Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 41 U 45/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 278/09
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Beim Bau eines Königreichssaales tätige Mitglieder der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas Deutschland werden nicht "arbeitnehmerähnlich" tätig.
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. Januar 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 126.071,85 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin macht einen Erstattungsanspruch wegen des Unfalls der Beigeladenen geltend.
Die Beigeladene ist Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas. Am 11.10.2003 teilte der Vorsitzende S. S. der Versammlung B-Stadt der Zeugen Jehovas der Beklagten mit, dass die Beigeladene bei Renovierungsarbeiten am Königreichssaal in B-Stadt am 04.10.2003 verunfallt sei. Sie stürzte durch die Saaldecke auf den Boden des Königreichssaals und verletzte sich dabei im Bereich der Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule mit Querschnittssyndrom. Am 27.10.2003 meldete die Klägerin ihren Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten an.
Herr S. teilte weiter mit, die Beigeladene sei kein Vereinsmitglied. Sie sei nicht veranlasst worden, bei den Renovierungsarbeiten im Dachstuhl mitzuhelfen. An der eigentlichen Bautätigkeit sei sie nicht beteiligt gewesen. Sie habe lediglich Kaffee gebracht. Darüber hinaus habe keine Erwartung einer Mithilfe bestanden.
Mit Bescheid vom 03.03.2004 an die Beigeladene lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen aus Anlass des Unfalls vom 04.10.2003 ab. Die Beigeladene habe der Versammlung B-Stadt aus religiösen Gründen geholfen. Die Zeugen Jehovas seien als eingetragener Verein organisiert. So gebe es Mitglieder des Vereins und Mitglieder der Glaubensgemeinschaft. Bei der Beurteilung des Versicherungsschutzes sei davon auszugehen, dass sowohl die tatsächlich im Vereinsregister eingetragenen Mitglieder als auch die Mitglieder der Glaubensgemeinschaft als Mitglieder des Vereins anzusehen seien. Ein Versicherungsschutz käme nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeiten über die Arbeiten hinausgingen, die im Regelfall von einem Vereinsmitglied erwartet werden können. Die Anwesenheit am Unfalltag an der Unfallstelle sei ausschließlich von Freiwilligkeit geprägt gewesen. Die Tätigkeiten seien aufgrund der Verpflichtungen aus der Glaubenslehre der Zeugen Jehovas erbracht worden. Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz habe deshalb nicht bestanden. Es liege kein Arbeitsunfall vor.
Die Klägerin wies darauf hin, dass es sich nicht nur um das Mitbringen von Kaffee gehandelt habe, sondern durchaus um eine zeitliche und arbeitstechnisch aufwendigere Arbeit von mehr als nur geringfügigem Umfang. Diese Tätigkeit erfolgte weder im Rahmen einer Mitgliedschaft bei den Zeugen Jehovas, noch im Rahmen eines Ehrenamts. Es handle sich um eine Arbeitsleistung, die auch von einem Beschäftigten erbracht werden könne, z.B. Catering-, Pizza-, Partyservice, Kantine etc.
Mit Schreiben vom 03.06.2004 teilte die Beklagte mit, der Bescheid vom 03.03.2004 sei bindend geworden. Die Erstattungsansprüche über 90.330,70 EUR wurden zurückgewiesen.
Daraufhin legte die Klägerin am 24.01.2005 Klage beim Sozialgericht München (SG) ein. Im Rahmen ihrer Mithilfe bei den Renovierungsarbeiten habe die Beigeladene den Arbeitsbereich über dem Königreichssaal betreten. Sie habe dort mithelfen wollen, Bretter umzuschlichten. Versehentlich sei sie zwischen die Balken des Arbeitsbereichs getreten und durch die Decke auf den Boden des Saals gestürzt. Es handle sich um einen Arbeitsunfall, da es sich um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit handelte.
Das SG erhob Beweis und vernahm die Beigeladene sowie deren Ehemann im Termin vom 24.05.2007 als Zeugen. Die Beigeladene gab an, dass sie mit einer Freundin zusammen für die Renovierungsarbeiter das Frühstück zubereitet und später Brotzeit und Getränke verteilt habe. Diese Tätigkeit sei bereits abgeschlossen gewesen. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe sie beim Hinaustragen von Latten helfen wollen. Herr S. habe ihr gesagt, ihre Mithilfe sei nicht mehr nötig. Der Ehemann gab an, zum Zeitpunkt des Unfalls seien die Renovierungsarbeiten bereits zum Großteil erledigt gewesen.
Die Beklagte wies darauf hin, alle getauften Zeugen Jehovas, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, seien nach § 8 Abs. 3 des Statuts Mitglied der "Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas Deutschland e.V." Jedes Mitglied müsse nach § 9 des Statuts von einer der rechtlich unselbständigen Untergliederungen der Zeugen Jehovas als verbunden anerkannt sein, sonst ruhe seine Mitgliedschaft. Die eingetragenen Vereine, die viele örtliche Versammlungen zur vollen Teilhabe am Rechtsverkehr gebildet hätten, spielten in tatsächlicher Hinsicht nur eine untergeordnete Rolle. Die "einfachen" Zeugen Jehovas der betroffenen Versammlungen seien keine Mitglieder dieser Vereine. In der Regel seien lediglich die geistlichen Führungskräfte der jeweiligen Versammlungen Mitglieder des entsprechenden Versammlungsvereins.
Die Bauvorhaben der Zeugen Jehovas in Deutschland müssten von der Zentrale genehmigt werden. Die Königreichssäle würden von unentgeltlich tätigen Mitgliedern der Zeugen Jehovas aus der jeweiligen Region in sog. "Nachbarschaftshilfe" errichtet werden. Die Beschaffung von Königreichssälen gehöre nach § 2 Abs. 3d des Statuts zu den Aufgaben der "Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland e.V." und der Verein erwarte von seinen dafür geeigneten Mitgliedern die Teilnahme an Bauprojekten in der jeweiligen Region. Die Handlungstendenz der Bauhelfer sei bei der Errichtung von Königreichssälen grundsätzlich auf die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas ausgerichtet, der sie als Mitglied angehören und nicht auf den jeweiligen Versammlungsverein. Die Beigeladene sei im Rahmen ihrer mitgliedschaftlichen Verpflichtungen für die Religionsgemeinschaft tätig gewesen.
Mit Urteil vom 30.01.2009 stellte das Sozialgericht fest, dass der Unfall der Beigeladenen vom 04.10.2003 ein Arbeitsunfall ist. Die Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 126.071,85 EUR zu zahlen. Die Beigeladene sei im Unfallzeitpunkt "wie" eine Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) tätig geworden. Sie sei zum Unfallzeitpunkt weit über das hinaus tätig gewesen, was von ihr seitens der Zeugen Jehovas erwartet werden konnte.
Hiergegen hat die Beklagte am 29.07.2009 Berufung eingelegt. Sie hat auf das Statut der Zeugen Jehovas verwiesen, nach dem "gottesdienstliche Zusammenkunftsstätten wie z.B. Königreichssäle und Kongresssäle zu beschaffen, zu unterhalten und zu verwenden seien". Ein getaufter Zeuge Jehovas sei ein "einfaches Mitglied" im Verein. Die Mithilfe an den Arbeiten am Königreichssaal sei von den Mitgliedern erwartet worden. Vor diesem Hintergrund sei kein Platz für die Anwendung des § 2 Abs. 2 SGB VII.
Die Klägerin hat darauf hingewiesen, die Beigeladene sei kein Vereinsmitglied. Sie verunfallte im Rahmen einer Tätigkeit, welche weit über das hinausging, was Vereinsmitglieder bzw. die Satzung erwarten würden.
Mit Beschluss vom 05.01.2010 hat der Senat die vom Unfall Betroffene notwendig beigeladen.
Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.01.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet.
Die Beigeladene hat am 04.10.2003 keinen versicherten Arbeitsunfall erlitten. Die Klägerin hat deshalb keinen Erstattungsanspruch gemäß § 105 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gegen die Beklagte.
Gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Die Beigeladene stand bei der unfallbringenden Tätigkeit weder nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII noch nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII noch nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, die bei der vorliegenden Sachlage allein in Betracht kommen, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII scheidet bereits deshalb aus, weil Anhaltspunkte für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit und eines abhängi
gen Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Beigeladenen und dem Bauherrn, des "Jehovas Zeugenversammlung e.V.", nicht ersichtlich sind.
Die Beigeladene war im Unfallzeitpunkt auch nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII versichert. Nach dieser Vorschrift genießen Personen Unfallversicherungsschutz, die für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind. Am 05.07.2006 wurde der "Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland e.V." die Verleihungsurkunde übergeben. Ungeachtet der nunmehr erfolgten Anerkennung der Zeugen Jehovas als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist im vorliegenden Fall maßgebend der Rechtszustand im Unfallzeitpunkt (2003), so dass die erst im Jahr 2006 erfolgte Anerkennung der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas als Körperschaft des öffentlichen Rechts keine Auswirkungen auf den vorliegenden, in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt hat.
Aber auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind nicht erfüllt. Danach sind Personen versichert, die "wie" nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherte tätig werden. Dies erfordert eine ernsthafte, dem Unternehmen zu dienen bestimmte und seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprechende Tätigkeit, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen, und die unter solchen Umständen geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Eines persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses bedarf es bei einem Tätigwerden nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht (BSGE 5, 168; 17, 211 m.w.N.).
Voraussetzung für das Vorliegen einer Wie-Beschäftigung ist u.a. auch, dass die Tätigkeit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht. Ist dies nicht der Fall, scheidet ein Versicherungsschutz aus. Zum Zeitpunkt des Unfalls wollte die Beigeladene bei den Bauarbeiten am Königreichssaal mithelfen. Allerdings hatte sie hierzu keinen Auftrag. Vielmehr wurde ihr vom Vorsitzenden der Versammlung B-Stadt der Zeugen Jehovas gesagt, ihre Mithilfe sei nicht mehr nötig. Dass die Beigeladene dennoch Arbeiten im Deckenbereich übernommen hat, entsprach damit nicht dem Willen des Vereins. Darüber hinaus besteht auch kein Versicherungsschutz, wenn der Handelnde sich hätte sagen müssen, dass der Unternehmer sein Handeln z.B. wegen dessen Gefährlichkeit nicht billigen konnte (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 58; zum Ganzen: Kass-Komm-Ricke,
§ 2 SGB VII Rdnr. 106). Auch dies liegt vorliegend bei den Deckenarbeiten nahe, kann jedoch vom Senat im Ergebnis offen gelassen werden.
Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII scheidet auch deshalb aus, weil die Beigeladene ihre Tätigkeit ausschließlich im Rahmen der durch Taufe erworbenen Mitgliedschaft in der "Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland e.V." verrichtete und hierbei einen der Vereinszwecke, nämlich die Errichtung von Königreichssälen (§ 2 Abs. 3d des Status), fördern wollte. Sie wurde aufgrund einer allgemeinen Vereinsübung tätig. Zwar gehört der Bau eines Königreichssaales aus Sicht der örtlichen Versammlungen der Zeugen Jehovas nicht zu den im Vereins- bzw. Gemeindeleben häufig vorkommenden Ereignissen wie etwa die Abhaltung von Gottesdiensten oder sonstigen Veranstaltungen. Die bundesweite Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas, auf die hier allerdings abzustellen ist, sieht die Errichtung von Königreichssälen jedoch als einen ihrer Vereinszwecke an und erwartet von ihren Mitgliedern, sich bei solchen Großprojekten entsprechend ihren Kräften und Möglichkeiten zu engagieren. Es handelt sich um eine typische und sich wiederholende und nicht um eine außergewöhnliche oder nur ausnahmsweise vorkommende Aufgabe (so auch LSG Baden-Württemberg vom 11.09.2003/Az.: L 7 U 2955/01 und LSG Rheinland-Pfalz vom 15.01.2007/Az.: L 2 U 100/06).
Das Vorliegen einer allgemeinen Vereinsübung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass nicht alle Vereinsmitglieder, sondern nur ein Teil von ihnen die für bestimmte Tätigkeiten erforderliche, persönliche und fachliche Eignung besitzen. Hinsichtlich der Vereinsübung ist allein wesentlich, ob der Verein erwarten kann, dass bestimmte Aufgaben von geeigneten Mitgliedern wahrgenommen werden und geeignete Mitglieder regelmäßig der Erwartung des Vereins auch nachkommen. Dies ist vorliegend der Fall. In § 4 Abs. 1 des Statuts heißt es hierzu, dass alle Dienste aus religiös motivierter Freiwilligkeit geleistet werden in dem Bewusstsein, dass es sich dabei um einen heiligen Dienst zur Ehre und Verherrlichung Gottes handelt. Es wird als Auszeichnung betrachtet, in den verschiedenen Diensten gebraucht zu werden. In diesen Formulierungen kommt zum Ausdruck, dass die Erwartungshaltung sehr viel weiter geht als in anderen Vereinen, wie z.B. einem Sportverein, der lediglich der Freizeitgestaltung dient. Das Glaubensbekenntnis zur Gemeinschaft der Zeugen Jehovas prägt in einem wesentlich stärkeren Umfang die Lebensführung (vgl. BSG, Urteil vom 13.08.2002, Az.: B 2 U 45/02 R und LSG Baden-Württem-berg a.a.O.).
Keine entscheidende Rolle spielt der Umstand, dass die Beigeladene zum Unfallzeitpunkt nicht formelles Vereinsmitglied der Versammlung B-Stadt war. Ob eine Differenzierung danach gerechtfertigt ist, ob ein Zeuge Jehovas getauft ist oder nicht, weil sich die Regelungen des Statuts lediglich an den getauften Zeugen Jehovas und nicht an den ungetauften Verkündiger richten (§ 4 des Statuts), kann der Senat offen lassen. Jedenfalls lässt sich eine Differenzierung danach, ob ein Zeuge Jehovas als Ältester/Vereinsmitglied/Vor-standsmitglied/Gemeindemitglied der bauenden örtlichen Versammlung tätig wurde, weder aus dem Statut noch aus der Vereinswirklichkeit herleiten. Die Handlungstendenz der Beigeladenen bei der Mithilfe war schließlich unabhängig vom Standort des Königreichssaales und unabhängig von der bauenden Versammlung auf die Verwirklichung eines Vereinszweckes der übergeordneten "Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland e.V.", der sie als Mitglied angehörte, ausgerichtet (vgl. LSG Rheinland-Pfalz a.a.O.).
Gegen eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit spricht auch, dass die Beigeladene zum Zeitpunkt des Unfalls selbst ohne Auftrag tätig wurde. Ihre Tätigkeit war zu diesem Zeitpunkt allein von ihrem Willen getragen, ihrer Glaubensgemeinschaft zu dienen.
Nach alledem war die Berufung der Beklagten erfolgreich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 197a SGG.
Die Streitwertfestsetzung bestimmt sich nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.
Die Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 126.071,85 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin macht einen Erstattungsanspruch wegen des Unfalls der Beigeladenen geltend.
Die Beigeladene ist Mitglied der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas. Am 11.10.2003 teilte der Vorsitzende S. S. der Versammlung B-Stadt der Zeugen Jehovas der Beklagten mit, dass die Beigeladene bei Renovierungsarbeiten am Königreichssaal in B-Stadt am 04.10.2003 verunfallt sei. Sie stürzte durch die Saaldecke auf den Boden des Königreichssaals und verletzte sich dabei im Bereich der Brustwirbelsäule und der Lendenwirbelsäule mit Querschnittssyndrom. Am 27.10.2003 meldete die Klägerin ihren Erstattungsanspruch gegenüber der Beklagten an.
Herr S. teilte weiter mit, die Beigeladene sei kein Vereinsmitglied. Sie sei nicht veranlasst worden, bei den Renovierungsarbeiten im Dachstuhl mitzuhelfen. An der eigentlichen Bautätigkeit sei sie nicht beteiligt gewesen. Sie habe lediglich Kaffee gebracht. Darüber hinaus habe keine Erwartung einer Mithilfe bestanden.
Mit Bescheid vom 03.03.2004 an die Beigeladene lehnte die Beklagte Entschädigungsleistungen aus Anlass des Unfalls vom 04.10.2003 ab. Die Beigeladene habe der Versammlung B-Stadt aus religiösen Gründen geholfen. Die Zeugen Jehovas seien als eingetragener Verein organisiert. So gebe es Mitglieder des Vereins und Mitglieder der Glaubensgemeinschaft. Bei der Beurteilung des Versicherungsschutzes sei davon auszugehen, dass sowohl die tatsächlich im Vereinsregister eingetragenen Mitglieder als auch die Mitglieder der Glaubensgemeinschaft als Mitglieder des Vereins anzusehen seien. Ein Versicherungsschutz käme nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeiten über die Arbeiten hinausgingen, die im Regelfall von einem Vereinsmitglied erwartet werden können. Die Anwesenheit am Unfalltag an der Unfallstelle sei ausschließlich von Freiwilligkeit geprägt gewesen. Die Tätigkeiten seien aufgrund der Verpflichtungen aus der Glaubenslehre der Zeugen Jehovas erbracht worden. Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz habe deshalb nicht bestanden. Es liege kein Arbeitsunfall vor.
Die Klägerin wies darauf hin, dass es sich nicht nur um das Mitbringen von Kaffee gehandelt habe, sondern durchaus um eine zeitliche und arbeitstechnisch aufwendigere Arbeit von mehr als nur geringfügigem Umfang. Diese Tätigkeit erfolgte weder im Rahmen einer Mitgliedschaft bei den Zeugen Jehovas, noch im Rahmen eines Ehrenamts. Es handle sich um eine Arbeitsleistung, die auch von einem Beschäftigten erbracht werden könne, z.B. Catering-, Pizza-, Partyservice, Kantine etc.
Mit Schreiben vom 03.06.2004 teilte die Beklagte mit, der Bescheid vom 03.03.2004 sei bindend geworden. Die Erstattungsansprüche über 90.330,70 EUR wurden zurückgewiesen.
Daraufhin legte die Klägerin am 24.01.2005 Klage beim Sozialgericht München (SG) ein. Im Rahmen ihrer Mithilfe bei den Renovierungsarbeiten habe die Beigeladene den Arbeitsbereich über dem Königreichssaal betreten. Sie habe dort mithelfen wollen, Bretter umzuschlichten. Versehentlich sei sie zwischen die Balken des Arbeitsbereichs getreten und durch die Decke auf den Boden des Saals gestürzt. Es handle sich um einen Arbeitsunfall, da es sich um eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit handelte.
Das SG erhob Beweis und vernahm die Beigeladene sowie deren Ehemann im Termin vom 24.05.2007 als Zeugen. Die Beigeladene gab an, dass sie mit einer Freundin zusammen für die Renovierungsarbeiter das Frühstück zubereitet und später Brotzeit und Getränke verteilt habe. Diese Tätigkeit sei bereits abgeschlossen gewesen. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe sie beim Hinaustragen von Latten helfen wollen. Herr S. habe ihr gesagt, ihre Mithilfe sei nicht mehr nötig. Der Ehemann gab an, zum Zeitpunkt des Unfalls seien die Renovierungsarbeiten bereits zum Großteil erledigt gewesen.
Die Beklagte wies darauf hin, alle getauften Zeugen Jehovas, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, seien nach § 8 Abs. 3 des Statuts Mitglied der "Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas Deutschland e.V." Jedes Mitglied müsse nach § 9 des Statuts von einer der rechtlich unselbständigen Untergliederungen der Zeugen Jehovas als verbunden anerkannt sein, sonst ruhe seine Mitgliedschaft. Die eingetragenen Vereine, die viele örtliche Versammlungen zur vollen Teilhabe am Rechtsverkehr gebildet hätten, spielten in tatsächlicher Hinsicht nur eine untergeordnete Rolle. Die "einfachen" Zeugen Jehovas der betroffenen Versammlungen seien keine Mitglieder dieser Vereine. In der Regel seien lediglich die geistlichen Führungskräfte der jeweiligen Versammlungen Mitglieder des entsprechenden Versammlungsvereins.
Die Bauvorhaben der Zeugen Jehovas in Deutschland müssten von der Zentrale genehmigt werden. Die Königreichssäle würden von unentgeltlich tätigen Mitgliedern der Zeugen Jehovas aus der jeweiligen Region in sog. "Nachbarschaftshilfe" errichtet werden. Die Beschaffung von Königreichssälen gehöre nach § 2 Abs. 3d des Statuts zu den Aufgaben der "Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland e.V." und der Verein erwarte von seinen dafür geeigneten Mitgliedern die Teilnahme an Bauprojekten in der jeweiligen Region. Die Handlungstendenz der Bauhelfer sei bei der Errichtung von Königreichssälen grundsätzlich auf die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas ausgerichtet, der sie als Mitglied angehören und nicht auf den jeweiligen Versammlungsverein. Die Beigeladene sei im Rahmen ihrer mitgliedschaftlichen Verpflichtungen für die Religionsgemeinschaft tätig gewesen.
Mit Urteil vom 30.01.2009 stellte das Sozialgericht fest, dass der Unfall der Beigeladenen vom 04.10.2003 ein Arbeitsunfall ist. Die Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 126.071,85 EUR zu zahlen. Die Beigeladene sei im Unfallzeitpunkt "wie" eine Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) tätig geworden. Sie sei zum Unfallzeitpunkt weit über das hinaus tätig gewesen, was von ihr seitens der Zeugen Jehovas erwartet werden konnte.
Hiergegen hat die Beklagte am 29.07.2009 Berufung eingelegt. Sie hat auf das Statut der Zeugen Jehovas verwiesen, nach dem "gottesdienstliche Zusammenkunftsstätten wie z.B. Königreichssäle und Kongresssäle zu beschaffen, zu unterhalten und zu verwenden seien". Ein getaufter Zeuge Jehovas sei ein "einfaches Mitglied" im Verein. Die Mithilfe an den Arbeiten am Königreichssaal sei von den Mitgliedern erwartet worden. Vor diesem Hintergrund sei kein Platz für die Anwendung des § 2 Abs. 2 SGB VII.
Die Klägerin hat darauf hingewiesen, die Beigeladene sei kein Vereinsmitglied. Sie verunfallte im Rahmen einer Tätigkeit, welche weit über das hinausging, was Vereinsmitglieder bzw. die Satzung erwarten würden.
Mit Beschluss vom 05.01.2010 hat der Senat die vom Unfall Betroffene notwendig beigeladen.
Der Bevollmächtigte der Beklagten beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 30.01.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und begründet.
Die Beigeladene hat am 04.10.2003 keinen versicherten Arbeitsunfall erlitten. Die Klägerin hat deshalb keinen Erstattungsanspruch gemäß § 105 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gegen die Beklagte.
Gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten in Folge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Die Beigeladene stand bei der unfallbringenden Tätigkeit weder nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII noch nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII noch nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, die bei der vorliegenden Sachlage allein in Betracht kommen, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII scheidet bereits deshalb aus, weil Anhaltspunkte für das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit und eines abhängi
gen Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Beigeladenen und dem Bauherrn, des "Jehovas Zeugenversammlung e.V.", nicht ersichtlich sind.
Die Beigeladene war im Unfallzeitpunkt auch nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII versichert. Nach dieser Vorschrift genießen Personen Unfallversicherungsschutz, die für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind. Am 05.07.2006 wurde der "Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland e.V." die Verleihungsurkunde übergeben. Ungeachtet der nunmehr erfolgten Anerkennung der Zeugen Jehovas als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist im vorliegenden Fall maßgebend der Rechtszustand im Unfallzeitpunkt (2003), so dass die erst im Jahr 2006 erfolgte Anerkennung der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas als Körperschaft des öffentlichen Rechts keine Auswirkungen auf den vorliegenden, in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt hat.
Aber auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind nicht erfüllt. Danach sind Personen versichert, die "wie" nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherte tätig werden. Dies erfordert eine ernsthafte, dem Unternehmen zu dienen bestimmte und seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entsprechende Tätigkeit, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen, und die unter solchen Umständen geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Eines persönlichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses bedarf es bei einem Tätigwerden nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nicht (BSGE 5, 168; 17, 211 m.w.N.).
Voraussetzung für das Vorliegen einer Wie-Beschäftigung ist u.a. auch, dass die Tätigkeit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht. Ist dies nicht der Fall, scheidet ein Versicherungsschutz aus. Zum Zeitpunkt des Unfalls wollte die Beigeladene bei den Bauarbeiten am Königreichssaal mithelfen. Allerdings hatte sie hierzu keinen Auftrag. Vielmehr wurde ihr vom Vorsitzenden der Versammlung B-Stadt der Zeugen Jehovas gesagt, ihre Mithilfe sei nicht mehr nötig. Dass die Beigeladene dennoch Arbeiten im Deckenbereich übernommen hat, entsprach damit nicht dem Willen des Vereins. Darüber hinaus besteht auch kein Versicherungsschutz, wenn der Handelnde sich hätte sagen müssen, dass der Unternehmer sein Handeln z.B. wegen dessen Gefährlichkeit nicht billigen konnte (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 58; zum Ganzen: Kass-Komm-Ricke,
§ 2 SGB VII Rdnr. 106). Auch dies liegt vorliegend bei den Deckenarbeiten nahe, kann jedoch vom Senat im Ergebnis offen gelassen werden.
Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII scheidet auch deshalb aus, weil die Beigeladene ihre Tätigkeit ausschließlich im Rahmen der durch Taufe erworbenen Mitgliedschaft in der "Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland e.V." verrichtete und hierbei einen der Vereinszwecke, nämlich die Errichtung von Königreichssälen (§ 2 Abs. 3d des Status), fördern wollte. Sie wurde aufgrund einer allgemeinen Vereinsübung tätig. Zwar gehört der Bau eines Königreichssaales aus Sicht der örtlichen Versammlungen der Zeugen Jehovas nicht zu den im Vereins- bzw. Gemeindeleben häufig vorkommenden Ereignissen wie etwa die Abhaltung von Gottesdiensten oder sonstigen Veranstaltungen. Die bundesweite Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas, auf die hier allerdings abzustellen ist, sieht die Errichtung von Königreichssälen jedoch als einen ihrer Vereinszwecke an und erwartet von ihren Mitgliedern, sich bei solchen Großprojekten entsprechend ihren Kräften und Möglichkeiten zu engagieren. Es handelt sich um eine typische und sich wiederholende und nicht um eine außergewöhnliche oder nur ausnahmsweise vorkommende Aufgabe (so auch LSG Baden-Württemberg vom 11.09.2003/Az.: L 7 U 2955/01 und LSG Rheinland-Pfalz vom 15.01.2007/Az.: L 2 U 100/06).
Das Vorliegen einer allgemeinen Vereinsübung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass nicht alle Vereinsmitglieder, sondern nur ein Teil von ihnen die für bestimmte Tätigkeiten erforderliche, persönliche und fachliche Eignung besitzen. Hinsichtlich der Vereinsübung ist allein wesentlich, ob der Verein erwarten kann, dass bestimmte Aufgaben von geeigneten Mitgliedern wahrgenommen werden und geeignete Mitglieder regelmäßig der Erwartung des Vereins auch nachkommen. Dies ist vorliegend der Fall. In § 4 Abs. 1 des Statuts heißt es hierzu, dass alle Dienste aus religiös motivierter Freiwilligkeit geleistet werden in dem Bewusstsein, dass es sich dabei um einen heiligen Dienst zur Ehre und Verherrlichung Gottes handelt. Es wird als Auszeichnung betrachtet, in den verschiedenen Diensten gebraucht zu werden. In diesen Formulierungen kommt zum Ausdruck, dass die Erwartungshaltung sehr viel weiter geht als in anderen Vereinen, wie z.B. einem Sportverein, der lediglich der Freizeitgestaltung dient. Das Glaubensbekenntnis zur Gemeinschaft der Zeugen Jehovas prägt in einem wesentlich stärkeren Umfang die Lebensführung (vgl. BSG, Urteil vom 13.08.2002, Az.: B 2 U 45/02 R und LSG Baden-Württem-berg a.a.O.).
Keine entscheidende Rolle spielt der Umstand, dass die Beigeladene zum Unfallzeitpunkt nicht formelles Vereinsmitglied der Versammlung B-Stadt war. Ob eine Differenzierung danach gerechtfertigt ist, ob ein Zeuge Jehovas getauft ist oder nicht, weil sich die Regelungen des Statuts lediglich an den getauften Zeugen Jehovas und nicht an den ungetauften Verkündiger richten (§ 4 des Statuts), kann der Senat offen lassen. Jedenfalls lässt sich eine Differenzierung danach, ob ein Zeuge Jehovas als Ältester/Vereinsmitglied/Vor-standsmitglied/Gemeindemitglied der bauenden örtlichen Versammlung tätig wurde, weder aus dem Statut noch aus der Vereinswirklichkeit herleiten. Die Handlungstendenz der Beigeladenen bei der Mithilfe war schließlich unabhängig vom Standort des Königreichssaales und unabhängig von der bauenden Versammlung auf die Verwirklichung eines Vereinszweckes der übergeordneten "Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland e.V.", der sie als Mitglied angehörte, ausgerichtet (vgl. LSG Rheinland-Pfalz a.a.O.).
Gegen eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit spricht auch, dass die Beigeladene zum Zeitpunkt des Unfalls selbst ohne Auftrag tätig wurde. Ihre Tätigkeit war zu diesem Zeitpunkt allein von ihrem Willen getragen, ihrer Glaubensgemeinschaft zu dienen.
Nach alledem war die Berufung der Beklagten erfolgreich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 197a SGG.
Die Streitwertfestsetzung bestimmt sich nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz.
Die Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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