirkung nicht eingetreten. Das im bürgerlichen Recht als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entwickelte Rechtsinstitut der Verwirkung ist im Sozialrecht anerkannt. Danach entfällt eine Leistungspflicht, wenn der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche die Verwirkung auslösenden Umstände liegen vor, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteile entstehen würde (ständige Rspr., insbesondere seit BSG, Urt. vom 30.11.1978, - 12 RK 6/76 - ; vgl. etwa BSG, Urt. vom 14.7.2004, - B 12 KR 1/04 R -; Urt. vom 29.1.1997, - 5 RJ 52/94 -; Urt. vom 1.4.1993, - 1 RK 16/92 -; Urt. vom 23.5.1989, - 12 RK 23/88 -; Urt. vom 29.7.1982, - 10 RAr 11/81 -; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 16.1.2009, - L 3 R 1016/06 -). An die Verwirkungsvoraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dem Interesse der Versicherten, das Ausmaß der wirtschaftlichen Belastung durch Beitragsnachforderungen in angemessenen Grenzen zu halten, wird bereits durch die kurze Verjährungsregelung des § 25 SGB IV hinreichend Rechnung getragen (vgl. BSG, Urt. vom 30.11.1978, - 12 RK 6/76 -; auch Senatsurteil vom 3.3.2010, - L 5 KR 3066/09 -). Hier liegt ein Verwirkungsverhalten der Beklagten nicht vor. Es kann nach dem Gesagten insbesondere aus der beanstandungsfreien Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum 1.1.1998 bis 31.12.2001 nicht abgeleitet werden (vgl. auch BSG, Urt. v. 14.7.2004, a. a. O.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen Nr. 2 aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und damit ein Prozessrisiko übernommen hat (§§ 153 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO); für die Beigeladene Nr. 1 gilt das nicht.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen Nr. 2. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen Nr. 1 trägt diese selbst.
Der Streitwert wird auf 2.176,50 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Nachforderung von Pauschalbeiträgen zur Kranken- und Rentenversicherung für die (geringfügige) Beschäftigung der (ehemaligen) Studentin H.
Der Kläger ist selbstständiger Tierarzt. Die 1977 geborene Studentin H., war vom 18.9.1997 bis 31.3.2004 an der Universität G. als ordentliche Studierende der Tiermedizin immatrikuliert (Exmatrikulationsbescheinigung vom 6.5.2004). Ab 1.1.1996 arbeitete sie an den Wochenenden in der Tierarztpraxis des Klägers. Sie wurde durchschnittlich 12 Stunden in der Woche (samstags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr; sonntags in der Regel von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr) für die Versorgung operierter Tiere eingesetzt. Hierfür zahlte ihr der Kläger während der Zeit vom 1.1.2002 bis 31.3.2003 ein monatliches Arbeitsentgelt von 325 EUR, ab 1.4.2003 bis 31.3.2004 von 400 EUR. Nach Mitteilung des Klägers war die Studentin H. in der hier maßgeblichen Zeit (1.1.2002 bis 31.3.2004) gem. § 10 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) bei der A. familienversichert.
Die Beklagte führte eine Betriebsprüfung gem. § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) für den Prüfzeitraum 1.1.2002 bis 31.12.2005 durch. Im Anschluss daran gab sie dem Kläger mit Bescheid vom 28.11.2006 auf, für die (geringfügige) Beschäftigung der Studentin H. während der Zeit vom 1.1.2002 bis 31.3.2004 pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 2.176,50 EUR nachzuzahlen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Studentin H. sei nicht als so genannte Werkstudentin gem. § 230 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) versicherungsfrei. Danach blieben Personen, die am 1.10.1996 in einer Beschäftigung als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule rentenversicherungsfrei gewesen seien, in dieser Beschäftigung weiterhin rentenversicherungsfrei. Notwendig sei jedoch, dass der Studierende am 1.10.1996 immatrikuliert gewesen sei, in einem rentenversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis gestanden und die Rentenversicherungsfreiheit auf § 5 Abs. 3 SGB V in der bis 30.9.1996 geltenden Gesetzesfassung beruht habe. Dies sei bei der Studentin H. nicht der Fall gewesen.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, die Studentin H. sei bei ihm immer schon geringfügig beschäftigt gewesen. Die Beklagte habe bereits für den Zeitraum 1.1.1998 bis 31.12.2001 eine Betriebsprüfung durchgeführt und nichts beanstandet. Die Feststellungen im seinerzeit ergangenen Prüfbescheid vom 10.9.2002 seien nach wie vor verbindlich.
Die Beklagte holte eine Stellungnahme des zuständigen Betriebsprüfers ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5.4.2007 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Vorschrift des § 5 Abs. 3 SGB VI (a. F. - so genanntes Werkstudentenprivileg) über die Rentenversicherungsfreiheit einer von Studierenden ausgeübten Beschäftigung sei zum 1.10.1996 aufgehoben worden. Die Übergangsregelung in § 230 Abs. 4 SGB VI gelte zur Besitzstandswahrung nur für Studenten, die am 1.10.1996 in einem an sich versicherungspflichtigen, also mehr als geringfügigen Beschäftigungsverhältnis nach § 5 Abs. 3 SGB VI (a.F.) versicherungsfrei gewesen seien, nicht jedoch für solche Studenten, die vor dem 1.10.1996 eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen hätten. Diese seien gem. § 5 Abs. 2 SGB VI i. V. m. § 8 SGB IV weiterhin versicherungsfrei. Die Studentin H. sei beim Kläger immer geringfügig beschäftigt gewesen, weshalb § 230 Abs. 4 SGB VI nicht angewendet werden könne. Ob die Studentin H. seinerzeit immatrikulierte Studentin gewesen sei, sei rechtlich unerheblich. Für alle geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse müsse der Arbeitgeber seit 1.4.1999 Pauschalbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Eine Ausnahmevorschrift für Studenten gebe es insoweit nicht. Aus dem Prüfbescheid vom 10.9.2002 könne der Kläger Vertrauensschutz nicht herleiten (vgl. etwa BSGE 47, 194, 198), zumal Betriebsprüfungen nicht umfassend oder erschöpfend sein könnten und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken dürften.
Am 4.5.2007 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Karlsruhe. Zur Begründung trug er vor, die Studentin H. falle unter die Übergangsregelung in § 230 Abs. 4 SGB VI. Wie das BSG (Urteil vom 22.5.2003, - B 12 KR 24/00 R -) entschieden habe, sei diese Vorschrift auch dann anzuwenden, wenn am maßgeblichen Stichtag (30.9.1996) Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung eines Studenten bestanden habe. Die Studentin H. sei bei ihm immer geringfügig beschäftigt gewesen. Die Versicherungsfreiheit der Beschäftigung folge daher sowohl aus § 5 Abs. 2 SGB VI (Geringfügigkeit) wie aus § 5 Abs. 3 SGB VI (a.F.), da es sich bei der Studentin H. um eine Werkstudentin gehandelt habe. Beide Vorschriften stünden selbstständig nebeneinander und rechtfertigten die Anwendung der Übergangsregelung in § 230 Abs. 4 SGB VI. Die vorangegangene Betriebsprüfung habe auch das Beschäftigungsverhältnis der Studentin H. zum Gegenstand gehabt, weshalb dem seinerzeit erlassenen Prüfbescheid vom 10.9.2002 insoweit Bindungswirkung zukomme.
Die Beklagte trug vor, im Urteil vom 22.5.2003 (a. a. O.) habe das BSG entschieden, dass Studenten, die vor dem 1.1.1996 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt und diese Beschäftigung danach in eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden umgewandelt hätten, vom Zeitpunkt der Umwandlung an nicht rentenversicherungspflichtig geworden, sondern gem. § 230 Abs. 4 Satz 1 SGB VI weiterhin rentenversicherungsfrei geblieben seien. Hier sei diese Entscheidung freilich nicht einschlägig, da die Studentin H. durchweg geringfügig beschäftigt und somit immer versicherungsfrei gewesen sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 29.9.2008 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Beitragsnachforderung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Nachforderung pauschaler Krankenversicherungsbeiträge (1.072.50 EUR) beruhe auf § 249b Satz 1 SGB V. Während der Zeit vom 1.4.1999 bis 31.3.2003 habe der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig gewesen seien, einen Beitrag in Höhe von 10 v. H. des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen (§ 249b Satz 1 SGB V i. d. F. des Gesetzes vom 24.3.1999, BGBl I S. 388); ab 1.4.2003 habe der Beitragssatz 11 v. H. betragen (§ 249b Satz 1 SGB V i. d. F. des Gesetzes vom 23.12.2002, BGBl I S. 4621). Die Studentin H. sei beim Kläger im streitigen Zeitraum vom 1.1.2002 bis 31.3.2004 durchgehend geringfügig beschäftigt gewesen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Diese Beschäftigung sei gem. § 7 Abs. 1 SGB V versicherungsfrei. Damit seien die Voraussetzungen für die Beitragspflicht nach § 249b Satz 1 SGB V erfüllt. Der Prüfbescheid vom 10.9.2002 stehe der Beitragsnachforderung nicht entgegen. Betriebsprüfungen hätten nur den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern, nicht jedoch, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm Entlastung zu erteilen.
Die Nachforderung pauschaler Rentenversicherungsbeiträge (1.104 EUR) beruhe auf § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit seien, oder die nach § 5 Abs. 4 SGB VI versicherungsfrei seien, trügen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil in Höhe von 12 v. H. des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären (§ 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI i. d. F. des Gesetzes vom 19.2.2002, BGBl I S. 754). Während der streitigen Zeit habe die Studentin H. beim Kläger in einer geringfügigen und damit gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfreien Beschäftigung gestanden. Der Beitragsforderung stehe § 172 Abs. 3 Satz 2 SGB VI nicht entgegen. Danach gelte die Beitragspflicht gem. § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI nicht für Studierende, die gem. § 5 Abs. 3 SGB VI versicherungsfrei seien. Nach dieser Vorschrift seien Personen versicherungsfrei, die während der Dauer eines Studiums als ordentlich Studierende einer Fachschule oder Hochschule (1.) ein Praktikum ableisteten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sei, oder (2.) ein Praktikum ohne Entgelt oder für ein Entgelt, das regelmäßig im Monat 325 EUR nicht übersteige, ableisteten (Entgeltgrenze ab 1.4.2003: 400 EUR; § 5 Abs. 3 SGB VI i. d. F. des Gesetzes vom 23.12.2002, BGBl I S. 4621). Notwendig sei damit eine Beschäftigung während eines Studiums im Rahmen eines Praktikums. Daran fehle es hier. Ausweislich der Lohnkonten habe die Studentin H. seit 1.1.1996 für den Kläger gearbeitet. Bei Beginn des Nachforderungszeitraums (1.1.2002) habe die Beschäftigung bereits fünf Jahre angedauert. Im Hinblick darauf sei davon auszugehen, dass es der Studentin H. in der streitigen Zeit nicht mehr, wie bei einem Praktikum, darum gegangen sei, einen ersten Einblick in den Berufsalltag zu gewinnen. Vielmehr habe der für ein Arbeitsverhältnis kennzeichnende Austausch von Arbeitsleistung gegen Vergütung im Vordergrund gestanden.
Unerheblich sei, ob die Studentin H. unter die Übergangsregelung des § 230 Abs. 4 SGB VI falle. Diese Vorschrift solle unter bestimmten Voraussetzungen Versicherungsfreiheit ermöglichen. Die Rentenversicherungspflicht der Studentin H. stehe freilich nicht in Rede, da die Versicherungsfreiheit der geringfügigen Beschäftigung jedenfalls aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI folge. Für die Frage, ob der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung tragen müsse, komme es auf die Bestimmung des § 230 Abs. 4 SGB VI (bzw. § 5 Abs. 3 SGB VI in der bis zum 30.9.1996 geltenden Fassung) nicht an. Die hierfür maßgebliche Vorschrift in § 172 Abs. 3 Satz 2 SGB VI, die erst zum 1.4.1999 in Kraft getreten sei, nehme nämlich nur auf die jeweils aktuelle Fassung des § 5 Abs. 3 SGB VI Bezug, nicht hingegen auf die bis zum 30.9.1996 geltende Gesetzesfassung, und ebenso wenig auf § 230 Abs. 4 SGB VI.
Auf den ihm am 6.10.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 6.11.2008 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sei die Übergangsvorschrift des § 230 Abs. 4 SGB VI anzuwenden. Die Studentin H. habe als studentische Beschäftigte und Werkstudentin mit der Besonderheit gearbeitet, dass auf Grund des geringen Arbeitsentgelts zusätzlich Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger Beschäftigung gem. § 5 Abs. 2 SGB VI bestanden habe. Auch eine solche Fallgestaltung werde von § 230 Abs. 4 SGB VI erfasst. Die Studentin H. sei an der Universität G. als Studentin der Tiermedizin immatrikuliert gewesen und habe ihr Praktikum und ihre studentische Pflichtpraxis bei ihm abgeleistet. Das Sozialgericht habe zu Unrecht nur den Zeitraum vom 1.1.2002 bis 31.3.2004 betrachtet und verkannt, dass die Studentin H. schon seit 1.1.1996 durchgängig als Werkstudentin beschäftigt gewesen sei. Das BSG habe in seinem Urteil vom 22.5.2003 (a. a. O.) deutlich gemacht, dass die Übergangsvorschrift des § 230 Abs. 4 SGB VI auch auf die Beschäftigung eines Studenten anzuwenden sei, dessen Versicherungsfreiheit sich - wie hier - nicht nur aus dem (abgeschafften) Werkstudentenprivileg, sondern auch aus § 5 Abs. 2 SGB VI (geringfügige Beschäftigung) ergebe. Das studentische Erscheinungsbild bzw. die Studenteneigenschaft der Studentin H. habe während der gesamten Beschäftigungszeit vorgelegen. Außerdem sei der vorangegangene Prüfbescheid vom 10.9.2002 bindend und begründe Vertrauensschutz. Das Werkstudentenprivileg gelte schließlich auch für Tatbestände einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt, also auch für zahlpflichtige Vorpraktika eines tiermedizinischen Studiums; eine solche berufspraktische Tätigkeit für ein durch die Prüfungsordnung vorgeschriebenes Studium sei ebenfalls versicherungsfrei (vgl. BSG, Urt. v. 17.12.1980, - 12 RK 20/79 -).
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29.9.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.4.2007 aufzuheben.
Die Beklagte und die Beigeladene Nr. 2 beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene Nr. 1 stellt keinen Antrag.
Die Beklagte trägt vor, die Studentin H. sei seit dem 1.1.1996 nicht als Werkstudentin beschäftigt gewesen. Aus der Exmatrikulationsbescheinigung der Universität G. vom 6.5.2004 gehe hervor, dass sie vom 18.9.1997 bis 31.3.2004 immatrikuliert gewesen sei; damit habe sie nicht zugleich als Werkstudentin und geringfügig Beschäftigte gearbeitet. Die Übergangsregelung des § 230 Abs. 4 SGB VI könne nicht angewendet werden, weil die Beschäftigung der Studentin H. am maßgeblichen Stichtag (30.9.1996) nicht aufgrund des Werkstudentenprivilegs, sondern wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei gewesen sei (BSG, Urt. v. 22.5.2003, a. a. O.). § 230 Abs. 4 SGB VI sei nur dann einschlägig, wenn für den Werkstudenten nach dem 30.9.1996 Versicherungspflicht eintreten würde; der Versicherungspflicht unterlägen jedoch nur mehr als geringfügige Beschäftigungsverhältnisse. Die Beschäftigung der Studentin H. sei nach dem Stichtag aber weiterhin wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei geblieben. Selbst wenn man die Vertrauensschutzregelung des § 230 Abs. 4 SGB VI auch bei durchgehender geringfügiger Beschäftigung anwenden würde, fehle es an der Immatrikulation der Studentin H. am Stichtag 1.10.1996, da sie erst seit 18.9.1997 immatrikuliert gewesen sei.
Der Kläger hat auf Nachfrage des Senats ergänzend vorgetragen, die Studentin H. sei vom 1.1.1996 bis 31.3.2004 beschäftigt worden und habe das notwendige Vorpraktikum sowie alle studienrelevanten Praktika für ihre Ausbildung zur Tierärztin bei ihm abgeleistet.
Nach der (auszugsweise vorgelegten) tierärztlichen Approbationsordnung (TAppO) sind im praktischen Studienteil 70 Stunden in mindestens 2 Wochen über Landwirtschaft, Tierzucht und Tierhaltung, 150 Stunden in mindestens 4 Wochen in der kurativen Praxis eines Tierarztes oder einer unter tierärztlicher Leitung stehenden Tierklinik, 75 Stunden in mindestens 3 Wochen in der Hygienekontrolle, 100 Stunden in mindestens 3 Wochen in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, 75 Stunden in mindestens 2 Wochen in der Überwachung und Untersuchung von Lebensmitteln und 700 Stunden in mindestens 4 Monaten in der kurativen Praxis eines Tierartzes oder einer unter tierärztlicher Leitung stehenden Tierklinik oder ein Wahlpraktikum abzuleisten.
Die Beklagte hat hierzu abschließend vorgetragen, Studenten, die am 30.9.1996 eine nach § 5 Abs. 3 SGB VI a.F. rentenversicherungsfreie Beschäftigung ausgeübt hätten, blieben in dieser Beschäftigung unter den Voraussetzungen des § 230 Abs. 4 SGB VI versicherungsfrei. Das sei hier nicht der Fall, da die Studentin H. erst ab 18.8.1997 (bis 31.3.2004) immatrikuliert gewesen sei. Bei einer Regelstudienzeit von 5 Jahren und 6 Monaten müsse davon ausgegangen werden, dass die Studentin H. am 30.9.1996 noch nicht zum Kreis der Studierenden gehört habe. Außerdem habe sie die Beschäftigung beim Kläger bereits zum 1.1.1996 im Alter von 18 ½ Jahren aufgenommen. Aus dem Urteil des BSG vom 10.12.1998 (- B 12 KR 22/97 R -) folge, dass für Beschäftigte, die ein Studium während einer Beschäftigung aufnähmen, Versicherungsfreiheit nicht eintrete, auch wenn das Arbeitsverhältnis hinsichtlich des Umfangs an die Erfordernisse des Studiums angepasst werde. Versicherungsfreiheit komme dann nur noch gem. § 8 SGB IV in Betracht. Darüber hinaus habe die mit Wirkung zum 1.4.1999 in Kraft getretene Regelung über den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung nicht für Studierende gegolten, die nach dem neu gefassten § 5 Abs. 3 SGB VI rentenversicherungsfrei gewesen seien (§ 172 Abs. 3 Satz 2 SGB VI i. d. F. bis 31.7.2004). Dazu gehörten Studierende, die ein in ihrer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum oder ein darin nicht vorgesehenes Praktikum ohne Arbeitsentgelt oder gegen ein geringfügiges Arbeitsentgelt (bis 31.3.2003 325 EUR, sodann 400 EUR monatlich) abgeleistet hätten. Bei einer durchgehenden Beschäftigung der Studentin H. vom 1.1.1996 bis 31.3.2004 (8 Jahre) in der gleichen Praxis könne von einem Praktikum keine Rede sein. Die in der Ausbildungsordnung geforderten Praktika müssten außerdem in unterschiedlichen Bereichen (Landwirtschaft, Tierzucht, Fleischuntersuchung u.a.) absolviert werden. Beim Einsatz der Studentin H. während der Semesterferien und während des Semesters für jeweils 12 Stunden wöchentlich an den Wochenenden zur Versorgung von OP-Tieren handele es sich nicht um eine auf den umfassenden Erwerb von Erfahrung gerichtete Tätigkeit auf mannigfaltigen Teilgebieten des Studiums. Vielmehr habe sich die Tätigkeit in den Praxisablauf der Tierarztpraxis und deren Erfordernisse eingefügt und sich nicht, jedenfalls nicht primär, an der in der Studienordnung geforderten Ausgestaltung der Praxisphasen orientiert. Die Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 Satz 2 SGB VI (i. d. F. bis 31.7.2004) seien daher nicht erfüllt.
Der Senat hat die Auskunft der Universität G. (Klinikum Veterinärmedizin) vom 1.7.2010 eingeholt. Darin ist ausgeführt, die Studentin H. habe in der fraglichen Zeit nach der Tierärztlichen Approbationsordnung vom 10.11.1999 studiert. Das tiermedizinische Studium sei unterteilt in einen wissenschaftlich-theoretischen Teil mit 3850 Stunden Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen sowie einen praktischen Studienteil von 1170 Stunden. Der praktische Teil umfasse folgende Pflichtpraktika:
a) 70 Stunden in mindestens zwei Wochen über Landwirtschaft, Tierzucht und Tierhaltung, b) 150 Stunden in mindestens vier Wochen in der kurativen Praxis einer Tierärztin, eines Tierarztes oder in einer unter tierärztlicher Leitung stehenden Tierklinik, c) 75 Stunden in mindestens drei Wochen in der Hygienekontrolle bei einer für die Hygieneüberwachung in Schlacht- oder Lebensmittelbetrieben zuständigen Behörde unter Aufsicht einer Tierärztin oder eines Tierarztes, d) 100 Stunden in mindestens drei Wochen in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei einer für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in einem Schlachthof zuständigen Behörde unter Aufsicht einer Tierärztin oder eines Tierarztes, e) 75 Stunden in mindestens zwei Wochen in der Überwachung und Untersuchung von Lebensmitteln, f) 700 Stunden in mindestens vier Monaten in der kurativen Praxis einer Tierärztin, eines Tierarztes oder in einer unter tierärztlicher Leitung stehenden Tierklinik oder ein Wahlpraktikum
Für die Tätigkeit der Studentin H. in der Praxis des Klägers seien nur die beiden kurativen Praktika (b und f) von Bedeutung.
Das Landwirtschaftspraktikum werde in der Regel nach dem 3. Semester auf dem "oberen H." der J.-L.-Universität abgeleistet. Es könne schon vor dem Studium absolviert werden, dauere dann aber mindestens 4 Wochen und müsse auf einem von den Landesbehörden zugelassenen Lehrbetrieb mit schwerpunktmäßiger Ausrichtung Tierproduktion erfolgen. Für die beiden kurativen Praktika (oben b und f) gälten die Vorschriften der §§ 54 und 55 TAppO; dies hätten folgenden Wortlaut:
§ 54 Ausbildungsstätten, Dauer (1) Der erste Abschnitt der Ausbildung, die wahlweise in der kurativen Praxis einer Tierärztin, eines Tierarztes oder in einer Tierklinik oder je zur Hälfte in beiden Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 150 Stunden in mindestens vier Wochen. Er darf nicht vor Bestehen der Tierärztlichen Vorprüfung (Physikum) abgeleistet werden. (2) Der zweite Abschnitt der Ausbildung, die wahlweise in der kurativen Praxis einer Tierärztin, eines Tierarztes oder in einer Tierklinik oder je zur Hälfte in beiden Einrichtungen abgeleistet werden kann, dauert 700 Stunden unbeschadet des § 57 und ist zusammenhängend nach Absolvierung des neunten Fachsemesters in mindestens 16 Wochen abzuleisten.
§ 55 Ausbildung in der kurativen Praxis einer Tierärztin oder eines Tierarztes (1) Die Ausbildung in der kurativen Praxis einer Tierärztin oder eines Tierarztes ist in geschlossener und zeitlicher Abfolge abzuleisten und darf ohne triftigen Grund nicht unterbrochen werden. Sie darf nur bei Tierärztinnen oder Tierärzten abgeleistet werden, welche 1. seit mindestens zwei Jahren eine Praxis selbständig ausüben, 2. eine tierärztliche Hausapotheke betreiben und 3. in den vor Beginn der Ausbildung liegenden zwei Jahren berufsgerichtlich nicht bestraft worden sind. (2) Während der praktischen Ausbildung nach § 54 haben sich die Studierenden unter der Aufsicht, Leitung und Verantwortung des Praxisinhabers auf allen Gebieten des betreffenden tierärztlichen Tätigkeitsbereichs zu unterrichten und ihre volle Arbeitskraft nach ihrem Ausbildungsstand zu regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu stellen.
Die anderen Praktika könnten nicht in einer kurativen Praxis abgeleistet werden. Die Durchführung der Praktika liege nicht in der Hand der Universität, müsse vom Studenten selbst organisiert werden und liege dann in der Hand der Tierärzte. Die Praktika würden auch nicht von der Universität gelenkt oder geregelt. Sie würden in der vorlesungsfreien Zeit oder im 10. Fachsemester absolviert; im 10. Fachsemsester fänden keine anderen Veranstaltungen statt. Verträge zwischen Studenten und Praktikumsstellen würden nicht geschlossen. Die Praktika bedürften auch keiner Anerkennung durch die Universität. Vorgeschriebenen Vorpraktika gebe es nicht. Alle Praktika während des Studiums würden wie beschrieben in der vorlesungsfreien Zeit (Ferien) oder im veranstaltungsfreien 10. Fachsemester abgeleistet. Die Tätigkeit der Studentin H. könne als freiwilliges Praktikum (Versorgung/Überwachung operierter Tiere in der Woche oder an Wochenenden für durchschnittlich 12 Stunden in der Woche) betrachtet werden.
Der Kläger hat abschließend mitgeteilt, die Studentin H. sei nach seinen Unterlagen während der gesamten streitigen Zeit (bei der A.) familienversichert gewesen. Die übrigen Beteiligten haben dagegen nichts eingewandt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist gem. § 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft; bei einem in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Nachzahlungsbetrag von 2.176,50 EUR ist der Beschwerdewert für die zulassungsfreie Berufung (750 EUR) überschritten. Die Berufung ist auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht aufgegeben, für die Beschäftigung der Studentin H. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung nachzuzahlen.
I. Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind die Bestimmungen in § 249b Satz 1 SGB V (pauschaler Krankenversicherungsbeitrag) bzw. § 172 Abs. 3 SGB VI (pauschaler Rentenversicherungsbeitrag) i. V. m. § 28p SGB IV.
1.) Für den Erlass von Bescheiden über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nach durchgeführter Betriebsprüfung sind die Träger der Rentenversicherung als Prüfstellen zuständig. Das folgt aus § 28p SGB IV. Gem. § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag entstehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlung und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Im Rahmen der Prüfung erlassen die Träger der Rentenversicherung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV). Das gilt kraft entsprechender Verweisung auf den Dritten Abschnitt des SGB IV und damit auf § 28p SGB IV auch für die Erhebung pauschaler Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge nach § 249b SGB V bzw. § 172 Abs. 3 SGB VI (vgl. § 249b Satz 3 SGB V bzw. § 172 Abs. 4 SGB VI).
In der Sache ist für die (Nach-)Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen die Rechtslage im (Nach-)Erhebungszeitraum (hier: 1.1.2002 bis 31.12.2004) maßgeblich. Die hier einschlägigen Vorschriften sahen (und sehen) für geringfügige Beschäftigungen (§ 8 SGB IV) die Tragung pauschaler Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung durch den Arbeitgeber vor (zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung vgl. die Rspr.-Nachweise bei KassKomm-Peters, SGB V § 249b, Rdnr. 23 sowie KassKomm-Wehrhahn, SGB VI § 172 Rdnr. 3; BSG, Urt. v. 25.1.2006, - B 12 KR 27/04 R -; LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.3.2006, - L 5 KR 101/05 -). Die Tragung pauschaler Krankenversicherungsbeiträge ist in § 249b SGB V (dazu unten 2.), die Tragung pauschaler Rentenversicherungsbeiträge in § 172 Abs. 3 SGB VI (dazu unten 3.) geregelt. Abweichend von der Grundregel des § 249 Abs. 1 Satz 1 SGB V (Krankenversicherung) bzw. des § 168 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI (Rentenversicherung), wonach Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge je zur Hälfte tragen, trägt der Arbeitgeber die pauschalen Beiträge allein. Er hat die Beiträge gem. § 249b Satz 3 SGB V bzw. § 172 Abs. 4 SGB VI i. V. m. § 28d und 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV (Zahlungspflicht des Arbeitgebers für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag) auch zu zahlen. Für die Bemessungsgrundlage der Pauschalbeiträge gelten die allgemeinen Vorschriften. Der Bemessung des pauschalen Krankenversicherungsbeitrags ist daher gem. § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V regelmäßig das Arbeitsentgelt aus der – als versicherungspflichtig unterstellten – Beschäftigung zugrunde zu legen. Entsprechendes gilt gem. §§ 161 Abs. 1, 162 Nr. 1 SGB VI für die Bemessung des pauschalen Rentenversicherungsbeitrags.
2.) Gem. § 249b Satz 1 SGB V hat der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (geringfügige Beschäftigung) für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen pauschalen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Der Vomhundertsatz ist seit Einführung der Pauschalbeiträge zum 1.4.1999 (Gesetz vom 24.3.1999, BGBl. I S. 388) von zunächst 10 v. H. auf jetzt 13 v. H. erhöht worden; im hier maßgeblichen Zeitraum betrug er vom 1.1.2002 bis 31.3.2003 10 v. H., ab 1.4.2003 11 v. H. des Arbeitsentgelts (§ 249b Satz 1 SGB V i. d. F. des Gesetzes vom 24.3.1999, BGBl I S. 388 bzw. des Gesetzes vom 23.12.2002, BGBl I S. 4621).
a.) Voraussetzung der Beitragstragung durch den Arbeitgeber ist zunächst das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Es muss überhaupt eine Beschäftigung nach § 7 SGB IV in Rede stehen und diese muss gem. § 8 SGB IV als geringfügig einzustufen sein.
Beschäftigung ist gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gem. § 7 Abs. 2 SGB IV gilt als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung; die zu ihrer Berufsausbildung gegen Arbeitsentgelt Beschäftigten unterliegen demzufolge gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V der Versicherungspflicht, die grds. auch dann erhalten bleibt, wenn die Berufsausbildung im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses stattfindet (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz Nr. 1 SGB V; dazu sogleich im Folgenden).
Was unter Berufsausbildung i. S. d. § 7 Abs. 2 SGB IV zu verstehen ist, richtet sich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Das gilt auch für Praktika, die (als Vor-, Zwischen- oder Nachpraktika) im Zuge einer Hochschulausbildung zu absolvieren sind. Auch wenn mit ihnen keine volle Ausbildung nach § 1 Abs. 2 BBiG angestrebt wird (wie mit einer Lehre) und sie nur Teile einer Berufsausbildung darstellen, können sie nach der auf Volontäre, Anlernlinge und Praktikanten außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses zugeschnittenen Bestimmung des § 19 BBiG dem Anwendungsbereich des BBiG unterfallen. Ihnen liegt dann (regelmäßig) ein anderes Vertragsverhältnis (als ein Arbeitsverhältnis) i. S. d. genannten Vorschrift zugrunde (vgl. etwa BSG, Urt. v. 1.12.2009, - B 12 R 4/08 R -). Da auch § 19 BBiG wie das gesamte BBiG dem "dualen System" folgt, zählen Praktikantenverhältnisse, insbesondere, wenn sie im Zusammenhang mit einer Hochschulausbildung durchgeführt werden, jedoch nicht mehr zu den betrieblichen Ausbildungsverhältnissen, wenn sie ausschließlich dem Unterrichtsbereich zugeordnet sind. Das ist der Fall, wenn die in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Praktika innerhalb des Studiums und als dessen Bestandteil abzuleisten sind, die Praktika also Teile des Studiums und damit Unterrichtsveranstaltungen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass das Praktikum auf Grund landesrechtlicher Vorschriften in die Hochschulausbildung eingegliedert ist. Die praktische Ausbildung muss im Wesentlichen außerbetrieblich, also durch die Ausbildungsstätte (Hochschule) geregelt und gelenkt werden, was etwa der Fall ist, wenn das Hochschulrecht die Praktika ausdrücklich als Teile des Studiums bezeichnet und deren Durchführung in der Hand der Hochschule liegt, oder wenn die Praktika durch Hochschulrecht bzw. durch die Hochschule selbst geregelt und gelenkt werden, etwa von der Hochschule praxisbegleitende Lehrveranstaltungen angeboten werden oder die Ausbildungsstellen der Anerkennung durch die Hochschule bedürfen (vgl. BSG, Urt. v. 6.10.1988, - 1 RA 53/87 -; Urt. v. 3.2.1994, - 12 RK 78/92 -; auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 14.5.2009, - L 16 R 40/08 -). Hingegen reicht es nicht aus, dass die praktische Ausbildung nur als Zulassungsvoraussetzung für das Studium (Vorpraktikum) oder ihre Ableistung während des Studiums (Zwischenpraktikum) für die Zulassung zum Examen vorgeschrieben ist, um die theoretische Ausbildung durch eine Praxis zu ergänzen (vgl. näher: BSG, Urt. v. 6.10.1988, - 1 RA 53/87 -; Urt. v. 1.12.2009, - B 12 R 4/08 R -). Unterfällt das Praktikum danach nicht dem Anwendungsbereich des § 19 BBiG, vollzieht sich der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen auch nicht im Rahmen betrieblicher Berufsbildung i. S. d. § 7 Abs. 2 SGB IV, weshalb schon eine Beschäftigung (nach § 7 SGB IV) nicht vorliegt. Die Frage einer etwaigen Versicherungsfreiheit stellt sich dann nicht (vgl. BSG, Urt. v. 1.12.2009, - B 12 KR 4/08 R -; auch - wenngleich offen lassend - BSG, Urt. v. 17.12.1980, - 12 RK 10/79 -).
Geringfügigkeit der Beschäftigung war im Nachforderungszeitraum (1.1.2002 bis 31.3.2004) gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV während der Zeit bis 31.3.2003 anzunehmen, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wurde und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 325 EUR nicht überstieg (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV i. d. F. des Gesetzes vom 21.12.2000, BGBl I S. 1983); seit 1.4.2003 ist ausschlaggebend, dass das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400 EUR nicht übersteigt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV i. d. F. des Gesetzes vom 23.12.2002, BGBl I S. 4621).
b.) Die Erhebung des Pauschalbeitrags nach § 249b SGB V setzt als zentrales Merkmal voraus, dass der Beschäftigte in der geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig ist. Dabei ist unerheblich, ob sich die Versicherungsfreiheit gem. § 7 SGB V aus der geringfügigen Beschäftigung selbst oder aus den in § 6 SGB V genannten Tatbeständen der Versicherungsfreiheit ergibt (vgl. Gerlach, in: Hauck/Noftz SGB V § 249b Rdnr. 12; Becker/Kingreen SGB V § 249b Rdnr. 7).
Gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB V (in der hier noch maßgeblichen Fassung) ist, wer eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 SGB IV) ausübt, in dieser Beschäftigung versicherungsfrei. Das gilt gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz Nr. 1 SGB V nicht für eine Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (vgl. § 7 Abs. 2 SGB IV sowie das hierzu vorstehend Gesagte).
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sind Personen versicherungsfrei, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Dieses in der gesetzlichen Krankenversicherung (ebenso in der Pflege- und Arbeitslosenversicherung – vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch, SGB XI, bzw. § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch, SGB III) fortbestehende Werkstudentenprivileg setzt neben der Immatrikulation als förmlichem Status des Studenten voraus, dass das Studium Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend in Anspruch nimmt und er damit trotz Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung seinem Erscheinungsbild nach Student bleibt. Die Beschäftigung ist demgemäß nur versicherungsfrei, wenn und solange sie "neben" dem Studium ausgeübt wird, ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet ist, mithin das Studium die Hauptsache, die Beschäftigung die Nebensache darstellt. Eine starre zeitliche Grenze für die Versicherungsfreiheit besteht nicht, jedoch ist nach der Rechtsprechung des BSG regelmäßig davon auszugehen, dass Personen, die neben ihrem Studium wöchentlich mehr als 20 Stunden beschäftigt sind, ihrem Erscheinungsbild nach als Arbeitnehmer anzusehen sind. (BSG, Urt. v. 11.11.2003, - B 12 KR 5/03 R -; Urt. v. 10.12.1998, - B 12 KR 22/97 R -; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 12.7.2006, - L 11 KR 16/05 -).
Nach der Rechtsprechung des BSG beschränkt sich der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V nicht auf Werkstudenten im eigentlichen Sinn, also auf Studenten, die sich durch Arbeit die Mittel für das Studium und ihren Lebensunterhalt verdienen. Versicherungsfreiheit besteht nach dieser Vorschrift auch für solche Studenten, die ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum - meist ein Zwischenpraktikum - im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses (i. S. d. § 7 Abs. 2 SGB IV i. V. m. § 19 BBiG) absolvieren. Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit und die Höhe des Arbeitsentgelts sind insoweit unerheblich. Maßgeblich ist auch insoweit, ob Zeit und Arbeitskraft des Betreffenden überwiegend vom Studium oder überwiegend von der Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen wird, ob also der Betreffende seinem Erscheinungsbild nach Student oder Erwerbstätiger ist (vgl. etwa BSG, Urt. v.30.1.1980, - 12 RK 45/78 -; Urt. v. 17.12.1980, - 12 RK 10/79 -). Wird das Praktikum als betriebliche Berufsbildung i. S. d. § 7 Abs. 2 SGB IV im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses abgeleistet, verdrängt die Versicherungsfreiheit nach dem Werkstudentenprivileg des § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V danach die an sich in § 7 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz Nr. 1 SGB IV vorgesehene Erhaltung der Versicherungspflicht (aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Es bleibt bei der Wertung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, wonach der Student nach seinem Status grundsätzlich nicht zu dem von der Sozialversicherung erfassten Personenkreis der Beschäftigten gehört und deshalb auch nicht auf Grund meist kurzfristiger Beschäftigungen vorübergehend in die Sozialversicherung einbezogen werden soll (BSG, Urt. v.17.12.1980, - 12 RK 10/97 -).
c.) § 249b SGB V gilt schließlich nur für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Versichertenstatus folgt freilich nicht schon aus der Ausübung der geringfügigen Beschäftigung für sich allein (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Diese begründet weder eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung noch Leistungsansprüche (vgl. etwa BSG, Urt. v. 25.1.2006, - B 12 KR 2704 R -). Der Versichertenstatus kann sich aus einem (anderen) Versicherungspflichttatbestand des § 5 SGB V, aus der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (9 SGB V) oder aus einer Familienversicherung (§ 10 SGB V) ergeben (vgl. KassKomm-Peters, SGB V Rdnr. 17). In Betracht kommt auch die Versicherungspflicht der Studenten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V. Diese bleibt vom Werkstudentenprivileg des § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V unberührt (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB V); mit der Versicherungsfreiheit einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung tritt absolute Versicherungsfreiheit tritt nicht ein (vgl. Kass-Komm-Peters, SGB V § 6 Rdnr. 68).
3.) Gem. § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI (in der hier noch maßgeblichen Fassung) tragen die Arbeitgeber für Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (geringfügig Beschäftigte), die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 6 SGB VI) oder die nach § 5 Abs. 4 SGB VI versicherungsfrei sind, einen Beitragsanteil von 12 v. H. (jetzt 15 v. H.) des Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigung versicherungspflichtig wäre. Gem. § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind (insbesondere) gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte rentenversicherungspflichtig, wobei deren Arbeitsentgelt gem. § 165 Nr. 1 SGB VI beitragspflichtig ist und der Beitragsbemessung - vorbehaltlich der Beitragsbemessungsgrenze (§§ 157, 159 SGB VI) – zugrunde gelegt wird.
Entsprechend der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden Bestimmung in § 249b Satz 1 SGB V ist Voraussetzung der Tragung pauschaler Rentenversicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV; hierfür kann auf die Ausführungen unter 2a verwiesen werden.
Der geringfügig Beschäftigte muss in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sein (§ 6 SGB VI); letzteres ist hier ebenso wenig von Belang wie die Rentner und Beamte betreffende Vorschrift des § 5 Abs. 4 SGB VI. Gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind versicherungsfrei Personen, die eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 SGB IV) ausüben, in dieser Beschäftigung (Nr. 1). Dies gilt (u.a.) nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung versicherungspflichtig sind (§ 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Auf die Versicherungsfreiheit kann nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI verzichtet werden.
§ 5 Abs. 3 SGB VI regelt die Versicherungsfreiheit bei der Ableistung von Praktika an Hochschulen. Notwendig ist neben der Immatrikulation als förmlichem Status des Studenten, dass das Studium Zeit und Arbeitskraft des Studenten ganz oder überwiegend in Anspruch nimmt. Nach der im Nachforderungszeitraum vom 1.1.2002 bis 30.7.2004 geltenden Fassung dieser Bestimmung waren Personen versicherungsfrei, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist (Nr. 1 - obligatorisches Praktikum), oder ein Praktikum ohne Entgelt oder gegen ein Entgelt, das regelmäßig im Monat 325 EUR nicht übersteigt, ableisten (Nr. 2 - fakultatives Praktikum); die Entgeltgrenze wurde ab 1.4.2003 auf monatlich 400 EUR angehoben (Gesetz vom 23.12.2002, a. a. O.). Seit 1.8.2004 beschränkt sich die Versicherungsfreiheit auf obligatorische Praktika. Die Versicherungsfreiheit obligatorischer Praktika beruht auf der Erwägung, dass es sich in diesen Fällen nicht um eine betriebliche Berufsausbildung, sondern um eine nur vorübergehend in einen Betrieb verlagerte schulische Ausbildung handelt (vgl. BT-Drs. 13/8671, S. 116). Die Studien- oder Prüfungsordnungen schreiben das Praktikum vor, wenn es zum Fortgang oder Abschluss des Studiums, zum Zugang zu einer erforderlichen Prüfung oder zu deren Abschluss als notwendig statuiert ist (KassKomm-Gürtner, SGB VI § 5 Rdnr. 34). Auch fakultativen Praktika wurde der den Charakter einer in den Betrieb verlagerten schulischen Ausbildung beigemessen, wobei die Unentgeltlichkeit oder Geringfügigkeit des Entgelts für einen Bezug zum Studium spreche soll. Versicherungsfreiheit konnte allerdings (immer schon) aus den allgemeinen Regelungen zu geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (§ 5 Abs. 2 SGB VI) abgeleitet werden (vgl. KassKomm-Gürtner, SGB VI § 5 Rdnr. 35). Diese gelten auch nach der Neuregelung ab 1.8.2004 für fakultative (nicht von § 5 Abs. 3 SGB VI n.F. erfassten) Praktika (vgl. BT-Drs. 15/2678 S. 21).
Auf die Bestimmungen zur Versicherungsfreiheit von Praktika an Fachschulen und Hochschulen bezieht sich die Regelung des § 172 Abs. 3 Satz 2 SGB VI. Danach gilt die in § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI festgelegte Pflicht zur Tragung pauschaler Arbeitgeberbeiträge nicht für Studierende, die nach § 5 Abs. 3 SGB VI versicherungsfrei sind (Fassung bis 31.7.2004) bzw. für Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das nicht in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Damit bleibt die Freistellung des Arbeitgebers von Pauschalbeiträgen bei der Ableistung fakultativer Praktika gegen geringfügiges Entgelt (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI ) erhalten.
§ 5 Abs. 3 SGB VI (n.F.) hat das vormalige Werkstudentenprivileg des § 5 Abs. 3 SGB VI in der bis 30.9.1996 geltenden Gesetzesfassung abgelöst. Gem. § 5 Abs. 3 SGB VI (Fassung bis 30.9.1996) waren Personen rentenversicherungsfrei, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt oder selbständig tätig waren. Dieses rentenversicherungsrechtliche Werkstudentenprivileg wurde durch Gesetz vom 25.9.1996 (BGBl I S. 1461) mit Wirkung vom 1.10.1996 abgeschafft. Hierauf bezieht sich die Übergangsvorschrift des § 230 Abs. 4 Satz 1 SGB VI. Sie legt fest, dass Personen, die am 1.10.1996 (nach der Rechtsprechung des BSG ist infolge eines Redaktionsversehens der Stichtag 30.9.1996 maßgeblich – BSG, Urt. v. 22.5.2003, - B 12 KR 24/02 R -) in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule versicherungsfrei waren, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei bleiben. Sie können gem. § 230 Abs. 4 Satz 2 SGB VI jedoch beantragen, dass die Versicherungsfreiheit endet. § 230 Abs. 4 SGB VI dient damit der Besitzstandswahrung. Wer am Stichtag 30.9.1996 versicherungsfreier Werkstudent war, soll dieses Privileg - die Rentenversicherungsfreiheit in der als Student ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit - auch nach Abschaffung des Werkstudentenprivilegs behalten dürfen, sofern er dies wünscht, die Beendigung der Versicherungsfreiheit also nicht gem. § 230 Abs. 4 Satz 2 SGB VI beantragt.
II.
Davon ausgehend muss der Kläger für die geringfügige Beschäftigung der Studentin H. pauschale Krankenversicherungsbeiträge (unten 1.) und pauschale Rentenversicherungsbeiträge (unten 2.) nachzahlen. Dem kann er nicht entgegenhalten, dass die vorangegangene Betriebsprüfung (Prüfungszeitraum 1.1.1998 bis 31.12.2001) Beanstandungen nicht ergeben hatte; die Beitragsforderungen sind schließlich auch weder verjährt noch verwirkt (unten 3.).
1.) Die Voraussetzungen des § 249b SGB V für die Zahlung pauschaler Krankenversicherungsbeiträge waren im Nachforderungszeitraum (1.1.2002 bis 31.3.2004) erfüllt.
a.) Der Kläger war Arbeitgeber einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, in der die Studentin H. versicherungsfrei war.
Die Studentin H. übte eine Beschäftigung gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV aus. Sie war in den Betrieb des Klägers, seine Tierarztpraxis, eingegliedert und übte dort eine nichtselbständig Arbeit in einem Arbeitsverhältnis aus (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Sie unterlag einem umfassenden Weisungsrecht des Klägers hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Arbeitsleistung und war in diesem Rahmen für die Versorgung bzw. Überwachung operierter Tiere an den Wochenenden zuständig. Die Tätigkeit der Studentin H. kann im Hinblick auf § 19 BBiG (bzw. das auch dieser Vorschrift zugrunde liegende duale System der beruflichen Bildung) nicht als ausschließlich dem Unterrichtsbereich zuzuordnender Teil ihrer Hochschulausbildung eingestuft werden. Das folgt aus der Auskunft der Universität G. vom 1.7.2010. Danach käme für die in der Praxis des Klägers geleistete Arbeit allenfalls die Qualifizierung als kuratives Praktikum in Frage. Um ein Praktikum dieser Art handelte sich freilich nicht. Die Studentin H. hatte die Tätigkeit in der Tierarztpraxis des Klägers bereits am 1.1.1996 und damit über 20 Monate vor der Immatrikulation an der Universität G. zum 18.9.1997 aufgenommen und durchgehend (jedenfalls) über 8 ¼ Jahre (bis 31.3.2004) hinweg ausgeübt. Bei Beginn des streitigen Zeitraums (1.1.2002) war sie bereits 6 Jahre und damit länger als die für das Studium der Tiermedizin (seinerzeit) vorgeschriebene Regelstudienzeit von 5 ½ Jahren beschäftigt. Deswegen kann, wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, nicht mehr davon die Rede sein, die Studentin H. habe sich während eines im Zuge der Ausbildung zum Tierarzt absolvierten Praktikums (weitere) Kenntnisse oder Fertigkeiten aneignen und einen Einblick in den Berufsalltag eines Tierarztes verschaffen wollen. Vielmehr war sie wie eine (normale) Arbeitnehmerin in den Betrieb der Tierarztpraxis des Klägers eingegliedert, nach deren Erfordernissen, und nicht nach den Erfordernissen ihrer Ausbildung sich die Arbeit gerichtet hat. Sie hat letztendlich wie eine Arbeitnehmerin gegen Arbeitsentgelt Wochenenddienste übernommen, die andernfalls andere Praxisangestellte hätten leisten müssen. Ein tierärztlich-kuratives Praktikum, das außerdem innerhalb eines engen - nach Wochen bzw. Monaten bemessenen - Zeitrahmens (entweder 150 Stunden in mindestens 4 Wochen oder 700 Stunden in mindestens 4 Monaten) abzuleisten wäre, steht damit nicht in Rede. Dies wird dadurch weiter verdeutlicht, dass das kurative Praktikum von 150 Stunden zudem nicht vor der Vorprüfung abgeleistet werden darf und das kurative Praktikum von 700 Stunden zusammenhängend (gem. § 55 Abs. 1 Satz 1 TAppO in geschlossener und zeitlicher Abfolge) nach dem 9. Semester in mindestens 16 Wochen abzuleisten ist (§ 54 Abs. 1 Satz 2 bzw. § 54 Abs. 2 TappO). In inhaltlicher Hinsicht muss sich der ein kuratives Praktikum ableistende Studierende unter der Aufsicht, Leitung und Verantwortung des Praxisinhabers auf allen Gebieten des betreffenden tierärztlichen Tätigkeitsbereichs unterrichten und seine volle Arbeitskraft nach seinem Ausbildungsstand zu regelmäßiger Mitarbeit zur Verfügung zu stellen. Diesen Anforderungen wird die sich im Kern in der "Wochenendwache" bei operierten Tieren erschöpfende Tätigkeit der Studentin H. insbesondere im Hinblick auf das für Praktika vorgesehene Tätigkeitsspektrum bei Weitem nicht gerecht. Schließlich liegt die Durchführung von Praktika nicht in der Hand der Universität und wird von ihr auch nicht gelenkt. Nach alledem bleibt es daher bei der Einstufung der in der fraglichen Zeit von der Studentin H. ausgeübten Tätigkeit als Beschäftigung i. S. d. § 7 SGB IV.
Die Beschäftigung war geringfügig i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der jeweils geltenden Gesetzesfassung. Die Studentin H. hatte – was für die Zeit bis 31.3.2003 von Belang ist - weniger als 15 Stunden, nämlich 12 Stunden, in der Woche gearbeitet. Das Arbeitsentgelt überstieg die für geringfügige Beschäftigungen jeweils maßgebliche Entgeltgrenze nicht, da der Kläger zunächst bis 31.3.2003 regelmäßig ein Monatsentgelt von 325 EUR, sodann ab 1.4.2003 von 400 EUR gezahlt hatte. Hierüber streiten die Beteiligten auch nicht.
In dieser Beschäftigung war die Studentin H. gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB V versicherungsfrei. Auch gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V bestand Versicherungsfreiheit, da die zwölf Wochenstunden umfassende Beschäftigung "neben" dem Studium ausgeübt wurde und diesem nach Zweck und Dauer untergeordnet war. Das Studium war die Hauptsache, die Beschäftigung die Nebensache. Unschädlich ist insoweit, dass die Studentin H. die Beschäftigung schon vor Beginn des Studiums aufgenommen und während des Studiums fortgesetzt hatte (vgl. BSG, Urt. v. 11.11.2003, - B 12 KR 5/03 R -; Kass-Komm-Peters, SGB V § 6 Rdnr. 40). Die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V würde nach dem eingangs Gesagten die für geringfügige Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung erhalten bleibende Versicherungspflicht (§ 7 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz Nr. 1 SGB V) verdrängen.
b.) Die Studentin H. war auch Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ihr Versichertenstatus folgte aus § 10 SGB V (Familienversicherung).
Gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V (in der damals noch maßgeblichen und nicht veränderten Fassung) sind u.a. die Kinder von Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind, wobei die Versicherungsfreiheit nach § 7 AGB V (geringfügige Beschäftigung) außer Betracht bleibt, nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 SGB V oder nicht freiwillig versichert sind, nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet. Die Familienversicherung gilt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs bzw. bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn die Kinder nicht erwerbstätig sind (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB V). Kinder in Schul- oder Berufsausbildung sind grds. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs familienversichert (vgl. näher § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V, auch zur Möglichkeit der Verlängerung der Familienversicherung über das 25. Lebensjahr hinaus). Die Versicherungspflicht der Studenten ist in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V geregelt. Nach näherer Maßgabe dieser Vorschrift sind versicherungspflichtig Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, bis zum Abschluss des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V ist nicht versicherungspflichtig, wer nach § 10 SGB V versichert ist (§ 5 Abs. 7 SGB V). Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten beginnt mit dem Semester, frühestens mit dem Tag der Einschreibung oder der Rückmeldung an der Hochschule (§ 186 Abs. 7 SGB V). Sie endet einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben (§ 190 Abs. 9 SGB V).
Wie der Kläger unwidersprochen mitgeteilt hat, war die Studentin H. während der streitigen Zeit (1.1.2002 bis 31.3.2004) gem. § 10 SGB V familienversichert. Ein Ausschlusstatbestand nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 SGB V war nicht erfüllt. Die Studentin H. erzielte insbesondere kein Gesamteinkommen, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überstieg. Neben dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung in der Praxis des Klägers, das diese Einkommensgrenze nicht erreichte, verfügte sie nicht über weitere Einkünfte. Sollte die Familienversicherung gem. § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V mit der Vollendung des 25. Lebensjahres im Jahr 2002 geendet haben, wäre die Studentin H. danach (bis zum Ende des hier maßgeblichen Zeitraum am 31.3.2004) Mitglied der Krankenversicherung der Studenten (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V) gewesen. Dass sie in der neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfrei war, berührte ihre Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Studenten nicht, führte insbesondere nicht zu so genannter absoluter Versicherungsfreiheit (§ 6 Abs. 3 SGB V).
c.) Die vom Kläger danach gem. § 249b Satz 1 SGB V zu tragenden pauschalen Krankenversicherungsbeiträge hat die Beklagte zutreffend errechnet; Berechnungsfehler sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.
2.) Die Voraussetzungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI für die Zahlung pauschaler Rentenversicherungsbeiträge waren im Nachforderungszeitraum (1.1.2002 bis 31.3.2004) ebenfalls erfüllt. Dem Kläger kommt weder die Ausnahmeregelung in § 172 Abs. 3 Satz 2 SGB VI i. V. m. § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI (a.F.) noch die Übergangsvorschrift des § 230 Abs. 4 SGB VI zugute.
a.) Die Studentin H. war in der beim Kläger gegen Arbeitsentgelt ausgeübten Beschäftigung an sich gem. § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig, jedoch nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in dieser Beschäftigung wegen deren Geringfügigkeit rentenversicherungsfrei. Damit muss der Kläger als Arbeitgeber auch die in § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI festgelegten pauschalen Rentenversicherungsbeiträge tragen.
b.) Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelungen in § 172 Abs. 3 Satz 2 SGB VI i. V. m. § 5 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI (a.F.) sind nicht erfüllt. Hierfür hätte die Studentin H. beim Kläger während der Dauer eines Studiums ein durch Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum (Nr. 1) oder ein Praktikum ohne Entgelt bzw. gegen ein regelmäßig 325 EUR, ab 1.4.2004 400 EUR im Monat nicht übersteigendes Entgelt (Nr. 2) ableisten müssen. Beides war nicht der Fall. Wie bereits dargelegt wurde, kann ihre Tätigkeit in der Tierarztpraxis des Klägers nämlich nicht als Praktikum eingestuft werden. Den hierfür in den einschlägigen Bestimmungen, namentlich in §§ 54, 55 TappO, aufgestellten Anforderungen wird sie nicht gerecht.
c.) Der Kläger kann sich schließlich auch nicht auf die im Zuge der Abschaffung des rentenversicherungsrechtlichen Werkstudentenprivilegs in § 5 Abs. 3 SGB VI a.F. erlassene Übergangsvorschrift des § 230 Abs. 4 Satz 1 SGB VI berufen.
§ 230 Abs. 4 Satz 1 SGB VI dient, wie dargelegt, der Besitzstandswahrung und setzt deswegen voraus, dass der Betreffende am Stichtag (30.9.1996) rentenversicherungsfreier Werkstudent war, also über dessen "Besitzstand" verfügte. Insoweit ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 22.5.2003, - B 12 KR 24/02 R -) zwar unschädlich, wenn der gem. § 5 Abs. 3 SGB VI a.F. versicherungsfreie Werkstudent zugleich geringfügig Beschäftigter und auch als solcher (gem. § 5 Abs. 2 SGB VI a.F.) versicherungsfrei war. Das ändert aber nichts daran, dass vom Anwendungsbereich des § 230 Abs. 4 SGB VI nur erfasst sein kann, wer am Stichtag (30.9.1996) ordentlicher Studierender einer Fachschule oder Hochschule war. Andere Personen konnten nicht Werkstudenten sein und deshalb von vornherein nicht in den Genuss des Werkstudentenprivilegs nach § 5 Abs. 3 SGB VI a.F. kommen. Sie können demzufolge auch nicht gem. § 230 Abs. 4 Satz 1 SGB VI in der jeweiligen Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit nach Abschaffung des Werkstudentenprivilegs versicherungsfrei bleiben. Die Studentin H. wurde ausweislich der vorgelegten Exmatrikulationsbescheinigung der Universität G. vom 6.5.2004 aber erst zum 18.9.1997 immatrikuliert, war also am Stichtag 30.9.1996 noch nicht ordentlich Studierende an einer Hochschule. Deswegen hatte sie ihre am 1.1.1996 beim Kläger aufgenommene Beschäftigung am Stichtag auch nicht als Werkstudentin ausgeübt, so dass die Anwendung der Übergangsregelung in § 230 Abs. 4 Satz 1 SGB VI von vornherein ausscheidet.
Davon abgesehen regelt § 230 Abs. 4 SGB VI ohnehin (nur) die Fortdauer der Versicherungsfreiheit ehemaliger Werkstudenten, verhält sich jedoch nicht zur Tragung pauschaler Rentenversicherungsbeiträge für (i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) geringfügig Beschäftigte durch den Arbeitgeber. Letzteres ist Gegenstand der Bestimmung in § 172 Abs. 3 SGB VI. Dessen Satz 2, der festlegt, dass pauschale Beiträge für nach § 5 Abs. 3 SGB VI versicherungsfreie Studierende nicht gezahlt werden müssen, bezieht sich (als dynamische Verweisung) auf die jeweils geltende Fassung des § 5 Abs. 3 SGB VI; die Übergangsvorschrift in § 230 Abs. 4 SGB VI ist (gar) nicht in Bezug genommen. Seit 1.10.1996 und damit auch für den hier maßgeblichen Zeitraum 1.1.2002 bis 31.3.2004 entfällt die Beitragszahlung daher nur (noch) für Studierende, die nach Maßgabe des neu gefassten § 5 Abs. 3 SGB VI ein Praktikum ableisten. Demgegenüber muss der Arbeitgeber der am Stichtag 30.9.1996 versicherungsfrei beschäftigten und in dieser Beschäftigung gem. § 230 Abs. 4 Satz 1 SGB VI versicherungsfrei gebliebenen Werkstudenten grundsätzlich pauschale Rentenversicherungsbeiträge tragen, wenn sie i. S. d. § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI als geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV versicherungsfrei sind. Dass der Arbeitgeber gar keine Beiträge zahlen muss, wenn der unter die Übergangsvorschrift des § 230 Abs. 4 SGB VI fallende Werkstudent eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausübt, ist Folge der geltenden Regelungen. Dies entspricht der Rechtslage, die für in der gesetzlichen Krankenversicherung nach wie vor gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V versicherungsfreie Werkstudenten maßgeblich ist; insoweit ist auf die Ausführungen unter I 1 zu verweisen.
Die vom Kläger zu tragenden pauschalen Rentenversicherungsbeiträge hat die Beklagte ebenfalls zutreffend errechnet; auch insoweit sind Fehler weder ersichtlich noch geltend gemacht.
3.) Der Kläger kann der Beitragsforderung die Ergebnisse der vorangegangenen Betriebsprüfung nicht entgegen halten und auch Verjährung oder Verwirkung nicht einwenden.
a.) Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG, Urt. v. 29.7.2003, - B 12 AL 1/02 R -) können Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus Betriebsprüfungen gem. § 28p SGB IV keine weiter gehenden Rechte herleiten. Betriebsprüfungen haben unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger in der Rentenversicherung davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu. Sie bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm etwa "Entlastung" zu erteilen. Diese Schlussfolgerung verbietet sich schon deshalb, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend sein kann und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken darf (vgl. auch § 6 Abs. 1 der Beitragsüberwachungsverordnung, BÜVO). Eine andere Bedeutung kommt auch den Prüfberichten nicht zu. Sie halten das Ergebnis der Prüfung vielmehr nur für den zuständigen, die Betriebsprüfung durchführenden Versicherungsträger fest und haben nicht etwa die Funktion eines Entlastungsnachweises mit Außenwirkung (BSG, Urt. vom 29.7.2003, a. a. O.).
Der Senat kann danach offen lassen, ob die Beklagte mit dem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 10.9.2002, in dem ausgeführt ist, die für den Prüfzeitraum 1.1.1998 bis 31.12.2001 durchgeführte Betriebsprüfung habe keine Feststellungen ergeben, überhaupt eine Regelung getroffen und damit einen Verwaltungsakt nach § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) erlassen oder statt dessen nur mitgeteilt hat, Verwaltungsakte, etwa Nachforderungsbescheide, sollten – mangels Feststellungen - gerade nicht ergehen. Eine den Kläger begünstigende Regelung des Inhalts, Sozialversicherungsbeiträge seien bei gleich bleibenden tatsächlichen Verhältnissen künftig nicht geschuldet bzw. würden nicht erhoben, wäre in dem Schreiben auch bei Einstufung als Verwaltungsakt weder ausdrücklich noch schlüssig getroffen worden. Als in die Zukunft gerichtete Zusicherung gem. § 34 SGB X kann das genannte Schreiben nicht verstanden werden; der Kläger ist von einer Zusicherung auch selbst nicht ausgegangen. Das nach Beendigung der Betriebsprüfung ergangene Schreiben bezieht sich ausdrücklich auch nur auf den darin benannten, in der Vergangenheit liegenden, Prüfzeitraum (1.1.1998 bis 31.12.2001) und trifft für künftige Zeiträume keine Aussagen.
Rechtsicherheit kann sich der Kläger (nur) dadurch verschaffen, dass er gem. § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV eine Entscheidung der Einzugsstelle über die Versicherungs- und Beitragspflicht eines Arbeitnehmers durch Verwaltungsakt herbeiführt. Auch Verwaltungsakte über die Festsetzung von Beiträgen können im Einzelfall (als Verwaltungsakte mit Mischwirkung) die Schutzwirkung begünstigender Verwaltungsakte entfalten (dazu etwa Senatsurteil vom 10.12.2008, - L 5 KR 6060/07 -). Das bloße Ausbleiben von Beanstandungen nach durchgeführter Betriebsprüfung bzw. die Mitteilung dieses Prüfungsergebnisses begründet jedoch keine Rechte des Arbeitgebers, in die bei nachfolgenden Betriebsprüfungen nicht bzw. nur unter Einschränkungen, etwa nach Maßgabe von Vertrauensschutzgesichtspunkten, eingegriffen werden dürfte. Das gilt auch dann, wenn der in der neuerlichen Betriebsprüfung beanstandete Sachverhalt Gegenstand der beanstandungsfreien vorherigen Betriebsprüfung war.
b.) Gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Die Beiträge für das Jahr 2002 wären also mit Ablauf des Jahres 2006 verjährt gewesen. Die Beklagte hat den Beitragsanspruch aber mit Bescheid vom 28.11.2006 und damit vor Verjährungseintritt geltend gemacht; das gilt erst recht hinsichtlich der Beiträge für die Folgezeit (bis 31.3.2004).
c.) Schließlich ist auch Verwirkung nicht eingetreten. Das im bürgerlichen Recht als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entwickelte Rechtsinstitut der Verwirkung ist im Sozialrecht anerkannt. Danach entfällt eine Leistungspflicht, wenn der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche die Verwirkung auslösenden Umstände liegen vor, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteile entstehen würde (ständige Rspr., insbesondere seit BSG, Urt. vom 30.11.1978, - 12 RK 6/76 - ; vgl. etwa BSG, Urt. vom 14.7.2004, - B 12 KR 1/04 R -; Urt. vom 29.1.1997, - 5 RJ 52/94 -; Urt. vom 1.4.1993, - 1 RK 16/92 -; Urt. vom 23.5.1989, - 12 RK 23/88 -; Urt. vom 29.7.1982, - 10 RAr 11/81 -; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 16.1.2009, - L 3 R 1016/06 -). An die Verwirkungsvoraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dem Interesse der Versicherten, das Ausmaß der wirtschaftlichen Belastung durch Beitragsnachforderungen in angemessenen Grenzen zu halten, wird bereits durch die kurze Verjährungsregelung des § 25 SGB IV hinreichend Rechnung getragen (vgl. BSG, Urt. vom 30.11.1978, - 12 RK 6/76 -; auch Senatsurteil vom 3.3.2010, - L 5 KR 3066/09 -). Hier liegt ein Verwirkungsverhalten der Beklagten nicht vor. Es kann nach dem Gesagten insbesondere aus der beanstandungsfreien Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum 1.1.1998 bis 31.12.2001 nicht abgeleitet werden (vgl. auch BSG, Urt. v. 14.7.2004, a. a. O.).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen Nr. 2 aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und damit ein Prozessrisiko übernommen hat (§§ 153 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO); für die Beigeladene Nr. 1 gilt das nicht.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.
Rechtskraft
Aus
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